Beiträge von Turtle1972

    Ja, nur, dass der Freibetrag natürlich höher ist, da dein Einkommen ja auch höher sein wird. Und du arbeitest nicht für das Jobcenter, sondern für deinen Lebensunterhalt.


    Turtle

    Du kannst dich gern darüber streiten, aber bitte nicht mit mir, denn dieser Streit ist zwecklos. Fakt ist nämlich, dass Kindergeld gesetzlich gesehen nunmal das Einkommen des Bezugsberechtigten ist. Nur über § 11 Abs. 1 SGB II darf es dem Kind angerechnet werden und auch nur in dem Umfang, wie es dies zur Bedarfsdeckung benötigt.


    Fachliche Hinweise der Agentur für Arbeit zu § 11 SGB II, Rz 11.50:

    Zitat

    (1) Kindergeld (sowohl nach dem BKGG als auch nach dem EStG) für zur Bedarfsgemeinschaft gehörende Kinder ist dem Kind als Einkommen zuzuordnen, soweit es für die Sicherung des Lebensun-terhaltes, mit Ausnahme der Bedarfe nach § 28, benötigt wird. Das Kindergeld ist in der tatsächlich gezahlten Höhe dem jeweiligen Kind zuzuordnen. Ein den Bedarf des Kindes (ohne Bedarfe für Bil-dung und Teilhabe) übersteigender Betrag (z. B. durch das Zusam-mentreffen mit Unterhaltsleistungen und/oder weiterem eigenen Einkommen) ist dem Kindergeldberechtigten als Einkommen zuzu-ordnen.


    http://www.harald-thome.de/media/files/SGB%20II%20DA/FH-11-ff---11.04.2011.pdf


    So auch das Bundessozialgericht, Urteil vom 18.06.2008, Az: B 14 AS 55/07 R (Randziffer 37):


    Zitat

    Verfügt das minderjährige Kind über hinreichendes Einkommen, um seinen Bedarf nach dem SGB II zu decken, scheidet es aus der Bedarfsgemeinschaft aus und erst der dann nicht benötigte Teil des Kindergeldes wird dem Kindergeldberechtigten - entsprechend den Regeln des EStG - als Einkommen zugerechnet.


    http://lexetius.com/2008,2496


    Ich diskutier ja gern, aber das ist eine seit Jahren ganz eindeutige Sache mit der Zuordnung des Kindergeldes. Und wenn ich das als SB Widerspruch nicht wüsste, wäre ich an der falschen Stelle.


    Turtle

    Kindergeld ist aber eigentlich nicht sein Einkommen. Nach dem EStG ist es Einkommen des Bezugsberechtigten, hier: der Mutter. Nur im Rahmen des § 11 Abs. 1 SGB II ist es BIS ZUR DECKUNG DES BEDARFES Einkommen des Kindes. Damit wird überschießendes Kindergeld der Mutter angerechnet.


    Wenn die Mutter kein Einkommen hat, erhält sie aber den Freibetrag von 30 Euro. Also hätte die Familie in der Konstellation ggf. 30 Euro mehr.


    Turtle

    Ich bin etwas verwirrt. Am 16.5. schriebst du, dass du in der 35. SSW bist:


    http://www.sozialleistungen.in…ung/t-antraege-15062.html


    Ich kann mir nicht vorstellen, dass das Amt dich nicht als Bedarfsgemeinschaft mit deinem Freund und sicherlich Vater des Kindes führt, denn ein gemeinsames Kind ist ein glasklares Indiz für eine BG. Und so richtig verstehe ich das mit der Aufstockung zu ALG 1 nicht. Ab der 34. SSW (6 Wochen vor der Geburt), also bereits ca. 2 Wochen müsstest du doch Mutterschaftsgeld und nicht ALG 1 bekommen?


    Turtle

    Ich habe es doch vorgerechnet, dass er trotz seines Einkommens noch einen ALG 2 Bedarf von ca. 49 Euro hat. Also ist er nach wie vor in der BG der Mutter. Es sei denn, es wird Wohngeld beantragt und dieses ist höher als 49 Euro.


