Heiliges Blättle!
Ich gehe damit garantiert vor Gericht nicht in die Knie, ich habe das schon x-mal vor Gericht durch. Ich habe doch nun das BSG zitiert, so schlecht verständlich ist es doch wohl nicht!!!!
Zitat
Verfügt das minderjährige Kind über hinreichendes Einkommen, um seinen Bedarf nach dem SGB II zu decken, scheidet es aus der Bedarfsgemeinschaft aus und erst der dann nicht benötigte Teil des Kindergeldes wird dem Kindergeldberechtigten - entsprechend den Regeln des EStG - als Einkommen zugerechnet.
Das Kind scheidet aus der BG aus (bildet also nur noch HG). Und GENAU DANN ist der nicht benötigte Kindergeldanteil dem Kindergeldberechtigten zuzurechnen. Dabei ist es egal, ob das Kind nun voll- oder minderjährig ist. Weder das BKGG noch das EStG noch das SGB II machen da Unterschiede zwischen minder- und volljährigen Kindern.
@ Kitty: eine Abzweigung direkt auf das Konto des Kindes geht nur, wenn das Kind nicht mehr im Haushalt der Eltern lebt. Zwar kann die kindergeldberechtigte Person bei der Kindergeldkasse das Konto des Kindes angeben, jedoch ist dass dann eine freiwillige Abtretung, die nicht berücksichtigt werden muss. Das wäre ja dasselbe, wie wenn jemand, der 4000 Euro netto monatlich verdient bei seinem AG das Konto seines Kindes angibt und dann beim Amt sagt: "Jo, aber ich brauche ALG 2, mein Lohn fließt ja mir nicht zu...".
Streiten hin oder her: das ist in der Rechtsprechung so durchgekaut, da gibt es gar nichts mehr zu deuten.
Mit dem alten SGG, also, wo die Kinder ab 18 noch eine eigene BG waren, war es sogar noch eindeutiger, dass bei volljährigen Kindern DAS GANZE Kindergeld dem Kindergeldberechtigten zuzurechnen war:
http://www.berlin.de/sen/justiz/gerichte/sg/entscheidungen/archiv/20051122.1225.43521.html
Und inzwischen ist es eben so, dass U25 Kinder den minderjährigen gleich gestellt sind: Bis zur Bedarfsdeckung Einkommen des Kindes, alles darüber hinaus ist Einkommen des Kindergeldberechtigten! Aber um es nochmal endgültig zu klären, lest selbst:
http://www.wkdis.de/rechtsnews/bsg-kindergeld-fuer-volljaehrige-im-haushalt-lebende-kinder-jeweils-als-einkommen-des-kindergeldberechtigten-zu-beruecksichtigen-155714
Zitat
Das BSG hat seine Rechtsprechung Kindergeld für volljährige im Haushalt lebende Kinder jeweils als Einkommen des Kindergeldberechtigten zu berücksichtigen ist.
Zitat
Im Rahmen der Prüfung der Hilfebedürftigkeit hat die Beklagte allerdings zu Recht das Kindergeld für K als Einkommen des Klägers berücksichtigt. Das BSG hat für die hier maßgebliche Rechtslage bereits mehrfach entschieden, dass das Kindergeld für volljährige im Haushalt lebende Kinder jeweils als Einkommen des Kindergeldberechtigten zu berücksichtigen ist. Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass das Kindergeld für den volljährigen Pflegesohn von der Kindergeldkasse direkt an diesen ausgezahlt wurde. Die Kindergeldkasse hat jedenfalls eine Abzweigung gemäß § 74 EStG bestandskräftig abgelehnt.
Jetzt endlich überzeugt? Würde ich immer noch beim SG hinten runterfallen? Bist du dir da ganz sicher? Also ich bin mir sicher, dass ich den Rechtsstreit gewinne. Wie so viele andere in diesem Zusammenhang.
Turtle