Es wird nie Einkommen des Kindes bei anderen angerechnet. Eine Anmeldung ist Nonsens und kann, da es einen hohen Freibetrag gibt, sogar dazu führen, dass ihr durch den Verzicht weniger ALG2 bekommt, da er sogar noch einen Anspruch hat oder aber rechnerisch nur ein Teil des Kindergeldes beim kindergeldberechtigten Elternteil angerechnet werden kann.
Beiträge von Turtle1972
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Natürlich muss sie das wissen, nach deinem Einkommen wird die Höhe des Beitrags zur freiwilligen KV/PV berechnet. Gibst du der Krankenkasse keine Berechnungsgrundlage, wirst du nach dem Höchsttarif bemessen. Das sind derzeit 769 Euro:
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Nein. Es gibt halt nur keine Leistungen für z. B. Erstausstattung vom Amt.
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Du rechnest das Einkommen falsch. Die 105 Euro sind der Freibetrag und nicht das anrechenbare Einkommen.
Die richtige Rechnung:
449 Euro Regelsatz
390 Euro Miete
= 839 Euro Bedarf
622 Euro Rente
350 Euro Lohn
- 20 Euro Versicherung
- 105 Euro Freibetrag
= 847 Euro Einkommen
Also 8 Euro zuviel, kein Anspruch. Vielleicht mal mit Wohngeld versuchen.
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Für Möbel usw, die du bereits besitzt oder besessen hast: nur ein Darlehen. Ansonsten musst du ansparen.
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Aha. Und deshalb hast du einen alten Thread von 2012 rausgesucht?
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Dein Problem ist, dass du gekündigt hast. Damit bist du nirgends mehr pflichtversichert, da du weder Arbeit hast noch Alg1 etc beziehst. Wo wäre das Problem gewesen, dich einfach ohne Kündigung in Behandlung zu begeben und entsprechend Lohnfortzahlung und dann Krankengeld zu erhalten?
Alg1 bekommst du nicht, weil du als Kranke nicht verfügbar bist.
Entweder beantragst du jetzt ALG2 oder du meldest dich gesund und arbeitslos, dann kannst du Alg1 erhalten.
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Zitat
Entscheidung beim Sachbearbeiter oder bei der Leistungsabteilung?
Der Vermittler.
Ich zahle nur Nebenkosten, das sollte kein Problem sein.
Auch da sinken 1/3 auf 1/4.
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Ob die Umschulung weiter finanziert wird, ist eine Ermessensentscheidung des Jobcenters. Die gesetzliche Regelung dazu ist in § 16g Absatz 1 SGB II normiert:
Zitat(1) Entfällt die Hilfebedürftigkeit der oder des Erwerbsfähigen während einer Maßnahme zur Eingliederung, kann sie weiter gefördert werden, wenn dies wirtschaftlich erscheint und die oder der Erwerbsfähige die Maßnahme voraussichtlich erfolgreich abschließen wird.
Bezüglich der zweiten Frage könnte der Einzug aber Relevanz in Bezug auf deine Kosten der Unterkunft haben, soweit das Jobcenter diese kopfteilig berücksichtigt. Also, dass aus jetzt 1/3 der Miete dann 1/4 würde.
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Ich zitiere mich selbst:
Überleg dir lieber einen sperrzeitfreien/sanktionsfreien Grund für die Kündigung, z. B. mit ärztlicher Bestätigung aus gesundheitlichen Gründen.
ZitatIm Prinzip wurde da doch auch nichts anderes gesagt, oder? Wer mit WICHTIGEM GRUND kündigt oder gekündigt wird, dem dürfte nichts passieren.
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Kann man mit deinen Angaben nicht rechnen. Nach der Geburt steigt ja sein Pfändungsfreibetrag durch das dritte Kind, dem er dann zu Unterhalt verpflichtet ist und hinsichtlich des Kindesunterhalts für die anderen 2 Kinder müsste er prüfen lassen, ob der zu senken ist, da eben noch ein drittes Kind dazu gekommen ist (Mangelfallprüfung).
Kindergeld fehlt im Übrigen in deiner Aufzählung auch noch und Elterngeld wirst du dann auch bekommen.
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Wenn es Ende des Monats kam, wird es in dem Monat auch angerechnet. Beispiel: letztes ALG 2 am 31.3.18 für 04/18. Erstes Übergangsgeld am 30.5.18 = Anrechnung in 05/18. Und wenn es so hoch war, dass es den Bedarf in 05/18 gedeckt hat, dann gibt es kein ALG 2. Für die Lücke vom 1.5.18 bis zur Zahlung ÜG am 30.5.18, die durch die unterschiedlichen Auszahlungsmodalitäten entstanden ist, gibt es daher tatsächlich nur ein Darlehen.
