Beiträge von Turtle1972

    Könnte, mein Gutster.. Ich wage es zu bezweifeln, dass innerhalb der paar Tage, die seit der Antragstellung erst vergangen ist (du, Kuddel, man muss auch mal die Beiträge hier lesen!!! - siehe z. B. dass am 29.7. offensichtlich noch kein Antrag gestellt war, denn da war ja noch nichtmal die Wohnung bewilligt...) überhaupt schon eine Antragsbearbeitung, geschweige denn ein Ablehnungsbescheid erfolgte....


    Ist schon komisch, wie hier immer Sachen überlesen werden, bzw. wie jemand nicht in der Lage ist, Zusammenhänge zu begreifen und zu werten.


    Turtle
    PS: wenn es mir nur ums Negative ginge, hätte ich den ersten Absatz nicht zitiert, wo ausgesagt wird, dass ein Leistungsanspruchin Geld besteht, wenn das zuständige Amt IMMER Geldleistungen und NIE Sachleistungen vergibt. Aber sowas überliest du ja auch GEFLISSENTLICH. Passt ja nicht in dein Weltbild.

    Tja, das BSG hat da mal wieder eine andere Ansicht als Hr. Kuddel:


    Zitat

    c) Liegt der Bedarf für eine Erstausstattung vor und ist dessen Umfang festgestellt, so ist nach der Gesetzessystematik des § 23 Abs 3 Satz 5 SGB II das Auswahlermessen des Beklagten dahingehend zu betätigen, ob die Leistung als Geld- oder Sachleistung erbracht werden soll. Dies ist - wie bereits betont - durch die faktische Beschaffung der Einrichtungsgegenstände nicht mehr möglich. Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf eine Geldleistung scheitert mithin dann, wenn keine Gesichtspunkte vorliegen, die das Ermessen des Beklagten im Sinne einer "Ermessensreduktion auf Null" einschränken, denn nur dann, wenn der Beklagte im Rahmen des § 23 Abs 3 Satz 5 SGB II ohnehin nur Geldleistungen erbringt, spielt es keine Rolle, dass ihm durch die Beschaffung der Einrichtungsgegenstände die Möglichkeit einer Ermessensentscheidung genommen wurde. Das LSG wird also zu prüfen haben, ob zum Zeitpunkt der Entstehung des Bedarfs (irgendwann im Oktober?) dieser Bedarf des Klägers auf Erstausstattung vom Beklagten auch anders als durch Geldleistungen hätte abgedeckt werden können bzw ob der Beklagte Leistungen der Erstausstattung überhaupt anders als in Form von Geldleistungen erbringt. Wird festgestellt, dass der Beklagte generell nur durch Geldleistungen (ggf in pauschalierter Höhe) seinen Leistungsverpflichtungen nachkommt, wäre folglich auch gegenüber einem Leistungsberechtigten, der sich die Leistung selbst beschafft hat, nur eine Auswahlentscheidung richtig, nämlich die Gewährung der Erstausstattung als Geldleistung. Hierzu wird das LSG Feststellungen über vorliegende Verwaltungsrichtlinien oder eine ständige Übung des Beklagten zu treffen haben. Bestehen solche verwaltungsinterne Regelungen, mit denen sich der Beklagte in Richtung auf die Gewährung von "Geld" bindet, könnte er nicht ohne Ermessensfehlgebrauch, insbesondere nicht ohne Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz (Art 3 Abs 1 Grundgesetz), zu einer Ablehnung der Leistung als Geldleistung gelangen (vgl für eine ähnliche Konstellation BSGE 85, 75, 83 = SozR 3-3610 § 27 Nr 2). Sollte in diesem Zusammenhang festgestellt werden, dass im Leistungsbereich des Beklagten für die Erstausstattungen stets Geldleistungen in Form von Pauschalen erbracht werden, so wäre in einem nächsten Schritt zu prüfen, ob diese Pauschalen den in § 23 Abs 3 Satz 5 iVm Satz 6 SGB II genannten Anforderungen genügen. Insbesondere wäre dann zu untersuchen, ob die Pauschalen auf nachvollziehbaren Erfahrungswerten beruhen, denn auch die Festsetzung der Höhe der Pauschalen unterliegt der richterlichen Kontrolle (vgl bereits BSG SozR 4-4200 § 23 Nr 5 RdNr 20 f). Es muss dem Hilfebedürftigen möglich sein, mit dem gewährten Betrag seinen Bedarf auf Erstausstattung (allerdings in einem unteren Segment des Einrichtungsniveaus) in vollem Umfang zu befriedigen. Die Gewährung von Pauschalbeträgen führt nicht zu einer Verkürzung des Leistungsanspruchs gegenüber der Gewährung durch Sachleistung oder der individuell bestimmten Geldleistung.


