Beiträge von Turtle1972

    Der Widerspruch ist bereits unzulässig, da wird sich kein SG einschalten. Die Folgen fehlender Mitwirkung sind keine Sanktionen, du solltest dich erstmal darüber informieren, ehe du irgendwas aus dem Bauch heraus erzählst. Wenn über die Folgen fehlender Mitwirkung belehrt wurde, können diese auch eintreten. Aufforderungen, vorrangige Leistungen zu beantragen, sind keine Bescheide, sind sie jedoch mit einer Rechtsfolgenbelehrung nach § 60 ff SGB I verbunden, dann treten die im SGB I festgelegten Rechtsfolgen sehr wohl ein. Es bedarf keines Bescheides, jemanden zur Mitwirkung aufzufordern.


    Du solltest dich doch noch etwas länger in deinem in der Signatur aufgeführten Forum belesen. Denn selbst dort würdest du wegen solcher Aussagen ans Kreuz geschlagen werden. Trotz anderslautender Gerüchte gibt es dort nämlich auch Leute, die wirklich Ahnung von der Materie haben. Tipp: du gehörst definitiv nicht dazu.


    Turtle

    Wenn du für dich selbst wirtschaftest, dann ist es keine Haushaltsgemeinschaft. Wie wohnst du da? Per Mietvertrag oder macht ihr einfach mit den Kosten halbe/halbe? Bei halbe/halbe solltest du ihn trotzdem mit eintragen, damit das Amt weiß, dass da noch jemand ist, der die Hälfte der Kosten trägt. Nicht, dass es später heißt, du wolltest betrügen.


    Kurzfristige Termine sind nicht ungewöhnlich, denn du musst ja nach der Erreichbarkeitsanordnung täglich zur Verfügung stehen. Wenn dich also ein Termin erreicht, müsstest du quasi am nächsten Tag erscheinen können. Gibt es denn bei dir weder Bus noch Bahnverbindungen? Das wäre aber ungewöhnlich.


    Was für Beitragsrückstände meinst du denn?


    Turtle

    Ich habe dir doch den Rechtsstand genannt und verlinkt. Das Amt hat bis einen Monat nach Ablauf deines Bewilligungsabschnittest (also bis 31.10.2011) Zeit, dir die Warmwasserpauschale für den Zeitraum 1.1.2011 bis 30.09.2011 nachzuzahlen. Und da der Zeitraum noch nicht abgelaufen ist, musst du den Abzug erstmal akzeptieren. Frage doch einfach mal nett und höflich nach, ob man das nicht bereits jetzt ändern könnte, weil dir das Geld jeden Monat fehlt. Das ist ja kein großes Ding, den monatlichen Heizkostenabschlag im Computer zu ändern und dir das Geld nachzuzahlen.


    Turtle

    Du hast als Volljährige, wenn du keine Schule besuchst oder eine Ausbildung machst eine sogenannte Erwerbsobliegenheit, d. h. du musst arbeiten für deinen Lebensunterhalt. Wärest du jetzt z. B. in einer Übergangszeit von Schule zur Ausbildung oder Studium, dann bestünde ein Unterhaltsanspruch. Du bist aber schwanger und hast sicherlich auch nicht vor, demnächst eine Ausbildung zu machen oder sonstwas. Von daher besteht kein Unterhaltsanspruch.


    Der besteht ab 5 Monate vor der Geburt gegenüber dem Kindesvater.


    Du kannst ALG 2 beantragen, weil du eine eigene BG bildest, d. h. das Einkommen deines Vaters darf nicht auf dich angerechnet werden.


    BTW: Die Frage hättest du eigentlich an Marmota richten müssen, denn er/sie hat Aussagen zur Unterhaltspflicht der Mutter getätigt, nicht ich...


    Turtle

    Na, das kommt doch darauf an, was du für eine Schulform machst, ob du dafür Bafög bekommen kannst oder nicht. Wenn du Bafög bekommst, musst du davon leben. Wenn du keins bekommst, kannst du zwar weiter ALG 2 bekommen, man wird deinen Schulbesuch aber quasi als Hobby werten, d. h. du musst dich trotzdem noch um Arbeit oder Ausbildung kümmern (den RSA kann man übrigens auch durch einen Berufsabschluss erreichen), Maßnahmen machen, zu Terminen erscheinen usw.


