Beiträge von Turtle1972

    Na ja, lies dir doch mal deine Angaben durch. Du schreibst ja nur von dir und letztendlich geht es dir um das ALG 2, das deine Mutter bekommt.


    Da müsstest du schon mal die Berechnung des Amtes abschreiben oder noch besser: den Bescheid anonymisiert hochladen, damit man ihn sich mal anschauen kann.


    Ansonsten kann man eben nur rätseln und kommt von einem Rätsel ins andere.


    Wie alt ist dein Bruder? Kann er sich nicht dorthin ummelden, wo er derzeit wohnt, damit er keinen Mietanteil zuhause mehr abgeben müsste?


    Turtle

    Der TE hat bisher keine Wünsche geäußert. Komischerweise nur du. Und du bist doch so hochintelligent, dass du sicherlich selbst verstehst, dass, wenn lt. den gesetzlichen Vorschriften, dass Abendschüler, die, weil sie über 30 sind, kein Bafög bekommen, weiter ALG 2 bekommen können und ein 23 jähriger demzufolge nicht darunter fallen kann, weil er eben noch nicht über 30 Jahre alt ist. Das habe ich jedenfalls vorausgesetzt.


    Außerdem dachte ich, dass du aufgrund deiner hervorragenden Ausbildung natürlich in der Lage bist, die Fachlichen Hinweise der BA auf den Seiten Harald Thomes selbst zu finden. Nun ja, da lag ich wohl auch daneben.


    Versuchs mal zu begreifen (der TE wird es sicherlich):


    Zitat

    (4) Die Ausbildung an einer Abendhaupt- oder Abendrealschule ist demnach lediglich in den letzten zwei Schulhalbjahren, die Ausbil-dung an einem Abendgymnasium lediglich in den letzten drei Schulhalbjahren dem Grunde nach dem BAföG förderungsfähig (vgl. die jeweiligen landesrechtlichen Verwaltungsvorschriften zum BAföG). Nur dieser Zeitraum ist damit vom Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 5 umfasst. Wird jedoch auch in diesem Zeitraum auf-grund § 10 Abs. 3 BAföG (Überschreiten der Altersgrenze für die Förderung nach dem BAföG) Ausbildungsförderung nicht geleistet, besteht bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen Anspruch auf Arbeitslosengeld II. Die maßgebliche Altersgrenze für einen Aus-schluss der Förderfähigkeit nach dem BAföG ist im Regelfall die Vollendung des 30. Lebensjahres bei Beginn des Ausbildungsab-schnittes, für den Ausbildungsförderung beantragt wird (§ 7 Abs. 6 Nr. 3).


    http://www.harald-thome.de/media/files/SGB%20II%20DA/FH-7---20.12.2011.pdf

    Dir den Inhalt der gesetzlichen Regelungen verständlich zu machen ist verlorene Zeit. Darauf verzichte ich. Es gibt diverse Seiten im Netz, z. B. die bei Harald Thome verlinkten Fachlichen Hinweise, da kann man sich belesen, wenn man das Gesetz selbst nicht versteht.


    http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__7.html

    Gegen die Ablehnung der Übernahme in Widerspruch gehen, ggf. klagen, weil ich kein Jobcenter kenne, dessen Angemessenheitskriterien nach den Vorgaben des Bundessozialgerichtes auf einem sogenannten "Schlüssigen Konzept" beruhen.


    Darauf kann man sich natürlich bereits im Widerspruch berufen, vielleicht wendet dann die Widerspruchsstelle dann gleich die Angemessenheitskriterien des § 12 WoGG zzgl. eines Sicherungszuschlages von 10% an, so, wie es das BSG für Kommunen, deren Konzept nicht schlüssig ist, bestimmt hat.


    Turtle

    Ich glaube, bei dir ist irgendwas im Oberstübchen schon verkalkt. Du scheint nämlich dem nicht folgen zu können, dass es das gibt, was man die Höchstgrenze der Angemessenheit nennt. Und das ist ein fester Betrag. Ob das nun 100 Euro Kaltmiete und 500 Euro Nebenkosten oder 500 Euro Kaltmiete und 100 Euro Nebenkosten sind, ist völlig egal. Höchstgrenze sind 600 Euro, DAS PRODUKT...


    Und als selbstverantwortlicher Bürger muss man eben abwägen, ob man gleich eine Wohnung für 600 Euro anmietet oder eben eine für 500, weil ja das "Produkt" noch steigt, wenn die NK Abrechnung kommt.

    Doch, spielt es. Nach Rechtsprechung des BSG sind die Nachforderungen von NK und HK Bedarf im Monat der Fälligkeit. Wärest du Azubi/Schüler, stünde dir u. U. ein Mietzuschuss nach § 27 SGB II zu, so dass die BK/HK Nachzahlung hier zu berücksichtigen gewesen wäre.


