Beiträge von Turtle1972

    Sozialfall,


    am Besten setzt du Hrn. H. G. auf "ignore".


    Mehrbedarf:



    http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__21.html


    Ihr zahlt also 300 Euro Stromabschlag. Wieviel davon werden vom JC als Heizkosten berücksichtigt?
    Und nach wie vor die Frage: wie hast du die 73 Euro für die Warmwasseraufbereitung ermittelt?

    Es sieht schlecht aus:


    2) Die Revision des Beklagten war erfolgreich. Der Bescheid des Beklagten, mit dem er die dem Kläger für den Monat Januar 2008 bewilligten Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe von 174,96 Euro aufgehoben und in dieser Höhe Erstattung begehrt, ist nicht zu beanstanden. Die Leistungsbewilligung für Januar 2008 ist insoweit gemäß § 48 Abs 1 SGB X wegen einer wesentlichen Änderung der rechtlichen Verhältnisse teilweise rechtswidrig geworden. Der Kläger hat nach Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen in Gestalt einer Betriebskostengutschrift iS des § 48 Abs 1 S 2 Nr 3 SGB X erzielt, das nach § 22 Abs 1 Satz 4 SGB II zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs auf Leistungen für Unterkunft und Heizung geführt hat.


    Nach § 22 Abs 1 Satz 4 SGB II mindern Rückzahlungen und Guthaben, die den Kosten für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, die nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift entstehenden Aufwendungen. Derartige Rückzahlungen oder Guthaben sind - im konkreten Fall zur Hälfte (kopfteilig) beim Kläger - zu berücksichtigendes Einkommen. § 22 Abs 1 Satz 4 SGB II modifiziert für Rückzahlungen und Guthaben, die den Kosten der Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, lediglich den Zeitpunkt der Berücksichtigung als Einkommen und die in § 19 Satz 3 SGB II bestimmte Reihenfolge der Berücksichtigung sowie - durch die ausdrückliche gesetzliche Zuordnung zu den Aufwendungen für Unterkunft und Heizung - die Regeln des § 11 Abs 2 SGB II. § 22 Abs 1 Satz 4 SGB II differenziert hingegen weder nach dem Ursprung der Rückzahlungen oder Guthaben, noch kann dessen Wortlaut eine Beschränkung auf Abrechnungen, die allein aus Zahlungen des Leistungsberechtigten resultieren, entnommen werden. Ebenso wie Guthaben, die aus Zeiten stammen, in denen keine Hilfebedürftigkeit bestand, zu berücksichtigen sind, ist es unerheblich, wer die Zahlungen getätigt hat. Daher ist grundsicherungsrechtlich unbeachtlich, dass die Tochter des Klägers, ohne Mitglied der Bedarfsgemeinschaft zu sein, sich im Abrechnungszeitraum an den Aufwendungen beteiligt hat. Hieraus folgt in Fortführung der bisherigen Rechtsprechung des BSG zur Schuldentilgung durch zu berücksichtigendes Einkommen, dass es nicht darauf ankommt, ob die Gutschrift mit einer Forderung eines Dritten - hier der Tochter - belastet war. Einkommen ist zuvörderst zur Lebensunterhaltssicherung einzusetzen, nicht hingegen zur Schuldentilgung.


    Im konkreten Fall konnte unentschieden bleiben, in welcher Höhe die Kosten für die Warmwasserbereitung iS des § 22 Abs 1 Satz 4 Halbsatz 2 SGB II von der Berücksichtigung der Betriebskostengutschrift als Einkommen auszunehmen waren. Unabhängig von der gewählten Berechnungsart ergibt sich kein Anspruch des Klägers auf die Berücksichtigung von weniger als 174,96 Euro vom Guthaben als Einkommen.


    SG Berlin -S 157 AS 10252/09 -
    LSG Berlin-Brandenburg - L 28 AS 1198/09 -
    Bundessozialgericht - B 4 AS 139/11 R -


    http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=tm&Datum=2012&nr=12398

    Dein Leben kannst du von mir aus gestalten, wie du willst. Von mir aus, indem du 24 h rund um die Uhr auf der Kloschüssel hockst.


