Beiträge von Turtle1972

    Das kommt darauf an, ob der Ablehnungsbescheid wegen fehlender Mitwirkung Gültigkeit behält oder nicht.


    Das JC muss jetzt eigentlich in pflichtgemäßem Ermessen entscheiden, ob die Leistungen nach erfolger Mitwirkung auch rückwirkend wieder ganz oder teilweise erbracht wird (§ 67 SGB I: http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_1/__67.html). Und nicht einfach sagen: "Nö, nix rückwirkend.".


    Wenn es so kommt, hast du hier die Möglichkeit eines erneuten Widerspruches.


    Turtle

    Das Gericht wird wohl nur anordnen, dass der Ablehnungsbescheid aufzuheben und ALG 2 zu berechnen ist. Ein direkte Anweisung, irgendwelches Geld auszuzahlen, wird es wohl nicht geben. Besonders, weil eben das Amt 6 Monate Zeit zur Antragsbearbeitung hat. Eigentlich.


    Hast du die fehlenden Unterlagen nachgereicht? Denn wenn die wirklich fehlen (egal, ob du nachweisen kannst, dass du sie eingereicht hast, sie können ja z. B. auch hinter einen Schrank gerutscht sein, wo Menschen sind, passieren nunmal Fehler), dann werden sie schlichtweg benötigt.


    Turtle

    Schon möglich. Wenn dein ALG 1 für den Zeitraum 1.9. bis 20.9. deinen ALG 2 Bedarf übersteigen, dann gibt es für September eine Ablehnung.


    Gegen was bist du in Widerspruch gegangen? Widersprüche gehen nur gegen Verwaltungsakte (Bescheide).


    So richtig weiß ich auch nicht, was du vom Gericht willst. Untätigkeitsklage geht erst ab 6 Monaten Untätigkeit...


    Turtle

    Wenn du zeitlich mit der Beendigung deines Studium umziehst, dann solltest du dich gleich am neuen Wohnort beim JC melden. Wenn du aber dein Studium schon vor Umzug beendest, dann noch beim JC des alten. Ansonsten gäbs ja Probleme mit deinem Krankenversicherungsschutz...


    Turtle

    Liest du irgendwo irgendwas davon, dass ein wichtiger Grund für den Umzugswunsch vorliegt? Nein? Ich auch nicht. Also gehe ich davon aus, dass der Umzug privater Natur ist. Und für Privatvergnügen gibt es keine Beihilfen vom Amt.


    Fazit: wieder einmal ein völlig unnötiger und überflüssiger Beitrag unseres obdachlosen Kumpels aus Berlin.


    Turtle

    Nun ja, niemand kann voraussehen, wie das zuständige JC es dann wertet. Es könnte schon behaupten, dass dein Zuzug zu ihm (unter Zurücklassung des jetzigen Freundeskreises usw.) ein Zeichen innerer Bindung ist, denn die Bildung einer "WG" erfolgt ja jetzt nicht, weil du dort Arbeit gefunden hast oder.


    Und spätestens nach einem Jahr wirst du im Rahmen der Beweislastumkehr nachweisen müssen, dass ihr keine BG seid. Egal, ob es einen Untermietvertrag gibt oder nicht.


    Turtle

    Warum schickst du die TE nicht gleich auf den Mars?


    Auch beim Gesundheitsamt gibts garantiert keinen Zuschuss zur Spirale. Kannst du deinen Blödfug nicht woanders verbreiten?


    Turtle

    Wie alt bist du? Hast du derzeit eine eigene Wohnung? Und ist es eine Ausbildung mit Ausbildungsvergütung oder eine Bafög-Ausbildung, die du gerade machst?


    Turtle

    Wenn man gar nicht als BG gerechnet werden will, sollte man in getrennten Wohnungen verbleiben und tunlichst auch zusehen, dass es nicht so aussieht, als sei eine Wohnung davon nur eine Scheinwohnung.


    Wenn man aber zusammenzieht, kehrt sich nach einem Jahr die Beweislast um, d.h.: der Hilfeempfänger muss beweisen, dass es sich nicht um eine BG handelt. Das kann u. U. sehr schwer sein.


    Was man auch tunlichst vermeiden sollte: als Paar für die Außenwelt aufzutreten. Und natürlich sollte man auch vermeiden, Kinder in die Welt zu setzen.


