Beiträge von Turtle1972

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    Turtle aber ich denke das sollte zu Deinem Wissenrepertoire als Juristin der JC doch eigentlich auch gehören, dann musste mich doch nicht suchen lassen, oder ??? gurgeln


    Nun, das Problem ist, dass mir eine solche Rechtsgrundlage nicht bekannt ist. Restansprüche kann man nämlich innerhalb von 4 Jahren geltend machen:


    http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__147.html


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    (2) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld kann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn nach seiner Entstehung vier Jahre verstrichen sind.


    Und das gilt nicht nur für Selbständige, sondern für jeden, der mal einen ALG 1 Anspruch hatte und diesen nicht voll ausgeschöpft hat. Und auch nur dann, wenn der Anspruch auf ALG 1 schon geltend gemacht wurde. Wenn ein Selbständiger direkt von der versicherungspflichtigen Beschäftigung in die Selbständigkeit geht, ohne sich bei der Agentur arbeitslos gemeldet zu haben, dann gibt es diese 4 Jahre nämlich nicht.


    Das wirst du -so du googelst- als häufige Frage bei Studierenden oder Schülern finden, die nach einer Arbeit studiert oder Abi etc. gemacht haben. Haben sie sich vorher alo gemeldet und sind noch keine 4 Jahre seitdem vergangen, können sie ALG 1 bekommen. Haben sie das nicht gemacht, haben sie Pech gehabt.


    Eine 3 Jahresgrenze oder -frist, wie du sie aber nennst, ist mir völlig unbekannt. Daher nach wie vor die Bitte, dies doch mal zu verlinken.

    Die Frage wäre doch, ob man euch überhaupt noch was genehmigen muss. Wenn er nämlich genug verdient, um euch alle (incl. des kommenden Kindes) zu ernähren, dann könnt ihr doch tun und lassen, was ihr wollt.

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    Ich habe ein Mini Jop im Kellnerbreich und die rechnen mir das Trinkgeld auch an obwohl man es nicht anrechnen darf


    Aha. Wo steht, dass man dieses Einkommen nicht anrechnen darf, obwohl es Einkommen ist. Und auch keiner Zweckbindung unterliegt?


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    auch hat man mit einem Mini Jop weniger als einer der ein Euro jop macht


    Es dürfte wohl ein Unterschied sein, ob man für 150 Euro Aufwandsentschädigung um 1 Euro Job 30 Stunden in der Woche arbeitet oder für 150 Euro Nebenjob gerade mal 30 Stunden im Monat


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    jeden Monat die Abrechnung hin bringen ob wohl es immer das gleiche ist


    Das Trinkgeld aber wohl kaum...

    Könnte nur ein Problem geben:


    Der TE fällt nämlich ins ALG 1, weil er über 360 Tage sozialversicherungspflichtige Tätigkeit zusammen hat. Und er wird keine Sperrzeit bekommen, wenn der AV einfach ausläuft. Er ist nicht gezwungen, einer Verlängerung zuzustimmen.


    Je nach Höhe des Verdienstes in den letzten 2 Jahren spielt also ALG 2 erstmal gar keine Rolle, so dass die vorherigen Auführungen wenig zielführend sind.


    Anwartschaftszeit ALG 1: http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__123.html
    Anspruchsdauer ALG 1: http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__127.html
    Höhe ALG 1: http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/BJNR059500997.html#BJNR059500997BJNG003900000

    Korrekt ist, dass es gerichtlich unterschiedlich gesehen wird:


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    Erwerbsobliegenheit


    Ein Volljähriger, der nach Abschluss seiner allgemeinen Schulausbildung weder eine Berufsausbildung aufnimmt noch hinreichende Bemühungen um einen Ausbildungsplatz nachweist, verletzt nachhaltig seine Ausbildungsobliegenheit. Auch der Besuch der Abendschule begründet in diesem Fall keinen Anspruch auf Ausbildungsunterhalt gegenüber den Eltern. Vielmehr muss der Volljährige seinen Lebensunterhalt primär selbst verdienen und seine Arbeitskraft dabei nach ähnlich strengen Maßstäben nutzen wie Eltern, die minderjährigen Kindern gegenüber unterhaltspflichtig sind (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13.02.2004 - 3 WF 8/04, FamRZ 2004, 1890).


    http://www.kanzlei-doehmer.de/Vollj_29.htm



    http://www.finanztip.de/recht/familie/kindesunterhalt-ausbildung-abendschule.htm

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    Das liest sich schon wesentlich gefälliger als Deine ursprüngliche Aussage, welche in der Wahl der Worte keine Alternative offen läßt.


    Wo war die Alternative bei deinen Worten:


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    Du musst Dein Vorhaben nicht ankündigen, es genügt wenn Du dem Jobcenter Meldung machst, sobald ihr zwei wieder zusammengezogen seid. Solltest Du nach diesem Termin noch eine Zahlung erhalten, vielleicht weil die Überweisung nicht mehr aufzuhalten war, müsstest Du dieses Geld natürlich dann zurückzahlen.


    Ich kann kein "ich denke..." oder "ich meine" oder so erkennen. Nur "Du musst nicht.". Und "du musst nicht" lässt KEINE Alternative zu.


    Wie heißt es so schön: "Wer im Glashaus sitzt..." Aber ich lasse mich gern überzeugen. Welcher Ausdruck im obigen Text lässt auf eine Alternative deuten?

