Beiträge von Turtle1972

    Du bekommst Bafög. Mit Auszug würde sich das Bafög auf ca. 460 Euro erhöhen. Zusammen mit Halbwaisenrente, dem Kindergeld und den 1300 Euro von deinem Freund könnt ihr euch doch da gut und gerne eine eigene Wohnung leisten...


    Turtle

    Wenn er eine Ausbildung aufnimmt, dann kann er auch als unter 25jähriger ausziehen, denn dann hätte er sowieso keinen ALG 2 Anspruch, denn für Azubis in einer betrieblichen Ausbildung gibt es BAB (Berufsausbildungsbeihilfe). Diese ist jedoch abhängig vom Einkommen der Eltern, d. h.: euer Unterhalt wäre natürlich vorrangig.


    Turtle

    Nun ja, sind die 376 Euro usw. jetzt nur die Regelleistung und die Mehrbedarfe oder ist da auch schon Geld für die Miete dabei? Hattest du denn so hohes Einkommen (Mutterschaftsgeld z. B.), dass nur 376 Euro ALG 2 rauskam?


    Schreib doch mal die Berechnungen des JCs aus dem Bewilligungsbescheid bzw. den Änderungsbescheiden ab.


    Turtle

    Jobben, sparen, nach Kostenlosem in Anzeigeblättern oder schwarzen Brettern von Supermärkten suchen, billigen Gebrauchtmöbeln, Sperrmüll, aus Kisten selbst zimmern etc... Generationen vor dir haben das auch irgendwie geschafft.


    Turtle

    Leider nein. Durch den Auszug würdest du unter § 7 Abs. 5 SGB II fallen, d. h. du hättest nur noch Anspruch auf Leistungen nach § 27 SGB II. http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__27.html


    Danach gibt es nur einmalige Leistungen nach § 24 Absatz 3 Nummer 2 (§ 27 Abs. 2). § 24 Abs. 3 Nr. 2 SGB II sind einmalige Leistungen für Schwangerschaftsbekleidung und Säuglingserstausstattung: http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__24.html


    Die anderen Leistungen nach § 24 SGB II sind dagegen ausgeschlossen.


    Turtle

    Zitat

    Für eche Tipps wäre ich dankbarer.


    Was willst du denn hören? Jedem normal denkenden Menschen ist doch klar, dass er, wenn er nur 364 Euro zur Verfügung hat (und nach Abzug von z. B. Strom usw. nur 330 Euro), nicht 310 Euro für Schulden ausgeben kann.


    ALG 2 ist nicht dazu da, Schulden zu bezahlen. Aus der Situation heraus gehen eben nur ein paar Euro und dann dauert es entsprechend. Jeder Gläubiger weiß, dass er froh sein kann, wenn er überhaupt was bekommt.


    Letztendlich könnte es passieren, dass das JC jetzt davon ausgeht, dass du mit deinem Geld nicht klarkommst. Dann gibt es ggf. künftig sogar nur noch Sachleistungen für dich (§ 24 Abs. 2 SGB II)...


    Turtle

    Im Normalfall läuft es so ab, dass ein Erstattungsanspruch erstmal angemeldet wird. Dann kommt von der anderen Stelle (nachdem dort berechnet wurde) die Rückmeldung: "Geld ist berechnet, beziffert bitte Eure Erstattung.". Dann wird hingemeldet, was erstattet werden soll.


    Wie es im konkreten Fall abgelaufen ist, kann ich natürlich nicht sagen. Wurde denn zuviel ans JC erstattet?


    Turtle

    Und wieso bist du auf jemanden oder etwas wütend, den/das du noch nicht kennst?!


    BTW: Der AG müsste eine Änderungskündigung machen, wenn er weniger Lohn zahlen will. So einfach mal den Studenlohn runtersetzen oder die Arbeitsstunden, das geht nicht...


    Turtle

    Die wissen im Normalfall bei Erstattungsanmeldung ja noch gar nicht, ob sie von der Elterngeldstelle (oder einer anderen vorrangigen Stelle) wirklich die 375 Euro bekommen. Oder eine andere Erstattungshöhe... Oder wer zuerst erstattet (vom Ersten nimmt man das, was geht, vom anderen Leistungsträger dann den Rest sozusagen...).


    Wie gesagt: erstmal wird immer alles angemeldet und dann, wenn sich der andere Leistungsträger meldet, dann wird beziffert.


    Turtle

    In Widerspruch kannst du sowieso nicht gehen. Da die Mitteilung, dass Erstattung angemeldet wurde, kein Verwaltungsakt ist.


    Das Amt meldet die Erstattungen immer in voller Höhe an. Beziffert wird das dann in der realen Höhe später. Wenn das Amt von der Elterngeldstelle schon 375 Euro bekommen hat, wird es dann beim KIZ nur noch die fehlenden knapp 100 Euro beziffern.


