Beiträge von Turtle1972

    Hallo!


    Wieviel und wann es Leistungen für die Erstausstattung gibt, regelt jedes Amt für sich selbst. Außerdem müssen auch formlos gestellte Anträge bearbeitet werden. D. h.: Wenn du jetzt einen hangeschriebenen Antrag mit einer Auflistung aller Dinge, die du meinst zu brauchen, abgibst, musst du auch einen Bescheid erhalten.


    Stiftungsgelder der Stiftung "Schwangere in Not" (das meinst du garantiert mit Caritas, gibt es extra noch. Auch hier kannst du einen Antrag stellen. Das Stiftungsgeld wird nicht auf die Leistungen des Jobcenters angerechnet. Beide Leistungen gibt es parallel.


    Turtle

    Pro Lebensjahr 150 Euro, mindestens jedoch 3100 Euro - so ist es richtig. Und die 750 Euro sind ein einmaliger Betrag für allg. Anschaffungen, der auch noch geschützt ist.


    Turtle

    Wie alt ist er denn? Ansonsten ist es nicht sonderlich verwundertlich, dass das Amt keine Umzugskosten zahlt. Es ist ja ausschließlich sein privater Wunsch, umzuziehen. Hätte er eine Arbeit in deiner Nähe aufgenommen, sähe das anders aus.


    Turtle

    Na, demnach ist needu momentan 23. Mit der BvB müsste dann die Familienversicherung wieder aufleben...


    Wie kommst du auf 212 Euro Mietzuschuss, needu?


    Turtle

    Korrekt. Plus einmalig 750 Euro für jedes Mitglied der Bedarfsgemeinschaft.


    Man kann aber einen Teil seines Vermögens verwertungssicher (also nicht antastbar bis zum Renteneintritt) anlegen, dann ist dieser Teil in einem Umfang von 750 Euro pro Lebensjahr geschützt.


    Ist halt schlicht nur eine Rechenaufgabe.


    Turtle

    Das mit der OAW steht im Gesetz, da braucht es eigentlich noch nichtmal des Hinweises in der EGV. Und die Genehmigung wird auch nur kurzfristig erteilt, weil ja 4 Wochen vorher noch niemand weiß, ob man zum Zeitpunkt der OAW Angebote für dich hätte.


    Von daher ist das schon korrekt so, wie du das machen willst.


    Turtle

    Das hat damit nichts zu tun. Dazu müsste er erstmal (m. E. n. mind. 5 Jahre) gearbeitet haben, damit es elternunabhängig wird.


    Wenn das Studium nicht thematisch auf die Ausbildung aufbaut (z. B. nach dem Krankenpfleger jetzt halt Medizinstudium), dann dürften die Chancen groß sein, keinen Unterhalt zahlen zu müssen.


    Turtle

    Nach BSG Rechtsprechung ist nicht nach KM und kalten NK zu trennen, sondern es ist das Produkt aus beiden zu betrachten (Produkttheorie). Wenn also z. B. im Ort X für Kaltmiete und kalte Nebenkosten zusammen 360 Euro angemessen sind, dann ist es egal, ob jetzt die Kaltmiete 200 Euro und die Nebenkosten 160 Euro oder aber die Kaltmiete 300 Euro und die Nebenkosten 60 Euro sind...


    Außerdem wäre abzuprüfen, ob die Vorgaben der Kommune überhaupt den Ansprüchen an ein schlüssiges Konzept, wie es das BSG fordert, genügt. Das tun nämlich die meisten nicht. Und wenn nicht, dann muss sich am Mietspiegel orientiert werden und wenn keiner da ist, dann an die Wohngeldtabelle nach § 12 WoGG.


    Bei den Heizkosten wird sich -auch hier entsprechend BSG Rechtsprechung- im am örtlichen Heizkostenspiegel zu orientieren sein, wenn es diesen nicht gibt, dann am Bundesweiten Heizkostenspiegel.


    Turtle

    Bedenke, dass mit Gesetzesänderung die Antragstellung auf den 1. des Monats rückwirkt. Wenn die Antragstellung also z. B. am 15.3. war und der Zufluss am 14.3., dann ist es Einkommen, weil der Antrag auf den 1.3. rückwirkt...


    Außerdem wäre es auch interessant, den Wert des Autos zu erfahren.


    Turtle

    *gähn*


    Weil es da um die -zwischenzeitlich nunmal bereits neu festgesetzte- Regelleistungshöhe geht und sich überhaupt nichts daran ändert, dass das BSG gesagt hat: "Gibt nix bei normalem Wachstumsbedarf.".