    Turtle

    Zitat

    Denn das Einkommen wird MIR abgezogen und nicht der Bedarfsgemeinschaft.


    Nein. Einkommen (bis auf Einkommen von Kindern) wird immer auf alle Personen der BG verteilt. Das nennt sich "Bedarfsanteilsmehthode". Ist höchstrichterlich bestätigt, kannst du nach googeln.


    Zitat

    Ich verstehe nicht so ganz was du schreibst. Wieso Darlehen


    Dann hast du meine Beiträge nicht gelesen, denn ich habe dir die Rechtsgrundlage genannt:


    Zitat

    Zitat:
    4) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts können als Darlehen erbracht werden, soweit in dem Monat, für den die Leistungen erbracht werden, voraussichtlich Einnahmen anfallen.
    http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__24.html


    Dabei ist es egal, ob dieses Einkommen zukünftig nur zur Aufstockung führt oder aber durch das Einkommen der Anspruch völlig entfällt.


    Und allein durch die Schaffung dieses Paragrafen kannst du erkennen, dass der Gesetzgeber eben sehr wohl eine Ausnahmeregelung zulässt, wenn am Anfang des Monats das Einkommen noch nicht bekannt ist und die Behörde eben nicht einfach weiter so ALG 2 vollständig und als Beihilfe zahlen muss.


    Denn müsste die Behörde lt. den Angaben des anderen Forums ganz einfach weiter so zahlen, als wäre nichts: wozu sollte es diesen Paragrafen dann geben? Für welche Fälle (wenn nicht z. B. bei noch unbekanntem Einkommen aus Lohn, Rente, ALG 1 usw.) wäre er sonst gedacht?


    Zitat

    Gemäß § 41 Abs. 1 Satz 3 SGB II ist der Leistungsträger des SGB II verpflichtet, die dem Bedürftigen zustehenden Leistungen monatlich im Voraus zu erbringen.
    Der so verpflichtete Leistungsträger darf also, wenn er (z.B. nach § 3 Abs. 2 ALG II-V) Einkommen anrechnet, dessen genaue Höhe er nicht kennt, nur einen Betrag anrechnen, der nicht gegen seine gesetzlich verankerten Pflichten zur Sicherung des soziokulturellen Existenzminimums verstößt. Das bedeutet in der Praxis, dass der Leistungsträger die Höhe des Anrechnungsbetrages so wählen muss, dass es nicht zu einer Bedarfsunterdeckung und Nachzahlung von ALG II im Anrechnungsmonat kommt.


    Nun ja, das mag ja die Rechtsmeinung diverser "Anti-HartzIV" Foren sein, aber was nutzt dir deren Meinung und Pamphlete, wenn die Rechtsprechung und die Kommentierung von Fachleuten (Richter, Verwaltungsexperten) etwas anderes sagt? "Zustehende Leistungen" - § 11 SGB II besagt nunmal, dass Einkommen im Monat des Zuflusses anzurechnen ist:

    Zitat

    (2) Laufende Einnahmen sind für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen.


    http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__11.html


    Wenn dir Lohn zufließt, dann steht dir ALG 2 eben gerade nicht in voller Höhe (ohne Anrechnung von Einkommen zu), denn lt. Gesetz ist es nunmal egal, wann im Monat das Einkommen zufließt. Und unter soziokulturellem Existenzminimum versteht der Gesetzgeber als auch die Rechtsprechung ein ALG 2, welches um 30% gemindert ist (Das ist nämlich das ALG 2 bei einer ersten Sanktion, deshalb gibt es da auch noch keine Lebensmittelgutscheine, weil dieses um 30% geminderte ALG 2 immer noch ausreichend für den Lebensunterhalt ist).


    Im Übrigen ist es eh nicht gefährdet, da du ja für den am Monatsanfang ungedeckten Bedarf die Möglichkeit der darlehensweisen Beantragung von Leistungen hast. Es liegt also an dir, diesen Anspruch AUF DARLEHEN geltend zu machen, wenn du der Meinung bist dass du mit xx Euro weniger nicht auskommst.


    Zitat

    Das mit der Überschuldung ist meines Erachtens ein wenig übertrieben. Soweit ich weiss wird das zuviel gezahlte ALG2 im nächsten Monat abgezogen. Ausserdem weiss ich ja wieviel ich behalten darf und ich kann mit Geld umgehen.


