Beiträge von Turtle1972

    Klar, bei dir ist immer alles Einzelfall, was dir nicht passt. Nun, dann wird sich dieser Einzelfall hier aufgrund deiner Ratschläge wohl auch bis zum BSG durchschlagen müssen, damit die ggf. eine analoge Einzelfallentscheidung treffen.


    Das nenne ich *gähn*.


    Du musst ja bei sowas keine Nerven lassen.


    Wenn man allerdings nicht weiß, was das BSG mit "subjektiv-öffentliches Recht" meint, sollte man doch den Ball etwas flacher halten. Oder jemanden befragen, der Ahnung von der Materie hat.


    Turtle

    Wie immer korrigiere ich den geschätzten Hrn. Kuddel nur ungern.


    Jedoch muss ich auf eine Entscheidung des BSG hinweisen:


    http://lexetius.com/2009,4094


    Zitat

    Der Kläger hat auch keinen Anspruch darauf, ihm einen unbefangenen und qualifizierten persönlichen Ansprechpartner zu benennen.


    Zitat

    Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang die Besorgnis zum Ausdruck bringt, die für ihn zuständige Mitarbeiterin der Beklagten sei nicht unbefangen, so verschafft ihm dieser Umstand, unterstellt er ist wahr, ebenfalls kein subjektiv-öffentliches Recht, deswegen einen anderen persönlichen Ansprechpartner benannt zu bekommen. Stattdessen knüpft sich an das Vorbringen des Klägers gegenüber der Beklagten bei der persönlichen Vorsprache gemäß § 17 Abs 1 Satz 1 SGB X eine Pflicht für die im Verwaltungsverfahren tätig gewordene Mitarbeiterin, den Leiter ihrer Behörde, mithin den Geschäftsführer der Beklagten, hierüber zu unterrichten. Soweit hier eine Pflichtverletzung gegeben gewesen sein sollte, ist diese jedoch nicht mit einem subjektiven Ablehnungsrecht des die Besorgnis der Befangenheit Äußernden verbunden (von Wulffen in von Wulffen, SGB X, 6. Aufl 2008, § 17 RdNr 3). Hieraus folgt allenfalls, dass ein unter Mitwirkung eines die Unterrichtungspflicht verletzenden Behördenbediensteten ergangener Verwaltungsakt wegen § 42 Satz 1 SGB X verfahrensfehlerhaft zustande gekommen sein kann. Im Rahmen einer Feststellungsklage, mit der auf zukünftiges Verhalten der Beklagten eingewirkt werden soll, bleibt eine derartige Pflichtverletzung damit ohne Auswirkung. Insoweit kommt es nicht darauf an, ob die Mitarbeiterin tatsächlich eine solche Pflichtverletzung begangen hat.


    Hochachtungsvoll.


    Turtle

    Melden (z. B. bei der Vermittlung, das würde auch die 3 Monatsfrist erklären, denn das ist die allgemeine Vorgabe für Leute, die nicht so gut vermittelbar sind) oder bekommt sie wirklich ALG 2 immer nur für 3 Monate bewilligt und muss dann wieder einen neuen Fortzahlungsantrag stellen? Das wäre nicht rechtmäßig, nur in Ausnahmefällen darf das JC unter den "Mindest"-6 Monaten bleiben. Und eigentlich ist es auch nicht logisch: ich kenne kein JC, dem so langweilig ist, dass es alle 3 Monate wieder neu Anträge bearbeiten will...


    Hast du Zugriff auf die Bescheide deiner Tochter? Schau doch dort mal, was als Bewilligungsabschnitt drauf steht (Bewilligungsbescheid, nicht Änderungsbescheide, die können manchmal auch nur für einen Monat sein!).


    Turtle

    Die Qualität der auf der HP veröffentlichen Daten spricht "für sich"... Die Rechtsgrundlagen für die Regelsätze der Kinder von 0 bis 17 wurden wohl nicht gefunden. Beim Mehrbedarf fehlen weitere Mehrbedarfe, die es nach § 21 SGB II noch gibt... Von daher hätte man sich die paar dort stehen Infos auch direkt aus dem SGB II holen können. Und zwar wesentlich vollständiger.


    Turtle

    Außerdem bringt es dir nichts, dass du - nur, weil es hier auch kritische Antworten gibt - auf jemanden vertraust, der dich ggf. noch mehr in die Kacke reinreitet, weil er von Tuten und Blasen keine Ahnung hat.


    Oder bist du fachlich so kompetent, dass du die Qualiät der Antworten (hier gäbe es ja u. U. User, die auf falsche Antworten hinweisen) einschätzen kannst? Doch sicherlich nicht, sonst würdest du keine Hilfe brauchen.


    Turtle

    Kuddel sucht garantiert keine Hilfe, dabla heißt die TE!!!!. Schon allein das zeigt ja wohl, dass du nicht fähig und in der Lage bist, Zusammenhänge zu erkennen und zu werten. Wie willst du da helfen?! Außerdem hat kuddel, wenn ich es auch ungern zugebe, garantiert mehr Ahnung als du.


    Und wenigstens erkannt, dass die Leute, die sich an DIESES FORUM wenden, Hilfe von diesem Forum und SEINEN USERN erwarten.


    Und daher keine dummen Angebote von Leuten a la "Komm auf meine Homepage, ich habe Ahnung.", ohne dass sie auch nur einen Anhaltspunkt haben, dass du überhaupt helfen kannst.


    Hier kann man aber sich die Beiträge der User anschauen und abschätzen, ob sie Ahnung haben!!!