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Zitat
Bin Hausbesitzer und beziehe Grundsicherung.Jetzt möchte ich das Nebengebäude für 150 Euro inkl.NK vermieten.Was passiert mit der Grundsicherung?Oder ich mache mit der Person eine WG im eigenen Haus,was passiert mit meiner Grundsicherung?.....oder wir ziehen zusammen in mein Haus,was dann mit der Grundsicherung? und dann will ich auch noch selbstständig dazuverdienen,weil mein Geld nicht reicht,was passiert dann mit meiner Grundsicherung?
Sie mindert sich oder entfällt ganz.
Wenn du konkrete Antworten willst, dann stelle konkrete Fragen und nicht so ein Wischiwaschi. Es ist doch wohl ein Unterschied, ob man ganz normal an wildfremde Menschen vermietet oder - was mit "wir ziehen zusammen in mein Haus" ein Partner zieht mit ein!
Das riecht danach, dass du wissen möchtest, wie man das Amt am besten bescheißen kann.
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Es ist Blödsinn, über das Thema zu diskutieren, es geht hier um den Einzelfall. Solange der Fragesteller nicht mehr von sich gibt, also, ob es Atteste von Fachärzten gibt, ob ihm Wegeunfähigkeit bescheinigt wurde usw., kann man sein Anliegen doch gar nicht richtig beantworten.
Jemand, der über ein Jahr durchgängig arbeitsunfähig ist, gehört nicht ins SGB II. Und irgendwann muss das nunmal auch die Wege geleitet werden. ALG 2 ist keine Rentenleistung auf Lebenszeit.
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Darüber hinaus können deine Freunde auch mal versuchen, mit dem Kontoauszug zum Amt zu gehen und dort anzugeben, dass sie mit dieser Summe nicht leben können. Ich musste das wegen dem lahmenden Amtsschimmel ein paar Mal machen, und daraufhin wurde mir Geld als "Vorschuss" gegeben. Das Amt darf einen schließlich nicht verhungern lassen.
Ich drück dir und deinen Freunden die Daumen!
Wenn beim ALG 2 bei 30% Sanktion lediglich 30 Euro rauskommen, dann stimmt da was nicht. Entweder haben die jungen Leute noch andere Einkünfte, dann können die sich durch das Geld auch ernähren oder die Berechnung des JC stimmt nicht oder aber die hier angegebene Sanktion von 30% stimmt nicht.
Wenn ALG 2 tatsächlich nur 30 Euro im Monat sind, gibt es auch keine Vorschüsse. Worauf denn bitte?!
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Das ist seit der Gesetzesänderung 2016 nicht mehr der Fall. Auch Fahrtkosten werden jetzt als Einkommen berücksichtigt. Dafür gibt es aber einen Freibetrag von mindestens 100 Euro, § 11b Abs. 2 Satz 5 SGB II:
ZitatVon den in § 11a Absatz 3 Satz 2 Nummer 3 bis 5 genannten Leistungen, von dem Ausbildungsgeld nach dem Dritten Buch sowie von dem erhaltenen Unterhaltsbeitrag nach § 10 Absatz 2 des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes sind für die Absetzbeträge nach § 11b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5 mindestens 100 Euro abzusetzen, wenn die Absetzung nicht bereits nach den Sätzen 1 bis 3 erfolgt.
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Du bekommst für 3 Monate eine Regelsatzkürzung von 30% und später wird am das ALG 2, das man jetzt mehr zahlen muss wegen deiner Kündigung gem. § 34 SGB II als Kostenersatz fordern. Könnte teuer werden. Überleg dir lieber einen sperrzeitfreien/sanktionsfreien Grund für die Kündigung, z. B. mit ärztlicher Bestätigung aus gesundheitlichen Gründen.
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Wenn du im vereinfachten Verfahren in die Formblätter "Vorschlag xxx" Euro eingetragen hast, obwohl du wusstest, dass du gar nicht leistungsfähig bist, dann bist du doch daran Schuld, dass der Titel so in die Welt gesetzt wurde. Der Unterhaltstitel besteht jetzt und ist bestandskräftig. Zahlst du nicht, laufen Schulden auf. Du müsstest jetzt ein Abänderungsverfahren betreiben.
Natürlich ist das Jugendamt berechtigt, den Unterhalt geltend zu machen, es zahlt ja derzeit UVG, weil du nicht zahlst, obwohl du müsstest. Der Anspruch auf Unterhalt ist daher in Höhe des Unterhaltsvorschusses an das Jugendamt übergegangen.
Zu Unterhaltsschulden und Insolvenz lies bitte hier, da aus deinem Beitrag nicht klar wird, ob es Schulden von vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens sind oder danach: http://www.schulden-insolvenzberatung.de/privatinsolvenz/privatinsolvenz-von-a-bis-z/unterhalt.html
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Ja, natürlich musst du das melden, es ist nunmal Einkommen.