Für Medis auf Privatrezept gibt es nach höchstrichterlicher Rechtsprechung sowieso keine Unterstützung über ALG 2:
http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&nr=12192
Für Medis auf Privatrezept gibt es nach höchstrichterlicher Rechtsprechung sowieso keine Unterstützung über ALG 2:
http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&nr=12192
Sozialfall,
am Besten setzt du Hrn. H. G. auf "ignore".
Mehrbedarf:
ZitatAlles anzeigen(7) Bei Leistungsberechtigten wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit Warmwasser durch in der Unterkunft installierte Vorrichtungen erzeugt wird (dezentrale Warmwassererzeugung) und deshalb keine Bedarfe für zentral bereitgestelltes Warmwasser nach § 22 anerkannt werden. Der Mehrbedarf beträgt für jede im Haushalt lebende leistungsberechtigte Person jeweils
1.
2,3 Prozent des für sie geltenden Regelbedarfs nach § 20 Absatz 2 Satz 1 oder Satz 2 Nummer 2, Absatz 3 oder 4,
2.
1,4 Prozent des für sie geltenden Regelbedarfs nach § 20 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 oder § 23 Nummer 1 bei Leistungsberechtigten im 15. Lebensjahr,
3.
1,2 Prozent des Regelbedarfs nach § 23 Nummer 1 bei Leistungsberechtigten vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres oder
4.
0,8 Prozent des Regelbedarfs nach § 23 Nummer 1 bei Leistungsberechtigten bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres,
soweit nicht im Einzelfall ein abweichender Bedarf besteht oder ein Teil des angemessenen Warmwasserbedarfs nach § 22 Absatz 1 anerkannt wird.
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__21.html
Ihr zahlt also 300 Euro Stromabschlag. Wieviel davon werden vom JC als Heizkosten berücksichtigt?
Und nach wie vor die Frage: wie hast du die 73 Euro für die Warmwasseraufbereitung ermittelt?
*Gähn*
Von nix ne Ahnung, dumm rumpöbeln und keinen Beitrag ohne Änderung hinbekommen. Das ist er: der MöchtegernOB Gruni...
Er ist und bleibt eine Behinderung. Welch armer Mensch.
Es sieht schlecht aus:
2) Die Revision des Beklagten war erfolgreich. Der Bescheid des Beklagten, mit dem er die dem Kläger für den Monat Januar 2008 bewilligten Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe von 174,96 Euro aufgehoben und in dieser Höhe Erstattung begehrt, ist nicht zu beanstanden. Die Leistungsbewilligung für Januar 2008 ist insoweit gemäß § 48 Abs 1 SGB X wegen einer wesentlichen Änderung der rechtlichen Verhältnisse teilweise rechtswidrig geworden. Der Kläger hat nach Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen in Gestalt einer Betriebskostengutschrift iS des § 48 Abs 1 S 2 Nr 3 SGB X erzielt, das nach § 22 Abs 1 Satz 4 SGB II zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs auf Leistungen für Unterkunft und Heizung geführt hat.
Nach § 22 Abs 1 Satz 4 SGB II mindern Rückzahlungen und Guthaben, die den Kosten für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, die nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift entstehenden Aufwendungen. Derartige Rückzahlungen oder Guthaben sind - im konkreten Fall zur Hälfte (kopfteilig) beim Kläger - zu berücksichtigendes Einkommen. § 22 Abs 1 Satz 4 SGB II modifiziert für Rückzahlungen und Guthaben, die den Kosten der Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, lediglich den Zeitpunkt der Berücksichtigung als Einkommen und die in § 19 Satz 3 SGB II bestimmte Reihenfolge der Berücksichtigung sowie - durch die ausdrückliche gesetzliche Zuordnung zu den Aufwendungen für Unterkunft und Heizung - die Regeln des § 11 Abs 2 SGB II. § 22 Abs 1 Satz 4 SGB II differenziert hingegen weder nach dem Ursprung der Rückzahlungen oder Guthaben, noch kann dessen Wortlaut eine Beschränkung auf Abrechnungen, die allein aus Zahlungen des Leistungsberechtigten resultieren, entnommen werden. Ebenso wie Guthaben, die aus Zeiten stammen, in denen keine Hilfebedürftigkeit bestand, zu berücksichtigen sind, ist es unerheblich, wer die Zahlungen getätigt hat. Daher ist grundsicherungsrechtlich unbeachtlich, dass die Tochter des Klägers, ohne Mitglied der Bedarfsgemeinschaft zu sein, sich im Abrechnungszeitraum an den Aufwendungen beteiligt hat. Hieraus folgt in Fortführung der bisherigen Rechtsprechung des BSG zur Schuldentilgung durch zu berücksichtigendes Einkommen, dass es nicht darauf ankommt, ob die Gutschrift mit einer Forderung eines Dritten - hier der Tochter - belastet war. Einkommen ist zuvörderst zur Lebensunterhaltssicherung einzusetzen, nicht hingegen zur Schuldentilgung.
