Beiträge von Turtle1972

    Zitat

    (6) Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden; eine Mietkaution kann bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden.


    Das Gesetz ist da ganz eindeutig "bei vorheriger Zusicherung". Ermangelt es an dieser, gehen auch die Gericht da mit.


    Es ist ja nicht so, dass euch nicht ggf. eine Zusicherung erteilt wird, das ist sogar sehr wahrscheinlich. Aber ihr braucht sie eben, damit ihr auf der sicheren Seite seid. Erklärt es dem Vermieter nochmal freundlich, dass ihr das Mietangebot braucht, damit es später eben auch bei Kaution und Mietzahlung keine Probleme gibt. Ist doch in seinem eigenen Interesse!


    Turtle

    Das JC hat ein Jahr nach Veränderungen Zeit, überzahlte Leistungen zurückzuholen. Und genau so liegt die Sachlage ja hier, dass dein Sohn aufgrund Arbeit und Auszug kein Anspruch auf ALG 2 hatte. Deshalb ist ja seine Rückforderung auch so hoch und deine entsprechend niedrig.


    Turtle

    Jo, das wollt ich doch hören. Wenn Bafög abgelehnt wird, weil die Eltern Unterhalt zahlen müssten, dann muss man den Unterhalt geltend machen. Was hat das denn mit "vom Staat im Regen stehengelassen" zu tun? In erster Linie haben doch die Eltern das Kind zur Welt gebracht und nicht der Staat.


    Wenn die Eltern nicht zahlen, kann man bei der Bafögstelle einen Antrag auf Vorausleistung stellen.


    Du siehst: man wird eben nicht im Regen stehengelassen.


    Turtle

    Nun ja, nicht ganz. Die Frage ist nämlich höchstrichterlich noch nicht geklärt. Während z. B. das LSG NRW meint:


    "Der Annahme, dass § 22 Abs. 1 S. 4 SGB II unabhängig von einer tatsächlichen Rück"zahlung" zu einer Leistungsminderung führt, steht nicht entgegen, dass die Leistungen des SGB II grundsätzlich der Sicherung des soziokulturellen Existenzminimums dienen (vgl. BT-Drs 16/1696 S. 27) und die Kosten für Unterkunft und Heizung an der Zielsetzung des Sozialleistungsrechts teilnehmen, den Hilfesuchenden die Führung eines menschenwürdigen Lebens zu garantieren, hier konkret einen zu dauerhaftem Wohnen geeigneten Wohnraum als notwendigem Bestandteil eines menschenwürdigen Daseins sicherzustellen (Eicher-Spellbrink, SGB II, 2. Aufl. 2008, § 22 Rn 5). Dieser Sicherungsauftrag bedeutet nicht, dass der Hilfebedürftige in jedem Leistungsmonat auch den vollen Leistungsbetrag zu erhalten hat. Vielmehr müssen auch Leistungsempfänger, die nicht Privatinsolvenz angemeldet haben, ggf. bestehende private Schulden aus der Regelleistung finanzieren. Zahlungen zur Schuldentilgung können im Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende grundsätzlich nicht vom Einkommen abgezogen werden (BSG, Urteil vom 19.09.2008, B 14/7b AS 10/07 R)."

    https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=122728


    sehen das andere Gericht wieder anders:


    "Die Vorschrift des § 22 Abs. 1 Satz 4 SGB II kann nur dann Anwendung finden, wenn dem Hilfebedürftigen eine Rückzahlung oder ein Guthaben zufließt, über das er tatsächlich verfü-gen kann (Urt. des SG Neubrandenburg vom 6. Mai 2009 – S 11 AS 1042/08 -). Dies folgt schon aus dem Wortlaut der Vorschrift; denn eine Rückzahlung oder ein Guthaben ist begriff-lich mit einer tatsächlichen Verfügungsberechtigung verbunden. Dies ergibt sich auch aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift, denn nur dann, wenn dem Hilfebedürftigen tatsächlich Mittel zur Verfügung stehen, mit denen er seinen Lebensunterhalt bestreiten kann, kommt eine Minderung der Leistungen nach dem SGB II in Betracht, weil ansonsten eine Bedarfsun-terdeckung bestünde. Auch aus dem Sinnzusammenhang mit § 11 SGB II folgt, dass nur sol-che Mittel angerechnet werden können, die dem Hilfebedürftigen tatsächlich zufließen (vgl. Mecke, in: Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl. 2008, § 11 Rn. 18 zur Zuflusstheorie)."


    https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=125421&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=


    Oder hier:


    http://www.kostenlose-urteile.de/SG-Chemnitz_S-33-AS-5000010_SG-Chemnitz-Betriebskostenguthaben-nicht-immer-auf-Hartz-IV-anzurechnen.news12111.htm


    Solange also vom BSG nichts entschieden wurde, gibt es kein richtiges Ja oder Nein. Ob beim BSG dazu derzeit was anhängig ist, müsste geprüft werden.


    Turtle

    Mein Bester, wieso sollte ich mit dem Europäischen Fürsorgeabkommen argumentieren, wenn genau das auf Polen nicht zutrifft? Im Gegensatz zu dir wusste ich das nämlich. Und natürlich kenne ich als SB Widerspruch die BSG Rechtsprechung.


    Im Übrigen gibt es kein "Fürsogeabkommen". Es heißt immer noch "Fürsorgeabkommen". Lern erstmal ordentliche Rechtschreibung.