    Es ist in Anbetracht des Urteils des BSG zumindest denkbar. Von daher ist die Fragestellerin auf der sicheren Seite, wenn sie vorher mit dem Amt abklärt, wie diese das sehen. Wenn man von dort sagt "Wir machen nix, bevor sie nicht zusammengezogen sind.", DANN ist sie auf der sicheren Seite.

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    Also frech finde ich Deine Nestbeschmutzerart, wie Du Dich in jenem anderen Forum über die Qualität DIESES Forums ausläßt und dann dennoch fleißig hier weiterpostest.


    Nun, die Qualität erkennt man doch. Du kennst weder die Rechtsprechung des BSG, noch liest du sie. Aber du meinst, beraten zu können. Wenn ich hier "fleißig" (was ich nicht finde) weiterposte, dann nur, um dem Fragesteller die Kehrseite solcher "Beratung" aufzuzeigen. Nämlich, dass es dazu andere Ansichten gibt und dass es dazu sogar höchstrichterliche Urteile gibt. Ich mag es halt nicht, wenn Leute durch falsche Berater ins Unglück gestürzt werden.


    Vorschlag zur Güte: "berate" weiterhin in solcher Art und gib den Leuten per PN deine Adresse sowie eine Verpflichtung, ihre Schulden zu bezahlen, wenn sie wegen deinem Rat Probleme bekommen.

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    Mit Deiner Sicht der Dinge würdest Du ja die TE in Mietschulden stürzen und so etwas geht ja gleich garnicht.


    Du hast das BSG Urteil noch nichtmal gelesen!!!! Da steht nämlich auch drin, wie mit den Mietkosten bei zwei Wohnungen zu verfahren ist.


    Das ist schon frech, was du hier bietest. Noch nichtmal die höchstrichterliche Rechtsprechung lesen, aber von "Äpfel mit Birnen vergleichen" faseln. Und von "nach Deiner Sicht der Dinge."


    NEIN; es ist nicht MEINE Sicht der Dinge, sondern die des BUNDESSOZIALGERICHTES!!!!!


    Und das steht auch über einem Gawain.

    Hm, womit man dann nach Zusammenzug Sozialleistungsbetrug unterstellen kann, da nunmal ab Kündigung der Wohnung eben nachweislich kein Trennungswille mehr vorlag.


    Guter Tipp... Und für den Staat natürlich von Vorteil, weil dann zur Rückzahlung von ALG 2 noch das Buß- oder Ordnungsgeld kommt.


    Turtle

    Zitat

    Ist es überhaupt gesetzlich erlaubt den Mietanteil von Schülern/Azubis einzufordern?


    Wer zur Miete wohnt, muss Miete zahlen. Egal, ob Arbeitsloser, Rentner, Arbeiter oder Schüler/Azubi.


    Und im SGB II ist es bei Haushalts- bzw. Bedarfsgemeinschaften nunmal so, dass die Miete kopfteilig zu berücksichtigen ist. Das ist vollkommen korrekt so.


    Turtle

    Aber natürlich steht dir ALG 2 zu. Du fällst nicht unter § 7 Abs. 5 SGB II, wonach Azubis vom Leistungsbezug ausgeschlossen sind, sondern unter § 7 Abs. 6 SGB II.


    Trotzdem ist dein Problem das Schulgeld. Weil es dafür von keiner Seite eine Förderung gibt.


    Turtle

    Kommt eigentlich noch wer mit? Wenn 488 Euro die volle Miete sind und bei jedem von euch 239 Euro berücksichtigt werden, dann verlangt man doch von deinem Bruder gar keinen Mietanteil?!


    Du machst es anderen echt nicht leicht, dir zu helfen. Darüber solltest du mal nachdenken.

    Also bekommt deine Mutter nicht 135 Euro ALG 2, sondern 613 Euro? Oder wie jetzt?


    Könntest du mal bitte ordentlich den Sachverhalt schildern?


    Geht es dir darum, dass deine Mutter deinen Mietanteil von ihrem Geld zahlt oder geht es dir darum, dass man deiner Mutter irgendein Einkommen anrechnet, das sie nicht hat und das komischerweise genau deinem Mietanteil entspricht?


    Wenn es Ersteres ist, nämlic, dass sie 613 Euro ALG 2 bekommt, dann ist daran schlichtweg nichts zu ändern. Denn du musst nunmal deinen Mietanteil selbst bezahlen. Der Haken an der Sache ist und bleibt dein Schulgeld. Du hast dir -auch, wenn du das nicht hören willst- eine Schule ausgesucht, die du dir nicht leisten kannst und das Schulgeld lt. höchstrichterlicher Rechtsprechung (https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=120809&s0=Schulgeld&s1=&s2=&words=&sensitive=) kann nicht berücksichtigt werden beim Bedarf bzw. als Absetzbetrag vom Einkommen.


    Und auch dein Verzicht ist mehr als dumm, denn:


    299 Euro
    239 Euro
    --------------
    538 Euro Bedarf


    216 Euro Bafög
    - 93 Euro Freibetrag
    300 Euro Lohn
    - 140 Euro Freibetrag
    184 Euro KG
    -----------------
    467 Euro Einkommen


    71 Euro wäre eigentlich noch dein ALG 2 Anspruch, auf den du (obwohl du es dir nicht leisten kannst) jeden Monat verzichtest. Oder bist du noch unter 18?