    Aber nur in Höhe von 10% der Regelleistung. Wenn du z. B. 365 Euro RS hast, wäre das 36,50 Euro monatlicher Einbehalt. Wenn du aber 240 Euro jeden Monat überzahlt wirst, jedoch nur 36,50 Euro einbehalten werden dürfen, summieren sich deine Schulden. Aber rechne ruhig selbst...


    Im Prinzip ist die gesetzliche Regelung doch eine Fortführung der bisherigen Praxis. Im ALG 1 gab es ein Übergangsgeld, das auch als Darlehen gewährt wurde.
    Nichts anderes ist es hier, nur dass es das Darlehen nicht im Monat der Arbeitsaufnahme gibt, sondern in dem Monat, wo der Lohn zufließt.


    Du hast also absolut die Möglichkeit, deinen Lebensunterhalt zu sichern. Durch das ALG 2, was dir ausgezahlt wurde als Beihilfe und durch das Darlehen, das dir gewährt werden kann, wenn du es beantragst.


    Turtle

    Du kannst da einziehen, das neue JC wird die Höchstgrenze der maximal angemessenen KdU zahlen müssen. Jedoch bekommst du weder Kaution noch Renovierungskosten etc...


    Ggf. wäre es besser, du suchst dir eine Arbeit (als familiär ungebundene Person musst du ja bundesweit suchen) und ziehst erst dann um. Sonst kann es ja sein, du findest morgen eine Arbeit in Hamburg und müsstest die neue Wohnung nach nur ein paar Tagen schon wieder kündigen?


    Turtle

    Es gibt auch genug Rechtsprechung, wonach die Gerichte bestätigen, dass das JC erstmal von einem geschätzten Einkommen ausgehen dürfen.


    Die Mitteilungen in dem anderen Forum können schon allein aus dem Grund nicht stimmen, dass der Gesetzgeber eben gerade für Fälle, wo in einem Monat noch unbekanntes Einkommen zufließt, die Möglichkeit der darlehensweisen Gewährung geschaffen hat.


    Insoweit kann die Aussage "Das Amt muss einfach so weiterzahlen." ja nur falsch sein. Denn es muss eben nicht einfach so BEIHILFE weiterzahlen, sondern KANN weiterzahlen, aber NUR ALS DARLEHEN.


    Von daher gibt es 2 Möglichkeiten: du bekommst volles ALG 2 ohne Anrechnung von Einkommen. Aber eben als DARLEHEN. Oder man rechnet dir ein fiktives Einkommen ein.


    Mich ärgert im Übrigen sehr, dass, nur, weil man von anderer Seite gesagt bekommen hat "Das geht so nicht." und einem diese Meinung genehmer ist, behauptet wird, diese Meinung wäre rechtens. Nur, weil es sich in deinen Ohren schöner anhört, ist das eben gerade nicht der Fall.


    Denk doch auch mal logisch... Du bekommst beispielsweise deinen Lohn immer erst am 15. des Folgemonats. Das bedeutet, dass nach der Meinung in dem anderen Forum du am Monatsersten volles ALG 2 ohne Anrechnung von Lohn erhalten musst. Sagen wir mal 800 Euro ALG 2 bekommst du. Dein Lohn ist (auch nur als Beispiel) 400 Euro. Das Amt überrechnet dann jeden Monat mit dem Lohn, d. h., dass jeden Monat eine Überzahlung von 240 Euro entsteht (160 Euro sind ja anrechnungsfrei). In 10 Monaten hast du dann Schulden angehäuft von 2400 Euro. Ist es das, was du willst?! Irgendwann völlig überschuldet zu sein?


    Turtle

    Wenn deine Freundin noch zuhause wohnt und in einer normale Schule geht, dann bekommt sie kein Bafög.


    Und ALG 2 wird es für euch -zumindest für die Miete- auch nicht geben, denn dafür bräuchte man einen wichtigen Grund.


    Ihre Eltern wären ihr aufgrund des Schulbesuches unterhaltspflichtig. Deine Eltern dir gegenüber jedoch nicht, da du weder eine Ausbildung machst noch eine Schule besuchst.


    Turtle