Beiträge von Turtle1972

    Schonmal auf die Idee gekommen, dass man in dem anderen Forum vielleicht Müll erzählt?


    Oder was meinst du, wieso der Gesetzgeber folgenden Paragrafen erlassen hat:


    Zitat

    4) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts können als Darlehen erbracht werden, soweit in dem Monat, für den die Leistungen erbracht werden, voraussichtlich Einnahmen anfallen.


    http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__24.html


    ????


    Um ein Darlehen zu erlassen/bewilligen, muss ja wohl vorher erstmal die als Beihilfe bewilligte Leistung eingestellt werden, oder?


    Hat man dir in dem anderen -ach so schlauen Forum- denn auch nur einen Paragrafen genannt, der deren Ansicht bestätigt?


    Ich habe dir § 2 ALG-V genannt, jetzt noch § 24 Abs. 4 SGB II.. Und was kam von dort? Irgendwas aus dem SGB X?! Erstmal gilt das SGB II und dann erst das SGB X (lex speciales vor lex generales!!!!!!!).


    Wenn du auf krude Stammtischweisheiten vertrauen willst: bitte. Ist ja eher dein Problem, nicht meins.


    Wenn es nämlich so falsch wäre und es volles ALG 2 geben müsste, dann gäbe es nicht solche Gerichtseintscheidungen:


    Zitat

    Nach § 2 Abs. 3 Satz 1 der Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/ Sozialgeld (ALG II-V) in der Fassung vom 17.12.2007 (BGBl. I 2007, 2942), geändert am 23.07.2009 (BGBl. I 2009, 2340) kann als Einkommen ein monatliches Durchschnittseinkommen zugrunde gelegt werden, wenn bei laufenden Einnahmen im Bewilligungszeitraum zu erwarten ist, dass diese in unterschiedlicher Höhe zufließen. Als monatliches Durchschnittseinkommen ist für jeden Monat im Bewilligungszeitraum der Teil des Einkommens zu berücksichtigen, der sich bei der Teilung des Gesamteinkommens im Bewilligungszeitraum durch die Anzahl der Monate im Bewilligungszeitraum ergibt (vgl. Satz 2 des § 2 Abs. 3 ALG II-V).


    Hinsichtlich der Frage, "ob" ein monatliches Durchschnittseinkommen als Einkommen gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 ALG II-V zugrunde gelegt wird, sind keine Ermessensfehler ersichtlich.


    https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=140867&s0=Durchschnittseinkommen&s1=&s2=ALG%20II-V&words=&sensitive=


    Turtle

    Ich bin etwas verwirrt. Lebst du jetzt mit 2 oder mit 3 Kindern zusammen?


    Dein Sohn wird aufgrund seines Einkommens wahrscheinlich aus der BG rausfallen. Kindergeld, welches er nicht für die Deckung seines (nach den Grundsätzen des SGB II errechneten) Bedarfs benötigt, wird dann der kindergeldberechtigten Person (also entweder dir oder deiner Frau) als Einkommen angerechnet. Falls es deine Frau ist und diese über keinerlei Einkommen verfügt, muss das übertragbare Kindergeld um 30 Euro (Versicherungspauschale) bereinigt werden.


    Genau kann man nur rechnen, wenn du die Frage nach der Anzahl der Kinder beantwortest...


    Turtle

    Das sind für das Amt alles keine wichtigen Gründe. Und deine Idee, dich ohne eine fundierte Grundlage, wie z. B. eine Ausbildung, selbständig zu machen, wird bei deinem Vermittler wohl eher nur Lachkrämpfe hervorrufen.


    Da die Sache von vornherein zum Scheitern verurteilt sein dürfte (sorry, sowas habe ich mehr als genug erlebt), wirst du -so du nicht aufgrund Bedarfsgemeinschaft mit der Mutter nicht mehr hilfebedürftig bist - weiter ALG 2 benötigen.


    Und als ALG 2 Bezieher unterliegst du ungeachtet der etwaigen Selbständigkeit allen Pflichten. D. h.: du müsstest zu Maßnahmen, Arbeit oder Ausbildung aufnehmen.


    Ich halte deine Planung für absoluten Nonsens. Du bist 20 Jahre alt, du hast keine Erfahrung in Bezug auf ein Selbständigkeit. Du bist ja anscheinend noch nichtmal in der Lage, eine richtige (gute) Ausbildung zu finden, denn sonst müsstest du keine Maßnahme (BvB?) machen.


    Tu dir selbst einen Gefallen. Hör auf, rumzuspleenen und such dir eine vernünftige Ausbildung.


    Turtle

    Darüber ließe sich trefflich streiten, insbesondere, wenn man bedenkt, dass er als Vater zur Zahlung der Erstausstattung verpflichtet wäre.


    Da wirst du wohl abwarten müssen, ob das Amt sich die Mühe einer Rückforderung mit ungewissem Ausgang macht.


