Der TE hat bisher keine Wünsche geäußert. Komischerweise nur du. Und du bist doch so hochintelligent, dass du sicherlich selbst verstehst, dass, wenn lt. den gesetzlichen Vorschriften, dass Abendschüler, die, weil sie über 30 sind, kein Bafög bekommen, weiter ALG 2 bekommen können und ein 23 jähriger demzufolge nicht darunter fallen kann, weil er eben noch nicht über 30 Jahre alt ist. Das habe ich jedenfalls vorausgesetzt.
Außerdem dachte ich, dass du aufgrund deiner hervorragenden Ausbildung natürlich in der Lage bist, die Fachlichen Hinweise der BA auf den Seiten Harald Thomes selbst zu finden. Nun ja, da lag ich wohl auch daneben.
Versuchs mal zu begreifen (der TE wird es sicherlich):
Zitat
(4) Die Ausbildung an einer Abendhaupt- oder Abendrealschule ist demnach lediglich in den letzten zwei Schulhalbjahren, die Ausbil-dung an einem Abendgymnasium lediglich in den letzten drei Schulhalbjahren dem Grunde nach dem BAföG förderungsfähig (vgl. die jeweiligen landesrechtlichen Verwaltungsvorschriften zum BAföG). Nur dieser Zeitraum ist damit vom Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 5 umfasst. Wird jedoch auch in diesem Zeitraum auf-grund § 10 Abs. 3 BAföG (Überschreiten der Altersgrenze für die Förderung nach dem BAföG) Ausbildungsförderung nicht geleistet, besteht bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen Anspruch auf Arbeitslosengeld II. Die maßgebliche Altersgrenze für einen Aus-schluss der Förderfähigkeit nach dem BAföG ist im Regelfall die Vollendung des 30. Lebensjahres bei Beginn des Ausbildungsab-schnittes, für den Ausbildungsförderung beantragt wird (§ 7 Abs. 6 Nr. 3).
http://www.harald-thome.de/media/files/SGB%20II%20DA/FH-7---20.12.2011.pdf