    Nur Falschauskünfte zu geben, das solltest du dir schenken. Denn du bist schlichtweg eine Behinderung im Forum. Beschränke doch dein Geschwafel auf "Neulich an der Rathaustüre". Unterhalte dich in deinen Threads mit dir selbst. Da schadest du wenigstens niemandem.

    Warmwasseraufbereitungskosten werden seit 1.1.2011 überhaupt nicht mehr vom Regelsatz abgezogen. Im Gegenteil: wenn man mit Strom heizt, gibt es sogar noch einen Mehrbedarf.


    Habe ich alles geschrieben und verlinkt.


    Was bezahlt ihr denn derzeit an Stromabschlag und wieviel davon übernimmt das Amt als Heizkosten?

    Warmwasseraufbereitungskosten werden seit 1.1.2011 gar nicht mehr abgezogen, sondern sind nunmehr Bestandteil der zu berücksichtigenden Heizkosten. Wird mit Strom Warmwasser aufbereitet, so gibt es neu einen Mehrbedarf nach § 21 Abs. 7 SGB II dafür: http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__21.html


    Das sind so 8 Euro für eine erwachsene Person, für Kinder dann entsprechend weniger, kann man sich an hand des Paragrafen ja errechnen.


    Demnach wären die Kosten für Warmwasser hier ca. 90 bis 100 Euro (wenn ich "wir" als z. B. 3 Personen werte), es gibt vom Amt nur die Mehrbedarfe und ein etwaiger Rest von 73 Euro wird nicht übernommen.


    Da aber § 21 Abs. 7 SGB II sagt:

    Zitat

    soweit nicht im Einzelfall ein abweichender Bedarf besteht


    muss geklärt werden, wie der TE überhaupt seine Kosten für die Warmwasseraufbereitung ermittelt. 100 Euro im Monat sind nämlich wahnsinnig hoch. Soviel verbraucht meine Familie mit 4 Personen noch nichtmal an Kalt- und Warmwasser zusammen.


    Wenn schon allein der Strom für die Warmwasseraufbereitung 100 Euro monatlich ist, wie hoch ist dann der gesamte Stromabschlag, also Heizstrom und Lichtstrom? Das muss ja ein Wahnsinnsbetrag von um die 500 Euro sein...

    Zitat

    Alles klar !?


    Nö. Wie immer dürfte es nur einen Menschen geben, der den Inhalt deiner grotesk anmutenden Antworten versteht: dich selbst.


    Ums dir nochmal klar zu machen: Wenn du keine Ahnung hast, einfach mal die Fr.... halten. Ist eine Weisheit, die du dir langsam mal aneignen solltest, bevor du vom ALG 2 in die Grundsicherung im Alter fällst.

    Was verstehst du daran nicht, dass das NUR fürs ALG 1 gilt?!


    Den Unterschied zwischen "Versicherungsleistung" und "Geld aus Steuermitteln für Bedürftige" solltest doch auch du kennen...

    Das kommt darauf an, um was es überhaupt ging. Das Sozialgericht ist z. B. gerichtskostenfrei. Bei anderen Gerichten geht es wiederum nach dem Streitwert, z. B. eben beim Amtsgericht oder Landgericht... Wer hat denn auf dich eingeredet? Und wieso hast du dich nicht erstmal nach den Kosten, respektive der Möglichkeit von Prozesskostenbeihilfe, erkundigt? Oder dir einen Rechtsbeistand (Anwalt) gesucht, der dich erstmal berät?

    Warte doch erstmal die Entscheidung des BSG ab, ist nicht mehr lang hin. Wenn zwischenzeitlich die Widerspruchsfrist deines Bescheides ablaufen sollte, kannst du auch erstmal vorsorglich in Widerspruch gehen und um Ruhen desselben bis zur Entscheidung des BSG bitten.


    Ich kann mir nicht vorstellen, dass das BSG entscheidet, dass -ungeachtet, wie die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitraum des Entstehens der Betriebskosten waren- das Guthaben nur den Personen im Bedarfszeitraum zuzurechnen ist.


    Turtle

    Auf diese Frage wird es erst am 22.3. eine ordentliche Antwort geben können, weil dann das BSG zu einer entsprechenden Frage entscheidet:



    http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=tm&Datum=2012&nr=12382