Das ist Sache des Eigentümers. Das JC würde ja nicht dem Kunden, sondern dem Hausbesitzer den Ofen bezahlen. Das ist nicht Sinn und Zweck der Sache. Selbst bei Eigentum wäre es nicht Renovierung- und Erhaltungsaufwand, sondern anscheinend eher eine Neubeschaffung.
Beiträge von Turtle1972
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Die Aufforderung ist von der Agentur für Arbeit, nicht vom Jobcenter.
Grundsätzlich gilt aber auch da dasselbe. Nebeneinkommen ist aufs ALG 1 anzurechnen, ergo muss die Agentur prüfen, ob dir das ALG 1 in der bewilligten Höhe wirklich zugestanden hat.
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Nun Phillip,
du hast recht, ich muss mich entschuldigen. Dein Beitrag gefällt mir nach näherem Lesen sehr gut. Es tut mir leid, ich habe vorschnell reagiert.
Allerdings möchte ich dich in einem korrigieren, nämlich, dass die Aufzählung in § 7 Abs. 3a SGB II abschließend sei. Die Aufzählung selbst ist zwar abschließend, nicht jedoch, dass nur bei Vorliegen eines oder mehrerer dieser Tatbestände eine BG vermutet werden darf. Das Bundesverfassungsgericht führt dazu folgendermaßen aus (zum Fall einer vermuteten BG aufgrund Schwangerschaft):
ZitatDass eine Einstandsgemeinschaft auch dann angenommen werden kann, wenn kein Vermutungstatbestand im Sinne von § 7 Abs. 3a SGB II erfüllt ist, lässt sich ohne Schwierigkeiten mit Hilfe gängiger Auslegungsregeln beantworten (vgl. BVerfGE 81, 347 <359> ). Nach Wortlaut, Systematik und Entstehungsgeschichte des § 7 Abs. 3a SGB II zählt diese Vorschrift Vermutungstatbestände auf, bei deren Vorliegen von einem wechselseitigen Willen, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, auszugehen ist. Dies schließt nicht aus, dass auch aus anderen Gründen auf eine vorliegende Bedarfsgemeinschaft geschlossen werden kann. Bereits nach § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe c SGB II ist unabhängig von einem Vermutungstatbestand nach § 7 Abs. 3a SGB II eine „verständige Würdigung“ aller Umstände vorzunehmen, so dass nach dem Willen des Gesetzgebers auch andere äußere Tatsachen das Vorliegen einer Einstandsgemeinschaft begründen können (vgl. BTDrucks 16/1410, S. 19 zu Nr. 7 Buchstabe b).
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Dann warst du wohl noch nicht oft vor Gericht. Aber du darfst "Gutdünken" natürlich in "richterliche Unabhängigkeit" umdeuten, wenn dir das besser gefällt.
Übrigens wollte der TE ein Gesetz genannt haben, in dem steht, wie lange die Dame bei ihm sein darf und welche Sachen von ihr dort deponiert sein können, damit es keine BG ist. Es ist ja nett, dass du ihm begreiflich machen willst, was § 7 Abs. 3 SGB II regelt. Das wird ihm nur schlichtweg nicht helfen. Dessen ungeachtet, dass bloße Lippenbekenntnisse, dass man nicht füreinander einstehen will, nicht ausreichen. Aber davon hast du eh keine Ahnung. Wie so oft.
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Und mein Vorredner übersieht offensichtlich, dass es durchaus auch Entscheidungen gibt, die trotz zweier Wohnungen eine BG bestätigen. Die zweite Wohnung nennt sich dann "Scheinwohnung".
Wie man aus der dünnen Beschreibung des TE irgendwas herauslesen will um es anschließen UMFASSEND beantworten zu können (dessen ungeachtet, dass es wohl einseitig schön gefärbt sein dürfte, was man erfährt), den Blödsinn geb ich mir bestimmt nicht.
Im Übrigen kann man 20.000 Fakten, Urteile, Rechtsmeinungen etc. zusammentragen. Entscheiden tut das Sozialgericht nach eigenem Gutdünken.
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Durch ein Darlehen nach § 24 Abs. 4 SGB II.
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So ein Gesetz gibt es nicht. Den Rest wird das Gericht sicherlich irgendwann mal klären.
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Ja, solche Klatschen bekommt man eben bei den Gerichten, wenn man meint als Hobby-Jurist auf jeden möglichen in irgendwelchen Foren geposteten Blödsinn anzuspringen.