    Warum sollte die Mutter bzw. er auf die Aufstockung verzichten? 49 Euro sind immerhin 49 Euro... Er rechnet übrigens mit 200 Euro Mietanteil: "lso um die 630 € Einkommen, wovon ich meinen Mietanteil abziehe. Denn bleiben ja am Ende wieder ca 430 €." (630 Euro - 430 Euro = 200 Euro).


    Natürlich hat er dann insgesamt ca. 680 Euro Einkommen (450 Euro Lohn, 184 Euro Kindergeld, 49 Euro ALG 2). Schätzungsweise fließt davon das ALG 2 sowie das Kindergeld bereits auf das Konto der Mutter, deckt also seinen Mietanteil.


    Trotzdem kann er dann aber doch nicht die restlichen 450 Euro voll behalten, wenn die Mutter neben dem Mietanteil noch Lebensmittel und Co. für ihn kauft. Das müsste sie ja dann voll von ihrem Regelsatz bezahlen?! Das geht doch nicht! Natürlich hat das uns im Prinzip nicht zu interessieren, aber das war doch auch letztendlich seine Frage, was er mit seinem Einkommen alles finanzieren muss. Und die Finanzierung hört doch nicht bei der Miete auf...


    Turtle

    Du hast mit ca 200 Euro Miet- und Heizkostenanteil für dich gerechnet, also rechnen wir mal damit.


    Damit sieht es beim ALG 2 so aus:


    291 Euro Regelsatz
    200 Euro Mietanteil
    -------------------
    491 Euro dein Bedarf


    450 Euro netto Lohn
    - 192 Euro Freibetrag
    184 Euro Kindergeld
    ---------------------
    442 Euro Einkommen


    49 Euro aufstockendes ALG 2 (wird wohl deine Mutter auf ihr Konto bekommen und Kindergeld ja sicherlich auch).


    Im Prinzip sieht dein Einkommen dann so aus: 450 Euro Lohn, 184 Euro Kindergeld, 49 Euro ALG 2, zusammen 683 Euro Einkommen.
    Deine Mutter erhält davon auf ihr Konto überwiesen (vermute ich mal): 49 Euro ALG 2 und 184 Euro Kindergeld, also 233 Euro. Damit kann sie deinen Mietanteil bezahlen, 33 Euro sind noch über.


    Jetzt musst du klären, wieviel sie so noch für dich mit ausgibt, also halbe Telefonkosten, halbe Stromkosten, deinen Lebensmittelanteil, Waschpulver, Hygieneartikel usw... Und dann errechnen, wieviel von deinen 450 Euro Lohn du ihr dafür noch geben solltest. In Unkenntnis der Kosten kann ich dir das natürlich nicht vorrechnen. Aber schätzungsweise nochmal ca. 100 Euro sollten das mindestens sein.


    Turtle

    Warum soll er Marmotas Beitrag vergessen? Dieser ist vollkommen korrekt. Bei ca. 450 Euro netto und einem Freibetrag für Erwerbseinkommen von ca. 200 Euro sind gerade mal 250 Euro Lohn anrechenbar. Dazu noch 184 Euro Kindergeld. Das bedeutet, dass er ein anrechenbares Einkommen von ca. 440 Euro haben wird. Abzüglich seines Regelsatzes von 291 Euro bleiben gerade mal 149 Euro für Miete und Heizung. Wenn also die Miete von ihm und seiner Mutter über 300 Euro warm liegt, reicht sein Einkommen nicht zur Bedarfsdeckung aus und er kann aufstockend ALG 2 bekommen oder aber die Mutter kann für ihn Wohngeld beantragen. Und augenscheinlich scheint ja die Miete bei 400 Euro zu liegen, wenn er selbst 200 Euro Mietanteil abzieht...


    LuckAffe: Du musst deiner Mutter schon etwas mehr geben, sie zahlt ja nicht nur Miete, sondern auch Strom, Telefon, Lebensmittel, Waschpulver usw.... Du wirst keine 430 Euro voll zur Verfügung haben. Nur von der bezahlten Miete hast du noch keinen satten Bauch und noch keinen gewaschenen Body und müsstest in schmutziger Wäsche rumlaufen.