    Turtle

    Na, von dem Buch scheinst du dir aber -falls du es gelesen hast - auch recht wenig angenommen zu haben.


    So kommt man nämlich von einer einfachen Frage eines künftigen Azubis dahin, dass die Mutter natürlich postwendend sich bis zum BVerfG durchklagen wird. Und man weiß natürlich in aller hellseherischer Fähigkeit, dass das BVerfG das BSG abwatschen wird...


    Sorry, aber die derzeitige Rechtsprechung ist nunmal ganz eindeutig. Wenn du also darauf aus bist, Fragsteller bis vors BVerfG zu jagen, dann solltest du ihnen erstmal mitteilen, wie die derzeitige Rechtsprechung aussieht. Da du diese bisher aber nicht kanntest, sondern rein aus deinem Bauch- bzw. Gerechtigkeitsgefühl antwortetest, dies u. a. auch noch unter Vorspiegelung "Ich gewinn das bei Gericht garantiert.", liest es für mich eher so, wie wenn du einfach nicht wahrhaben willst, wie die Rechtslage tatsächlich aussieht.


    Für mich erwecken deine Beiträge in diesem Zusammenhang das Bild eines kleinen, trotzigen Kindes, das mit den Füßlein aufstampft nach dem Motto "Ich will das aber nicht glauben weil es mir nicht gefällt."...


    Turtle

    Der Widerspruch ist unzulässig, weil es sich um eine Aufforderung handelte. Das ist kein Verwaltungsakt (Bescheid). Und nur dagegen kann man in Widerspruch gehen. Du riskierst momentan die Einstellung deiner Leistungen wegen fehlender Mitwirkung.


    Turtle

    Deine Fragen werden dir ja eigentlich schon bei sozialhilfe24.de beantwortet. Bei der Sozialhilfe/Grundsicherung orientiert man sich an die Feststellungen der Deutschen Rentenversicherung. D. h. du müsstest jetzt prüfen lassen, ob dort deine Arbeitsmarktrente in eine "richtige" Ewerbsminderungsrente umgewandelt wird. Und je nachdem, ob sie auf Dauer ist oder auf Zeit bestünde dann Sozialhilfeanspruch nach dem 3. oder dem 4. Kapitel SGB XII (3. Kapitel nur, wenn du allein wohnst ohne weiter erwerbsfähige Hilfbedürftige in der BG).


    Turtle

    Zitat

    Ansonsten aber bin ich nicht gewillt, dieser Logik, dass die Mutter ihrem volljährigen Kind einerseits das KG aushändigen müsste, es ihr andererseits aber als eigenes Einkommen angerechnet wird, zu folgen. Ich hoffe nicht, dass Du die Meinung vertrittst, die Mutter hätte das KG wie bei einem minderjährigen Kind weiterhin zur freien Verfügung, denn dies wäre im Widerspruch zur Barunterhaltsregelung.


    Es geht nicht um Meinungen, was nutzt dir eine Meinung, wenn du einer STÄNDIGEN Rechtsprechung des BSG gegenüber stehst? Da hilft dir deine Meinung recht wenig, du wirst trotzdem jeden Prozess verlieren.


    Wenn das Kindergeld an ein nicht im Haushalt lebendes Kind abgezweigt ist, wird es übrigens nicht mehr als Einkommen angerechnet. Ansonsten ist der Grund, warum überschüssiges Kindergeld beim Bezugsberechtigten angerechnet wird, auch irgendwo zu finden, ob jetzt in den BSG Urteilen oder den fachlichen Hinweisen, daran kann ich mich nicht mehr erinnern. Die Begründung war, dass der Unterhalt des Kindes dann ja durch andere Einkünfte gedeckt ist, so dass eben keine Existenzbedrohung des Kindes vorliegt.


    Turtle

    328 Euro RS du
    328 Euro RS er
    56 Euro MB Schwanger
    310,20 Euro Miete
    -----------------------
    1022,20 Euro Bedarf


    800 Euro Lohn
    - 260 Euro Freibetrag
    130 Euro ALG 1
    - 30 Euro Freibetrag
    -----------------------
    640 Euro Einkommen


    382,20 Euro ALG 2. Erhalten tut ihr 365 Euro. Das liegt wohl daran, dass dein Freund garantiert nicht genau 800 Euro netto und 1000 Euro brutto hat, denn das Amt rechnet mit den auf den Cent genauen Beträgen.


