Also um Pflegegeld zu bekommen müssen bestimmte Voraussetzungen vorliegen. Kann sich deine Mutter alleine waschen, anziehen, kämmen? Wenn sie das alles kann, sieht es mit Pflegegeld schlecht aus. Einkaufen, putzen, kochen usw. zählen nicht zur Pflege
Beiträge von Birgit63
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Wenn du Bafög bekommst, kannst du es ja auch machen. Wenn nicht, dann eben nicht.
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Lilafloh, das ist so nicht richtig. Der TE hat eine abgeschlossene Ausbildung. Danach sind seine Eltern ihm nicht mehr zu Unterhalt verpflichtet. Du hast aber Recht, er hat Anspruch auf ALG I, was allerdings nicht zum leben reicht, da er ja sein ALG I nur nach dem Ausbildungsgehalt berechnet bekommt. Er muss also ergänzend ALG II (Hartz IV) beantragen. Am besten wäre es, er würde sich erst in Frankfurt einen Job suchen und dann dorthin ziehen.
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Deine Eltern sind dir nicht mehr zu Unterhalt verpflichtet, da du bereits eine Ausbildung abgeschlossen hast. Solltest du kein Bafög bekommen, wirst du wohl nur das Fachabi in Abendschule machen können. Meine Tochter hat das übrigens auch gemacht. So schlimm ist das nämlich gar nicht. Auch ihr fällt das Lernen nicht leicht, wobei es bei ihr sogar so war, dass sie es neben ihrer Ausbildung gemacht hat. D. h. sie musste für die Berufsschule lernen und fürs Fachabi. Du hast eine Ausbildung und einen Job. Alles was jetzt kommt, kann man als "Hobby" bezeichnen, was nicht unbedingt nötig ist. Klar ist es wichtig sich weiterzubilden, aber nur so, wie man es sich finanziell leisten kann.
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Dein Vater ist so lange unterhaltspflichtig, bis du deine erste Ausbildung abgeschlossen hast. Allerdings, nimm es mir jetzt nicht krumm, ist die Ausbildung zum Altenpflegehelfer ja keine "richtige" Ausbildung mit einer Ausbildungsdauer von 3 Jahren. Von daher könnte es sein, dass dein Vater weiterhin unterhaltspflichtig ist. Frage doch mal beim Jugendamt nach. Ich denke, die müssten das wissen. Was hast du denn bislang gemacht. Ich meine du bist 23 Jahre alt. Wenn du bislang nur gegammelt hast, ist dein Vater nicht mehr unterhaltspflichtig. Dann kannst du sogar froh sein, wenn er dir bislang Unterhalt gezahlt hat.
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Ne, einen Mietvertrag mit deiner Flamme gründen und dann Geld vom Staat kassieren, geht natürlich überhaupt nicht. Ist dir eigentlich bewusst, dass du deiner Freundin und deinem Kind gegenüer unterhaltspflichtig bist?
Evtl. könnt ihr noch Wohngeld beantragen. Im Übrigen wusste ich nicht, dass eine Abendschule "Vollzeit" gemacht wird. Wenn man die Abendschule besucht, kann man immer noch nebenbei einen Job machen. Bis August ist es noch lange hin. Deine Freundin soll sich einen 400 Eurojob suchen und sehen, dass sie ihre Schulden bezahlt bekommt. Im Übrigen zählen Schulden auch nicht, um vom Staat Geld zu bekommen. Es kann ja nicht sein, dass die Allgemeinheit für die Schulden von deiner Freundin aufkommen soll. Die muss sie schon selbst bezahlen. -
Dein Sohn bekommt als Auszubildender kein Hartz IV mehr. Daher bekommt ihr auch nur 4/5 der Miete. Das letzte Fünftel muss dein Sohn von seinem Gehalt bezahlen. Daher 4/5. Natürlich bekommt er auch keinen Regelsatz mehr, d. h. überhaupt kein Hartz IV. D. h. für Lebensmittel, Kleidung, Hygieneartikel usw. muss dein Sohn selbst aufkommen.