    Turtle

    Auch für den Zuschuss zu den ungedeckten Kosten der Unterkunft muss es einen Berechnungsbogen geben, also: einfordern beim Amt.


    Die Argumentation bzgl. der Heizkostennachzahlung ist ebenfalls nicht nachzuvollziehen, denn die Heizkosten sind ja nunmal nicht durch das Bafög abgedeckt und zählen daher zum Mietzuschuss.


    Turtle

    Na ja, lächerlich macht man sich damit nicht, immerhin ist es aufgrund der Gesetzesänderung durchaus möglich, nachdem das Land eine Satzungsermächtung beschlossen hat, die Kosten der Unterkunft und Heizung zu pauschalisieren:


    § 22a Abs. 2 SGB II:


    Zitat

    2) Die Länder können die Kreise und kreisfreien Städte auch ermächtigen, abweichend von § 22 Absatz 1 Satz 1 die Bedarfe für Unterkunft und Heizung in ihrem Gebiet durch eine monatliche Pauschale zu berücksichtigen, wenn auf dem örtlichen Wohnungsmarkt ausreichend freier Wohnraum verfügbar ist und dies dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit entspricht. In der Satzung sind Regelungen für den Fall vorzusehen, dass die Pauschalierung im Einzelfall zu unzumutbaren Ergebnissen führt. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.


    Jedoch ist im ganzen Internet nichts zu finden, dass das in Leipzig durch ist, mir ist überhaupt noch kein Bundesland bekannt, dass schon eine Satzungsermächtigung beschlossen hat. Das Aktuellste, was ich finde, ist von der Linkspartei in Leipzig vom Apri, dass man auf die Satzungsermächtigung des Landes wartet:
    http://www.linksfraktion-leipzig.de/nc/im_stadtrat/reden/aktuell/detail/zurueck/naomi-pia-witte/artikel/die-neufestsetzung-der-kosten-der-unterkunft-muss-zeitnah-erfolgen/


    Turtle

    Durch die Gesetzesänderung gilt nunmehr rückwirkend zum 1.1.2011, dass ein Antrag auf den 1. des Monats zurückwirkt. Wenn man also heute, am 31.5. noch den Antrag stellt, wirkt dieser auf den 1.5. zurück (§ 37 Abs. 2 SGB II).


    Turtle

    Ja, ALG 2 gibts im Voraus. Da könnte es schon sein, dass da für Juni nochmal Geld kommt, weil du dich nicht ordentlich abgemeldet hast. Wenn dein erster Lohn erst im Juli kommt, steht dir das aber sogar noch zu.


    Turtle

    Nun ich dachte aufgrund deiner Angabe in Beitrag Nr. 1


    Zitat

    Kann man da nicht reinschreiben, das man eine Umschulung oder Weiterbildung näher dem Arbeitsmarkt braucht??


    dass du gern eine Fortbildung machen willst. Wenn dem nicht so sein sollte und man dir irgendwelche Maßnahmen aufzwingen will, die deine Selbständigkeit oder deinen Nebenjob (von denen ich nichts las) gefährden, dann hättest du das so schreiben sollen.


    Und, so als Anmerkung: deine Beiträge lassen sich furchtbar schwer lesen. Sei es ob dem Ausdruck oder der Rechtschreibung... Von daher werden dir deine 6 Ausbildungen mit allen möglichen Zertifikaten nichts nutzen, wenn deine Bewerbungen genauso aussehen wie deine Beiträge hier.


    Turtle

    a) Dem TE geht es nicht darum, dass ihm irgendeine Maßnahme nix nutzt, sondern, dass er eine (Bildungsmaßnahme) haben möchte.


    b) Ich kann nicht lesen, dass er einen Nebenjob oder eine selbständige Tätigkeit ausübt und die durch irgendwas in der EV bedroht wäre - im Gegenteil, er ist seit Jahren alo und wünscht eine Fortbildung. Ggf. verwechselst du das Problem des TE mit einem ähnlichen hier geposteten Thread.


    c) Kann man gegen einen Widerspruchsbescheid keinen neuen Widerspruch einlegen, sondern nur klagen.


    Turtle