Beiträge von Turtle1972

    Zitat

    Im Moment fällt mir nur ein, dass man immer die Trennung der BG beantragen kann, wenn ein Teil der Familie erwerbsfähig ist und der andere nicht.


    Selbst das ist falsch. Der dauerhaft Erwerbsunfähige (der zeitlich Erwerbsunfähige wäre ja Sozialgeldempfänger) ist ebenfalls Mitglied der BG und nur gem. § 5 Abs. 2 SGB II wegen der Vorrangigkeit der Leistungen nach dem 4. Kapitel SGB XII ausgeschlossen.


    Wenn ihr die BG "getrennt" habt, bekommt dann die Frau auch 374 Euro Regelsatz? Wird ein Rentenüberhang nicht angerechnet?!


    Was gewinnt der Anwalt durch die "Trennung der BG"?! Gibts dafür einen Blumentopf? Wie darf man sich das denn vorstellen? Der Göttergatte steht dann nicht mehr im Bescheid, gut. Und weiter? Rechnerische Relevanz dürften genau 0,00 Euro sein.


    Turtle

    Lass dir das Geld zurückgeben. Die BG besteht KRAFT Gesetzes! Anders als bei nicht hilfebedürftigen Kindern, die, so sie ihren Bedarf selbst decken, nicht zur BG gehören (§ 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II) gehört ein nichtgetrennt lebender Partner nunmal IMMER zur BG!!!!!! Und ist in einem solchen Falle eben nur nach § 7 Abs. 5 SGB II ausgeschlossen vom Bezug von Leistungen.


    Wo sollte denn in § 7 Abs. 3 Nr. 3 SGB II denn irgendwas stehen, dass ein Partner/Ehegatte/Lebenspartner nicht zur BG gehört, wenn er Azubi ist?!


    Du kannst dich gerne mal dort belesen, wo man Ahnung hat, z. B. bei den Sozialgerichten und deren Entscheidungen:


    https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=131709&s0=Student&s1=Bedarfsgemeinschaft&s2=%A7%207%20Abs%203&words=&sensitive=


    Verfügbarkeit spielt im SGB II im Übrigen überhaupt keine Rolle. Wie man nach über 7 Jahren SGB II noch auf diesen Trichter kommt, ist mir schleierhaft. Selbst die gestandensten Kollegen der BA sollten diesen Spruch längst abgelegt haben.


    Turtle

    Deine unmaßgebliche Meinung ändert aber nichts an der Tatsache, dass er nach § 7 Abs 3 Nr. 3 c SGB II der Bedarfsgemeinschaft angehört und nur gem. § 7 Abs. 5 SGB II vom Bezug von Leistungen ausgeschlossen ist. Gesetz ist Gesetz.


    Turtle

    Vielleicht hat man die Daten bei den jeweiligen Sozialleistungsträgern erhoben, also die Rentenstelle, BAB-Stelle usw. kontaktiert.


    Außerdem stellen sie natürlich eine BG dar. Er ist nur als Azubi vom Leistungsbezug ausgeschlossen...


    Ganz genau wird dich aber sicherlich nur das zuständige Amt aufklären können.


    Turtle

    Bist du dir da sicher? Du fragst doch gerade, was das sonstige Einkommen ist. Da das Landeserziehungsgeld m. E. n. anrechnungsfrei sein dürfte, da sich die Anrechnung von Elterngeld nur auf das Bundeselterngeld bezieht, gehe ich davon aus, dass die 573 Euro aus 375 Euro Elterngeld und ca. 200 Euro von deinem übersteigenden Einkommen bestehen. Was auch logisch wäre, da du nach Maßstäben des SGB II ja gerade mal 1/6 Mietbelastung hast und mit Azubilohn, BAB, Kindergeld und Waisenrente deinen ALG 2 Bedarf garantiert überschreitest, so dass nunmal was bei Frau und Kindern anzurechnen wäre.


    Turtle

    Wenn du nachweisen kannst, dass das Geld vom Hausverkauf wirklich weg ist, dann könnte es durchaus ALG 2 geben. Wenn es jedoch Ungereimtheiten gibt, dann geht das zu deinen Lasten und dann könnte es zu einer Ablehnung kommen. Aus deinen mageren Ausführungen heraus kann man dazu gar nichts weiter sagen.


    Turtle

    Woran hattest du gedacht? Rein schulische Ausbildung oder in einem Ausbildungsbetrieb?


    Ich gehe mal davon aus, dass du letzteres meinst, also Ausbildungsbetrieb, denn nur dort bekommt man ja Azubilohn.


    Solange du zuhause wohnst, gibt es keine Berufsausbildungsbeihilfe. Und bei Auszug bestünde zwar dem Grunde nach ein Anspruch auf BAB, jedoch gibt es dieses für Zweitausbildungen nur in absoluten Härtefällen.


    Mit ALG 2 sieht es als Azubi eh schlecht aus. ALG 2 ist keine Ausbildungsförderungsleistung.


    Turtle

    Wollte dich in den andern Foren niemand, dass du es nach zweifachem Rausschmiss immer noch nötig hast, dich hier wieder anzumelden?


    Oder hat man dich dort gleich rausgeschmissen? Heimatlos und vertrieben sehn sich ein kleines Elchlein zurück. Hier will ihn aber niemand mehr haben. Die Welt ist so groß. Das Elchlein könnte doch ein eigenes Forum aufmachen und sich dort mit sich selbst unterhalten. Das wäre für den Rest der Welt äußerst praktisch.


    Turtle

    Da wird kaum was sein mit ALG 2 oder Sozialhilfe. 374 Euro ist der Regelsatz, 325 Euro die halbe Miete, damit wäre der Bedarf 699 Euro und 700 Euro hat sie schon an Einkommen. Wenn man davon noch die 30 Euro Versicherungspauschale (wird beim ALG 2 gewährt) abzieht, hätte sie also gerade mal 29 Euro Anspruch. Ob man sich die Mühe deswegen macht, wo dann ggf. auch noch geprüft werden würde, ob ihre Tochter ihr bei 1400 Euro Einkommen nicht auch Unterstützung erbringen müsste: muss die Dame selbst entscheiden.


    Turtle

    Als Azubi bekommst du kein Wohngeld. Je nachdem, ob deine Ausbildung betrieblich ist (deine Ausbildungsvergütung deutet darauf hin) oder schulisch bzw. in einem Gesundheitsberuf, müsstest du Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) oder Bundesausbildungsbeihilfe (Bafög) beantragen.


    Ich tendiere wegen deinem Lohn zu BAB. Das beantragst du bei der Agentur für Arbeit.


    Turtle