Beiträge von Turtle1972

    Dann gilt das hier:


    http://www.gesetze-im-internet.de/algiiv_2008/__6.html



    Versuchs nochmal mit einem klärenden Gespräch beim Vorgesetzten, ansonsten hilft wohl nur Widerspruch.


    Turtle

    Wenn du von ihm schwanger bist, wird man euch als Bedarfsgemeinschaft werten, d. h. ihre bekommt entweder alle ALG 2 oder keiner. Ob ihr noch aufstockend Anspruch hättet, kannst du ja mit einem ALG 2 Rechner errechnen...


    Turtle

    Die Antwort auf eine eR - noch dazu in Sachlagen, die öfter vorkommen - ist nicht mehr als das Rüberkopieren von Vorlagen, Einsetzen der Daten des Beschwerdeführers und das wars. Ich kann jetzt nicht sagen, dass ich oder meine Kollegen von der Widerspruchsabteilung sonderlich geschockt sind, wenn eine eR eintrudelt.


    Im Übrigen ist ein Eilantrag und ein Antrag auf aufschiebende Wirkung nicht dasselbe. Und auch nicht das Gleiche.


    Turtle

    Sollte es ein "BA-regiertes" JC sein (also keine OK), wird man mit Eingang Widerspruch im Normalfall die Forderung eh ruhend stellen, da gibt es entsprechende Anweisungen, weil gerade in Bezug auf Rückforderungen viele Gerichte dahingehend geurteilt haben, dass hier der § 39 SGB II nicht anwendbar ist.


    Turtle

    Spar dir dein "Blödsinn"!


    Von dem Erstattungsbescheid habe ich überhaupt nichts geschrieben. Wenn ich es da anders sehen würde als du, dann hätte ich das gemacht. Das Einzige, was ich anders sehe, ist, dass die aufschiebende Wirkung nicht unbedingt beim SG beantragt werden muss. Das kann man auch beim JC beantragen.


    Nein, es geht darum:


    Zitat

    Genau das gleiche gegen die Sperre. Dagegen (den Bescheid) kann man Überprüfungsantrag gemäß § 44 SGB X beim JC einreichen.


    Das Jobcenter hat die Sperre nicht verhängt. JCs verhängen Sanktionen. Hier geht es um eine Sperrzeit der Agentur für Arbeit, die automatisch eine Sanktion beim JC nach sich führt und die entsprechende Kostenerstattungsforderung, um welche es hier vorrangig geht.


    Da das Jobcenter die Sperre nicht verhängt hat, die Sperre aber ursächlich ist für alles, was beim JC gemacht wurde, muss ein Überprüfungsantrag bzgl. der Sperre BEI DER AGENTUR FÜR ARBEIT gestellt werden. Und nicht beim JC.


    Turtle

    Die Sanktion beim JC erfolgte aufgrund der Feststellung einer Sperrzeit durch die BA. Die Sanktion tritt Kraft Gesetzes ein und ist gar nicht durch das JC prüfbar. Tritt eine Sperrzeit beim ALG 1 ein, folgt nämlich unweigerlich eine Sanktion des ALG 2 (früher: § 31 Abs. 4 Nr. 3a SGB II , heute § 31 Abs. 2 Nr. 3 i. V. m. § 31a SGB II). Von daher müsste erstmal die Sperrzeit beim ALG 1 geprüft werden. Und dann erst (mit ggf. erfolgreichem Überprüfungs- oder Widerspruchsbescheid zur Sperre) der ALG 2 Sanktionsbescheid.


    Turtle

    Immer noch schmaler Denkpfad. Ich wüsste nicht, dass ich irgendwo geäußert hätte, noch weitere Kinder zu wünschen oder frustriert zu sein. Schreibt man ja auch nicht in einem Forum, wo das absolut unrelevant ist.


    Relevant sind nur deine hirnrissigen Beiträge...


    Turtle

    Du hast nach Beginn der Schule keinen Anspruch auf ALG 2 mehr (§ 7 Abs. 5 SGB ), maximal noch auf einen Zuschuss zur Miete (wobei das eher unwahrscheinlich ist, das dein Mietanteil mit 1/3 sicherlich nicht so hoch ist). Du musst also deinen Lebensunterhalt mit dem Bafög finanzieren. Deine LG und das Kind haben weiterhin Anspruch.


    Was höchstens noch passieren kann ist, dass evtl. deinen Bedarf übersteigendes Einkommen (neben Bafög besteht ja auch wieder ein Kindergeldanspruch) auf sie angerechnet wird. Aber das sind keine Massen...


    Turtle

    Na, nach deiner Beschreibung erhalten deine Kinder doch gar kein ALG 2, sondern "nur" Wohngeld. Und bei Kinderzuschlag und Wohngeldempfängern ist der Landkreis bzw. die Gemeinde zuständig.... Man hätte jedoch deinen Antrag auf Leistungen zur Teilhabe an den zuständigen Leistungsträger weiterleiten müssen.


    Verlange das vom Jobcenter.


    Turtle

    A) Kann ich ohne Gebärmutter sicherlich keine Kinder bekommen.


    B) Habe ich einen Vater für meinen Sohn, da ich in ehelicher Gemeinschaft lebe.


    C) Wird mir nichts beim "HartzIV" angerechnet, da ich gar keins beziehe, noch nie welches bezogen habe und wahrscheinlich auch nie welches beziehen werde.


    D) Bin ich nicht hinter Unterhalt her, sondern mir gehen deine unterirdischen Beiträge auf den Keks.


    Turtle

    Nun ja, ggf. hat das der Betreffende aus dem obigen BSG Urteil auch gedacht. Hat aber wohl nicht geklappt.


    Wenn also das BSG sagt:


    Zitat

    Dies gilt insbesondere mit Rücksicht auf die vom Kläger nach dem Angebot der Arbeitsgelegenheit aufgenommene geringfügige Beschäftigung, die nach ihrem äußerst geringen zeitlichen Umfang und den daraus erzielten Einkünften nicht dazu geeignet war, eine abweichende Beurteilung der Erforderlichkeit von Eingliederungsleistungen herbeizuführen.


    dann solltest du schon mehr dem entgegenzusetzen haben als deine wirklich unmaßgebliche Beurteilung der Sachlage, insbesondere, wenn man weiß, dass du nicht über sonderlich viel Rechtskenntnis verfügst.


    Turtle