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Auch wenn dein Freund beschlossen hat, dass er keine Verantwortung übernehmen will, ist er für dich und das Baby zu Unterhalt verpflichtet. Beim Beschäftigungsverbot bekommst du dein Azubigehalt weiter und darfst aber nicht arbeiten. D. h. nicht, dass du zu Hause bleiben musst und nichts machen darfst. Du kannst alles machen, was dir und dem Baby gut tut.
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Ich würde zum Jobcenter gehen und die Sache dort klären. Alles andere sieht mir sehr nach Betrug aus.
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Natürlich kannst du dir eine eigene Wohnung suchen. Zuerst musst du zum Jobcenter und Hartz IV beantragen. Dann suchst du dir eine angemessene Wohnung. Wenn du Kenntnisse in der Pflege hast, dürfte es doch nicht allzu schwer sein, in dem Bereich eine Arbeit zu finden.
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Unterhalt steht dir und deinem Sohn zu. Da Unterhalt vorrangig vor anderen staatlichen Leistungen ist, muss sich dein Freund bzw. du dich dazu äußern, was du an Unterhalt bekommst. Sollte dein Freund zahlungsfähig sein, bekommst du kein oder weniger Hartz IV und dein Kind sollte mit Unterhalt und Kindergeld ganz von Hartz IV weg sein. Wenn dein Freund nicht zahlen kann, musst du Unterhaltsvorschuss bei der Familienkasse beantragen. Ob dein Freund das Geld nachzahlen muss, kann ich dir nicht sagen.
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Wohnt ihr denn zusammen?
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Wenn du Deutschland verlässt, bekommst du nichts mehr. Es gibt auch kein Umzugsgeld, es sei denn du hast einen Arbeitsvertrag im Ausland, dann bekommst du evtl. auch den Umzug bezahlt.
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Trotzdem musst du zum Amt. Wenn du Geld haben willst, musst du auch was dafür tun.
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Soweit ich es von deinem link für Wuppertal verstandenen hab, wird die voll anerkannt, vorallem wenn ein Kind unter 3 ist, unsere Tochter ist noch nicht mal 2
@ Brigit wir sind 4 Personen, 2 Erwachsene und 2 Kinder im alter von 5 und 21 Monate
Sorry, das konnte ich nirgendwo lesen. Dann verstehe ich das auch nicht.
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Soll ich mal lachen. Warum soll eine alleinstehende Frau im Alter von 61 Jahren nicht mehr umziehen müssen? Der Otto-Normalarbeiter geht bis 67 Jahre arbeiten und der Hartz IV Empfänger ist mit 61 Jahre zu alt zum Umziehen. Ist ja echt ein toller Witz.
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Da du kein Einkommen hast, hast du auch kein Anspruch auf Wohngeld. Du hast Anspruch auf Nix. Du wirst wohl bei deinen Eltern wohnen bleiben müssen oder dir einen Nebenjob (gut bezahlt) suchen müssen. Dass du ein Praktikum machen möchtest und daher nicht arbeiten gehen kannst, interessiert auch keinen. Dein Studium ist schlechtweg deine Privatangelegenheit. Du hast einen Berufsabschluss und könntest arbeiten gehen.
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Was ist denn das für eine geheimnisvolle Ausbildung?
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Als Mobbing würde ich das nicht bezeichnen. Du hast wirklich einen großen Teil zu dem Ärger beigetragen. Meine Eltern sind beide pflegebedürftig und werden auch, trotz Vollzeittätigkeit, von meinem Mann und mir gepflegt. Trotzdem kann ich nicht einfach mal kurzfristig Urlaub beantragen oder einfach zu Hause bleiben. Dafür würde ich auch Ärger bekommen.
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Den Mietanteil und die anteiligen Betriebs- und Nebenkosten.