Zitat(3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner
1. länger als ein Jahr zusammenleben,
2. mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
3. Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
4. befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__7.html
Nun, wenn in Nr. 2 die gemeinsamen Kinder genannt werden, welche Kinder sind dann in Nr. 3 genannt? Nochmal die gemeinsamen, falls es Zwillinge sind?!
:D:D:D
Das SGB II ist nichts für einfache Gemüter...
Turtle