Beiträge von Turtle1972

    Es sind genau 78,95 Euro lt. deinen Angaben. Ich habe dir bereits mehrfach mitgeteilt, dass Heizöl NICHT auf den Monat umgelegt werden darf nach höchstrichterlicher Rechtsprechung (also die des Bundessozialgerichtes), weil es sich dabei um einmalig zu beschaffende Brennstoffe handelt, d. h. du musst diese einmalig beantragen, wenn du sie anschaffen willst!


    Turtle

    Wo wäre das Problem, zum Jugendamt zu gehen und Beistandschaft zu beantragen oder einen Rechtsanwalt zu beauftragen, der dem Vater bzgl. Arbeitssuche Feuer unterm Hintern macht? Notfalls mit Klage, so dass ihm das Gericht sagt, was er zu tun hat bzgl. Arbeitssuche bzw. dass er trotzdem zahlen muss, weil er faul ist.


    Oder - wenn du schon über einen Titel verfügst - zeig ihn doch an wegen Verletzung der Unterhaltspflicht.


    Turtle

    Sei mir nicht böse, ich lebe auch nicht zur Miete und habe noch nie vermietet. Trotzdem kann ich googeln... Z. B. hier:
    http://www.mietrecht-hilfe.de/nebenkosten-betriebskosten/umlagefaehige-nebenkosten.html


    Instandhaltungskosten: Das ist Sache des Eigentümers. Neue Fenster und Heizung müssten ja auch rein, ohne dass ihr drin wohnt. Und sowas macht man auch einmal und nicht jedes Jahr neu.


    Wie schon gesagt: Heizöl kommt nicht in die monatliche Rechnung rein, Strom auch nicht. Und ich fürchte, der Rest macht keine 145 Euro aus. Wenn ich die Kosten nehme, die ich für mein Eigenheim bezahlen muss (in dem auch -ähnlich wie bei euch- meine Schwiegermutter wohnt, so dass in einem Einfamilienhaus 2 Haushalte sind), das sind keine 145 Euro monatlich. Grundsteuer ca. 32 Euro vierteljährlich, Gebäudeversicherung 200 Euro im Jahr, Wasser 8 Euro/Monat, Abwasser 44 Euro/Vierteljahr, Heizungswartung 150 Euro/Jahr, Müll 45 Euro halbjährlich, Schornsteinfeger 82 Euro/Jahr. Das sind auf den Monat gerechnet 76, 81 Euro für das ganze Haus, also der Anteil meiner Schwiegermutter ist da sogar mit drin...


    Turtle

    1. Alles das, was bei Mietwohnungen auch als Nebenkosten umgelegt werden darf.


    2. In Unkenntnis dessen, wieso das Amt nicht die ganzen 145 Euro anerkennt, ist das ganz schwer zu beantworten. Wie heißt ihr denn, wie bereitet ihr Warmwasser auf? Wie hattet ihr die 145 Euro beziffert? War da vielleicht Strom dabei? Strom ist im Regelsatz enthalten, das bleibt auch so, das wird man dir nicht extra zahlen. Wenn ihr mit Heizöl heizt, gibt es keine monatliche Kosten für Heizung. Da musst du, wenn ihr Heizöl kaufen wollt, einen Antrag stellen (einmalige Beschaffung - Brennstoffbeihilfe).
    Hast du mal die Kosten für Grundsteuer, Wasser, Abwasser, Müll, Schornsteinfeger, Grundsteuern, Heizungswartung usw. zusammengerechnet und auf den Monat umgelegt? Denn meistens sind die Nebenkosten für ein Eigenheim doch billiger, als man denkt...


    3. Meine Schwiegermutter hat seit ca. 30 Jahren Rheuma, ganz stark verformte Gliedmaßen, ist deshalb bereits seit 20 Jahren erwerbsunfähig. Die nutzt seit Jahren nur die Dusche. Ich wage es zu bezweifeln, dass man da einen Sonderbedarf anerkennt.


    4. Im allgemeinen pro Kopf.


    Turtle

    Die Frage habe ich jetzt bereits mehrfach beantwortet: Wenn deine Eltern den errechneten Unterhalt nicht zahlen, musst du einen Vorausleistungsantrag auf Bafög stellen. Und wenn dann alle vorrangigen Leistungen ausgeschöpft sind, dann kannst du den Mietzuschuss prüfen lassen.


