Beiträge von Turtle1972

    Die Aufforderung ist von der Agentur für Arbeit, nicht vom Jobcenter.


    Grundsätzlich gilt aber auch da dasselbe. Nebeneinkommen ist aufs ALG 1 anzurechnen, ergo muss die Agentur prüfen, ob dir das ALG 1 in der bewilligten Höhe wirklich zugestanden hat.

    Nun Phillip,


    du hast recht, ich muss mich entschuldigen. Dein Beitrag gefällt mir nach näherem Lesen sehr gut. Es tut mir leid, ich habe vorschnell reagiert.


    Allerdings möchte ich dich in einem korrigieren, nämlich, dass die Aufzählung in § 7 Abs. 3a SGB II abschließend sei. Die Aufzählung selbst ist zwar abschließend, nicht jedoch, dass nur bei Vorliegen eines oder mehrerer dieser Tatbestände eine BG vermutet werden darf. Das Bundesverfassungsgericht führt dazu folgendermaßen aus (zum Fall einer vermuteten BG aufgrund Schwangerschaft):


    Zitat

    Dass eine Einstandsgemeinschaft auch dann angenommen werden kann, wenn kein Vermutungstatbestand im Sinne von § 7 Abs. 3a SGB II erfüllt ist, lässt sich ohne Schwierigkeiten mit Hilfe gängiger Auslegungsregeln beantworten (vgl. BVerfGE 81, 347 <359> ). Nach Wortlaut, Systematik und Entstehungsgeschichte des § 7 Abs. 3a SGB II zählt diese Vorschrift Vermutungstatbestände auf, bei deren Vorliegen von einem wechselseitigen Willen, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, auszugehen ist. Dies schließt nicht aus, dass auch aus anderen Gründen auf eine vorliegende Bedarfsgemeinschaft geschlossen werden kann. Bereits nach § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe c SGB II ist unabhängig von einem Vermutungstatbestand nach § 7 Abs. 3a SGB II eine „verständige Würdigung“ aller Umstände vorzunehmen, so dass nach dem Willen des Gesetzgebers auch andere äußere Tatsachen das Vorliegen einer Einstandsgemeinschaft begründen können (vgl. BTDrucks 16/1410, S. 19 zu Nr. 7 Buchstabe b).


    https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2009/05/rk20090505_1bvr025509.html

    Dann warst du wohl noch nicht oft vor Gericht. Aber du darfst "Gutdünken" natürlich in "richterliche Unabhängigkeit" umdeuten, wenn dir das besser gefällt.


    Übrigens wollte der TE ein Gesetz genannt haben, in dem steht, wie lange die Dame bei ihm sein darf und welche Sachen von ihr dort deponiert sein können, damit es keine BG ist. Es ist ja nett, dass du ihm begreiflich machen willst, was § 7 Abs. 3 SGB II regelt. Das wird ihm nur schlichtweg nicht helfen. Dessen ungeachtet, dass bloße Lippenbekenntnisse, dass man nicht füreinander einstehen will, nicht ausreichen. Aber davon hast du eh keine Ahnung. Wie so oft.

    Und mein Vorredner übersieht offensichtlich, dass es durchaus auch Entscheidungen gibt, die trotz zweier Wohnungen eine BG bestätigen. Die zweite Wohnung nennt sich dann "Scheinwohnung".


    Wie man aus der dünnen Beschreibung des TE irgendwas herauslesen will um es anschließen UMFASSEND beantworten zu können (dessen ungeachtet, dass es wohl einseitig schön gefärbt sein dürfte, was man erfährt), den Blödsinn geb ich mir bestimmt nicht.


    Im Übrigen kann man 20.000 Fakten, Urteile, Rechtsmeinungen etc. zusammentragen. Entscheiden tut das Sozialgericht nach eigenem Gutdünken.

    Wenn Fr. Löffelholz das so entschieden hat und Dr. Böck es bestätigt, dann wird es wohl so sein. Sowohl Fr. Löffelholz als auch der 9. Senat des LSG Thüringen sind nicht sehr jobcenterfreundlich gesinnt. So sie also für das JC entschieden haben, muss es hinreichende Gründe gegeben haben, dass die genannten Gelder in Wirklichkeit Einkommen oder Vermögen des Klägers darstellten.

    Zitat

    Also: Dass es allein deshalb, weil die geschenkten Möbel kein Einkommen i.S.d. § 11 SGB II sind, keine Probleme geben sollte, ist nicht zwingend.


    Welche "Probleme" soll es denn geben, Hr. Oberschlau? Und den Exkurs in Satz 2 hättest du dir schenken können, da der nunmal unmaßgeblich ist, da hier kein Arbeitgeber Sachleistungen erbringt.

    Kannst du denn nachweisen, das du dich in den 3 Jahren intensiv um deine Gesundheit gekümmert, Therapien gemacht, Rehakuren absolviert, regelmäßige Sitzungen bei Psychologen/Psychiater hattest usw? Oder hast du jetzt 3 Jahre alle 10 gerade sein lassen?!


    Lebst du eigentlich allein?

    Natürlich ist das wahr. Deine Tochter ist 15 Jahre alt, lebt beim Vater, er erfüllt daher seine Unterhaltspflicht durch die Erziehung und Betreuung und du bist barunterhaltspflichtig. Die Kosten des Umgangsrechts (also die Kosten, wenn das Kind dich besuchst) hast du extra zu zahlen. Genauso wie Sonderausgaben wie Schulgeld.
    Und ja: wenn du mehr verdienen könntest, du das aber nicht willst, weil du partout die schlechter bezahlte Stelle bei deinem Freund anfangen willst, kann das Gericht von einem fiktiven Einkommen ausgehen.

    Wenn ihr mietfrei wohnen könnt, dann ist das doch gut. Du hast dein Azubilohn, sie wird 300 Euro Elterngeld bekommen und noch das Kindergeld. Dazu wahrscheinlich noch ein paar Euro ALG 2, es sei denn, du verdienst schon als Azubi sehr gut. Wo ist jetzt das Problem?

    Deine Frau wird ihren Popo dann auch bewegen können. Das erste Kind muss nicht zurückstecken, nur, weil es ein zweites Kind gibt. Kinder haben immer Vorrang vor dem Unterhalt gegenüber dem Ehegatten. Der kann nämlich malochen gehen und selbst zusehen, wie er überlebt.


    Falsche Denke deinerseits. Aber von Anfang an.


    Und irgendwas an Vermögen scheinst du ja zu haben, woraus du Unterhalt zahlen könntest, sonst könntest du auch im Ausland nicht überleben. Dass das Leben nicht nur zu faulenzen und fi..en gemacht wurde, hast du wohl noch nicht raus, oder?