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    3. Besteht im Ergebnis ein Leistungsanspruch auf Geld unmittelbar aus § 23 Abs 3 SGB II nicht, wird das LSG im Hinblick auf die vom Kläger selbst beschafften Leistungen (hilfsweise) einen Kostenerstattungsanspruch zu prüfen haben. Wie der Senat bereits entschieden hat, ist die Erstattung von Kosten bei Selbstbeschaffung unaufschiebbarer Sozialleistungen (also in Eil- und Notfällen) sowie im Falle rechtswidriger Leistungsablehnung Ausdruck eines allgemeinen Rechtsgedankens im Sozialrecht (vgl bereits BSGE 89, 50, 56 f = SozR 3-3300 § 12 Nr 1 S 8 = Juris RdNr 36; Grube, Sozialrecht aktuell 2010, 11, 12). Liegen die Voraussetzungen vor, wandelt sich auch im Anwendungsbereich des SGB II ein Sachleistungsanspruch in einen auf Geld gerichteten Kostenerstattungsanspruch um (vgl BSG Urteil vom 17.6.2010 - B 14 AS 58/09 R; vgl auch Urteil vom 19.8.2010 - B 14 AS 36/09 R). Ein solcher setzt allerdings in den Fällen des § 23 Abs 3 Satz 1 Nr 1 SGB II im Grundsatz voraus, dass der Träger der Grundsicherung vor Inanspruchnahme einer vom Hilfebedürftigen selbst beschafften Leistung bei Entstehen des konkreten Bedarfs mit dem Leistungsbegehren in der Sache befasst wurde. Nur dann ist es dem Träger möglich, sein Auswahlermessen pflichtgemäß auszuüben. Eine Kostenerstattung kommt damit grundsätzlich erst bei Selbstbeschaffung einer Leistung nach einer rechtswidrigen Leistungsablehnung in Betracht. I


    https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=136493&s0=Erstausstattung&s1=Sachleistung&s2=&words=&sensitive=


    Turtle

    Wäre ja nicht schlecht gewesen, wenn die TE einfach in dem anderen Thread weitergeschrieben hätte, damit man den Zusammenhang erkennt.


    Stellt sich auch die Frage, wann genau die TE nun umzieht oder umgezogen ist. Denn ab September gäbe es gar keinen Anspruch auf Erstausstattung aufgrund des Ausschlusses nach § 7 Abs. 5 SGB II.


    Turtle

    ... ggf. ist auch die Schule bafögförderfähig. Das müsste eigentlich die Schule selbst wissen, auf alle Fälle aber die Bafögstelle.


    Und da man seit Oktober 2010 ab 18 auch beim Bafög ausziehen darf und dann höheres Bafög erhält, wäre das vielleicht noch eine Möglichkeit.


    Turtle

    Irgendwann jetzt ist in der Berufsberatung Nachvermittlungstag. Da werden die Ausbildungen angeboten, die bisher nicht besetzt sind oder wieder frei wurden, weil sich der ursprüngliche Bewerber für was anderes entschieden hat.


    Alternativ gibt es noch genug schulische (mit Bafög förderfähige) Schulen, die freie Ausbildungsplätze anbieten. Mit ein wenig Initiative kann man also - wir haben inzwischen die geburtenschwachen Jahrgänge!! - durchaus eine Ausbildung finden! Und wenn es nur eine überbetriebliche vom Arbeitsamt ist!


