Hallo Gawain und alle anderen,
das Schreiben:
Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach SGB II für Ihren Ehemann XXX
Rechtswahrungsanzeige und Auskunftsersuchen nach § 33 SGB II
Sehr geehrte XXX,
Herr XXX bezieht laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach den Vorschriften des SGB II.
Der Anspruch auf diese Leistungen ist insbesondere von der Hilfebedürftigkeit des Antragstellers abhängig.
Hilfebedürftig ist unter anderem, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere nicht von Angehörigen, erhält.
Der Hilfeempfänger hat dem Grunde nach einen Unterhaltsanspruch gegen Sie nach den Bestimmungen des BGB bzw. EheG. Diese grundsätzliche Verpflichtung zur Leistung von Unterhalt ergibt sich aus
§§ 1361 ff BGB für den getrennt lebenden Ehegatten
§§ 1569 ff BGB bzw. 59 ff EheG für den geschiedenen Ehegatten
Sowohl der zivilrechtliche Auskunftsanspruch als auch die Unterhaltsansprüche gehen, soweit sie nicht durch Ihre laufenden Zahlungen erfüllt werden, für die Zeit der Leistungsgewährung kraft Gesetzes (§ 33 Abs. 1 SGB II) bis zur Höhe der Aufwendungen auf den Träger der Grundsicherung für Arbeitssuchende (Argentur für Arbeit Stadt/Kreis) , vertreten durch das Jobcenter (Ort) über, soweit keine Ausschlußtatbestände vorliegen.
Wie geben Ihnen hiermit gemäß § 24 SGB X Gelegenheit, sich bis zum (Frist) zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.
Darüber hinaus können Sie Gründe anführen, die nach Ihrer Ansicht gegen einen Unterhaltsanspruch sprechen oder eine Härte begründen würden. Eine Härte liegt jedoch nicht schon alleine in dem möglichen Eintritt einer Zahlungsverpflichtung.
Damit wir prüfen können, ob bzw. in welchem Umfang Sie zum Unterhalt herangezogen werden können, bitten wir Sie, Nachweise über Ihr Einkommen und Vermögen vorzulegen. Als Einkommensnachweis bitten wir um die Vorlage von Kopien der Lohnabrechnungen der letzten 12 Monate, für Fahrtkosten um die Angabe der Entfernungskilometer zwischen Wohnung und Arbeitsstätte.
Bei bestehender Selbstständigkeit (trifft nicht zu)...
Ihre Auskunfts- und Nachweispflicht ergibt sich aus § 60 SGB II und § 1605 BGB. Vorsorglich machen wir Sie darauf aufmerksam, dass wir im Falle einer Weigerung zur Auskunftserteilung ggf. verwaltungsrechtliche Zwangsmaßnahmen einleiten oder eine zivilrechtliche Auskunftsklage einreichen werden.
Wir bitten Sie, die Unterlagen bis (Frist) vorzulegen.
Bitte beachten Sie, dass die Unterhaltsansprüche entsprechend der Regelung des § 33 Abs. 4 SGB II bis zur Höhe der gewährten Leistung nach dem SGB II auf das Jobcenter (Ort) übergegangen sind und Sie daher Unterhaltsleistungen mit befreiender Wirkung nur noch an unser Jobcenter erbringen können.
MfG
Sachbearbeiter
Anlage: Fragebogen
Vielleicht hatte ich das oben mißverständlich ausgedrückt: es geht zunächst mal um die Auskunft, diese muß ich laut meiner Scheidungsanwältin auch leisten, soweit scheint alles rechtmäßig zu sein, was mich drei Jahre nach der Trennung natürlich gewaltig ärgert, zumal da ja auch noch ein § für NACH der Scheidung auftaucht.
Die Formulierungen in dem Schreiben fangen an mit "Anspruch dem Grunde nach" und hören auf mit "der Anspruch ist auf uns übergegangen" - es gibt aber gar keine richterliche Entscheidung über einen Unterhaltsanspruch.
Ich suche also nach Argumenten, die einen Unterhalt von vorneherein ausschließen und eine Chance haben, anerkannt zu werden. Ich kann soviel Anspruch auf die Hälfte der geleisteten Schuldtilgung haben wie ich will, realistisch werde ich diesen nicht durchsetzen können (wo nix ist, ist nix zu holen) - es sei denn so ein Anspruch ließe sich mit eventuellen Unterhaltsforderungen verrechnen.
Meine Angst ist nach wie vor bei dem Ausfüllen des Fragebogens bzw. bei der Darstellung "erheblicher Tatsachen" aus Unwissenheit Fehler zu machen, die zu einer (vermeidbaren?) negativen Entscheidung führen. Im Nachhinein ist es m. E. recht aufwendig eine einmal getroffene Entscheidung anzugreifen, besser vorsorgen als hinterher jammern.
Eifrige Sachbearbeiter scheinen eher die Regel als die Ausnahme bei diesen Jobcentern zu sein, hab da als ehemalige Hartz-Empfängerin diverse Vorurteile. Ich bin TROTZ (nicht WEGEN) eines solchen Bearbeiters mit viel Glück wieder in fester Einstellung, in diesem Sinne "gebt nicht auf!" an alle Betroffenen.
Viele Grüße
Thuata