Beiträge von Turtle1972

    1. Berücksichtigt werden nur die reinen Wohnkosten. Die Kosten, die für die Anmietung von Gewerberäumen entstehen, kann man gewinnmindernd geltend machen. Das ist beim Jobcenter genauso wie beim Finanzamt. Wenn man natürlich keinen Umsatz/Gewinn hat, muss man sehen, wo man das Geld für die Gewerberäumlichkeiten herbekommt. Dann hat man ein Problem und müsste sich eingestehen, dass das Gewerbe insolvent ist.


    Somit wird man nur den Wohnanteil berücksichtigen. Sollten schon allein die Kosten für diesen sich als unangemessen erweisen, wird man euch wohl zur Kostensenkung auffordern.


    2. Er muss sogar in der privaten KV bleiben. Dass auch Selbständige bei ALG 2 Bezug einfach in die GKV wechseln können, wurde vor etlicher Zeit abgeschafft.


    3. Der Unterhaltsanspruch geht auf das Jobcenter über, korrekt.


    4. Na ja, da stellt sich ja wieder die Frage, ob ihr nicht schon längst in der Insolvenzverschleppung seit. Ansonsten dürfte das Kfz geschützt sein, da es erstmal zur Aufrechterhaltung der Erwerbstätigkeit dient.


    Ach ja: du hast als Azubi sowieso keinen Anspruch auf ALG 2...


    Turtle

    Ich glaube, hier muss man 2 verschiedene Sachen betrachten, jedenfalls verstehe ich das so.


    Einmal die Anrechnung der laufenden Rente auf das ALG 2. Die ist korrekt, denn die Unfallrente ist entsprechend der höchstrichterlichen Rechtsprechung nunmal als Einkommen zu betrachten. Die Gründe kann man ja nachlesen: http://lexetius.com/2007,4141


    Dass man sie vorher nicht angerechnet hat, kann man ganz leicht an dem vorgenannten Urteil erkennen, wieso: Die Vorinstanz hat dort nämlich zu Gunsten des Rentenempfängers geurteilt. Und viele (damals) ARGEn haben sich an solchen Rechtsprechungen orientiert und das BSG hat es dann doch anders gesehen (ähnlich z. B. auch der erst kürzlich entschiedenen Frage, ob ein Fernsehgerät zur Erstausstattung gehört).


    Aber: hier meine ich rauszulesen, dass das Jobcenter jetzt noch irgendwelche angeblichen Überzahlungen einbehalten möchte. Stimmt das? Denn das wäre m. E. n. nicht richtig, da du ja angegeben hast, dass du Rente beziehst und das JC bzw. damals die ARGE hat es nicht angerechnet, obwohl sie es wusste. Daher scheidet § 48 SGB X als Rechtsgrundlage einer Rückforderung aus, es bliebe nur § 45 SGB X. Und da greift Vertrauensschutz.


    Ist es so, dass du auch noch was zurückzahlen sollst? Habe ich das richtig verstanden?


    Turtle

    Solange der TE nicht klarstellt, was für eine Sanktion (oder Sanktionen) es wirklich ist/sind, kann man doch eh nur mutmaßen.


    Ich kann mir nicht vorstellen, dass es tatsächlich 10 Meldeversäumnisse gab. Denn die dürfen nach der neuen Gesetzeslage nicht mehr kummuliert werden, so dass man dann schon 10 mal in z. B. 2 Monaten eingeladen worden sein muss, dass wirklich 100% Sanktion zusammenkommen.


    Turtle

    Ist doch zwischenzeitlich egal, wenn über seinen Widerspruch abschlägig entschieden wurde (offensichtlich ein Kurzbescheid). Dann kann er nur noch Klage erheben.


    Der Ratschlag, sich die 3 Bescheide vom Januar mal zu Gemüte zu führen und mal zu schauen, ob der erste Bescheid einen höheren Betrag als der letzte ausweist und wieso: das ist eine gute Idee, die der TE auch machen sollte. Da er demnächst studieren möchte, sollte er auch intellektuell dazu in der Lage sein.


    Turtle

    Ja, aber es muss eben immer einen Kindergeldberechtigten geben. Bei Minderjährigen ist das immer der Elternteil, bei dem das Kind lebt (wenn es mit beiden zusammenlebt, stellt sich die Frage nicht). Bei Volljährigen ist der berechtigt, der den höchsten Unterhalt zahlt. Zahlt keiner Unterhalt, weiß die Kindergeldkasse nicht, wer jetzt der Berechtigte ist. Das kann man beim Familiengericht klären lassen, wobei ich aber der Meinung bin, dass die einfache Erklärung der Elternteile (also die Mutter bestätigt: "Bin einverstanden, dass der Vater Berechtigter ist." auch ausreichen sollte. Aber ganz sicher bin ich mir nicht. Ist ja nicht meine Baustelle...


    Turtle

    Siehe meinen Beitrag (Nr. 9). Der Grund für die ganze Aufregung erschließt sich mir nicht. Wenn ein Praktikumsbetrieb eine Vergütung zahlen will, dann ist das ein netter Zug von dem Betrieb. Und auch nicht verboten. Und da es auf Erwerbstätigkeit beruht, ist das Geld eben ganz normal nach den gesetzlichen Vorschriften anzurechnen.


    So ein Terz um Nichts... ist ja Wahnsinn.


    Turtle

    Wenn du grundsätzlich Anspruch auf Bafög hättest mit der Schule, dann musst du nachweisen, dass deine Mutter den Unterhalt trotz deiner Bemühungen nicht zahlt. Dann kannst du nämlich bei der Bafögstelle einen "Vorausleistungsantrag" stellen, bekommst Bafög und die Bafögstelle holt sich das bei deiner Mutter wieder. Notfalls vor Gericht.


    Turtle

    Zurückzahlen wirst du trotzdem müssen, da du ja weißt, dass dir das Geld in dieser Höhe nicht zusteht. Entsprechend greift da kein Vertrauensschutz.


    Turtle

    Als Azubi hast du selbst keine Ansprüche beim Jobcenter. Und bei über 700 Euro netto Azubilohn wird es wohl auch keine Berufsausbildungsbeihilfe geben. Was ist mit Unterhalt vom Kindesvater für das Kind?


    Wohngeld wäre wahrscheinlich noch möglich. Oder Sozialgeld vom JC für das Kind.


    Turtle

    Ein Meldeversäumnis wäre eine Sanktion von 10%. Da müsstest du jetzt schon 10 mal hintereinander ohne wichtigen Grund nicht erschienen sein... Das glaub ich weniger.


    Kannst du deinen Sanktionsbescheid mal abschreiben? Da ist doch sicherlich ein genauer Grund angegeben.


    Turtle