    Wie es nunmal Sinn und Zweck EINES FORUMS IST, welches DU GERADE ZUSPAMST!!!!!


    Weil dir noch einiges unklar ist, muss sie auf "deine Seite" kommen? Weil die Fragen "hier" nicht beantwortet werden können? Weil es hier vielleicht Leute gibt, die mehr Ahnung als du haben und besser antworten könnten? Stimmt, dem ist so.


    Turtle

    Na, wenigstens hast du mal was korrekt erkannt. ALG 2 ist tatsächlich mein Fachgebiet. Deins ist ja nur "Geh mal ganz schnell zum Sozialgericht.". Leider gibt es dafür wohl keine Berufsbezeichnung und außer ALG 2 keine Honorierung.


    Um "das Lächerliche" groß zu schreiben, muss man erstmal irgendwo "das Lächerliche" geschrieben haben... Aber Lesen ist ja bekanntlich nicht deine Stärke.


    Cuiusvis hominis est errare, nullius nisi insipientis perseverare in errore. Schreibs dir auf die Fahnen.


    Turtle

    Zitat

    vom Sozialrecht hast du jedenfalls nur so viel mitbekommen, irgendwelche Vollidioten hinter die Fichte führen zu können.


    Gottchen. Offensichtlich mehr als du, denn außer "Geh zum Sozialgericht" kannst du doch nichts von dir geben.


    Wo ist denn jetzt deine große Klappe hinsichtlich der Tatsache, dass die postalische Erreichbarkeit gem. der weiterhin gültigen Fassung des § 7 Abs. 4a SGB II abgesichert sein muss, ansonsten gibt es kein ALG 2, hin?!


    Nix "fachliches" mehr zu sagen? Ach ja, ich vergaß, fachlich kommt ja von dir gar nichts. Weil du in der Schule geschlafen hast. Oder geschwänzt. Schätze ich mal.


    Turtle

    Beim JC wird bzgl. Einkommen aus Selbständigkeit immer der Bewilligungszeitraum betrachtet. Wenn der also z. B. von Oktober bis März war, dann wird der Gewinn in diesen 6 Monaten berücksichtigt...


    Schauen wir mal nach Formfehlern... War der Bewilligungsbescheid für den jetzt zurückgefordert wird, als vorläufig gekennzeichnet, d. h.: steht im Bewilligungsbescheid was von "gem. 40 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 328 Abs. 1 SGB III..."?!


    Turtle

    Du kannst im Prinzip tun und lassen, was du willst, als Azubi mit eigener Wohnung würdest du kein ALG 2 bekommen.


    Wofür hast du Bafög bezogen? Es gibt Konstellationen, wo man auch mehrmals Bafög bekommen kann...


    Turtle

    Zitat

    Komisch, ich lese da nichts von Postrücklauf und sofortiger Leistungseinstellung, auch noch rückwirkend auf die Antragstellung?!


    Ich weiß, dass du nicht lesen kannst...


    Sonst wüsstest du, dass in § 77 Abs. 1 SGB II folgendes steht:


    Zitat

    (1) § 7 Absatz 4a in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung gilt weiter bis zum Inkrafttreten einer nach § 13 Absatz 3 erlassenen Rechtsverordnung.


    Ich werd aber einen Teufel tun und dir auch noch auf dem Silbertablett servieren, was im alten § 7 Abs. 4a SGB II stand. Verstehst es ja eh nicht, also ist es verlorene Liebesmüh. (Aber kleiner Tipp: im alten 4a steht was davon, dass die restlichen Bestimmungen der Erreichbarkeitsanordnung auch gelten... Ich verrat dir aber jetzt nicht, was eine der restlichen Bestimmungen der für das SGB II gültigen EAO ist... na gut... noch ein Tipp: hat was mit postalischer Erreichbarkeit zu tun...)...


    Und dass ein Verwaltungsakt nicht zugestellt wurde, wenn es zu einem POSTRÜCKLAUF kam (POSTALISCHE ERREICHBARKEIT, versuchst nochmal mit googeln...): LOGISCH. Aber Logik, da erwarte ich sicherlich zuviel...


    "gerechte Strafe"?! Ich lach mich tot... Ich kann nichts dafür, dass ich in der Schule besser aufgepasst habe als du. Zu was du es gebracht hast, sieht man ja hier :D:D... Zum Sozialgerichtsbeschäftiger.


    Turtle

    *gähn*


    Schonmal was von § 7 Abs. 4a SGB II gehört?! Und von postalischer Erreichbarkeit, ansonsten besteht kein Anspruch auf ALG 2?


    Nein?


    Dann solltest du deine vorlaute Klappe halten. Du langweilst langsam mit deinem Zurechtbiegen der Gesetze. Leider immer nur, wie es dir gefällt. Selten, wie es wirklich rechtens ist.


    Turtle

    Hast du denn den Postrücklauf sehen können? Was stand denn auf dem Umschlag, wieso der Brief zurückgesandt wurde? Gibt es ggf. einen Grund? War dein Briefkasten nicht beschriftet, gibt es sonst Probleme mit der Zustellung? Was könnte der Grund für den Postrücklauf sein?


    Wie Elch schon richtig schrieb: An dem Postrücklauf hängt und fällt alles...


    Turtle

    Nach § 1615l BGB ist er der Mutter des Kindes bis zu 3 Jahre nach der Geburt zu Unterhalt verpflichtet. Das Jobcenter wird sicherlich bald schriftlich den Anspruchsübergang anzeigen und ihn auffordern, sein Einkommen und Vermögen darzulegen.


    Turtle