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Denn das Einkommen wird MIR abgezogen und nicht der Bedarfsgemeinschaft.
Nein. Einkommen (bis auf Einkommen von Kindern) wird immer auf alle Personen der BG verteilt. Das nennt sich "Bedarfsanteilsmehthode". Ist höchstrichterlich bestätigt, kannst du nach googeln.
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Ich verstehe nicht so ganz was du schreibst. Wieso Darlehen
Dann hast du meine Beiträge nicht gelesen, denn ich habe dir die Rechtsgrundlage genannt:
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4) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts können als Darlehen erbracht werden, soweit in dem Monat, für den die Leistungen erbracht werden, voraussichtlich Einnahmen anfallen.
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__24.html
Dabei ist es egal, ob dieses Einkommen zukünftig nur zur Aufstockung führt oder aber durch das Einkommen der Anspruch völlig entfällt.
Und allein durch die Schaffung dieses Paragrafen kannst du erkennen, dass der Gesetzgeber eben sehr wohl eine Ausnahmeregelung zulässt, wenn am Anfang des Monats das Einkommen noch nicht bekannt ist und die Behörde eben nicht einfach weiter so ALG 2 vollständig und als Beihilfe zahlen muss.
Denn müsste die Behörde lt. den Angaben des anderen Forums ganz einfach weiter so zahlen, als wäre nichts: wozu sollte es diesen Paragrafen dann geben? Für welche Fälle (wenn nicht z. B. bei noch unbekanntem Einkommen aus Lohn, Rente, ALG 1 usw.) wäre er sonst gedacht?
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Gemäß § 41 Abs. 1 Satz 3 SGB II ist der Leistungsträger des SGB II verpflichtet, die dem Bedürftigen zustehenden Leistungen monatlich im Voraus zu erbringen.
Der so verpflichtete Leistungsträger darf also, wenn er (z.B. nach § 3 Abs. 2 ALG II-V) Einkommen anrechnet, dessen genaue Höhe er nicht kennt, nur einen Betrag anrechnen, der nicht gegen seine gesetzlich verankerten Pflichten zur Sicherung des soziokulturellen Existenzminimums verstößt. Das bedeutet in der Praxis, dass der Leistungsträger die Höhe des Anrechnungsbetrages so wählen muss, dass es nicht zu einer Bedarfsunterdeckung und Nachzahlung von ALG II im Anrechnungsmonat kommt.
Nun ja, das mag ja die Rechtsmeinung diverser "Anti-HartzIV" Foren sein, aber was nutzt dir deren Meinung und Pamphlete, wenn die Rechtsprechung und die Kommentierung von Fachleuten (Richter, Verwaltungsexperten) etwas anderes sagt? "Zustehende Leistungen" - § 11 SGB II besagt nunmal, dass Einkommen im Monat des Zuflusses anzurechnen ist:
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(2) Laufende Einnahmen sind für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen.
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__11.html
Wenn dir Lohn zufließt, dann steht dir ALG 2 eben gerade nicht in voller Höhe (ohne Anrechnung von Einkommen zu), denn lt. Gesetz ist es nunmal egal, wann im Monat das Einkommen zufließt. Und unter soziokulturellem Existenzminimum versteht der Gesetzgeber als auch die Rechtsprechung ein ALG 2, welches um 30% gemindert ist (Das ist nämlich das ALG 2 bei einer ersten Sanktion, deshalb gibt es da auch noch keine Lebensmittelgutscheine, weil dieses um 30% geminderte ALG 2 immer noch ausreichend für den Lebensunterhalt ist).
Im Übrigen ist es eh nicht gefährdet, da du ja für den am Monatsanfang ungedeckten Bedarf die Möglichkeit der darlehensweisen Beantragung von Leistungen hast. Es liegt also an dir, diesen Anspruch AUF DARLEHEN geltend zu machen, wenn du der Meinung bist dass du mit xx Euro weniger nicht auskommst.
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Das mit der Überschuldung ist meines Erachtens ein wenig übertrieben. Soweit ich weiss wird das zuviel gezahlte ALG2 im nächsten Monat abgezogen. Ausserdem weiss ich ja wieviel ich behalten darf und ich kann mit Geld umgehen.
Aber nur in Höhe von 10% der Regelleistung. Wenn du z. B. 365 Euro RS hast, wäre das 36,50 Euro monatlicher Einbehalt. Wenn du aber 240 Euro jeden Monat überzahlt wirst, jedoch nur 36,50 Euro einbehalten werden dürfen, summieren sich deine Schulden. Aber rechne ruhig selbst...
Im Prinzip ist die gesetzliche Regelung doch eine Fortführung der bisherigen Praxis. Im ALG 1 gab es ein Übergangsgeld, das auch als Darlehen gewährt wurde.
Nichts anderes ist es hier, nur dass es das Darlehen nicht im Monat der Arbeitsaufnahme gibt, sondern in dem Monat, wo der Lohn zufließt.
Du hast also absolut die Möglichkeit, deinen Lebensunterhalt zu sichern. Durch das ALG 2, was dir ausgezahlt wurde als Beihilfe und durch das Darlehen, das dir gewährt werden kann, wenn du es beantragst.
Turtle