Nun, da der Bewilligungszeitraum bis Juni ging, musst du eine endgültige EKS für den Zeitraum bis Juni vorlegen. Das ist nunmal so gem. § 3 ALG II-VO, dass das immer nur für den gesamten Bewilligungsabschnitt gilt. Denn ansonsten würden Selbständige es so machen, dass sie z. B. 5 Monate keine Rechnungen schreiben und dann zusehen, dass der Lohn der Arbeit nur in einem einzigen Monat kommt und für den Monat auf Leistungen verzichten. Aber genau das hat der Gesetzgeber unterbunden, indem er sagt: "Nö, das geht nicht, das Einkommen des ganzen Bewilligungsabschnittes ist nachzuweisen und wird mit einem Durchschnitt für alle Monate berücksichtigt.".
Wenn du dich also z. B. abgemeldet hast, weil im März eine schöne große Rechnung von einem Kunden bezahlt wurde, dann wird das nix...