    Turtle

    Das stimmt. Ich kenne auch kein Jobcenter oder SozA, das nicht kostenlos Kopien zieht. Rechtlich gesehen könnte aber dafür Geld verlangt werden. Aber ich könnte ja mal den 1. SB SGG JC Neukölln fragen, ob das stimmt, dass in Berlin 15 Cent genommen werden. Den kenne ich recht gut....


    Turtle

    Und gab es wegen der Überzahlung ein Anhörungsverfahren? Wenn ja: wann und wann hast du den Anhörungsbogen zurückgeschickt? Welches Datum trägt der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid?


    Turtle

    Ach Gawain. "Abwimmeln" bedeutet in einem solchen Fall eine mündliche Ablehnung des Antrages. Das ist durchaus zulässig, denn gem. § 33 Abs. 3 SGB X kann ein Verwaltungsakt schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden.


    Die Dame halt also nichts weiter als eine mündliche Ablehnung erhalten, welches auch zulässig war/ist.


    Nun hat sie die Möglichkeit - wie bei jedem anderen Verwaltungsakt auch - dagegen in Widerspruch zu gehen. Und hier ist es eben nicht unbedingt klar, dass ihr wirklich ein Darlehen zusgestanden hätte. Von daher bin ich nicht agressiv, sondern versuche dir einfach nur zu erklären, dass du ggf. nicht richtig liegst in deiner Einschätzung über die Qualität der Auskunft der betreffenden SB. Sie hat nämlich nichts falsch gemacht.


    Die Frage nach "älter" habe ich in der Hinsicht gemeint, dass z. B. einer kranken, alten Frau es sicherlich schlechter zumutbar ist, einen Waschsalon zu nutzen als jemanden, der von mir aus mittleren Alters und gesund ist.


    Dass eine Waschmaschine immer unabweisbarer Bedarf ist und immer per Darlehen gewährt werden muss, ist schlichtweg falsch, dabei rede ich nicht von deinem Fall, sondern allgemein. Deshalb ja auch "immer"!!!! Und die Teamleitung befindet garantiert nicht über solche Darlehen. Die haben wirklich Besseres zu tun. Möglich ist, dass du es nicht anders kennst, weil die Teamleitung in bereits eskalierte Situationen eingeschaltet wird. Genau wie du. Wenn etwas glatt läuft, wird ja sicherlich kein Klient zu dir kommen.


    Turtle

    Interessant. Wer entscheidet denn dann über solche Anträge? Und das kein unabweisbarer Bedarf besteht, dafür gibt es durchaus viele Möglichkeiten. Verwendbares Schonvermögen z. B., bedenke bitte 750 Euro sind immer zusätzlich geschützt, gerade eben für sowas. Oder hilfsbereite Verwandte, Waschsalon gleich um die Ecke etc... Nochmal: deine Mandantin muss die Unabweisbarkeit nachweisen, wenn sie ein Darlehen möchte und die Aussage: "Ist im Regelsatz enthalten und muss angespart werden." ist nunmal korrekt.


    BTW: Wo fängt bei dir "ältere Dame" an? Das wäre für mich eine Frau im Rentenalter, die gehört aber nicht ins JC, sondern zum Sozialamt... Am Mittwoch wurde eine Kollegin von mir 60, wenn ich die als "ältere Dame" bezeichnen würde, würde ich wahrscheinlich verprügelt werden, wenn sie nicht so eine ganz Nette wäre.


    Turtle

    Und jetzt mal eine Runde blöd stellen und so tun, als ob es um den Anspruch von EU-Ausländern an sich ging.... Du musst doch auch denken, wir machen alle die Hosen mit der Kneifzange zu.


    Es ging um Michaels Stiefsohn, einen POLEN!!!! Und nur auf POLEN bezogen sich alle Aussagen hier, Michael war sicherlich nicht an der Frage interessiert, ob ein Franzose, ein Grieche oder ein Engländer ALG 2 bekommen können!!!! Und du hast dumm rumgeblökt, dass auch Polen ohne Probleme ALG 2 bekommen können.


    Nun kneifst du den Schwanz ein und gibst kleinlaut zu "Was ich nicht wusste - Polen ist nicht dabei.", um diesen Satz dann mal ganz schnell in deinen üblichen Sermon von Beschimpfungen und dummen Ausflüchten unterzubringen, damit ja keiner erkennt, wie falsch du doch gelegen hast.


    Lächerlich, der Herr. Einfach nur lächerlich. Du hattest keine Ahnung, dass Polen kein ALG 2 bekommen können. Nicht mehr und nicht weniger. Da hilft dein ganzes Geblödel drumrum nichts. Und genauso, wie du davon keine Ahnung hast, hast du von allem anderen auch keine Ahnung. Einsicht wäre hier der erste Weg zur Besserung.


    Turtle

    Wieso? Die Aussage ist korrekt. Einmalige Sachen sind inzwischen -bis auf die wenigen Ausnahmen zu Erstausstattungen- tatsächlich im Regelsatz enthalten. Die SB hat also erstmal korrekt geantwortet. Und deine Klientin anscheinend nicht dargelegt, wieso es sich gerade bei ihr um einen unabweisbaren Bedarf handelt. Denn nicht in jedem Fall besteht bei kaputter Waschmaschine (oder anderem Großgerät) automatisch ein Anspruch auf ein Darlehen.


    Turtle

    Sehe ich nicht so, siehe meine Ausführungen zu "ins kalte Wasser geschmissen". Es kommt nicht darauf an, wie jemand geschult wird (auch dort können Plinzen sitzen, die nach 6 Monaten Schlaf noch kein X gelernt haben), sondern wie man sich selbst engagiert.


    Turtle