Beiträge von Turtle1972

    Kuddel hat recht, die AOK muss ihn wieder aufnehmen, da sie die letzte GKV gewesen ist bzw. er wohl momentan bei ihr freiwillig bzw. über die Pflichtversicherung der Nichtversicherten pflichtversichert ist.


    Der Beitragsrückstand spielt dabei keine Rolle, die GKV ist zur Aufnahme der Pflichtversicherung verpflichtet, immerhin sagt das schon der Name "PFLICHT"versicherung. Der Beitragsrückstand würde erst zu Problemen führen, wenn der ALG 2 Bezug mal erlischt und er wieder freiwillig oder in der Pflichtversicherung der Nichtversicherten wäre. Denn dann bräuchte die GKV nur Grundversorgung im Härtefall leisten.


    Ist übrigens ganz klar und eindeutig im SGB V nachlesbar:


    http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__16.html


    Zitat

    (3a) Der Anspruch auf Leistungen für nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz Versicherte, die mit einem Betrag in Höhe von Beitragsanteilen für zwei Monate im Rückstand sind und trotz Mahnung nicht zahlen, ruht nach näherer Bestimmung des § 16 Abs. 2 des Künstlersozialversicherungsgesetzes. Satz 1 gilt entsprechend für Mitglieder nach den Vorschriften dieses Buches, die mit einem Betrag in Höhe von Beitragsanteilen für zwei Monate im Rückstand sind und trotz Mahnung nicht zahlen, ausgenommen sind Untersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten nach den §§ 25 und 26 und Leistungen, die zur Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände sowie bei Schwangerschaft und Mutterschaft erforderlich sind; das Ruhen endet, wenn alle rückständigen und die auf die Zeit des Ruhens entfallenden Beitragsanteile gezahlt sind oder wenn Versicherte hilfebedürftig im Sinne des Zweiten oder Zwölften Buches werden. Ist eine wirksame Ratenzahlungsvereinbarung zu Stande gekommen, hat das Mitglied ab diesem Zeitpunkt wieder Anspruch auf Leistungen, solange die Raten vertragsgemäß entrichtet werden.


    Turtle

    Das dürfte eigentlich nicht sein, weil auch Obdachlose grundsätzlich (soweit keine anderen Feststellungen vorliegen) als erwerbsfähig gelten und daher Anspruch auf ALG 2 haben.


    Turtle

    Genaugenommen hat noch immer nicht JEDER einen Anspruch auf die Aufnahme in eine GKV (hier ist ja die sogenannte "Versicherung der Nichtversicherten" gemeint, denn auch hierfür müssen gewisse Voraussetzungen erfüllt sein:


    Zitat


    (1) Versicherungspflichtig sind


    13. Personen, die keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall haben und


    a) zuletzt gesetzlich krankenversichert waren oder
    b) bisher nicht gesetzlich oder privat krankenversichert waren, es sei denn, dass sie zu den in Absatz 5 oder den in § 6 Abs. 1 oder 2 genannten Personen gehören oder bei Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit im Inland gehört hätten.


    http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__5.html


    Wer also z. B. zuletzt privat versichert war, der hat keinen Anspruch, den muss seine PKV zum Basistarif aufnehmen.


    Wobei das hier ja nicht die Frage war.


    Allein durch die Alo-Meldung bei der Agentur für Arbeit wird keine KV-Pflicht begründet. Es bedarf schon der ALG 2 Antragstellung und -bewilligung, damit die Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V eintritt.



    Turtle


    PS an Grandfather: Auch Obdachlose haben Anspruch auf ALG 2. Sie erhalten da -wie früher in der Sozialhilfe- Tagessätze.

    Das glaube ich dir gerne. Jedoch anscheinend das Amt nicht. Allerdings müsste es dort mal thematisiert worden sein, dass man euren Mietvertrag z. B. aufgrund Sittenwidrigkeit nicht anerkennt und als Scheinvertrag abtut.


