ZitatDer Führerschein gehört zum Leben, der muß vom Jobcenter bezahlt werden, sonst gehe zum Anwald!
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Turtle
ZitatDer Führerschein gehört zum Leben, der muß vom Jobcenter bezahlt werden, sonst gehe zum Anwald!
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Turtle
Der Rechner rechnet schon mit den neuen Freibeträgen für Erwerbstätigkeit. Die gelten aber lt. SGB II frühestens ab 1.7. bzw. (für "Alt-ALG2-Bezieher") ab Ablauf des aktuellen Bewilligungsabschnittes, der nach dem 1.7. endet (§ 77 Abs. 3 SGB II): http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__77.html
Von daher ist die Berechnung jetzt (noch) falsch. Denn momentan bekommt ihr noch den alten Freibetrag.
Turtle
Neuer Bewilliungsabschnitt = neuer Bewilligungsbescheid = neuer Widerspruch = neue Klage.
Turtle
Dann gilt das hier:
http://www.gesetze-im-internet.de/algiiv_2008/__6.html
ZitatAlles anzeigen(1) Als Pauschbeträge sind abzusetzen
1. ...
3. von dem Einkommen Erwerbstätiger für die Beträge nach § 11b Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
a) ....
b) zusätzlich bei Benutzung eines Kraftfahrzeugs für die Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte für Wegstrecken zur Ausübung der Erwerbstätigkeit 0,20 Euro für jeden Entfernungskilometer der kürzesten Straßenverbindung,
soweit der oder die erwerbsfähige Leistungsberechtigte nicht höhere notwendige Ausgaben nachweist.
Versuchs nochmal mit einem klärenden Gespräch beim Vorgesetzten, ansonsten hilft wohl nur Widerspruch.
Turtle
Was verdienst du denn? Über 400 Euro brutto oder darunter bzw. genau 400 Euro?
Turtle
Kannst du beantragen. Gibts im Allgemeinen jedoch nur, wenn anderweitig gar kein Wohnraum beschaffbar ist.
Turtle
Wenn du von ihm schwanger bist, wird man euch als Bedarfsgemeinschaft werten, d. h. ihre bekommt entweder alle ALG 2 oder keiner. Ob ihr noch aufstockend Anspruch hättet, kannst du ja mit einem ALG 2 Rechner errechnen...
Turtle
Die Antwort auf eine eR - noch dazu in Sachlagen, die öfter vorkommen - ist nicht mehr als das Rüberkopieren von Vorlagen, Einsetzen der Daten des Beschwerdeführers und das wars. Ich kann jetzt nicht sagen, dass ich oder meine Kollegen von der Widerspruchsabteilung sonderlich geschockt sind, wenn eine eR eintrudelt.
Im Übrigen ist ein Eilantrag und ein Antrag auf aufschiebende Wirkung nicht dasselbe. Und auch nicht das Gleiche.
Turtle
Sollte es ein "BA-regiertes" JC sein (also keine OK), wird man mit Eingang Widerspruch im Normalfall die Forderung eh ruhend stellen, da gibt es entsprechende Anweisungen, weil gerade in Bezug auf Rückforderungen viele Gerichte dahingehend geurteilt haben, dass hier der § 39 SGB II nicht anwendbar ist.
Turtle
Spar dir dein "Blödsinn"!
Von dem Erstattungsbescheid habe ich überhaupt nichts geschrieben. Wenn ich es da anders sehen würde als du, dann hätte ich das gemacht. Das Einzige, was ich anders sehe, ist, dass die aufschiebende Wirkung nicht unbedingt beim SG beantragt werden muss. Das kann man auch beim JC beantragen.
Nein, es geht darum:
ZitatGenau das gleiche gegen die Sperre. Dagegen (den Bescheid) kann man Überprüfungsantrag gemäß § 44 SGB X beim JC einreichen.
Das Jobcenter hat die Sperre nicht verhängt. JCs verhängen Sanktionen. Hier geht es um eine Sperrzeit der Agentur für Arbeit, die automatisch eine Sanktion beim JC nach sich führt und die entsprechende Kostenerstattungsforderung, um welche es hier vorrangig geht.
Da das Jobcenter die Sperre nicht verhängt hat, die Sperre aber ursächlich ist für alles, was beim JC gemacht wurde, muss ein Überprüfungsantrag bzgl. der Sperre BEI DER AGENTUR FÜR ARBEIT gestellt werden. Und nicht beim JC.