    Btw: Sei mir nicht böse, aber fürs Abi musst du deine Rechtschreibung noch ganz stark verbessern. Du hast ja wirklich arg böse Fehler in deinen paar Sätzen.


    Turtle

    Gibt es einen vollstreckbaren Titel bzgl. des Unterhaltes? Wenn ja, kann er gar nichts kürzen ohne eine Titeländerung, also -da du nicht einverstanden bist- Klage bzgl. Abänderung des Unterhaltes.


    Wenn es einen gibt, droh ihm doch mal mit einer Strafanzeige wegen Verletzung der Unterhaltspflicht. Und natürlich kannst du auch gleich den Titel vollstrecken lassen (pfänden etc.).


    Turtle

    Das hat nichts damit zu tun, dass du nach Auszug gem. § 7 Abs. 5 SGB II keinen Anspruch auf ALG 2 hast, wobei sich das auf alle Bedarfe incl. Kaution und Erstausstattung bezieht.


    Azubis stehen dann vom Jobcenter maximal Leistungen anch § 27 SGB II zu:


    http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__27.html


    Dazu gehört ganz eindeutig KEINE Erstausstattung (das wäre nämlich § 24 Abs. 3 Nr. 1 SGB II) denn als EB ist im § 27 nur die Beihilfe nach § 24 Abs. 3 Nr. 2 vorgesehen, also Säuglingserstausstattung und Schwangerschaftsbekleidung.


    Und zu Kaution: Nach § 27 Abs. 5 SGB II könnten Mietschulden übernommen werden als Darlehen (§ 22 Abs. 8 SGB II). Aber eben keine Kaution, denn die Kaution ist eine Leistung nach § 22 Abs. 6 SGB II. Die wird im § 27 nicht erwähnt.


    Wie schon gesagt: wenn dein JC dir da was leistet, dann in Unkenntnis der Rechtslage, dann hättest du schlichtweg einfach nur Glück gehabt.


    Turtle

    Warum warst du dann denn überhaupt beim JC? Wenn deine Eltern ausreichend verdienen, müssen sie dir Unterhalt zahlen. Falls sie das nicht tun, musst du das der BAB Stelle mitteilen und die können BAB als Vorausleistung zahlen.


    Auf Kaution und Erstausstattung hast du als Azubi eigentlich keinen Anspruch, da es ein ausbildungsbedingter Bedarf wäre. Wenn das JC das trotzdem finanziert, dann hast du schlichtweg Glück gehabt, dass die Leute dort von der Rechtslage keine Ahnung haben..


    Turtle

    Ich gehe mal davon aus, dass sie am Kolleg sind, um Abi zu machen und dann zu studieren... Oder? Aber selbst wenn es eine weitere Ausbildung wäre: auch hier erlischt nicht immer die Unterhaltspflicht der Eltern. Es gibt auch Rechtsprechung, wonach eine weitere Ausbildung gezahlt werden muss, z. B. weil die Eltern das Kind zur ersten Ausbildung trotz anderweitiger Neigungen gedrängt haben. Ob das vorliegend der Fall ist, weiß ich nicht. Es ging mir nur um die pauschale Aussage, dass die Eltern aus der U-Pflicht raus sind. Das kann man aus der Ferne nicht beurteilen.


    Wobei es bei der Beantwortung der Fragestellung unerheblich ist, es ging ja um den Mietzuschuss. Und da muss erstmal Unterhalt oder halt Bafög als Vorausleistung geltend gemacht werden, da vorrangige Leistungen.


    Turtle

    Das kommt auch wieder darauf an. Offensichtlich geht ja die Bafögstelle von einer noch vorhandenen Unterhaltspflicht aus und die müssten es wissen. Es geht immerhin auch um die Neigungen des Kindes, so dass Eltern, die wussten, welche Neigungen das Kind hat, u. U. auch noch weitergehende Ausbildungen finanzieren müssen. Aus diesem Grunde gibt es z. B. für Fachhochschüler, die erst eine Ausbildung gemacht haben um dann zu studieren trotzdem noch einen Anspruch auf elterlichen Unterhalt. Das lässt sich aus der Ferne nicht beurteilen.


