Hallo Adolfi,
bin durch Zufall auf dieses Forum und den Beitrag gestoßen, weil ich eine ähnliche Frage habe. Nimms nicht persönlich, aber der einzige, der hier eine Menge Denkfehler hat, scheinst Du zu sein. Im Einzelnen:
Ein schönes Stichwort,um meinen Fall zu beschreiben:
Besitz nach BGB ist z:B. ein Wohnungsrecht an einem Grundstück,ein Nießbrauch an einem Auto usw.
Eigentum nach BGB ist zum Bsp. Hauseigentum, das Eigentum eines Autos etc.
Soweit korrekt
Wer Eigentum hat,hat das aber gleichzeitig in Besitz(logisch)
Soweit das BGB.
Leider schon der erste Denkfehler. Wer Eigentum hat, ist nicht zugleich Besitzer. So lange Deine Eltern nicht verstorben sind, sind sie Eigentümer. Besitzer ist derjenige, der die tatsächliche Sachherrschaft hat. Das bist Du, da Du im Haus wohnst. Alternativbeispiel: Eine Bank finanziert einen Autokauf. Sie bekommt dafür das Eigentum (als Sicherheit) übertragen. Besitzer ist allerdings der Autofahrer und Darlehensnehmer.
Jetzt kommt § 12 Absatz 3 Satz1 Nr 4. SGB ins Spiel:
Dieser Paragraph schützt nach ständiger Rechtsprechung des BSG nicht das Eigentum
am Hausgrundstück,sondern das Bewohnen,also den Besitz.
Soweit wieder richtig zitiert.
Deshalb muss ich das Haus auch nicht verwerten.Ich war geschützter Besitzer(alleiniger Bewohner) des Hauses und bleibe es auch als Eigentümer(nach dem Erbfall).
Alles Klar?
Sorry, aber hier wirds unlogisch. Eine Schlussfolgerung aus der obigen Schutzvorschrift ist gerade nicht, dass Du das Haus nicht verkaufen musst, sondern das genaue Gegenteil! Da Dein Eigentum nicht geschützt wird, wie Du es ja selber sagst, kann man von Dir auch verlangen, dass Du es verkaufst. Das ändert aber nichts an dem Dir zustehenden Wohnungsrecht, denn dies ist nach Auffassung aller hier geschützt. Du musst also das Haus verkaufen, Dein Wohnungsrecht behältst Du aber.
Da wirtschaftlich betrachtet aller Voraussicht nach niemand ein Haus mit einem Wohnungsrecht zu Deinen Gunsten kaufen will, läuft es rein faktisch darauf hinaus, dass Du das Eigentum daran behalten kannst. Es sei denn es ist eine richtig geile Immobilie und Dein Alter weit jenseits der 50, dann könnten durchaus Spekulanten einen geringen Kaufpreis zahlen und gemütlich abwarten... Als Staat würde ich sowas ernsthaft in Erwägung ziehen, um hierdurch gezahlte Sozialleistungen wieder zurückzubekommen.
Rechtlich haben aber nach meinem ersten Eindruck (insbesondere von Deinen Rechtszitaten) Gawain und lacki recht, auch wenn ich kein Sozialrechtsexperte bin.
Ich will hier nicht überheblich werden,aber die Sachbearbeiterinnen,mit denen bisher zu tun hatte,waren alle nicht gerade;,überbelichtet."
Ich will hier nicht überheblich werden, aber...
Gruß