Aha. Hast du -außer deiner Mundpropaganda- noch das angeblich passende Urteil parat? Oder existiert dies nur in deiner -anscheinend recht lebhaften- Phantasie?
Turtle
Aha. Hast du -außer deiner Mundpropaganda- noch das angeblich passende Urteil parat? Oder existiert dies nur in deiner -anscheinend recht lebhaften- Phantasie?
Turtle
ZitatNein, nein, kein Sozialgericht. Ich wurde vor 10 Tagen anläßlich der Erneuerung der Eingliederungsvereinbarung auf einen Ein-Euro-Job angesprochen und verwies bei diesem Gespräch auf meinen bereits vorhandenen Minijob. Die Sachbearbeiterin meinte dann nur, dass sich dann dies mit dem Ein-Euro-Job erledigt hätte.
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Das ist in den meisten Fällen auch die logische Reaktion. Gibt ja genug, die gar nichts machen. Gerade jetzt, wo die AGH-Maßnahme vom Umfang her sehr beschnitten wurden. Es sei denn, du bist durch irgendwas auffällg geworden (ständige Absagen von Terminen, weil du deinem Job nachgehst, obwohl der gerade mal 3 Stunden/Woche ist usw..) und man will halt mit der AGH prüfen, ob du wirklich nur 3 Stunden/Woche arbeitest...
Letztendlich geht es aber um die rechtliche Betrachtungsweise und nicht das, was ein Vermittler nach Vortragen der Gründe in eigenem Ermessen entscheidet.
Tutle
Nun ja, dann zählt die unmaßgebliche Rechtsprechung LSG NRW sicherlich nichts...
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=61487
Zitat
Denn angesichts des mit der Maßnahmeteilnahme erfolgten Zweckes, den Antragsteller zur Aufnahme eines seiner Formalqualifikation entsprechenden Berufsweges zu bewegen, kann sein kurzfristiges Interesse an der unveränderten Fortführung einer geringfügigen Beschäftigung bei der hier alleine möglichen vorläufigen Würdigung nicht als wichtiger Grund im Sinne dieser Vorschrift angesehen werden.
Oder gar die des BSG...
ZitatGründe, die dem Eintritt einer Sanktion wegen des Vorliegens eines wichtigen Grundes entgegenstehen könnten, werden vom Kläger nicht geltend gemacht und sind auch sonst nicht ersichtlich. Dies gilt insbesondere mit Rücksicht auf die vom Kläger nach dem Angebot der Arbeitsgelegenheit aufgenommene geringfügige Beschäftigung, die nach ihrem äußerst geringen zeitlichen Umfang und den daraus erzielten Einkünften nicht dazu geeignet war, eine abweichende Beurteilung der Erforderlichkeit von Eingliederungsleistungen herbeizuführen.
Ich wette, gleich muss ich mir was anhören von wegen: "Das zählt doch nicht, was das BSG sagt, das BVerfG..."....
Turtle
Weil das Amt das so eingesehen hat oder weil ein Sozialgericht das so entschieden hat? Natürlich kann das Amt sagen: "Oh, uns ist der Job doch wichtiger, machen Sie den weiter.". Andererseits wird gerade mit solchen 1 Euro Jobs (ggf. sogar einem, der extra für Leute mit Nebentätigkeit geschaffen wurde) geprüft, ob wirklich nur 3 oder 4 Stunden die Woche gearbeitet wird und nicht etwaig schwarz noch ein paar Stündlein obendrauf. Solange man die Intention des Amtes, die TE in eine AGH zu nehmen, obwohl es anscheinend weiß, dass die TE einen Minijob macht, nicht kennt, ist eh schlecht was zu sagen. Noch dazu kommt, dass niemand -außer der TE - weiß, ob nicht der Minijob zeitlich gar nicht mit der AGH kollidiert.
Turtle
Zitatseepferdchen hat einen Minijob und dieser hat nunmal Vorrang vor einem 1-Euro-Job, ob Dir das nun gefällt oder nicht. Niemand kann sie dazu zwingen, ihren Minijob, welcher ihre Hilfebedürftigkeit verringert (und sei dies noch so geringfügig) für einen 1-Euro-Job zu opfern . Vielleicht solltest Du Dir Deinen klugen Spruch aus einem anderen Thread selbst zu Herzen nehmen und einfach mal Dein Maul halten.
Gilt für dich, der der TE noch erzählen wollte, dass von ihrem 1 Euro Job was aufs ALG 2 angerechnet wird, auch...
Wenn man noch nichtmal weiß, dass die Mehraufwandsentschädigung nicht angerechnet wird, dann sollte man ganz stille schweigen, wenn es um die Zumutbarkeit von Maßnahmen, verbunden mit einer evtl. Aufgabe eines Mini-Mini-Jobs geht. Denn dann hat man davon -außer dass man Stammtischgeschwafel von sich gibt- erst recht keine Ahnung.
