Beiträge von Turtle1972

    Bei einem Umzug außerhalb des Gebietes des derzeit zuständigen kommunalen Trägers muss als Miete das angesetzt werden, was am neuen Wohnort angemessen ist. Also ggf. auch mehr als die bisherige Miete (BSG Rechtsprechung).


    ABER: Bei einem gemeinsamen Umzug wird man euch eine bloße WG nicht abnehmen, das wird über kurz oder lang garantiert zu Problemen führen.


    Turtle

    Wenn man sich trennt, muss man aber Kontrollen nicht fürchten, weil dann der Ex eben nicht mehr bei einem übernachtet.. Von daher solltest du dir deine Krokodilstränen -zumindest hier- sparen.


    Was du noch bedenken musst: dass er DIR gegenüber auch unterhaltspflichtig ist.


    Turtle

    Unterhalt von Papa und Mama? Schon allein dein Untermietvertrag dürfte sittenwidrig sein, weil deine Mutter dir während der Ausbildung unterhaltspflichtig ist. Und zwar mit Kost und Logis, wenn du zuhause wohnst. Sie hat dir das also als Unterhalt zu erbringen und nicht noch Miete von dir zu fordern. Wenn sie in Insolvenz ist, wird bei ihrem Pfändungsfreibetrag berücksichtigt, dass sie noch eine unterhaltsberechtigte Person zu versorgen hat und hat demnach mehr Geld zur Verfügung, das sie für deinen Unterhalt einzusetzen hat.


    Wenn du meinst, mit abgebrochener Ausbildung besser dazustehen: bitte. BAB gibts aber nunmal nur mit eigener Wohnung. Wer hindert dich daran, auszuziehen, z. B. in eine billige WG oder ein möbliertes Zimmer? Dass Lehrjahre keine Herrenjahre sind und man nicht grad üppig im Gelde schwelgt in dieser Zeit, das sollte dir ja bekannt sein.


    Was verdienst du denn überhaupt? Und was bezahlst du für deine sittenwidrige Untervermietung?


    Turtle

    Die Antwort findest du hier:


    Zitat

    Erhält eine leistungsberechtigte Person mindestens aus einer Tätigkeit Bezüge oder Einnahmen, die nach § 3 Nummer 12, 26, 26a oder 26b des Einkommensteuergesetzes steuerfrei sind, gelten die Sätze 1 und 2 mit den Maßgaben, dass jeweils an die Stelle des Betrages von 100 Euro monatlich der Betrag von 175 Euro monatlich und an die Stelle des Betrages von 400 Euro der Betrag von 175 Euro tritt.


    http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__11b.html


    Bis 175 Euro sind also grundsätzlich frei beim Ehrenamt.


    Turtle

    Das mit der U25 Regelung gilt nur für Jugendliche, die erstmalig bei den Eltern ausziehen. Das ist bei dir nicht der Fall.


    Umziehen kannst du jederzeit, das kann dir niemand verbieten. Und da die neue Wohnung billiger ist, sollte es auch keine Probleme geben. Inwieweit man den Umzug offiziell genehmigt, so dass du ggf. auch ein Kautionsdarlehen und/oder Umzugskosten bekommen kannst, solltest du mit dem Amt abklären.


    Turtle

    Das könnte aber zu Problemen führen, wenn dein Lohn erst im Januar kommt...


    Ansonsten spricht nichts dagegen, für den Monat, in dem du arbeitest, auf die Leistungen zu verzichten.


    Turtle

    Natürlich ist es für Miete. ALG 2 besteht aus Regelleistung und Miete. Vorhandenes Einkommen wird immer erst auf die Regelleistung gegengerechnet und dann erst auf die Miete. Wobei Einkommen nicht auf die Person angerechnet wird, die es verdient, sondern auf alle Personen der BG im Anteil ihres Bedarfs (Bedarfsanteilsmethode).


    Das bedeutet, dass die 182 Euro reine Kosten der Unterkunft sind. Und es ist auch egal, ob ihr nur aufstockend ALG 2 bekommt oder voll. Das Nebenkostenguthaben wird gegen die Kosten der Unterkunft gegengerechnet. So, wie es im Gesetz steht.


    Lass dir daher meine Empfehlungen durch den Kopf gehen, ihr stündet euch garantiert besser und wesentlich ärgernissfreier.