    Als Student steht dir jedoch dieser Mietzuschuss nicht zu, so dass es tatsächlich keinerlei Möglichkeit für dich gibt, die Kosten vom Jobcenter zu erhalten.


    Turtle

    Wieso soll man keine Müllgebühren mindern können? Ich bezahle z. B. eine Grundgebühr und dann noch für jede Tonne extra, 10 Tonnen im Jahr sind in der GB enthalten, jede zusätzliche kostet dann.


    Aber darum geht es nicht. Es geht schlichtweg um die Produkttheorie. Du bist sicher so schlau und kannst dich selbst darüber kundig machen. Vielleicht verstehst du es dann.


    Turtle

    Deshalb gibt es ja Höchstgrenzen der Angemessenheit. Lt. BSG ist vom Produkt der Kaltmiete und der kalten Nebenkosten auszugehen.


    Wenn also ein JC sagt: Das bei uns höchste angemessene Produkt ist 400 Euro für eine Person und man mietet sich genau diese Höchstgrenze an, dann gibt es eben später keine evtl. Nebenkostennachzahlung. Weil mit den 400 Euro das Höchstmögliche gezahlt wird.


    Es geht auch im ALG 2 darum, eigentverantwortlich zu handeln. Wenn man weiß, dass 400 Euro das Maximum sind und dass es ggf. NK Nachzahlungen geben kann, dann sollte man halt eine Wohnung z. B. bis 350 Euro oder 380 Euro suchen. Damit noch Luft nach oben ist.


    Und Gawain: wie ich schonmal erläuterte: Nein, es ist keine Rechtsbeugung!!! Kann es aufgrund des unbestimmten Rechtsbegriffes "angemessen" gar nicht sein.


    Turtle

    Zitat

    In welchem Ausmaß muss ich irgendwelche grandiosen Maßnahmen, ala Stapelfahrerkurs vom Job Center erwarten? Ich kann ja belegen das ich in ca. 6 Monaten das Berufskolleg besuche und somit kein Fall mehr für Job Center oder ARGE bin.


    In dem Maße, wie man dich zuweist.


    Zitat

    Wie sieht das mit einer eigenen Wohnung aus? Kann ich in der Hinsicht mit sowas wie kooperation rechnen? Habe ich evtl. Nachteile weil ich momentan bei meinen Eltern wohne? Muss ich damit rechnen das die Damen und Herren vom Amt sich bei einem möglichem Umzug querstellen?


    Du bist über 25, da sollte es wenig Probleme geben.


    Turtle

    Mit Rechtsbeugung hat das nichts zu tun, sondern mit der Auslegung eines sogenannten "unbestimmten Rechtsbegriffes". Bedenke, dass das Gesetz eben keinen Rahmen für die Kosten der Unterkunft und Heizung vorsieht, sondern nur von "angemessen" spricht. Daher haben die Kommunen in pflichtgemäßem Ermessen ihre Richtlinien entwickelt, die für die Beschäftigten in den Jobcentern bindende Weisungen darstellen.


    Insoweit kannst du nur über die gerichtliche Schiene prüfen lassen, ob die örtlichen Richtlinien den Anforderungen des BSG an ein "schlüssiges Konzept" entsprechen. Nur dann, wenn du das gerichtlich erkämpfst, darf von den bindenden Weisungen der Kommune abgewichen werden, weil dann ein Gericht festgestellt hat, dass das, was die Kommune als "angemessen" ansieht, nicht ordentlich ermittelt wurde.


    Turtle

    Es geht ihr doch sicherlich um die Zeit bis zum Beginn des Studiums.


    Du kannst umziehen, jedoch wird das JC keinen wichtigen Grund hierfür erkennen, so dass du dir das alles schenken kannst, um Genehmigung zu fragen. Du wirst also die Kosten des Umzuges selbst aufbringen müssen. Mehr als zum xx.xx.2012 beim alten JC abmelden brauchst du gar nicht.


    In Berlin solltest du dich dann rechtzeitig melden und wieder ALG 2 beantragen. Außerdem musst du darauf achten, dass deine neue Wohnung (bzw. dein Mietanteil in einer WG) für Berliner Verhältnisse angemessen ist.


    Zitat

    ich meine es gäbe da so ein Gesetz, dass die mir eine höhere Bildung nicht verwehren dürfen, aber das ist ja auch immer alles Auslegungssache, vor allem wenn ich selbst in einer Universitätsstadt lebe


    Es gibt ein Grundgesetz, das dir Bildungsfreiheit zusichert. Es gibt jedoch kein Gesetz, wonach man dir das finanzieren muss.


    Turtle