Widerspruch kann aber länger dauern als eine einfache Vorsprache. Im Übrigen gibts für solche Fälle immer noch die Möglichkeit der darlehensweisen Beantragung nach § 24 Abs. 4 SGB II. Das Darlehen wird dann später in dem Umfang, wie ALG 2 als Beihilfe zu gewähren gewesen wäre, in Beihilfe umgewandelt. Den Rest muss man halt zurückzahlen.
Im Übrigen gehe ich davon aus, dass es sich um eine lediglich vorläufige Zahlungseinstellung handelt. Hiergegen ist ein Widerspruch unzulässig:
ZitatEin Widerspruch gegen die hier ergangene Mitteilung der vorläufigen Zahlungsein-stellung war dementsprechend nicht zulässig, wie der Beklagte zutreffend festgestellt hat. Soweit das Sozialgericht zu dem gegenteiligen Ergebnis kommt und dies mit einer andernfalls unvertretbaren Schmälerung des Rechtsschutzes des Leistungsbeziehers begründet, greift dies nicht durch. Denn dem Leistungsberechtigten verbleibt die Möglichkeit einstweiligen Rechts-schutzes, wenn er die Voraussetzungen der vorläufigen Leistungseinstellung nicht für gege-ben hält; im Übrigen sieht § 331 Abs. 2 SGB III selbst eine zeitliche Höchstgrenze von zwei Monaten nach der vorläufigen Zahlungseinstellung vor, die ebenfalls gerichtlich geltend ge-macht werden kann.