    Turtle

    Habe gerade gesehen, dass du unter 25 bist. Wenn du zu deinen Eltern zurückziehst, bildest du mit ihnen eine Bedarfsgemeinschaft. Je nachdem, was sie für Einkommen haben, bekommst du dann kein ALG 2 mehr... Wenn sie ALG 2 Empfänger sind, dann bekommen sie dann das Geld für dich, was dann auch weniger ist (nur noch 291 Euro Regelsatz...).


    Turtle

    1. Unwahrscheinlich
    2. Unwahrscheinlich
    3. Wenn das Einkommen nicht reicht, gibt es weiter aufstockend ALG 2. Ggf. gibt es noch ein sogenanntes Einstiegsgeld. Aber nur, wenn das JC deiner Selbständigkeit Chancen gibt.
    4. Wie alt bist du? Wobei es im Prinzip egal ist, denn dein Umzugswunsch ist nicht als wichtig zu betrachten, daher wird es keine Umzugskosten geben.


    Katzen sind im Übrigen erlaubt, damit wird sich der Vermieter abfinden müssen. Streitigkeiten zwischen Mieter und Vermieter sind privatrechtlicher Natur und haben mit dem Jobcenter nichts zu tun.


    Deine Wohnung ist zu klein: wofür?


    Turtle

    Hingehen. Notfalls schriftlich.


    Wenn man sich partout weigert, die Aufrechnung rauszunehmen, dann gehst du zu der Stelle, die für die ALG 2 Regelleistung zuständig ist.


    Denn die können auch höheres ALG 2 zahlen unter Berücksichtigung des niedrigeren ALG 1 und sich dann im Rahmen des Erstattungsverfahrens mit der Agentur für Arbeit auseinandersetzen.


    Turtle

    Wenn du ins "Hartz IV/ALG II" Unterforum schreibst, kommt man eben auf die Idee, dir ginge es um ALG 2.


    Beim ALG 2 gibt es tatsächlich Hilfe für eine Wohnungserstausstattung. Da du aber keinen Anspruch auf ALG 2 hast, hast du auch keinen auf Wohnungserstausstattung.


    Und Wohngeld ist eben Wohngeld. Eine Unterstützung des Staates für Mieter.


    Turtle

    Du hast nicht richtig gelesen. Die Anrechnung des ALG 1 ist korrekt, die Agentur für Arbeit (also die, die dir dein ALG 1 zahlen), die dürfen NICHT aufrechnen!!!


    Du musst gegen die Aufrechnung vorgehen, damit du dein volles ALG 1 bekommst.


    Turtle

    Auf ALG 2? Gar keine.


    Wahrscheinlich ist deine Altenpflegerausbildung dem Grunde nach BAB-förderfähig. BAB für eine Zweitausbildung gibt es aber nur in absoluten Härtefällen.


    D. h., dass du ggf. auch da nichts bekommst. Bliebe also wahrscheinlich nur die Beantragung von Tabellenwohngeld bei der Wohngeldstelle.


    Ach ja: Küche und Möbel und so, die gibts von niemandem...


    Turtle

    Vielleicht solltet ihr mal zusammen hingehen und den tatsächlichen Ablehnungsgrund in Erfahrung bringen. Denn, dass die Mutter eines Kindes keine Ausbildung hat, ist kein Grund, dem Kind des verstorbenen Elternteils irgendeine Rente zu verweigern.


    Irgendwas läuft hier schief oder wurde falsch verstanden, ob nun von der DRV oder von deiner Bekannten. Und das muss in Erfahrung gebracht werden, sonst kannst du hier noch tagelang rumrätseln.


    Turtle

    Ihr werdet als Bedarfsgemeinschaft gerechnet. 2 x 328 Euro Regelsatz abzüglich deines ALG 1 von anrechenbaren (30 Euro Versicherungspauschale sind abzusetzen) 643,80 Euro ALG 1. Käme ich sogar auf nur 12,20 Euro für euch zusammen... Wahrscheinlich werden noch deine Kfz-Versicherung o. ä. abgesetzt, dass es 50 Euro sind.


    Du musst gegen die Aufrechnung bei der Agentur für Arbeit vorgehen, denn die dürfen nicht aufrechnen, wenn du hilfebedürftig nach dem SGB II bist:


    http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_1/__51.html


    § 333 SGB III räumt der Agentur zwar ein Ermessen ein, auch gegen § 51 Abs. 2 SGB I aufrechnen zu können, allerdings dürfte das Ermessen bei tatsächlicher Hilfebedürftigkeit gegen Null gehen.


    Turtle

    Du weißt aber schon, dass es die Kosten für Klassenfahrt und Kita-Ausflüge über das Bildungs- und Teilhabepaket gibt und nicht du selbst das bezahlen musst?


    Turtle