Im konkreten Fall konnte unentschieden bleiben, in welcher Höhe die Kosten für die Warmwasserbereitung iS des § 22 Abs 1 Satz 4 Halbsatz 2 SGB II von der Berücksichtigung der Betriebskostengutschrift als Einkommen auszunehmen waren. Unabhängig von der gewählten Berechnungsart ergibt sich kein Anspruch des Klägers auf die Berücksichtigung von weniger als 174,96 Euro vom Guthaben als Einkommen.
SG Berlin -S 157 AS 10252/09 -
LSG Berlin-Brandenburg - L 28 AS 1198/09 -
Bundessozialgericht - B 4 AS 139/11 R -
Dein Leben kannst du von mir aus gestalten, wie du willst. Von mir aus, indem du 24 h rund um die Uhr auf der Kloschüssel hockst.
Nur Falschauskünfte zu geben, das solltest du dir schenken. Denn du bist schlichtweg eine Behinderung im Forum. Beschränke doch dein Geschwafel auf "Neulich an der Rathaustüre". Unterhalte dich in deinen Threads mit dir selbst. Da schadest du wenigstens niemandem.
Warmwasseraufbereitungskosten werden seit 1.1.2011 überhaupt nicht mehr vom Regelsatz abgezogen. Im Gegenteil: wenn man mit Strom heizt, gibt es sogar noch einen Mehrbedarf.
Habe ich alles geschrieben und verlinkt.
Was bezahlt ihr denn derzeit an Stromabschlag und wieviel davon übernimmt das Amt als Heizkosten?
Warmwasseraufbereitungskosten werden seit 1.1.2011 gar nicht mehr abgezogen, sondern sind nunmehr Bestandteil der zu berücksichtigenden Heizkosten. Wird mit Strom Warmwasser aufbereitet, so gibt es neu einen Mehrbedarf nach § 21 Abs. 7 SGB II dafür: http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__21.html
Das sind so 8 Euro für eine erwachsene Person, für Kinder dann entsprechend weniger, kann man sich an hand des Paragrafen ja errechnen.
Demnach wären die Kosten für Warmwasser hier ca. 90 bis 100 Euro (wenn ich "wir" als z. B. 3 Personen werte), es gibt vom Amt nur die Mehrbedarfe und ein etwaiger Rest von 73 Euro wird nicht übernommen.
Da aber § 21 Abs. 7 SGB II sagt:
Zitatsoweit nicht im Einzelfall ein abweichender Bedarf besteht
muss geklärt werden, wie der TE überhaupt seine Kosten für die Warmwasseraufbereitung ermittelt. 100 Euro im Monat sind nämlich wahnsinnig hoch. Soviel verbraucht meine Familie mit 4 Personen noch nichtmal an Kalt- und Warmwasser zusammen.
Wenn schon allein der Strom für die Warmwasseraufbereitung 100 Euro monatlich ist, wie hoch ist dann der gesamte Stromabschlag, also Heizstrom und Lichtstrom? Das muss ja ein Wahnsinnsbetrag von um die 500 Euro sein...
Wie errechnen sich die 73 Euro, wenn es keine getrennten Zähler oder Messgeräte gibt? Wie ermittelst du deine Warmwasseraufbereitungskosten?
ZitatAlles klar !?
Nö. Wie immer dürfte es nur einen Menschen geben, der den Inhalt deiner grotesk anmutenden Antworten versteht: dich selbst.
Ums dir nochmal klar zu machen: Wenn du keine Ahnung hast, einfach mal die Fr.... halten. Ist eine Weisheit, die du dir langsam mal aneignen solltest, bevor du vom ALG 2 in die Grundsicherung im Alter fällst.
Zwischen "nicht exakt" und "ich habe gar keine Ahnung" besteht ein himmelweiter Unterschied.
Was verstehst du daran nicht, dass das NUR fürs ALG 1 gilt?!
Den Unterschied zwischen "Versicherungsleistung" und "Geld aus Steuermitteln für Bedürftige" solltest doch auch du kennen...
Schreib doch erstmal das Ganze ab bzw. stell es hier ein!
Nun ja, dann sollte man sein "Du hast noch keine 3 Jahre gearbeitet, da fällst du wieder ins ALG 2" halt wenigstens mit "ich glaube" oder "ich denke" verbinden. Wenn man sich schon -obwohl man es eben gar nicht weiß- äußern muss.
Das kommt darauf an, um was es überhaupt ging. Das Sozialgericht ist z. B. gerichtskostenfrei. Bei anderen Gerichten geht es wiederum nach dem Streitwert, z. B. eben beim Amtsgericht oder Landgericht... Wer hat denn auf dich eingeredet? Und wieso hast du dich nicht erstmal nach den Kosten, respektive der Möglichkeit von Prozesskostenbeihilfe, erkundigt? Oder dir einen Rechtsbeistand (Anwalt) gesucht, der dich erstmal berät?
Kannst du das mal irgendwie einstellen? Oder abschreiben? Was war denn das für ein Gericht? Das Sozialgericht ist im Normalfall kostenfrei...
