Beiträge von Turtle1972

    Das Auto wäre Einkommen, also lass es dir nicht schenken, sondern lass es weiter im Eigentum deines Bruders, der es dir nur leihweise überlässt. Versicherung und Steuern können ja auf dich laufen. Die Steuerrückerstattung ist eine Rückerstattung, das Geld hast du schon aus deinem ALG 2 bezahlt, also ist es kein Einkommen. Sonst müsste der "Erlös" aus Pfandflaschen auch Einkommen sein.


    Turtle

    http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__10.html


    Schaust du in Abs. 3 verbunden mit Abs. 2 Nr. 5 SGB II. Wenn also die Aufgabe einer Arbeit für eine Maßnahme verlangt werden kann, kann genausogut verlangt werden können, dass man die Maßnahme weiter macht und nicht die Arbeit antritt.


    Das JC entscheidet, welcher Werdegang der effizientere ist für eine Wiedereingliederung ins Erwerbsleben.


    So erstmal das Gesetz. Inwieweit das in der Rechtsprechung Bestand hätte: dazu ist mir keine bekannt. Die Dame wird es daher darauf ankommen lassen müssen, d. h.: den 400 Euro Job antreten, die Maßnahme abbrechen und Sanktion kassieren müssen, dann Widerspruch und Klage...


    Turtle

    Zitat

    Zusätzlich noch eine kleine Frage, das JobCenter hat mir jetzt für diesen Monat kein Geld gezahlt, da die unbedingt wollen, dass ich BAföG beantrage, dürfen die das überhaupt


    Aber natürlich dürfen die das. Liest du in § 7 Abs. 5 SGB II:


    Zitat

    (5) Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes oder der §§ 60 bis 62 des Dritten Buches dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben über die Leistungen nach § 27 hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts.


    http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__7.html


    Turtle

    Es besteht aber Aufnahmezwang, da seine letzte Krankenkasse eine gesetzliche war. Logisch, dass sie für de 3 Jahren dazwischen das Geld wollen, aber das werden sie derzeit nicht bekommen und ihn, weil er nunmal ALG 2 Bezieher ist, trotzdem versichern und Leistungen erbringen müssen. So ist es vom Gesetzgeber gedacht und so werden sie es umsetzen müssen. Diese Streitigkeiten gibt es seit Einführung des Versicherungspflichtzwangs zuhauf und sind bisher nie positiv für die GKVs ausgegangen, natürlich versuchen sie trotzdem, unliebsame Kunden abzuwimmeln, damit der sich eine andere Krankenkasse sucht. Man denke nur an das Theater, was die Barmer (oder war es die DAK?) gemacht hat, als die eine BKK Pleite ging und man die alten, teuren Versicherten nicht aufnehmen wollte, obwohl die jedes Recht darauf hatten, aufgenommen zu werden. Das sind nunmal die Krankenkassen. Dass sie sich weigern, heißt noch lange nicht, dass sie auch Recht haben.


    Turtle

    Nein, NUR SATZ 1 bezieht sich auf KÜNSTLER!!!!!!!!


    Und dann steht da "Satz 1 gilt entsprechend für Mitglieder nach den Vorschriften dieses Buches, die


    Also für ALLE MITGLIEDER!!!!!!


    Leute, ich weiß schon, was ich da schreibe. Es ist mein tägliches Geschäft!!!!


    Turtle

    Lacki,


    da zitiere ich nun aus dem Gesetz und trotzdem kommt von dir sowas:


    Zitat

    maximal einen notfallschutz kann er von der Barmer erwarten, bis zu dem zeitpunkt, an dem die schulden abgetragen sind.


    NEIN; ER KANN RICHTIGEN SCHUTZ ERWARTEN!!!!!


    Nochmal:


    Zitat

    Der Anspruch auf Leistungen für nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz Versicherte, die mit einem Betrag in Höhe von Beitragsanteilen für zwei Monate im Rückstand sind und trotz Mahnung nicht zahlen, ruht nach näherer Bestimmung des § 16 Abs. 2 des Künstlersozialversicherungsgesetzes. Satz 1 gilt entsprechend für Mitglieder nach den Vorschriften dieses Buches, die mit einem Betrag in Höhe von Beitragsanteilen für zwei Monate im Rückstand sind und trotz Mahnung nicht zahlen, ausgenommen sind Untersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten nach den §§ 25 und 26 und Leistungen, die zur Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände sowie bei Schwangerschaft und Mutterschaft erforderlich sind; das Ruhen endet, wenn alle rückständigen und die auf die Zeit des Ruhens entfallenden Beitragsanteile gezahlt sind oder wenn Versicherte hilfebedürftig im Sinne des Zweiten oder Zwölften Buches werden.