Turtle
Und der unmaßgeblichen Meinung eines Jammerforums wird sich natürlich das BVerfG (bis dahin muss man ja mindestens klagen lt. Hrn. Waddehaddedudeda) anschließen... Weil diese Rechtsmeinung natürlich wesentlich höher als das Gesetz selbst, die Rechtsprechung und die Kommentierungen von Rechtswissenschaftlern, Richtern usw. anzusiedeln ist...
[Blockierte Grafik: http://www.smileygarden.de/smilie/Schilder/tot-001.gif]
Turtle
Jo. Und beim "Vater unser" gehts ums Beten und nicht um den Lieben Gott...
Beim Vorrang gehts immer um Zumutbarkeit.... Und das ist nunmal in § 10 geregelt. Ansonsten kannst du mir ja mal den Paragrafen nennen, wo drin steht, dass eine Arbeit immer wichtiger ist als die Angebote der Jobcenter...
Zitat2) Eine Arbeit ist nicht allein deshalb unzumutbar, weil
1....
5. sie mit der Beendigung einer Erwerbstätigkeit verbunden ist, es sei denn, es liegen begründete Anhaltspunkte vor, dass durch die bisherige Tätigkeit künftig die Hilfebedürftigkeit beendet werden kann.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für die Teilnahme an Maßnahmen zur Eingliederung in Arbeit entsprechend.
Durch Absatz 3 in § 10 steht jetzt in Absatz 2 im Prinzip folgendes:
Eine Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit ist nicht allein deshalb unzumutbar, weil
5. sie mit der Beendigung einer Erwerbstätigkeit verbunden ist, es sei denn, es liegen begründete Anhaltspunkte vor, dass durch die bisherige Tätigkeit künftig die Hilfebedürftigkeit beendet werden kann.
Nun ja, soll ich dir jetzt noch zeigen, wie die Rechtsfolgen aussehen, wenn man eine zumutbare Maßnahme ablehnt?!
Mach ich doch gern. Brauchst du nur Bescheid sagen.
Turte
ZitatEs geht hier um EEJ/AGH und nicht um Arbeit gemäß § 10 SGB II im definierten Sinne!!!!
*gähn*
Deswegen gibts ja auch den Absatz 3 in § 10...
Zitat(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für die Teilnahme an Maßnahmen zur Eingliederung in Arbeit entsprechend.
Turtle
Der Bedarf besteht, weil sie sicherlich wegen des Babys nicht arbeiten kann. In Härtefällen (z. B. behindertes, pflegebedürftiges Kind) kann der Anspruch auch über die 3 Jahre hinausgehen.
Turtle
Nein. Siehe den von mir verlinkten Paragrafen. Außerdem wäre zu klären, ob die paar Stündlein in der Woche nicht noch neben dem 1 Euro Job gemacht werden können.
Turtle
Die Mehraufwandsentschädigung aus einem 1 Euro Job ist nicht auf das ALG 2 anzurechnen, von daher vermindert sich dadurch auch keine Hilfebedürftigkeit.
Trotzdem kann eine solche Maßnahme nicht einfach mit dem Hinweis auf den Minijob abgelehnt werden. Rechtsgrundlage dafür ist § 10 Abs. 3 i. V. m. Abs. 2 Nr.5 SGB II: http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__10.html
Du arbeitest ca. 3 bis 4 Stunden in der Woche. Normalerweise sollte da trotzdem noch ein 1 Euro Job möglich sein, der gemeinhin 30 Stunden/Woche ausmacht.
Turtle
Genau, wieso sollte man denn arbeiten gehen um seine Kinder zu ernähren?! Das wärs ja noch. Wenn das alle Eltern so machen würden... Wo kämen wir denn da hin?!
Jung, deine Beiträge sind echt unterirdisch.
Turtle
Was steht denn in der alten EV?
Druck dir bitte mal den § 10 SGB II aus und frage den Vermittler, ob er es nicht aus so sieht, dass du bei 3 behinderten Kindern im Prinzip gar nicht verpflichtet bist, zu arbeiten...
Turtle
Na, mehr als Bla und Blubb kommt ja bei dir nicht raus. Das Niveau deiner Beiträge (alles wunderbar nach dem Motto "mein Bauch sagt, dass das so und so ist und so wird natürlich auch jeder höchste Richter Deutschlands entscheiden") sinkt unaufhörlich.
Widerlege doch lieber mal den Gesetzesauszug und dass der Leistungsträger nicht das Auswahlermessen bzgl. der Art der Leistung bei einmaligen Bedarfen hat. Aber gleich vorweg: Anruf bei "Astro-TV" gilt nicht!!!
Turtle
Na ja, ARGE und JC ist ja dasselbe, heißt jetzt nur anders. Und da war Vollzeitarbeit vereinbart, obwohl dein Vermittler von deinen behinderten Kindern weiß?