    Und wenn gar nichts geht, kann man immer noch ein Freiwilligenjahr bekommen, wo man wenigstens Taschengeld und Kindergeld usw. hat. Das sollte doch mit dem Einkommen vom Freund zusammen ausreichen, sich das Zusammenleben leisten zu können.


    Turtle

    Zitat

    Allerdings räumt § 23 Abs 3 Satz 5 SGB II dem Grundsicherungsträger ein Auswahlermessen dergestalt ein, dass er die Leistungen entweder als Sachleistungen oder als Geldleistungen, letzteres auch in Form von Pauschalbeträgen erbringen kann (hierzu im Einzelnen Hengelhaupt in Hauck/ Voelzke, SGB II, K § 23 RdNr 431 ff, Stand X/ 07). Insofern hat der Leistungsempfänger einen Anspruch auf pflichtgemäße Ausübung des Ermessens (vgl § 39 Abs 1 Satz 2 SGB I), nicht aber einen Rechtsanspruch auf eine ganz bestimmte Art der Leistung, sofern nicht eine "Ermessensreduzierung auf Null" eingetreten ist. Der Beklagte kann mithin den Rechtsanspruch des Klägers auf Erstausstattung auch dadurch erfüllen, dass er selbst Einrichtungsgegenstände in einem Lager etc vorhält und diese "in natura" als Sachleistung ausgibt.


    http://lexetius.com/2009,3205


    Turtle

    Die 747 Euro müsstest du doch auch selbst zahlen. Wo ist dann jetzt der Unterschied, ob du 747 Euro mehr vom Amt bekommst und du die dann an den Vermieter bezahlst oder aber das Amt direkt an den Vermieter?
    Kommt im Endeffekt doch auf 0,00 Euro raus.


    Oder wolltest du die Miete nicht bezahlen?


    Und wozu ist deiner Meinung nach das Kindergeld denn gedacht, wenn nicht für Lebensmittel und Co.?


    Turtle

    Jepp, aber es wird mit dem Unterhalt verrechnet. Zahlt z. B. ein Elternteil 100 Euro Unterhalt, könnte man sich nur noch 84 Euro abzweigen lassen. Zahlt der Elternteil 200 Euro Unterhalt, dann wird gar nichts abgezweigt...


    Abzweigung geht nämlich nur, wenn die Eltern ihrer Unterhaltspflicht nicht nachkommen. Deshalb muss erstmal gefragt werden, wieviel Unterhalt die Eltern leisten...


    Turtle

    Redest du von dir?!


    Die BA muss ja noch nichtmal in eigenen Belangen korrekt beraten:


    http://www.wkdis.de/rechtsnews/bsg-keine-beratungspflicht-fuer-zeitpunkt-der-antragsstellung-auf-arbeitslosengeld-73778


    von weniger dann noch zu Sozialleistungen, für die eine andere Behörde zuständig ist und der eine andere Gesetzlichkeit zugrunde liegt... Die Beratungspflicht erstreckt sich nämlich auf Sozialrechtsverhältnis, also die Leistungen nach dem SGB III.


    Da hilft dir auch dein Rumpelstilzchengehabe nix. Auch, wenn es lustig ist, sich vorzustellen, wie du fuchsteufelswild ums Feuerchen tanzt, weil nicht jeder in dein "rennt zum SG"-Rohr bläst.


    Turtle

    Dazu kann man schlecht was sagen. Die Agentur für Arbeit weiß ja nicht, ob du Vermögen hast. Oder einen gut verdienenden Partner oder andere Dinge, die gegen einen aufstockenden ALG 2 Bezug gesprochen hätten. Und im Normalfall bezieht sich die Beratungspflicht auch nur auf die Dinge, die mit dem SGB III zu tun haben (also z. B. den Leistungsanspruch ALG, Vermittlungsbudget usw.).


    Von daher wird es m. E. n. schwer werden, da irgendwas rückwirkend zu erstreiten.


    Turtle

    Du hast das schon richtig verstanden, die 30 Euro sind bei jedem Mitglied der BG abzusetzen, wenn es volljährig ist und Einkommen hat.


