Kuddel hat recht, die AOK muss ihn wieder aufnehmen, da sie die letzte GKV gewesen ist bzw. er wohl momentan bei ihr freiwillig bzw. über die Pflichtversicherung der Nichtversicherten pflichtversichert ist.
Der Beitragsrückstand spielt dabei keine Rolle, die GKV ist zur Aufnahme der Pflichtversicherung verpflichtet, immerhin sagt das schon der Name "PFLICHT"versicherung. Der Beitragsrückstand würde erst zu Problemen führen, wenn der ALG 2 Bezug mal erlischt und er wieder freiwillig oder in der Pflichtversicherung der Nichtversicherten wäre. Denn dann bräuchte die GKV nur Grundversorgung im Härtefall leisten.
Ist übrigens ganz klar und eindeutig im SGB V nachlesbar:
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__16.html
Zitat(3a) Der Anspruch auf Leistungen für nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz Versicherte, die mit einem Betrag in Höhe von Beitragsanteilen für zwei Monate im Rückstand sind und trotz Mahnung nicht zahlen, ruht nach näherer Bestimmung des § 16 Abs. 2 des Künstlersozialversicherungsgesetzes. Satz 1 gilt entsprechend für Mitglieder nach den Vorschriften dieses Buches, die mit einem Betrag in Höhe von Beitragsanteilen für zwei Monate im Rückstand sind und trotz Mahnung nicht zahlen, ausgenommen sind Untersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten nach den §§ 25 und 26 und Leistungen, die zur Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände sowie bei Schwangerschaft und Mutterschaft erforderlich sind; das Ruhen endet, wenn alle rückständigen und die auf die Zeit des Ruhens entfallenden Beitragsanteile gezahlt sind oder wenn Versicherte hilfebedürftig im Sinne des Zweiten oder Zwölften Buches werden. Ist eine wirksame Ratenzahlungsvereinbarung zu Stande gekommen, hat das Mitglied ab diesem Zeitpunkt wieder Anspruch auf Leistungen, solange die Raten vertragsgemäß entrichtet werden.
Turtle