Nun ja, nicht ganz. Die Frage ist nämlich höchstrichterlich noch nicht geklärt. Während z. B. das LSG NRW meint:
"Der Annahme, dass § 22 Abs. 1 S. 4 SGB II unabhängig von einer tatsächlichen Rück"zahlung" zu einer Leistungsminderung führt, steht nicht entgegen, dass die Leistungen des SGB II grundsätzlich der Sicherung des soziokulturellen Existenzminimums dienen (vgl. BT-Drs 16/1696 S. 27) und die Kosten für Unterkunft und Heizung an der Zielsetzung des Sozialleistungsrechts teilnehmen, den Hilfesuchenden die Führung eines menschenwürdigen Lebens zu garantieren, hier konkret einen zu dauerhaftem Wohnen geeigneten Wohnraum als notwendigem Bestandteil eines menschenwürdigen Daseins sicherzustellen (Eicher-Spellbrink, SGB II, 2. Aufl. 2008, § 22 Rn 5). Dieser Sicherungsauftrag bedeutet nicht, dass der Hilfebedürftige in jedem Leistungsmonat auch den vollen Leistungsbetrag zu erhalten hat. Vielmehr müssen auch Leistungsempfänger, die nicht Privatinsolvenz angemeldet haben, ggf. bestehende private Schulden aus der Regelleistung finanzieren. Zahlungen zur Schuldentilgung können im Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende grundsätzlich nicht vom Einkommen abgezogen werden (BSG, Urteil vom 19.09.2008, B 14/7b AS 10/07 R)."
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=122728
sehen das andere Gericht wieder anders:
"Die Vorschrift des § 22 Abs. 1 Satz 4 SGB II kann nur dann Anwendung finden, wenn dem Hilfebedürftigen eine Rückzahlung oder ein Guthaben zufließt, über das er tatsächlich verfü-gen kann (Urt. des SG Neubrandenburg vom 6. Mai 2009 – S 11 AS 1042/08 -). Dies folgt schon aus dem Wortlaut der Vorschrift; denn eine Rückzahlung oder ein Guthaben ist begriff-lich mit einer tatsächlichen Verfügungsberechtigung verbunden. Dies ergibt sich auch aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift, denn nur dann, wenn dem Hilfebedürftigen tatsächlich Mittel zur Verfügung stehen, mit denen er seinen Lebensunterhalt bestreiten kann, kommt eine Minderung der Leistungen nach dem SGB II in Betracht, weil ansonsten eine Bedarfsun-terdeckung bestünde. Auch aus dem Sinnzusammenhang mit § 11 SGB II folgt, dass nur sol-che Mittel angerechnet werden können, die dem Hilfebedürftigen tatsächlich zufließen (vgl. Mecke, in: Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl. 2008, § 11 Rn. 18 zur Zuflusstheorie)."
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=125421&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Oder hier:
http://www.kostenlose-urteile.de/SG-Chemnitz_S-33-AS-5000010_SG-Chemnitz-Betriebskostenguthaben-nicht-immer-auf-Hartz-IV-anzurechnen.news12111.htm
Solange also vom BSG nichts entschieden wurde, gibt es kein richtiges Ja oder Nein. Ob beim BSG dazu derzeit was anhängig ist, müsste geprüft werden.
Turtle