Beiträge von Turtle1972

    Nun, da der Bewilligungszeitraum bis Juni ging, musst du eine endgültige EKS für den Zeitraum bis Juni vorlegen. Das ist nunmal so gem. § 3 ALG II-VO, dass das immer nur für den gesamten Bewilligungsabschnitt gilt. Denn ansonsten würden Selbständige es so machen, dass sie z. B. 5 Monate keine Rechnungen schreiben und dann zusehen, dass der Lohn der Arbeit nur in einem einzigen Monat kommt und für den Monat auf Leistungen verzichten. Aber genau das hat der Gesetzgeber unterbunden, indem er sagt: "Nö, das geht nicht, das Einkommen des ganzen Bewilligungsabschnittes ist nachzuweisen und wird mit einem Durchschnitt für alle Monate berücksichtigt.".


    Wenn du dich also z. B. abgemeldet hast, weil im März eine schöne große Rechnung von einem Kunden bezahlt wurde, dann wird das nix...

    Erstmal solltest du die Sachlage vernünftig schildern. Zuerst einmal, was die verschiedenen Jahresangaben mit 2016 und 2014 sollen. Und was du mit "letzte im Februar eingereichte Bedarfsmeldung" meinst.


    Wieso für Januar 2016 schon irgendwas verjährt sein sollte, entgeht mir. Wenn es aber (auch) um Rückforderung tatsächlich von 2014 geht, solltest du mitteilen, ob du damals das ALG 2 lediglich vorläufig erhalten hast oder aber, aus welchem Grund das JC jetzt erst zurückfordert. Es kommt nämlich bei "Verjährung" darauf an, wann die Behörde alle leistungserheblichen Tatsachen bkannt waren. Wenn du z. B. in 2014 nur gemeldet hast, dass du Arbeit hast, Lohnnachweise und Kontoauszüge aber jetzt erst dem Amt zugingen, ist gar nichts verjährt. Wenn die Bewilligung nur vorläufig war, auch nicht, weil es da keine Fristen gibt wie in § 45 SGB X.

    Nein. Der Freibetrag steigt ja auch, so dass er auch mit 100 Euro mehr Lohn noch seinen Bedarf nicht deckt (600 Euro Lohn = 200 Euro Freibetrag), also 400 Euro anrechenbarer Lohn + 190 Euro KG = 590 Euro Einkommen, immer noch unterhalb von 607,23 Euro. Er müsste schon mehr verdienen.


    Und: wenn er mehr verdient und rausfällt, wird das Kindergeld, das seinen Bedarf übersteigt, bei dir als Einkommen angerechnet!

    Sein Bedarf sind 607,23 EUR. Wenn er 500 Euro verdient, hat er einen Freibetrag von 180 Euro, d. h. 320 Euro werden angerechnet. Dazu noch die 190 Euro Kindergeld, somit hat er ein anrechenbares Einkommen von 510 Euro.


    Er deckt seinen Bedarf also nicht selbst, hat noch ca. 100 Euro Anspruch. Damit gehört er weiter zur Bedarfsgemeinschaft. Nur, wenn er soviel verdient, dass er seinen Bedarf voll deckt, ist er raus.


    Wobei ich jetzt grad nicht erkennen kann, wo dein Problem ist. Ist doch schön, dass er zu 190 KG und 500 Euro Lohn nochmal 100 Euro dazu bekommt, oder nicht?!

    Meine Gute, dann ist es aber anscheinend auch deiner Aufmerksamkeit entgangen, dass du im Forum "Ehegattenunterhalt" gepostet hast. Wenn es dir vorrangig um ALG 2 geht, dann hättest du dich mal in ein entsprechendes Unterforum bequemen sollen. Und soweit es um Anspruchsübergang etc. geht, ist sehr wohl "deine" Anwältin im Familienrecht erste Ansprechpartnerin. Ich habe ja auf nichts anderes hingewiesen, als darauf, dass du vorrangig Unterhaltsansprüche geltend machen musst bzw. das sogar erfolgreich getan wurde.


    Bei der ALG 2 Schiene bleibt es dabei: allein ein "ich vermute, er zahlt nicht" wird wohl kaum ausreichen, insbesondere, wo er ja gerade erst gezahlt hat.


