Schonmal auf die Idee gekommen, dass man in dem anderen Forum vielleicht Müll erzählt?
Oder was meinst du, wieso der Gesetzgeber folgenden Paragrafen erlassen hat:
Zitat4) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts können als Darlehen erbracht werden, soweit in dem Monat, für den die Leistungen erbracht werden, voraussichtlich Einnahmen anfallen.
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__24.html
????
Um ein Darlehen zu erlassen/bewilligen, muss ja wohl vorher erstmal die als Beihilfe bewilligte Leistung eingestellt werden, oder?
Hat man dir in dem anderen -ach so schlauen Forum- denn auch nur einen Paragrafen genannt, der deren Ansicht bestätigt?
Ich habe dir § 2 ALG-V genannt, jetzt noch § 24 Abs. 4 SGB II.. Und was kam von dort? Irgendwas aus dem SGB X?! Erstmal gilt das SGB II und dann erst das SGB X (lex speciales vor lex generales!!!!!!!).
Wenn du auf krude Stammtischweisheiten vertrauen willst: bitte. Ist ja eher dein Problem, nicht meins.
Wenn es nämlich so falsch wäre und es volles ALG 2 geben müsste, dann gäbe es nicht solche Gerichtseintscheidungen:
ZitatNach § 2 Abs. 3 Satz 1 der Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/ Sozialgeld (ALG II-V) in der Fassung vom 17.12.2007 (BGBl. I 2007, 2942), geändert am 23.07.2009 (BGBl. I 2009, 2340) kann als Einkommen ein monatliches Durchschnittseinkommen zugrunde gelegt werden, wenn bei laufenden Einnahmen im Bewilligungszeitraum zu erwarten ist, dass diese in unterschiedlicher Höhe zufließen. Als monatliches Durchschnittseinkommen ist für jeden Monat im Bewilligungszeitraum der Teil des Einkommens zu berücksichtigen, der sich bei der Teilung des Gesamteinkommens im Bewilligungszeitraum durch die Anzahl der Monate im Bewilligungszeitraum ergibt (vgl. Satz 2 des § 2 Abs. 3 ALG II-V).
Hinsichtlich der Frage, "ob" ein monatliches Durchschnittseinkommen als Einkommen gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 ALG II-V zugrunde gelegt wird, sind keine Ermessensfehler ersichtlich.
Turtle