Beiträge von Turtle1972

    Ich glaube eher, es ging um meine Aussage, dass ggf. kein Anspruch für die Dauer des Auslandaufenthaltes mehr besteht, da sie dann ja das Kind fremdbetreuen und -verpflegen lässt, der Unterhalt des Kindes also sichergestellt ist und sie als Studentin sowieso keinen Anspruch hat.


    Vom JC kann ja nur Geld fürs Kind kommen und der MB Allein. Den hat sie in den 3 Wochen m. M. n. auf keinen Fall zu beanspruchen, sie erzieht das Kind in dieser Zeit nachweislich nicht.


    Turtle

    Ja, siehst du, ich finde solch eine Einstellung denen gegenüber eine Frechheit, die immer noch arbeiten gehen und mit ihren Steuern deinen Lebensunterhalt finanzieren.


    Und weil sowas eben frech ist, hat der Gesetzgeber einem Verzicht zur Umgehung gesetzlicher Regelungen einen Riegel vorgesetzt, denn in § 46 Abs. 2 SGB II:


    (2) Der Verzicht ist unwirksam, soweit durch ihn andere Personen oder Leistungsträger belastet oder Rechtsvorschriften umgangen werden.


    Turtle

    Wie sieht denn das aus, wenn dir das Jobcenter das Geld wegnimmt? Steht da morgens jemand mit der Kasse vor der Tür?


    Das, was passieren kann, ist, das es einfach kein ALG 2 mehr gibt, weil du zuviel verdienst. Ob dem so ist, kann man anhand der mageren Angaben nicht sagen.


    Sollte trotz des Lohnes noch ein Anspruch bestehen und du nur verzichten, weil du damit dieAnrechnung der 4000 Euro umgehen willst, wäre der Verzicht unwirksam.


    Turtle

    Sie verlässt die Kinder und hat demzufolge dann die 3 Wochen auch keinen Anspruch auf den MB Allein. Die 3 Kinder haben -soweit unter 15- auch keinen eigenständigen Anspruch auf ALG 2. Wenn sie als einzig erwerbsfähige Person für 3 Wochen im Ausland ist, die Kinder demnach auch fremdversorgt werden, dann kann es durchaus sein, dass für diese Zeit überhaupt kein Anspruch auf ALG 2 besteht, denn es dürften aufgrund ihres Studentenstatus` eh nur die Kinder Anspruch haben, sie selbst ist nach § 7 Abs. 5 SGB II vom ALG 2 Bezug ausgeschlossen.


    Das ist keine einfache Situation, zu der aus der Ferne schlecht etwas geraten werden kann.


    Turtle

    Wieso bekommt ihr keinen Kindergeldzuschlag? Hast du da schon eine Ablehnung? Ohne Berücksichtigung des Elterngeldes?


    Wenn du noch ungekündigt bist, wieso bist du nicht über den Arbeitgeber versichert? Wie alt ist eigentlich das erste Kind? Außerdem: Das ALG 1 kann man dir nicht verwehren, wenn du dich ausdrücklich für vermittelbar erklärst. Anders als die 8 Wochen nach der Geburt muss man nämlich die 6 Wochen vor Geburt keine Mutterschutzzeit nehmen, wer möchte, kann bis zur Geburt arbeiten!


    Turtle

    Zitat

    Und ne Schwangerschaft kann man wohl kaum simulieren, schon gar nicht, wenn man eine Bescheinigung über ne Schwangerschaft ausgestellt bekommen hat, die zudem auf meinen Namen lautet.


    Hast du ne Ahnung. Genau den Fall hatten wir in meinem JC letztens. Die Dame hat sich einen leeren Mutterschaftspass aus dem Internet besorgt und gefälscht. Und dann Mehrbedarf und Kohle für Erstausstattung abgezockt. Das flog erst auf, als nachdrücklich die Geburtsurkunde des Kindes verlangt wurde und nicht vorgelegt werden konnte!!!


    Man sollte also niemals "nie" sagen.


    Pragmatische Lösung: Frage doch einfach nach, wieso man den Mutterschaftspass möchte, obwohl in der Bescheinigung deiner Meinung nach alle wichtigen Daten enthalten sind.


    Turtle

    1. Nein, du musst auch bei einem ungenehmigten Umzug danach Kosten für die Miete bekommen. Ausnahme: du bist unter 25 und ziehst bei den Eltern aus ohne Genehmigung.


    2. Wenn du eine Ausbildung beginnst, bekommst du gar kein ALG 2 mehr.


    Turtle

    Wenn euer Bedarf mit Wohngeld und Kinderzuschlag gedeckt ist, hat das Vorrang vor ALG 2. Müssen musst du übrigens gar nichts. Es kann dich ja keiner zwingen, irgendeine Sozialleistung zu beantragen.


    Du kannst z. B. auch heiraten, dann wärest du familienversichert. Und er bekäme ggf. mehr Lohn, weil er in eine bessere Lohnsteuerklasse kann.


    Turtle

    Wiki ist ganz nett. Jedoch solltest du Zitate nicht aus dem Zusammenhang reißen oder wenigstens nur dann, wenn du es verstehst. Die Unterhaltspflicht besteht kraft Gesetzes. Die Unterhaltsfähigkeit ist was ganz anderes. Barunterhaltspflichtig ist deine Mutter sicherlich nicht mit ALG 2. Wohl aber mit Logis.


    Turtle

    Ja, jetzt fragst du. Wo aber hast du vorher einen Paragrafen gefordert, dass du mir mit


    Zitat

    Wo ist eigentlich mein geforderter Paragraf wegen deiner Aussage????????


    Du solltest nicht in zu vielen Foren posten, dann bringst du auch nichts durcheinander.


    Ach ja, Paragraf. Schau mal nach § 1601 ff. BGB. In einer Wohngemeinschaft ist niemand gegenseitig zu Unterhalt verpflichtet. Bei deiner "Ich will aber, dass es eine WG ist" ist aber deine Mutter dir sehr wohl (u. a. mit Kost und Logis) zu Unterhalt verpflichtet, Hr. Studioso...


    Wäre es eine WG, würdest du ja bei der Bafögstelle auch durchsetzen können, dass du Bafög analog eines Studenten, der nicht bei Mama und Papa wohnt (§ 13 Abs. 2 Nr. 2 BAföG) bekommst. Aber auch da wirst du ob der Unterhaltsverpflichtung von Verwandten 1. Grades auf Granit beißen mit der Behauptung, dass es sich ja nur um eine WG handelt.


    Turtle