    Turtle

    Mehr als ein "Die Wohnung ist angemessen." kann es gar nicht geben. Das JC kann doch nicht bestätigen "Wir zahlen die Miete.". Wenn du morgen eine Arbeit oder eine Ausbildung findest oder im Lotto gewinnst, dann würde ja diese Verpflichtung bedeuten, dass das JC die Miete weiterzahlen muss, obwohl du gar keinen Anspruch mehr darauf hast.


    Das musst du deinem Vermieter so erklären. "Angemessen" bedeutet: die Wohnung ist nach unseren Kriterien i. O. und wir zahlen solange dafür ALG 2, wie Hr. M. Anspruch darauf hat.


    Turtle

    Vielleicht gibts ja auch nur im Berliner Gesundheitsamt so etwas? Als sogenannte "freiwillige Leistung"? Schon mal darüber nachgedacht? Dir scheint ja bekannt zu sein, dass es noch mehr Städte in Deutschland gibt als Berlin...


    Turtle

    Wieso ist das egal? Als Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft (das bist du auch als Student, du bist nur selbst vom Leistungsbezug ausgeschlossen) hast du mit deinem Einkommen für deine Familienmitglieder aufzukommen. Wie soll das Amt aber berechnen, was von deinem Einkommen auf Frau und Kind anzurechnen ist, wenn du keine Angaben dazu machen willst?


    Turtle

    Das ist korrekt, im ALG 2 gilt das Zuflussprinzip. D. h: beim ALG 2, das (beispielsweise) am 30.9. für Oktober gezahlt wird, wird das volle ALG 1, das du erst Ende Oktober bekommst, angerechnet.


    Notfalls musst du zur Überbrückung ein Darlehen beantragen (§ 24 Abs. 4 SGB II).


    Turtle

    Falsch ist die Auskunft nicht, da durch den Nebenverdienst nunmal - wie ich dir erläutert habe - die Tatsache, dass du die Differenz aufbringen kannst, erklärbar wird.


    Ansonsten ist es eh deine Pflicht, dir Arbeit zu suchen. Und wenn möglich mit schön hohem VErdienst, damit du alles, was mit deinem Leben zusammenhängt, selbst bezahlen kannst.


    Turtle

    Ach ja? Und das spricht?! Der Forenbetreiber?!


    Vielleicht wirst ja auch du ob deiner dauernden Beiträge mit Falschaussagen gesperrt. Darüber schonmal nachgedacht, dass es die Forenbetreiber nicht mögen, wenn die Fragesteller des Forums mit sowas verunsichert werden?


    Nochmal: Hör auf, soviele Drogen zu nehmen. Das ist nicht gut.


    Turtle

    Sei froh, dass es keinen interessiert. Es gibt bereits Urteile, wonach bei ca. 150 Euro Unterdeckung des Regelsatzes von Zweifeln an der Hilfebedürftigkeit ausgegangen werden kann. D. h.: dein ALG 2 wäre ganz einzustellen, weil es nicht plausibel ist, wie jemand mit nur 164 Euro monatlich auskommen kann.


    Damit du dir das vorstellen kannst, verlinke ich dir mal ein Urteil in einer ähnlichen Sache:


    Zitat

    Kl. gab im Erstantrag auf die Frage nach ihren Wohnverhältnissen die Vermieteradresse und die Bankverbindung des Vermieters an, nicht jedoch die Höhe der anfallenden Miete. Sie reichte einen Mietvertrag vom 26.3.1980 bezüglich der Anmietung einer Wohnung zu einem Mietzins von 660,00 DM ein sowie einen Wohngeldbescheid, der als Berechnungsgrundlage eine zu berücksichtigende Miete von 307,34 EUR sowie eine Heizkostenvorauszahlung von 61,36 EUR mtl. ausweist.


    In mehreren Folgeanträgen bestätigte die Kl. jeweils unterschriftlich, Änderungen in ihren Verhältnissen seien nicht eingetreten. Am 4.5.06 wurde die Kl. darauf hingewiesen, ihre Miete werde als unangemessen hoch angesehen und in tatsächlicher Höhe längstens bis zum 31.8.06 als Unterkunftsbedarf anerkannt. Seit August 2006 wurden lediglich noch angemessene KdU berücksichtigt.


