Hallo erbse2108,
dankeschön, diese 1,5-fache Anrechnung des Kindergeldes ist eine ärgerliche und nicht nachvollziebare Situation, gerade im Hinblick auf die erniedrigenden Bildungsgutscheine etc. Hab mich lange damit beschäftigt, und klage jetzt auch dagegen, aber das ist langwierig...
Kinder von 0 - 6 Jahren haben einen Hartz-IV-Bedarf von 215 Euro plus hälftige Kosten für Unterkunft und Heizung (wenn ihr zu zweit lebt).
Das Kindergeld wird zuerst auf den Bedarf des Kindes angerechnet, wenn also Unterhalt und Kindergeld den Bedarf decken, ist das Kind auf alle Fälle draußen.Das Wohngeld kommt zwar dazu und zählt als Einkommen des Kindes, es ist aber wahrscheinlich, dass nun ein Überschuss an Kindergeld entsteht, der vom Kind angeblich nicht benötigt wird. Dieses überschüssige Kindergeld würde nun als Einkommen der Mutter berücksichtigt werden.
Als Beispiel: das Kind erhält
225 Euro Unterhalt,
184 Euro Kindergeld und
110 Euro Wohngeld
= 519 Euro Kindeseinkommen
als Bedarf
215 Euro Regelsatz,
185 Euro Unterkunftskosten (z.B.)
= 400 Euro Kindesbedarf
Dann gäbe es einen Überschuss von 119 Euro und der würde als Kindergeldüberhang bei der Dir angerechnet werden. Das heißt, erst wenn das volle Kindergeld bei Dir angerechnet wird, kann das Kind etwas behalten, bei der Beispielrechnung ab 290 Euro Unterhalt. Dann würde der Bedarf durch Unterhalt und Wohngeld gedeckt sein, alles Kindergeld könnte als Dein Einkommen angerechnet werden, und der Betrag über den 290 Euro Unterhalt bliebe beim Kind. (Dein Einkommen, auch wenn es nur aus Kindergeldüberhang besteht, muss selbstverständlich mit 30 Euro Versicherungspauschale bereinigt werden.)
Der Kindesunterhalt steht allein dem Kind zu, und darf in keinem Fall, auch nicht, wenn das Kind zur BG gehört, bei der Mutter angerechnet werden.
Unabhängig davon, ob das Kind zur Bedarfsgemeinschaft gehört oder nicht, gibt es einen Mehrbedarf für Alleinerziehende (§ 21 Abs. 3) in Höhe von 36 % des Regelsatzes, 129 Euro (wenn sich das Kind größtenteils bei Dir aufhält).
Soweit ich weiß, wird bei arbeitslosen ALG II-Beziehern ab dem 1.1.2011 das Elterngeld komplett auf den Bedarf angerechnet. Im Haushaltsbegleitgesetz 2011 (wurde im vergangenen Oktober beschlossen), heißt es, dass das Bundeselterngeld generell anzurechnen ist, ausgenommen, wenn sich das Bundeselterngeld nach dem Einkommen bemisst. Dann gibt es weiterhin anrechnungsfreie Beträge beim ALG II Bezug.
Jedes Mal bisher, nach arbeitreichen Zeiten ohne Hartz-IV-Bezug, habe ich den Kampf darum, dass Unter-15-Jährige bei ausreichend eigenem Einkommen nicht zur Bedarfsgemeinschaft gehören, erneut kämpfen müssen, mit Versagungsbescheid, Widerspruch dagegen... Das ist mühselig, hatte aber immer Erfolg.
Gruß Juli
(ist selbstverständlich keine Beratung, sondern nur meine Erfahrung)