    Aber du kannst ja auch gern mal den Langtext zur Kenntnis nehmen (habe jedoch wenig Hoffnung...):


    Zitat

    b) Die Kläger können den geltend gemachten Anspruch auch nicht aus Verfassungsrecht herleiten. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat in seiner Entscheidung vom 9. 2. 2010 (1 BvL 1/ 09, 1 BvL 3/ 09 und 1 BvL 4/ 09, NJW 2010, 505 = DVBl 2010, 314) zwar ua § 28 Abs 1 Satz 3 Nr 1 1. Alt SGB II iVm § 20 Abs 1 SGB II für verfassungswidrig erklärt. Die Regelleistung für Kinder habe der Gesetzgeber von der Höhe der Regelleistung für Erwachsene abgeleitet, ohne zuvor den kindspezifischen Bedarf zu ermitteln. § 28 Abs 1 Satz 1 SGB II, wonach das Sozialgeld für Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 60 vom Hundert der Regelleistung für einen alleinstehenden Erwachsenen beträgt, beruhe auf keiner vertretbaren Methode zur Bestimmung des Existenzminimums eines Kindes bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres. Das BVerfG hat aber dabei im Grundsatz die systematische Herleitung der Regelleistung nach einer Auswertung der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe auf Grundlage des Statistikmodells nicht beanstandet und es ausdrücklich für zulässig erachtet, dass der Gesetzgeber die Leistung im Grundsatz als monatlichen Festbetrag gewährt und sich von dem unter Geltung des Bundessozialhilfegesetzes geltenden System der Bedarfsdeckung durch ein Zusammenspiel von laufenden und einer Vielzahl von einmaligen Leistungen gelöst hat (BVerfG, aaO, RdNr 205). Es hat auch bezogen auf die Regelleistung für Kinder nicht feststellen können, dass die gesetzlich festgesetzten Regelleistungen evident unzureichend sind (aaO, RdNr 155). Der Gesetzgeber ist lediglich verpflichtet, bis zum 31. 12. 2010 alle existenznotwendigen Aufwendungen folgerichtig in einem transparenten und sachgerechten Verfahren realitätsnah zu bemessen. Bis zu diesem Zeitpunkt ist § 28 Abs 1 Satz 3 Nr 1 SGB II weiter anwendbar. Über den Wortlaut des § 23 Abs 3 Satz 1 Nr 2 SGB II hinaus sind die Leistungen für Kinder damit gegenwärtig nicht um einen einmaligen (etwa jährlich zu zahlenden) Betrag für den (regelmäßigen) Bekleidungsbedarf zu erhöhen (in diesem Sinne aber Münder, NZS 2008, 168, 171).



    Auch soweit das BVerfG entschieden hat, dass der Gesetzgeber den typischen Bedarf zur Sicherung des menschenwürdigen Existenzminimums zwar durch einen monatlichen Festbetrag decken kann, es aber mit Art 1 Abs 1 Grundgesetz (GG) iVm Art 20 Abs 1 GG unvereinbar ist, dass eine Härtefallregelung fehlt, die einen Anspruch zur Deckung eines über den Regelbedarf hinausgehenden unabweisbaren, laufenden, nicht nur einmaligen, besonderen Bedarf einräumt, folgt daraus ein Anspruch für die Kläger nicht. Dabei kann der Senat offen lassen, ob Leistungen zur Deckung eines solchen Bedarfs auch für Leistungszeiträume vor der Entscheidung des BVerfG in Betracht kommen (so BSG Urteil vom 18. 2. 2010 - B 4 AS 29/ 09 R, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen, juris RdNr 34). Voraussetzung wäre jedenfalls, dass es sich um einen erheblich von dem durchschnittlichen Bedarf abweichenden Bedarf handelt. Eine solche Sondersituation, die gerade bei den Klägern (etwa aufgrund eines außergewöhnlichen Wachstumsschubes) im Unterschied zu anderen gleichaltrigen Kindern eingetreten ist, haben weder die Kläger geltend gemacht noch hat das LSG dies festgestellt. Bei kurzfristig entstehenden Bedarfsspitzen, die aus der laufenden Regelleistung nicht zu decken sind, kommt schließlich vorrangig die Gewährung eines Darlehens nach § 23 Abs 1 SGB II in Betracht, das die Kläger aber ausdrücklich nicht geltend machen. Anders als die Kläger meinen, hat das BVerfG die im Gesetz vorgesehene Tilgung eines solchen Darlehens durch Einbehaltung von 10 Prozent der Regelleistungen in § 23 Abs 1 Satz 3 SGB II nicht beanstandet (aaO, Rz 150).


    http://lexetius.com/2010,2360


    Turtle

    Nera, die fachlichen Hinweise der BA helfen hier nicht viel. Die begehrten Leistungen liegen in der Zuständigkeit des Kommunalen Trägers, deshalb hat die BA zu diesen Punkten keine Weisungen herausgegeben. Schaust du in Rz 24.19 der Weisungen.


    Allerdings sind auch die verlinkten und zitierten Weisungen irgendeiner Kommune (wahrscheinlich Wuppertal, wenn sie von ******** kommen) - unbeachtlich des BSG Urteils - unrelevant, da jede Kommune ihre eigenen Weisungen, Pauschalen etc. hat.


    Turtle

    Zum wachstumsbedingten Bedarf von Kindern hat das BSG entschieden.


    Und zwar wie folgt:


    http://www.tagesschau.de/inland/hartzivurteile100.html


    Zitat

    Die Richter sahen dagegen keine Parallelen: Kleidung gehöre zum regelmäßigen Bedarf - auch in Wachstumsphasen und bei erhöhtem Verschleiß. Die Kosten dafür seien bereits mit der Regelleistung abgedeckt, urteilte das Gericht. Auch ein Sonderbedarf für die Erstausstattung bestehe nicht.


    Turtle