    Würde die Kindergeldkasse zuviel an das JC zahlen, gibt es 2 Wege: a) das JC zahlt das "Zuviel" an dich aus (Rotabsetzung) oder aber b) die Kindergeldkasse fordert das "Zuviel" vom JC zurück und an dich aus.


    Turtle

    Nun, dafür ist eben das Sozialgeld gedacht (für nicht erwerbsfähige Mitglieder der BG, d. h.: Kinder und sonstige Angehörige). Nur, wenn es keine erwerbsfähige Person in der BG gibt, wäre das Sozialamt zuständig mit Leistungen nach dem 3. Kapitel SGB XII. Würde dann die Rentenversicherung dauerhafte Erwerbsminderung feststellen (was ich nicht glaube, da solche Angszustände ja sicherlich behandelbar sind), dann würden Leistungen nach dem 4. Kapitel SGB XII einsetzen.


    Ist nicht so ganz einfach und führt selbst bei den JCs und SozÄs gern zu Zuständigkeitsgerangel.


    Turtle

    Erstmal muss geklärt werden, wieso er weniger Lohn bekommt. Wie Marmota schon schreibt: so einfach kann es sich ein Arbeitgeber auch nicht machen.


    Ansonsten kann ich Edgar nicht zustimmen, denn, auch wenn sie derzeit arbeitsunfähig, ggf. sogar erwerbsunfähig sein sollte: sie fällt ins SGB II. Ins SGB XII würde sie nur fallen, wenn sie alleinstehend wäre (dann gäbe es Leistungen nach dem 3. Kapitel SGB XII für sie) oder wenn sie dauerhaft erwerbsunfähig wäre (4. Kapitel SGB XII). Letzeres steht und fällt mit der Entscheidung der DRV, die hier überhaupt noch nicht involviert ist.


    In das 3. Kapitel SGB XII kann sie nicht fallen, weil sie einen "EHB" in der Bedarfsgemeinschaft hat: ihren Mann. Als Angehörige eines erwerbsfähigen Hilfebedürftigen würde sie - so das JC eine über 6 monatige Erwerbsunfähigkeit erkennt - ins Sozialgeld fallen.


    Turtle

    Also, wie du richtig erkannt hast, hast du als Student keinen ALG 2 Anspruch mehr. Denkbar ist jedoch ein Mietzuschuss vom Jobcenter. Dieser ist abhängig von deinem Bedarf (291 Euro + Mietanteil) und deinem Einkommen (Bafög, Kindergeld etc...).


    Wenn du jetzt einen 400 Euro Job aufnimmst, ist davon auszugehen, dass dir kein Mietzuschuss zusteht, weil dein Einkommen dann ausreichend für deinen Bedarf ist.


    Im ALG 2 gibt es diesbezüglich die Regel, dass Kinder nicht für die Eltern aufkommen müssen, d. h.: dein Einkommen wird nur gegen deinen Bedarf gerechnet und nicht bei deinen Eltern berücksichtigt. Jedoch gibt es eine Ausnahme: das Kindergeld. Dieses ist nämlich nach dem Einkommenssteuergesetz Einkommen des Kindergeldberechtigten. Und nur durch § 11 SGB II in dem Umfang Einkommen des Kindes, wie es dies zur eigenen Bedarfsdeckung braucht. Braucht das Kind das Kindergeld ganz oder teilweise nicht mehr zur Bedarfsdeckung, wird es beim kindergeldberechtigten Elternteil angerechnet.


    Lange Rede, kurzer Sinn: ein Teil deines Kindergeldes oder das ganze KG könnte bei deinen Eltern angerechnet werden. Mehr jedoch nicht.


    Turtle

    Ich bin im Bafög nicht so bewandert, aber bekommt man nicht auch Bafög, wenn zwischen 2 Ausbildungsabschnitten ein gewisser Zeitraum liegt? Steht glaube in § 15b BAföG. Deine Ausbildung ist ja erst mit Abschluss des Referendariats beendet und nicht schon mit dem Abschluss der Uni. Demnach sind deine Eltern auch in der Zeit unverschuldeter Wartezeiten unterhaltspflichtig bzw. eigentlich müsste ein Baföganspruch bestehen. Erkundige dich mal bei der Bafögstelle...


    Turtle

    Solange du Studentin bist, bist du vom ALG 2 Bezug ausgeschlossen, egal, ob du Bafög bekommst oder nicht. Den Mietzuschuss bekommst du nicht, weil du kein Bafög hast und weil dein Bafög nicht nur deshalb abgelehnt wurde, weil du zu hohes Einkommen hast oder deine Eltern zu hohen Unterhalt zahlen. Dein Bafög ist ja eingestellt worden, weil du die Scheine nicht gebracht hast. Und da gibts den Mietzuschuss nicht. Ggf. könnten deine Eltern Wohngeld bei der Wohngeldstelle für dich beantragen.


    Ob du dein Studium abbrichst, musst du entscheiden. Könnte aber zu Problemen mit Bafög führen, wenn du es später fortsetzen willst. Ist aber nicht meine Baustelle, da kenn ich mich nicht so sehr aus.


    Turtle