Turtle
Quatsch. Berufsqualifizierende Führerscheine (LKW, Bus etc.) sind MÖGLICH (ohne Rechtsanspruch), aber nicht der normale Pkw Führerschein!!! Und einen Rechtsanspruch darauf gibts schonmal gar nicht.
Turtle
Gibt es überhaupt schon eine Eingliederungsvereinbarung, wo drinsteht, was für Bewerbungen (Teilzeit, Vollzeit) und wieviele du machen sollst? Wenn nicht und das jetzt quasi das erste Gespräch ist: da kennt dein Vermittler wohl noch nicht deine persönliche Situation mit den behinderten Kindern und geht davon aus, dass du halt ganz normal arbeiten kannst.
Ich würde bei dir jedoch sogar ein Fall von § 10 Abs. 1 Nr. 4 SGB II: http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__10.html sehen. Ich glaube nicht, dass dir mit 3 behinderten Kindern großartig noch die Ausübung einer Arbeit zumutbar ist. Wäre ich (noch) Vermittler, würde ich in Absprache mit meinem Vorgesetzten dich mit diesem Grund aus der Vermittlung abmelden.
Turtle
Vielleicht ist es himmelarschweit davon entfernt, weil dein Hirn nicht ausreicht, es zu verstehen. Denn das BSG sagt eindeutig was zum Auswahlermessen in Bezug von "ob" und "wie".. Ich hoffe, Harry hat etwas mehr Verstand als du.
Und so verfassungswidrig scheint das SGB II wohl auch nicht zu sein, wenn das BVerfG es bisher noch nicht abgeschafft hat.
Aber du kannst ja Harry bis vors BVerfG oder gar den EuGH jagen. Denn bis vors BSG wird er mit seinem Verlangen nach Geld anstelle von Sachleistungen scheitern. Kostet ja nicht deine Nerven. Oder gar dein Geld, falls er keine PKH bekommt (sowas gibts auch) bzw. sogar Mutwillenskosten drohen (auch sowas gibts).
Hauptsache, wir haben wieder was ganz arg Böses gegen ALG 2, den Staat und die Kröte geäußert, gelle?! Machs dir doch einfach: Verzichte selbst auf dieses schlimme ALG 2. Dann müsste doch alles prima sein.
Turtle
ZitatEigentlich ist es nicht in Ordnung, dass du mit irgendwelchen Gutscheinen gezwungen wirst, nur in bestimmten Läden einzukaufen, das verstößt gleich gegen mehrere Gesetze! Am Besten sagst du denen, dass du zum Sozialgericht gehst, wenn die kein Geld rausrücken wollen!!!
Na ja, zuerst gehst ja mal nach dem SGB II. Und dagegen verstößt es wohl nicht...
Zitat(3) Nicht vom Regelbedarf nach § 20 umfasst sind Bedarfe für
1. Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten,
2. Erstausstattungen für Bekleidung und Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt sowie
3. Anschaffung und Reparaturen von orthopädischen Schuhen, Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie die Miete von therapeutischen Geräten.
Leistungen für diese Bedarfe werden gesondert erbracht. Leistungen nach Satz 2 werden auch erbracht, wenn Leistungsberechtigte keine Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung benötigen, den Bedarf nach Satz 1 jedoch aus eigenen Kräften und Mitteln nicht voll decken können. In diesem Fall kann das Einkommen berücksichtigt werden, das Leistungsberechtigte innerhalb eines Zeitraumes von bis zu sechs Monaten nach Ablauf des Monats erwerben, in dem über die Leistung entschieden wird. Die Leistungen für Bedarfe nach Satz 1 Nummer 1 und 2 können als Sachleistung oder Geldleistung, auch in Form von Pauschalbeträgen, erbracht werden.
Das BSG schreibt das Auswahlermessen über das "wie" der Leistungen einzig und allein dem Leistungsträger zu. Dieser hat zu entscheiden, ob Sachleistungen oder nicht. Zwingt ein Leistungsempfänger das Amt zur Geldleistung, indem er die Entscheidung, ob es Sachleistung oder Geld gibt, dadurch aufhebt, dass er bereits vor Entscheidung des Amtes sich die Sachen kauft und daher nur noch Geld beansprucht, kann das nach hinten los gehen, denn lt. BSG darf es sowas nur in absoluten Härtefällen geben: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=136493&s0=Sachleistung&s1=%A7%2023&s2=&words=&sensitive=
Turtle
Nö. Nur für Umzug. Ansonsten ist das neue JC zuständig:
Zitat(6) Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden; eine Mietkaution kann bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werde
Und auch für die Erstausstattung ist das neue JC zuständig. Da dort der Bedarf anfällt (örtliche Zuständigkeit).
Turtle