    Btw: Beim Jobcenter handelt es sich um eine Behörde. Das ist schon eine gewaltige Unterstellung, wenn man behauptet, eine Behörde würde ja sicherlich erstmal WILLENTLICH falsch berechnen. Ganz ehrlich, ich habe selten so einen Blödsinn gehört.


    Turtle

    Zitat

    Darunter versteht man zwei oder mehr Haushalte in ein und derselben Wohnung, wobei jedoch KEINER der Kontrahenten "im Haushalt" des anderen lebt! Mit anderen Worten: Jeder wirtschaftet eigenständig!


    Falsch. Eine HaushaltsGEMEINSCHAFT liegt vor, wenn man gemeinsam wirtschaftet (EIN Haushalt), aber keine Bedarfsgemeinschaft bildet, weil z. B. das Kinder ausreichend Einkommen hat.


    Zitat

    Die Haushaltsgemeinschaft im Sinne von § 9 Abs. 5 SGB II ist im Unterschied zur Wohngemeinschaft dadurch charakterisiert, dass ihre Mitglieder nicht nur vorübergehend in einer Wohnung zusammenleben, sondern einen gemeinsamen Haushalt im Sinne einer Wirtschaftsgemeinschaft führen.


    http://de.wikipedia.org/wiki/Haushaltsgemeinschaft


    Außerdem kann ich nirgends lesen, dass der TE selbständig wirtschaftet, also für sich selbst kocht, seinen eigenen Strom bezahlt, allein Wäsche wäscht usw. Im Normalfall dürfte unser Azubi hier weiterhin im sogenannten "Hotel Mama" wohnen, d. h. ganz klassisch mit ihr eine HG führen, insoweit er mit seinem Einkommen über seinem Bedarf liegt.


    Zitat

    Wenn das BSG von einem "minderjährigen" Kind spricht, dann meint es mit Sicherheit kein "volljähriges" Kind. In der BRD erreicht man die Volljährigkeit mit Vollendung des 18. Lebensjahres (§ 2 BGB).


    Ich glaube, nicht ich habe mich verbissen, sondern du. Nun glaube mir doch: ich war mit genau solchen Konstellationen schon oft genug vor Gericht. Lies dir das zuletzt gepostete BSG Urteil durch, da geht es um ERWACHSENE Jugendliche!


    Du kannst auch gern mal bei www.sozialgerichtsbarkeit.de auf "Entscheidungen" gehen und dann mit den Stichworten "volljährig" und "Kindergeldberechtigte" die BSG Entscheidungen zur Grundsicherung für Erwerbsfähige suchen. Da findest du 14 inhaltlich gleiche Entscheidungen, nämlich, dass das Kindergeld Einkommen des Kindergeldberechtigten ist.


    Turtle

    Genaugenommen ist sie pflichtversichert. Und zwar - wenn anderweitig nicht möglich - in der "Pflichtversicherung der Nichtversicherten" - § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V. Die Beiträge laufen monatlich an und sind - wenn sie nicht bezahlt werden - Schulden, die die Krankenkasse irgendwann mal fordert. Während der Zeit, in der keine Beiträge gezahlt werden, muss die Krankenkasse eine Notversorgung abdecken (§ 16 Abs. 3a Satz 2 SGB V: Satz 1 gilt entsprechend für Mitglieder nach den Vorschriften dieses Buches, die mit einem Betrag in Höhe von Beitragsanteilen für zwei Monate im Rückstand sind und trotz Mahnung nicht zahlen, ausgenommen sind Untersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten nach den §§ 25 und 26 und Leistungen, die zur Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände sowie bei Schwangerschaft und Mutterschaft erforderlich sind; das Ruhen endet, wenn alle rückständigen und die auf die Zeit des Ruhens entfallenden Beitragsanteile gezahlt sind oder wenn Versicherte hilfebedürftig im Sinne des Zweiten oder Zwölften Buches werden.).


    Alternativ könnt ihr natürlich auch heiraten, dann könnte sie über dich kostenfrei familienversichert werden.


    Turtle

    Heiliges Blättle!


    Ich gehe damit garantiert vor Gericht nicht in die Knie, ich habe das schon x-mal vor Gericht durch. Ich habe doch nun das BSG zitiert, so schlecht verständlich ist es doch wohl nicht!!!!