    In diesem Falle gehe ich davon aus, dass du auch mit einem Gespräch nichts ändern wirst. Natürlich solltest du dich erstmal erkundigen, ob ich mit meiner Vermutung richtig liege. Wenn dem so ist, rate ich dir zum Widerspruch. Und ggf. zur Klage, wenn dem Widerspruch nicht statt gegeben wird.


    Könnt ihr die Mietzahlung mit Kontoauszügen nachweisen?


    Turtle

    680 Euro Bedarf


    600 Euro Lohn
    - 236 Euro Freibetrag Erwerbstätigkeit
    -------------------------------
    364 Euro anrechenbares Einkommen


    316 Euro ALG 2...


    Das dürfte genau die Miete sein. Soviel kann allein über Wohngeld niemals abgedeckt werden. Ich weiß nicht, wer dir gesagt hat, dass du kein aufstockendes ALG 2 mehr bekommst, aber dieser Mensch muss ein Trottel sein.


    Turtle

    Umzugskosten sind möglich, da § 16 SGB II abweichend von § 45 SGB III bzgl. Vermittlungsleistungen folgendes bestimmt:


    Zitat

    (3) Abweichend von § 45 Absatz 1 Satz 1 des Dritten Buches können Leistungen auch für die Anbahnung und Aufnahme einer schulischen Berufsausbildung erbracht werden.


    Für die Kaution wäre das JC am neuen Wohnort zuständig.


    Turtle

    Du solltest das sogar mit dem Amt klären. Da scheint doch gehörig was schief gelaufen zu sein, wenn dir Sachen bewilligt werden, die du schon hast und auf der anderen Seite Sachen nicht bewilligt wurden, die dir fehlen. Entweder hat der Außendienstler da Scheiße gebaut oder man hat dich irgendwie mit wem anderes verwechselt...


    Turtle

    Das, was das Amt da gemacht hat, nennt sich "Anrechnung eines fiktiven Betriebs/Heizkostenguthabens". Das wird gern und oft gemacht, wenn das Amt in den 12 Monaten mehr Betriebskosten oder Heizkosten vorgeleistet hat, als dann verbraucht wurden, wo dann aber aus anderen Gründen (z. B. Warmwasserverbrauch) das Guthaben des Vermieters trotzdem nicht so hoch ist.


    Die Rechtsprechung ist sich da ziemlich einig: Eine Anrechnung von fiktiven BK/HK Guthaben darf es nicht geben.


    Rechtsprechung z. B. hier:


    http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=125421&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=


    Turtle

    Das erste ist die alte Berechnung, danach die neue? Aus irgendeinem Grund hatte man dir die ganze Zeit nur 88 Euro Lohn angerechnet, wodurch nach Abzug der Freibeträge gar nichts angerechnet wurde. Und mit den richtigen 156 Euro bist du jetzt halt die 44 Euro monatlich überzahlt.


    Nun können wir aus der Ferne nicht sagen, wieso das Amt zuerst nur 88 Euro (und damit letztendlich 0 Euro) berücksichtigt hat. Du müsstest Akteneinsicht nehmen und kontrollieren, ob die wirklich nichts von den tatsächlichen 156 Euro wussten...


    Turtle

    Dann müssen deine Eltern dir Unterhalt zahlen. Wenn sie das nicht tun, dann musst du dies schriftlich einfordern und deine erfolglosen Bemühungen der Bafögstelle nachweisen. Denn dann kannst du Bafög als Vorausleistung beantragen. D. h.: die Bafögstelle leistet dir Bafög und verklagt dann deine Eltern.


    Turtle

    Du kannst soviel sparen, wie du willst, solltest halt nur aufpassen, dass du nicht über deinen Freibetrag (150 Euro pro Lebensjahr + einmalig 750 Euro) kommen. Und Zinseinnahmen musst du angeben, wenn sie 10 Euro überschreiten.


    Turtle