    Mit Schreiben vom 4.10.07 fragte die Bekl. nach zwischenzeitlich unternommenen Versuchen zur Absenkung der KdU. Nach Abzug der tatsächlichen Miete verblieben ihr aufgrund der nur in abgesenkter Höhe bewilligten KdU 245,39 EUR zur Bestreitung des LU. Dies sei nach menschlichem Ermessen nicht möglich, es stellten sich daher die Fragen, ob die Kl. über weitere Einkünfte verfüge, finanzielle Unterstützung von Verwandten erhalte, einen Teil der Wohnung untervermietet habe oder der Vermieter zwischenzeitlich die Miete gesenkt habe.


    http://www.sozialhilfe24.de/forum/redirect-to/?redirect=https%3A%2F%2Fsozialgerichtsbarkeit.de%2Fsgb%2Fesgb%2Fshow.php%3Fmodul%3Desgb%26id%3D137947%26s0%3D%26s1%3D%26s2%3D%26words%3D%26sensitive


    Ansonsten ist es so, wie ich geschrieben habe. Die Aufnahme deiner Nebentätigkeit hat überhaupt keinen Einfluss auf die Miethöhe, die vom Amt berücksichtigt wird. Du könntest nur jetzt, wenn das Amt mit "Zweifel an der Hilfebedürftigkeit" käme (siehe oben) damit kontern, dass du diese 200 Euro aufbringen kannst, weil du ja 100 Euro und ein paar Zerquetsche Freibetrag vom Erwerbseinkommen hast und dir den Rest aus dem Regelsatz (dann unter 100 Euro) leisten kannst.


    Deine Frage war doch:

    Zitat

    Eigentlich müsste doch jetzt die anrechnungsfreie Grenze höher sein, zumindest so, dass ich meine Mietdifferenz von 200,00 Euro zahlen kann.


    Und da muss man sich die Frage stellen, wie du auf die Idee kommst. Wenn das Gesetz sagt: Es sind bei 400 Euro Jobs 100 Euro grundsätzlich frei und dann noch 20% vom Rest (300 x 20% = 60 Euro), also maximal 160 Euro: wie kommst du auf die Idee, dass nur aufgrund deiner zu teuren Miete bei dir mehr anrechnungsfrei bleiben müsste?


    Turtle

    Das Stromguthaben ist das Eure, da wird nichts angerechnet:


    http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__22.html


    Zitat

    3) Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie beziehen, bleiben außer Betracht.


    Haushaltsenergie = Strom


    Verbleiben also die 41 und die 328 Euro Nebenkostenrückzahlung. Die sind natürlich entsprechend o. g. Rechtsgrundlage zur berücksichtigen, so dass ihr u. U. für eine gewisse Zeit tatsächlich aus dem ALG 2 Bezug fallt. Es kann aber auch sein, dass das Amt das Guthaben so verteilt, dass ihr noch einen geringen Anspruch habt, damit deine Freundin über das JC krankenversichert ist. Das solltet ihr unbedingt abklären.


    Für die Zukunft solltet ihr über Heirat nachdenken, immerhin habt ihr doch auch ein Kind miteinander. Das hätte den Vorteil, dass sie familienversichert wäre und du in eine besser Steuerklasse könntest.


    Denn das Problem, das ihr jetzt habt mit so einmaligen Zuflussbeträgen, das werdet ihr doch öfter haben, sei es wegen Lohnsteuererstattung oder Urlaubs- und Weihnachtsgeld. Mit der Folge, dass ihr mal ALG 2 bekommt und sie versichert ist und mal nicht. Mal hü, mal hott, auf die Dauer sicherlich kein Zustand.


    Ich würde euch daher zur Heirat, Familienversicherung und Lohnsteuerklassenwechsel und dann zur Beantragung von Wohngeld und Kinderzuschlag raten.


    Turtle

    Die 165 Regelung gilt für ALG 1, nicht für ALG 2.


    Was der Minijob mit deiner unangemessenen Miete zu tun haben soll, entgeht mir. Der Freibetrag für Erwerbstätigkeit ist für die Aufwendungen zur Arbeit (Fahrkosten etc.) gedacht (die 100 Euro Grundfreibetrag) und der darüber hinaus gehende Freibetrag (20 % vom Rest) ist die Belohnung fürs Arbeiten.


    Deine unangemessene Miete ist keine Aufwendung für die Arbeit. Von daher bleibt da natürlich nichts weiter anrechnungsfrei. Wenn das so einfach wäre, würde sich jemand, der 2000 Euro verdient, eine Villa für 1800 Euro anmieten und auch noch ALG 2 bekommen müssen, weil ihm dann ja nur noch 200 Euro verbleiben.


    Wenn du der Meinung bist, dass die Angemessenheitskriterien deiner Kommune nicht korrekt sind, musst dagegen mit Widerspruch und Klage vorgehen. Das wäre der richtige Weg.


    Turtle