    DAS RUHEN ENDET; WENN DER VERSICHERTE HILFEBEDÜRFTIG IM SINNE DES SGB II WIRD!!!!!!!!!! UND DAS IST HIER DER FALL!!!!

    Wieso denn? Er war doch die ganze Zeit bei der Barmer, sonst hätte er doch auch nicht die Rückstände. Von daher ist ja "wieder aufnehmen" unglücklich ausgedrückt.


    Er ist bereits Mitglied, aufgrund der Rückstände jedoch mit Anspruch auf Notfallbehandlung. Durch den ALG 2 Bezug muss die Krankenkasse ihm jetzt aber wieder die normalen Leistungen gewähren. Solange, wie er ALG 2 bekommt.


    Turtle

    Die GKV muss ihn ungeachtet der Beitragsrückstände wieder aufnehmen. Denn die Versicherungspflicht von ALG 2 Beziehern ist nunmal eine Pflicht Kraft Gesetzes. Im Übrigen war der TE auch in den letzten 3 Jahren krankenversichert, daher ja die Schulden, hatte jedoch nur Anspruch auf Notversorgung.


    Rechtsgrundlage dafür, dass er jetzt im ALG 2 Bezug normal versichert ist und wieder Anspruch auf alle Leistungen (bis auf Krankengeld) hat, ist § 16 Abs. 3a SGB V:


    Zitat

    Der Anspruch auf Leistungen für nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz Versicherte, die mit einem Betrag in Höhe von Beitragsanteilen für zwei Monate im Rückstand sind und trotz Mahnung nicht zahlen, ruht nach näherer Bestimmung des § 16 Abs. 2 des Künstlersozialversicherungsgesetzes. Satz 1 gilt entsprechend für Mitglieder nach den Vorschriften dieses Buches, die mit einem Betrag in Höhe von Beitragsanteilen für zwei Monate im Rückstand sind und trotz Mahnung nicht zahlen, ausgenommen sind Untersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten nach den §§ 25 und 26 und Leistungen, die zur Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände sowie bei Schwangerschaft und Mutterschaft erforderlich sind; das Ruhen endet, wenn alle rückständigen und die auf die Zeit des Ruhens entfallenden Beitragsanteile gezahlt sind oder wenn Versicherte hilfebedürftig im Sinne des Zweiten oder Zwölften Buches werden.


    http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__16.html


    Turtle

    Ach du heiligster Tag. Wieder einer, der, weil er fachlich nichts vortragen kann, was seine Meinung, dass ein Azubi nicht zur BG gehört, bekräftigt, auf die persönliche Schiene abrutscht.


    Wie armseelig.


    Turtle

    Hast du keine anderen Probleme? Ich fahre wöchentlich zu Gericht, ich steht mit Sachbearbeitern in ganz Deutschland in Verbindung. Nicht einer käme auf die Idee, einen Partner-Azubi aus der BG rauszurechnen. Er taucht nicht im Bescheid auf - korrekt. Weil er vom Leistungsbezug ausgeschlossen ist. Das ist aber auch alles.


    Deine Frage war, was das sonstige Einkommen sein könnte. Das habe ich dir erläutert, nämlich, dass es u. U. übertragbares Einkommen des Azubis ist. Hier bestreitest du jedoch, dass das ginge. Und ich sage dir: natürlich geht das. Was du eindeutig auch den oben zitierten fachlichen Hinweisen der Bundesagentur für Arbeit entnehmen kannst.


    Ich zitiere Urteile, ich zitiere fachliche Hinweisen und von dir kommt nur "bla"... Wo sind deine Urteile? Es muss sie ja geben, wenn der angesprochene Anwalt ach so erfolgreich dabei ist, einen PARTNER-Azubi nicht mehr zur BG rechnen zu lassen.... Stell doch mal so eine Entscheidung ein oder verlinke sie. Damit wir mal auf gleicher Augenhöhe diskutieren. Denn, wie ich schon schrieb: es langweilt langsam.