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Wenn Fr. Löffelholz das so entschieden hat und Dr. Böck es bestätigt, dann wird es wohl so sein. Sowohl Fr. Löffelholz als auch der 9. Senat des LSG Thüringen sind nicht sehr jobcenterfreundlich gesinnt. So sie also für das JC entschieden haben, muss es hinreichende Gründe gegeben haben, dass die genannten Gelder in Wirklichkeit Einkommen oder Vermögen des Klägers darstellten.
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Zitat
Also: Dass es allein deshalb, weil die geschenkten Möbel kein Einkommen i.S.d. § 11 SGB II sind, keine Probleme geben sollte, ist nicht zwingend.
Welche "Probleme" soll es denn geben, Hr. Oberschlau? Und den Exkurs in Satz 2 hättest du dir schenken können, da der nunmal unmaßgeblich ist, da hier kein Arbeitgeber Sachleistungen erbringt.
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Zitat
Einkommen ist seit 1.8.16 nur Geld, nicht Geldeswert.
So schwer?
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Einkommen ist seit 1.8.16 nur Geld, nicht Geldeswert. Von daher sollte es keine Probleme geben.
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Kannst du denn nachweisen, das du dich in den 3 Jahren intensiv um deine Gesundheit gekümmert, Therapien gemacht, Rehakuren absolviert, regelmäßige Sitzungen bei Psychologen/Psychiater hattest usw? Oder hast du jetzt 3 Jahre alle 10 gerade sein lassen?!
Lebst du eigentlich allein?
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Das war doch wohl dein Problem, den Unterhaltsanspruch in korrekter Höhe durchzusetzen. Das spielt doch für deine jetzige Barunterhaltspflicht keine Rolle.
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Natürlich ist das wahr. Deine Tochter ist 15 Jahre alt, lebt beim Vater, er erfüllt daher seine Unterhaltspflicht durch die Erziehung und Betreuung und du bist barunterhaltspflichtig. Die Kosten des Umgangsrechts (also die Kosten, wenn das Kind dich besuchst) hast du extra zu zahlen. Genauso wie Sonderausgaben wie Schulgeld.
Und ja: wenn du mehr verdienen könntest, du das aber nicht willst, weil du partout die schlechter bezahlte Stelle bei deinem Freund anfangen willst, kann das Gericht von einem fiktiven Einkommen ausgehen. -
Wenn ihr mietfrei wohnen könnt, dann ist das doch gut. Du hast dein Azubilohn, sie wird 300 Euro Elterngeld bekommen und noch das Kindergeld. Dazu wahrscheinlich noch ein paar Euro ALG 2, es sei denn, du verdienst schon als Azubi sehr gut. Wo ist jetzt das Problem?
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Ja, hat sie. Wenn sie aber mietfrei wohnen kann, wieso sollte es dann Geld für Miete geben?! Deine Eltern sind ihr im Übrigen auch zu Unterhalt verpflichtet, wenn du nicht leistungsfähig bist. Darüber schonmal nachgedacht?
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So einfach können Arbeitsstunden nicht reduziert werden. Dazu bedürfte es einer Änderungskündigung und da gibt es Kündigungsfristen und ggf. muss eine Sozialauswahl eingehalten werden. Ist das ein Friedhof in öffentlicher Hand, d. h., dass dein Sohn im Öffentlichen Dienst beschäftigt ist? Wieso soll er weniger arbeiten?
Wie alt ist dein Sohn und wohnt er allein zur Miete?
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Deine Frau wird ihren Popo dann auch bewegen können. Das erste Kind muss nicht zurückstecken, nur, weil es ein zweites Kind gibt. Kinder haben immer Vorrang vor dem Unterhalt gegenüber dem Ehegatten. Der kann nämlich malochen gehen und selbst zusehen, wie er überlebt.
Falsche Denke deinerseits. Aber von Anfang an.
Und irgendwas an Vermögen scheinst du ja zu haben, woraus du Unterhalt zahlen könntest, sonst könntest du auch im Ausland nicht überleben. Dass das Leben nicht nur zu faulenzen und fi..en gemacht wurde, hast du wohl noch nicht raus, oder?
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Deine Egoismus-Story ist mir sowas von scheißegal. Wenn man vom Jobcenter weg will, gibts was ganz einfaches: arbeiten. Und wenn du ein Kind in die Welt setzt, dann hast du gefälligst für seinen Unterhalt aufzukommen! Frech ist da was ganz anderes!