    Es bleibt dabei: Wenn kein Unterhalt, dann Bafög über einen Vorausleistungsantrag. Erst dann kann geprüft werden, ob es überhaupt einen Mietzuschuss zu den ungedeckten Kosten der Unterkunft gibt.


    Turtle

    Die könnte sie als Sonderbedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II geltend machen. Wäre doch auch nichts anderes, als z. B. die Kosten der Wahrnehmung des Umgangsrechtes.


    Turtle

    Zitat

    Was erwartest Du denn allgemein ?


    Ohne das "allgemein":


    Zitat

    Wie wäre es, wenn du mal eine Hardcopy des ersten Beitrages des anderen Threads oder aber eine Hardcopy des 4. Beitrages dieses Threades einstellst... Denn dass bei dir die Beiträge anders aussehen, Links fehlen oder einfach nur ganze Sätze: das ist eigentlich unmöglich.


    Wo ist das Problem, hier eine HARDCOPY des ersten Beitrages des anderen Threads der TE oder aber eine des 4. Beitrages hochzulagen, damit man sieht, ob da wirklich kein Link steht oder der zweite Satz mit den 7 Monaten fehlt?!


    Denn ich glaube kaum, dass mein PC "mehr" Sätze, Links usw. anzeigt, als deiner. Aber mach dich ruhig weiter lächerlich.


    Turtle

    Man sollte meinen, in der geschlossenen Pychiatrie gäbe es gar kein Internetanschluss.


    Machst du so einen Scheiß eigentlich nur um die Threade anderer Leute zu chrashen oder gibt es für den von dir verzapften andauernden Blödsinn einen Grund?


    Wenn du nicht lesen kannst, solltest du mal an der nächsten VHS bzgl. eines Analphabetenkurses nachfragen.


    Turtle

    Wie wäre es, wenn du mal eine Hardcopy des ersten Beitrages des anderen Threads oder aber eine Hardcopy des 4. Beitrages dieses Threades einstellst... Denn dass bei dir die Beiträge anders aussehen, Links fehlen oder einfach nur ganze Sätze: das ist eigentlich unmöglich.


    Turtle

    Also zitieren wir den gesamten Beitrag (es gibt Software, die vorliest, würde ggf. helfen...), damit ich meine Ruhe und du deinen Frieden hast:


    Zitat

    Ich ziehe in Erwegung meinen Job selbst zu kündigen. Das Beschäftigungsverhältnis bestand nur ca. 7 Monate und deshalb hätte ich keinen Anspruch auf ALG1.
    Da ich noch keine neue Beschäftigung habe und diese auch erst vornehmlich nach Einreichung der Kündigung suchen würde, bräuchte ich eine gewisse Sicherheit für den Fall der Nicht- Beschäftigung nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses.


    Hätte ich in diesem Fall definitiv Anspruch auf ALG2 ab Beendigung des Beschäftigunsverhältnisses?
    Hätte ich innerhalb der ersten 3 Monate mit Abzügen vom Regelsatz zu rechnen (was für mich in Ordnung wäre)?
    Oder würde, wie bei ALG1, der Anspruch auf jegliche Leistungen innerhalb der ersten 3 Monate komplett wegfallen?


    Ich würde mich über Infos und ggf. Links zu offiziellen Seiten bezüglich dieses Themas freuen.


    Turtle

    Was soll denn der Quatsch jetzt schon wieder? Ich habe doch den Link gepostet. Und da gleich im ersten Beitrag der zweite Satz!


    Die TE hat ja bisher nur 2 Threads und 2 Beiträge in diesem Forum, diesen zweiten Beitrag zu finden, ist doch nun wirklich nicht schwer.


    Turtle

    Es gibt keine "Grenzen". ALG 2 ist eine bedarfsorientierte Leistung. Es gibt Regelsätze und zu denen rechnet man die Miete dazu, hiervon zieht man wieder das Einkommen ab. Google mal nach ALG 2 Rechner und gib dort eure Daten ein.


    Wenn das Vermögen zu hoch ist (wobei man dann euch beide auch beim Vermögen zusammenrechnet) wird ALG 2 erstmal abgelehnt und kann neu beantragt werden, wenn das Vermögen dann unterm Freibetrag liegt.


    Turtle