    Zitat

    Verfügt das minderjährige Kind über hinreichendes Einkommen, um seinen Bedarf nach dem SGB II zu decken, scheidet es aus der Bedarfsgemeinschaft aus und erst der dann nicht benötigte Teil des Kindergeldes wird dem Kindergeldberechtigten - entsprechend den Regeln des EStG - als Einkommen zugerechnet.


    Das Kind scheidet aus der BG aus (bildet also nur noch HG). Und GENAU DANN ist der nicht benötigte Kindergeldanteil dem Kindergeldberechtigten zuzurechnen. Dabei ist es egal, ob das Kind nun voll- oder minderjährig ist. Weder das BKGG noch das EStG noch das SGB II machen da Unterschiede zwischen minder- und volljährigen Kindern.


    @ Kitty: eine Abzweigung direkt auf das Konto des Kindes geht nur, wenn das Kind nicht mehr im Haushalt der Eltern lebt. Zwar kann die kindergeldberechtigte Person bei der Kindergeldkasse das Konto des Kindes angeben, jedoch ist dass dann eine freiwillige Abtretung, die nicht berücksichtigt werden muss. Das wäre ja dasselbe, wie wenn jemand, der 4000 Euro netto monatlich verdient bei seinem AG das Konto seines Kindes angibt und dann beim Amt sagt: "Jo, aber ich brauche ALG 2, mein Lohn fließt ja mir nicht zu...".


    Streiten hin oder her: das ist in der Rechtsprechung so durchgekaut, da gibt es gar nichts mehr zu deuten.


    Mit dem alten SGG, also, wo die Kinder ab 18 noch eine eigene BG waren, war es sogar noch eindeutiger, dass bei volljährigen Kindern DAS GANZE Kindergeld dem Kindergeldberechtigten zuzurechnen war:
    http://www.berlin.de/sen/justiz/gerichte/sg/entscheidungen/archiv/20051122.1225.43521.html


    Und inzwischen ist es eben so, dass U25 Kinder den minderjährigen gleich gestellt sind: Bis zur Bedarfsdeckung Einkommen des Kindes, alles darüber hinaus ist Einkommen des Kindergeldberechtigten! Aber um es nochmal endgültig zu klären, lest selbst:


    http://www.wkdis.de/rechtsnews/bsg-kindergeld-fuer-volljaehrige-im-haushalt-lebende-kinder-jeweils-als-einkommen-des-kindergeldberechtigten-zu-beruecksichtigen-155714


    Zitat

    Das BSG hat seine Rechtsprechung Kindergeld für volljährige im Haushalt lebende Kinder jeweils als Einkommen des Kindergeldberechtigten zu berücksichtigen ist.


    Zitat

    Im Rahmen der Prüfung der Hilfebedürftigkeit hat die Beklagte allerdings zu Recht das Kindergeld für K als Einkommen des Klägers berücksichtigt. Das BSG hat für die hier maßgebliche Rechtslage bereits mehrfach entschieden, dass das Kindergeld für volljährige im Haushalt lebende Kinder jeweils als Einkommen des Kindergeldberechtigten zu berücksichtigen ist. Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass das Kindergeld für den volljährigen Pflegesohn von der Kindergeldkasse direkt an diesen ausgezahlt wurde. Die Kindergeldkasse hat jedenfalls eine Abzweigung gemäß § 74 EStG bestandskräftig abgelehnt.


    Jetzt endlich überzeugt? Würde ich immer noch beim SG hinten runterfallen? Bist du dir da ganz sicher? Also ich bin mir sicher, dass ich den Rechtsstreit gewinne. Wie so viele andere in diesem Zusammenhang.


    Turtle

    Das ist aber EGAL!!! Kindergeld ist Einkommen des Kindergeldberechtigten, dabei ist es egal, ob das Kind volljährig ist oder nicht. Es bleibt daher dabei, dass, wenn er mit Lohn und Wohngeld und einem Teil des Kindergeldes seinen Bedarf deckt, das restliche Kindergeld der Mutter angerechnet wird... Erst nach Auszug könnte er das Kindergeld an sich abzweigen lassen...


    Das ist durch die Rechtsprechung ganz eindeutig bestätigt.


    Turtle