    Ob dir das nun gefällt oder nicht. Es ist Scheiße, von jemandem abhängig zu sein und jeden Monat zittern zu müssen "Zahlt er oder zahlt er nicht?". Aber zum momentanen Zeitpunkt, wo er zahlt, wird dir niemand irgendwas vorschießen, wo es nicht vorzuschießen gibt. Auch und erst recht kein Jobcenter.

    Dann halt Trennungsunterhalt und was er sonst noch entwendet hat, mir egal. Dafür hast du eine Anwältin. Wie schon geschrieben, das JC wird sich für dich keine Sonderbehandlung einfallen lassen. Gemeinhin sind nach Vorlage aller Unterlagen ca. 2 Wochen Bearbeitungszeit normal und mit 469 Euro eigenem Einkommen bist du nun wirklich nicht am Verhungern. Also weiß Gott kein Eilfall oder so.


    Und mit "Es könnte sein, dass er keinen Unterhalt zahlt." kommst du eh nicht weit. Nur aufgrund der Vermutung, dass er nicht zahlt, wird nichts gemacht.

    Nein, kannst du nicht. Das JC interessiert nicht, was sein könnte. Du hast doch eine Rechtsanwältin, die soll per einstweiliger Verfügung erstmal die Herausgabe des hälftigen Vermögens erwirken, ist ja immerhin dein Geld, soweit ihr in Zugewinngemeinschaft gelebt habt. Das JC hat hier erstmal gar nichts zu tun.

    Möglich ist es durchaus, wer will den jetztigen Hausbesitzer daran hindern, des dir zu schenken? Wenn du aber meinst, dass es quasi anrechnungsfrei einfach über geht und du ALG 2 weiter bekommst, dann wird das nichts. Denn: alles was du WÄHREND des ALG 2 Bezuges dazu bekommst, ist EINKOMMEN. Das heißt, dass du das Haus verwerten müsstest. Zumindest für einen Zeitraum von 6 Monaten wäre das so (einmaligens Einkommen). Aber auch danach ist das Haus als Vermögen nicht geschützt, soweit du nicht noch Familie hast, denn 110 qm wären für eine Person zu groß. Das BSG geht hier von 90 qm als angemessenes Hausgrundstück für 1 bis 2 Personen aus.


    Von daher sieht es wohl nicht gut aus.

    Zitat

    Was können wir machen?


    Weitere 5 nette Syrer in die Luxusbuchte einmieten lassen? Oder solvente Mieter suchen...


    Bei aller Liebe, aber wie kommst du auf die Idee, dass der Steuerzahler verpflichtet ist, alles und jedes zu bezahlen?! Dir ist schon klar, dass "Grundsicherung" bedeutet, dass Leistungen zum Bestreiten des ExistenzMINIMUMS bezahlt werden?!

    Streitigkeiten mit einer anderen Mietpartei sind rein privater Natur. Natürlich muss so ein Umzug nicht bezahlt werden. Ziehst du ohne wichtigen Grund und ohne Genehmigung um, dann zahlt man für die neue Wohnung (wenn sie teurer ist als die alte) nur das, was man bisher für die alte gezahlt hat.


    Und wie schon angemerkt: ich kann in deinen Gründen nichts wichtiges im Sinne des SGB II lesen. Du hast als erwachsener Mensch eine Entscheidung getroffen, nämlich zusammen mit der Ex in ein Mietshaus zu ziehen und du musst jetzt auch selbständig sehen, wie du da raus kommst.

    Das wird man so nicht beantworten können. Gibt es ein ärztliches Gutachten der Agentur für Arbeit? Einen Behindertenausweis? Irgendwas?

    Wenn du 3 Tage arbeitslos gemeldet warst UND Arbeitslosengeld beantragt/erhalten hast, könnte durchaus noch ein Anspruch auf ALG 1 bestehen, denn den kannst du 4 Jahre lang geltend machen.


    Aber, was weiß ich schon... so als "hochqualifizierte, zwangsfinanzierte Fachkraft, die ÜBERHAUPT KEINE AHNUNG hat"....