Hallo,
ich bin 24 Jahre alt, Student und wohne noch bei meiner Mutter (Eltern leben getrennt, noch nicht geschieden). Meine Mutter ist Geringverdienerin und kann daher keinen Unterhalt an mich zahlen.
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Hallo,
vorab zum Thema Unterhalt, soweit Du nicht alles, was Du bei deiner Mutter verbrauchst (Kost und Logis) nicht deiner Mutter
bezahlst, so leistet deine Mutter bereits Unterhalt.
Hallo,
ich bin 24 Jahre alt, Student und wohne noch bei meiner Mutter.....
Aufgrund einer endgültig nicht bestandenen Prüfung musste ich mein Studium zum vergangenen Sommersemester leider beenden.....
und werde zum neuen Wintersemester also ein weiteres Studium beginnen.
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Zum neuen Wintersemester und Beitrag von heute - also nicht das aktuell begonnene Semester gemeint.
Also bist Du anscheinend derzeit kein Student !
Somit bist Du für deinen Lebensunterhalt aktuell selbst zuständig.
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Aufgrund einer endgültig nicht bestandenen Prüfung musste ich mein Studium zum vergangenen Sommersemester leider beenden. ...
und werde zum neuen Wintersemester also ein weiteres Studium beginnen.
Nun zu meiner Frage: Ist mein Vater nach diesem Fachrichtungswechsel noch unterhaltspflichtig oder ist der Anspruch auf Unterhalt hiermit verwirkt?
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Hinsichtlich des Fortbestehen (besser wiederaufleben) eines Unterhaltsanspruches wäre
u.a. die Verwirkung zu prüfen.
Diese tritt i.d.R. nur in gesetzlich bzw. in Urteilen mittlerweile gefestigten Fällen ein.
Ich würde also erstmal nicht von Verwirkung sprechen, weil dies ein gesetzlich geprägter Begriff ist.
Ob der Anspruch noch bestehen könnte, wenn Du mit Studieren wieder anfängst,
hängt u.a. davon ab, ob man Dir das Prüfungsversagen vorhalten kann.
Z.B. in der Phase der Prüfungsvorbereitung lieber Schwofen gegangen, als zu lernen.
.... Nun habe ich das Fach gewechselt und werde zum neuen Wintersemester also ein weiteres Studium beginnen.
Nun zu meiner Frage: Ist mein Vater nach diesem Fachrichtungswechsel noch unterhaltspflichtig oder ist der Anspruch auf Unterhalt hiermit verwirkt?
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Ansonsten, wenn kein vorwerfbares Verhalten vorliegt, kann dieser Anspruch wiederaufleben.
Für die Durchsetzung bist Du verantwortlich, soweit Du nicht evtl. das BAföG-Amt (google mal
nach Vorausleistung) einspannen kannst.
Erschwerend käme jedoch noch hinzu, das geklärt werden muss, wieso es Dir nicht zumutbar, eine evtl.
Wiederholungsprüfung zu machen. Der Grund für den Fachrichtungswechsel muss ebenfalls derart gravierend sein,
und darf sich nicht nur auf die verpatzte Prüfung und/ oder einen Interessenwechsel begründen, dass man zum Schluss
kommen kann, dass es sich hier nicht um ein absehbares Fehlverhalten handelt. Selbst der Interessenwechsel alleine,
würde m.E. hier zu einer Verneinung eines Fortbestand Unterhaltsanspruch führen.
Ich denke mir jedoch, dass im Interesse des Vaters hier durchaus Schluss mit Lustig sein kann.
Evtl. können Dir hier aus dem Forum andere, welche sich im Bereich Unterhalt auskennen, besser antworten.
Das Beste wäre hier, wenn Du noch einen BAföG-Anspruch hättest, um diese Frage vom BAföG-Amt zu klären.
Soweit dies nicht mehr möglich ist, weil Regelstudienzeit verbraucht, dann wäre auf deine Kosten ein
Rechtsanwalt zu konsultieren.
dms