ZitatIm Moment fällt mir nur ein, dass man immer die Trennung der BG beantragen kann, wenn ein Teil der Familie erwerbsfähig ist und der andere nicht.
Selbst das ist falsch. Der dauerhaft Erwerbsunfähige (der zeitlich Erwerbsunfähige wäre ja Sozialgeldempfänger) ist ebenfalls Mitglied der BG und nur gem. § 5 Abs. 2 SGB II wegen der Vorrangigkeit der Leistungen nach dem 4. Kapitel SGB XII ausgeschlossen.
Wenn ihr die BG "getrennt" habt, bekommt dann die Frau auch 374 Euro Regelsatz? Wird ein Rentenüberhang nicht angerechnet?!
Was gewinnt der Anwalt durch die "Trennung der BG"?! Gibts dafür einen Blumentopf? Wie darf man sich das denn vorstellen? Der Göttergatte steht dann nicht mehr im Bescheid, gut. Und weiter? Rechnerische Relevanz dürften genau 0,00 Euro sein.
Turtle