Mit wem denn? Wohin musst du die 1000 Euro zahlen? Was ist denn das für Geld? Rechtsanwaltskosten? Gerichtskosten?
Nein, da gibt es nichts. Wenn man ohne Prozesskostenhilfe klagt, dann ist es auf eigenes Risiko.
Sind sie ja beim ALG 1 auch nicht. Anders als beim ALG 2. Hast du prima erkannt. Kannst stolz auf dich sein.
Warte doch erstmal die Entscheidung des BSG ab, ist nicht mehr lang hin. Wenn zwischenzeitlich die Widerspruchsfrist deines Bescheides ablaufen sollte, kannst du auch erstmal vorsorglich in Widerspruch gehen und um Ruhen desselben bis zur Entscheidung des BSG bitten.
Ich kann mir nicht vorstellen, dass das BSG entscheidet, dass -ungeachtet, wie die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitraum des Entstehens der Betriebskosten waren- das Guthaben nur den Personen im Bedarfszeitraum zuzurechnen ist.
Turtle
Auf diese Frage wird es erst am 22.3. eine ordentliche Antwort geben können, weil dann das BSG zu einer entsprechenden Frage entscheidet:
ZitatAlles anzeigenStreitig ist die Aufhebung und Erstattung von Leistungen für Unterkunft und Heizung (KdU) nach dem SGB II für den Monat Januar 2008.
Der Kläger, seine Ehefrau und die 1983 geborene Tochter (BAföG-Bezieherin) bewohnten zunächst gemeinsam eine Drei-Zimmer-Wohnung. Der Beklagte gewährte dem Kläger und seiner Ehefrau seit 2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II einschließlich Leistungen für Unterkunft und Heizung - kopfteilig berechnet -. Im März 2007 bewilligte er den Eheleuten Alg II für den Zeitraum vom 1.10.2007 bis 31.3.2008, wobei er die Kopfteilung im Hinblick auf die Unterkunfts- und Heizkosten nach dem Auszug der Tochter Ende Januar 2007 nur noch unter ihnen vornahm. Aus der vom Kläger dem Beklagten vorgelegten Betriebskostenabrechnung der Vermieterin für das Jahr 2006 ergab sich ein Guthaben von rund 490 Euro, darunter 312,30 Euro für Heizkostenvorauszahlung einschließlich Warmwasserversorgung. Die Abrechnung der Warmwasserbereitungskosten erfolgte aufgrund von § 9 Abs 3 Heizkostenverordnung nach Grundanteil (bestimmt nach der Wohnungsgröße) und prozentual errechnetem Verbrauchsanteil. Die Vermieterin verrechnete das Guthaben mit der Miete für den Monat Dezember 2007.
Daraufhin hob der Beklagte seine Bewilligung der Unterkunfts- und Heizungsleistungen für den Monat Januar 2008 auf und machte insoweit eine Erstattung geltend. Auf den Widerspruch des Klägers änderte er den Erstattungsbetrag ab, indem er die laut Abrechnung entstandenen Kosten der Warmwasserbereitung von dem Gesamtguthaben in Abzug brachte. Auf die Klage gegen den ansonsten erfolglosen Widerspruchsbescheid hat das SG die Erstattungsforderung nochmals reduziert und die Klage im Übrigen abgewiesen. Das LSG hat die Entscheidung des SG auf die Berufungen beider Beteiligter im Ergebnis bestätigt. Tragend ist es davon ausgegangen, dass nur ein Drittel des Guthabens aus der Betriebs- und Heizkostenabrechnung beim Kläger zu berücksichtigen sei, denn die Tochter habe im Zeitpunkt der Entstehung der Aufwendungen diese zu einem Drittel mitgetragen. Der Anteil des Guthabens, der für die Warmwasserversorgung ausgewiesen sei, sei hingegen nicht vor dessen Berücksichtigung bei der Leistungsberechnung in Abzug zu bringen. Es mangele an einer technischen Vorrichtung zur Bestimmung dieser Aufwendungen. Ebenso wie bei dem Abzug von den Heizkosten alsdann nur eine pauschalierte Größe Berücksichtigung finden könne, gelte dies bei der Rückabwicklung wegen eines Guthabens.
Der Beklagte rügt mit seiner Revision gegen diese Entscheidung eine Verletzung von § 22 Abs 1 Satz 4 SGB II. Er beruft sich dabei hauptsächlich auf die Rechtsprechung des BSG zur Berücksichtigung von Betriebskostennachzahlungen (BSG Urteile vom 22.3.2010 - B 4 AS 62/09 R und 6.4.2011 - B 4 AS 12/10 R). Entscheidend sei demnach, dass Nachzahlungsverpflichtungen zum aktuellen Bedarf im Fälligkeitsmonat zählten. Die Tochter sei zu diesem Zeitpunkt nicht mehr Mitglied der Bedarfs- und Haushaltsgemeinschaft gewesen.
SG Berlin - S 157 AS 10252/09 -
LSG Berlin-Brandenburg - L 28 AS 1198/09 -