    Bzgl. der Vergangenheit habe ich das so verstanden, dass dem JC dein Kindergeld direkt von der Kindergeldkasse erstattet wurde? Dann ist es nicht so sicher, dass es dafür die 30 Euro gibt. Diese Sache ist nämlich gerade erst beim BSG anhängig. Die Vorinstanz hat dagegen entschieden, also, dass nichts absetzbar ist: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=141186&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive


    Vielleicht will man mit dir darüber reden, deinen Widerspruch ruhend zu stellen, bis das BSG darüber entschieden hat? Um das herauszufinden, wirst du hingehen müssen...


    Turtle

    Also eine Rückforderung von 02/11 bis 06/11 und nicht schon ab 10/10, obwohl die Erhöhung des Bafögs ja ab da lief.


    Dann ist alles korrekt. Der Verwaltungsakt wurde für die Zukunft aufgehoben, da du selbst ja auch erst ab Februar Kenntnis von dem höheren Bafög hattest.


    Vereinbare Ratenzahlung.


    Turtle

    Wann wurde bei dir ALG 2 gem. § 7 Abs. 5 SGB II eingestellt? Für welchen Zeitraum fordert man jetzt zurück?


    Wann hast du die Mitteilung gemacht, höheres Bafög zu beziehen? Gabs danach nochmal einen Fortzahlungsantrag und wurde der genauso bewilligt wie vorher, obwohl du mitgeteilt hast, mehr Bafög zu erhalten?


    Ggf. kannst du dich auf Vertrauensschutz berufen, aber dazu muss man mehr wissen.


    Hast du jetzt schon einen Rückforderungsbescheid oder erst die Anhörung dazu erhalten?


    Turtle

    Wieso geht man zum Jobcenter für einen Bildungsgutschein, wenn man gar kein ALG 2 bekommt? Das Jobcenter ist nur für ALG 2 Empfänger gedacht, also muss man dort erstmal ALG 2 beantragen und da gehört ein U25jähriger nunmal zur Bedarfsgemeinschaft der Mutter, d. h.: entweder alle ALG 2 oder keiner. Und ohne ALG 2 keine Förderungen für die Arbeit.


    Wenn man kein ALG 2 bezieht, geht man zur normalen Agentur für Arbeit!!!


    Und bei einem Gabelstaplerschein, der 250 bis 300 Euro kostet, kann man auch mal den potentiellen Arbeitgeber, der einen ja soooooooo gern haben möchte, fragen, ob er die 250 bis 300 Euro vorschießt und dann vom späteren Lohn einbehält (Arbeitgeberkredit)!


    Turtle

    Sowas geht nicht. Sanktionen können immer nur die Person betreffen, die sie verursacht hat. Wenn du ausreichend Einkommen hast, dann weise das dem Amt doch nach, dann müssen sie dich doch aus der BG rausnehmen.


    Das Formular hilft dir übrigens gar nichts, weil das nur für Paare ohne Trauschein gilt. Und du bist ja mit deiner Mutter kein Paar, sondern per Gesetz eine Bedarfsgemeinschaft. Wenn du bedürftig bist. Daher hängt es am Nachweis, dass du nicht bedürftig bist. Und dazu noch eine schöne Verzichtserklärung und dann kann dir das Amt doch den Buckel runterrutschen.


    Turtle

    Wenn ein U25jähriger genug eigenes Einkommen hat, fällt er automatisch aus der Bedarfsgemeinschaft.


    Du willst dich zwar selbständig machen, aber reicht das Einkommen dann schon dafür aus, dass du die Hälfte der Miete, Strom, Telefon, Lebensmittel usw. zahlen kannst? Und krankenversichern musst du dich als Selbständiger auch noch selbst!


    Wenn ja, und du soviel Einkommen hast, dann gehörst du automatisch nicht mehr zur BG.


    Im Normalfall verdient man nach Eröffnung eines Gewerbes aber noch nicht soviel, im Gegenteil, viele machen sogar nur Verluste. Wovon willst du dann die halbe Miete usw. zahlen?


    Wenn du meinst, dass du das irgendwie bezahlen kannst, dann kannst du auch deinen Verzicht erklären. Notfalls lässt du dich eben auf Null sanktionieren, wenn du kein Geld willst, dann kann dir das ja egal sein...


    Turtle