Turtle
Die Sanktion beim JC erfolgte aufgrund der Feststellung einer Sperrzeit durch die BA. Die Sanktion tritt Kraft Gesetzes ein und ist gar nicht durch das JC prüfbar. Tritt eine Sperrzeit beim ALG 1 ein, folgt nämlich unweigerlich eine Sanktion des ALG 2 (früher: § 31 Abs. 4 Nr. 3a SGB II , heute § 31 Abs. 2 Nr. 3 i. V. m. § 31a SGB II). Von daher müsste erstmal die Sperrzeit beim ALG 1 geprüft werden. Und dann erst (mit ggf. erfolgreichem Überprüfungs- oder Widerspruchsbescheid zur Sperre) der ALG 2 Sanktionsbescheid.
Turtle
Immer noch schmaler Denkpfad. Ich wüsste nicht, dass ich irgendwo geäußert hätte, noch weitere Kinder zu wünschen oder frustriert zu sein. Schreibt man ja auch nicht in einem Forum, wo das absolut unrelevant ist.
Relevant sind nur deine hirnrissigen Beiträge...
Turtle
Hört sich so an, als hättet ihr eine Aufforderung zur Kostenerstattung wegen schuldhaftem Verhalten erhalten. Rechtsgrundlage findest du hier:
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__34.html
Turtle
Du hast nach Beginn der Schule keinen Anspruch auf ALG 2 mehr (§ 7 Abs. 5 SGB ), maximal noch auf einen Zuschuss zur Miete (wobei das eher unwahrscheinlich ist, das dein Mietanteil mit 1/3 sicherlich nicht so hoch ist). Du musst also deinen Lebensunterhalt mit dem Bafög finanzieren. Deine LG und das Kind haben weiterhin Anspruch.
Was höchstens noch passieren kann ist, dass evtl. deinen Bedarf übersteigendes Einkommen (neben Bafög besteht ja auch wieder ein Kindergeldanspruch) auf sie angerechnet wird. Aber das sind keine Massen...
Turtle
ZitatIch dachte du bist Jahrgang 1972.
Bin ich auch.
ZitatDa steht übrigens nichts von Turtel ohne Gebährmutter
ch dachte hier sind nur Hartz4-Leute unterwegs.
Aha. Ziemlich schmaler Denkpfad.
Turtle
Na, nach deiner Beschreibung erhalten deine Kinder doch gar kein ALG 2, sondern "nur" Wohngeld. Und bei Kinderzuschlag und Wohngeldempfängern ist der Landkreis bzw. die Gemeinde zuständig.... Man hätte jedoch deinen Antrag auf Leistungen zur Teilhabe an den zuständigen Leistungsträger weiterleiten müssen.
Verlange das vom Jobcenter.
Turtle
Du meinst, er geht dann in Altersrente? Dann gibts den vollen Monat ALG 2.. Die Gesetzlichkeit wurde tatsächlich geändert (§ 7a SGB II).
Turtle
Kannst du die Berechnung des Amtes mal abschreiben oder aber den Teil des Bescheides, wo die Rechnung steht, anonymisiert hier hochladen?
Turtle
A) Kann ich ohne Gebärmutter sicherlich keine Kinder bekommen.
B) Habe ich einen Vater für meinen Sohn, da ich in ehelicher Gemeinschaft lebe.
C) Wird mir nichts beim "HartzIV" angerechnet, da ich gar keins beziehe, noch nie welches bezogen habe und wahrscheinlich auch nie welches beziehen werde.
D) Bin ich nicht hinter Unterhalt her, sondern mir gehen deine unterirdischen Beiträge auf den Keks.
Turtle
Nun ja, ggf. hat das der Betreffende aus dem obigen BSG Urteil auch gedacht. Hat aber wohl nicht geklappt.
Wenn also das BSG sagt:
ZitatDies gilt insbesondere mit Rücksicht auf die vom Kläger nach dem Angebot der Arbeitsgelegenheit aufgenommene geringfügige Beschäftigung, die nach ihrem äußerst geringen zeitlichen Umfang und den daraus erzielten Einkünften nicht dazu geeignet war, eine abweichende Beurteilung der Erforderlichkeit von Eingliederungsleistungen herbeizuführen.
dann solltest du schon mehr dem entgegenzusetzen haben als deine wirklich unmaßgebliche Beurteilung der Sachlage, insbesondere, wenn man weiß, dass du nicht über sonderlich viel Rechtskenntnis verfügst.
Turtle