    Turtle

    Nö. Wieso sollte jemand zahlen, den es seit 1.1.11 nicht mehr gibt? Seitdem heißen die ARGEn nämlich Jobcenter.


    Aber auch die müssen natürlich nicht die Kosten deines Kontos tragen. Das ist allein deine Angelegenheit. Der Steuerzahler kann nichts dafür, dass du ein teures P-Konto brauchst. Irgendwie hast du recht komische Vorstellungen, was "Grundsicherung" für Arbeitssuchende bedeutet. Ich habe das Gefühl, du verwechselst das mit einem Rundum-Sorglos-Paket.


    Turtle

    Du hast Sorgen.


    Entweder geht es nach dem örtlichen Heizkostenspiegel oder nach dem bundesweiten. Wenn keine besonderen Umstände vorliegen, die ggf. höhere Kosten erklären.


    Turtle

    Zitat

    Wie gesagt: der erwerbsfähige Hilfebedürftige gehört zur BG. Nicht dieser Mann, der ist nicht hilfebedürftig. Und er ist kein Einzelfall.


    Er ist - wie jeder andere z. B. Erwerbstätige - in dem Umfang hilfebedürftig, wie er nicht in der Lage ist, den Lebensunterhalt seiner Familie zu decken.


    Ansonsten wäre ja jeder ALG 1 Empfänger, Erwerbstätiger usw. nicht in der BG, wenn sein Einkommen höher ist als sein Bedarf. Das Einkommen ist aber nunmal nach § 9 SGB II im Verhältnis zum Individualbedarf aufzuteilen.


    Viel Ahnung vom SGB II hast du nicht, oder?


    Turtle

    Mutter und Sohn ist ja auch was anderes, habe ich doch schon geschrieben. Da wird es doch explizit in § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II festgelegt, dass ein nicht hilfebedürftiges Kind nicht zur BG gehört!!!!


    Ein Partner gehört aber IMMER zur BG, auch wenn er selbst keine Leistungen beziehen kann, weil ausgeschlossen. Langsam langweilt die Diskussion. Das BSG hat bereits 2006 oder 2007 so entschieden, als es darum ging, das übersteigende Einkommen eines EU-Rentners auf seine Frau anzurechnen. Das ist natürlich auch auf Azubis übertragbar, da auch sie nur vom Bezug von Leistungen ausgeschlossen sind, genauso, wie dauerhaft Erwerbsunfähige. Darüber gibt es ob der Klarheit im § 7, wer zur BG gehört, eigentlich gar keinen Diskussionsstoff. Ich kann mir auch nicht vorstellen, dass ein Jobcenter (ARGEn gibts seit über einem Jahr nicht mehr) das noch falsch machen sollte. Wenn doch, sitzen dort sehr komische Plinzen.


    Die könnten sich ja auch mal die Arbeit machen und in die fachlichen Hinweise zu § 11 SGB II schauen, dort würden sie folgendes finden:


    [QUOTE][
    (9) Einkommen auszubildender Personen, die nach § 7 Absatz 5 vom Leistungsbezug ausgeschlossen sind, ist anzurechnen, soweit es den fiktiven SGB II-Bedarf der oder des Auszubildenden über-steigt. Dies ist u. a. für folgende Fallkonstellationen relevant:


    • Studentin/Student in BG mit Eltern (Kindergeld als Einkommen des Kindes)
    • Studentin/Student in BG mit Partnerin
    • Auszubildende/r mit/ohne Anspruch auf BAB


    Das anzurechnende Einkommen ist wie folgt zu ermitteln:
    1. Feststellung des zu berücksichtigenden Einkommens
    2. Ermittlung des (fiktiven) SGB II-Bedarfs der oder des Auszubil-denden
    3. Anrechnung auf (fiktiven) Bedarf der oder des Auszubildenden (Bereinigung nach Rz. 11.93)
    4. Verteilung des übersteigenden Einkommens nach der Bedarfs-anteilsmethode/QUOTE]


    RZ 11.83
    http://www.harald-thome.de/media/files/SGB%20II%20DA/FH-11---21.11.2011.pdf


    Turtle