Beiträge von dms

    ... ist wohngeld das gleiche für hartz 4 empfänger wie für menschen die eigentlich arbeiten, aber nicht so viel geld haben?
    oder anders ausgedrückt: laut wohngeldrechner würden uns 479eu zustehen, ist das kaltmiete? wieviel nebenkosten sind "angemessen"? oder wird einem hartz4 empfänger gar weniger bezahlt?


    Hallo,
    gehe mal davon aus, dass es bei Wohngeld und Hartz IV nur ein Entweder/ Oder gibt.
    Wer Alg II bezieht, wird kein Wohngeld erhalten.


    dms

    Okay und was bedeutet das nun ganz konrekt?....


    Hallo,
    dann schau Dir meinen Beitrag nochmals genau an, zu welchem Punkt ich Ausführungen gemacht habe.
    Dann schaue das Datum des BAB-Bescheides und das Datum des Halbwaisenrentenbescheides an,
    siehe meinen obigen Beitrag...


    Okay und was bedeutet das nun ganz konrekt? In dem Link im 2. Post steht, es gibt einen Freibetrag von 125 € für Waisenrente. " Bei Waisenrenten/-geld bleiben monatlich insgesamt 125 Euro anrechnungsfrei. Ansonsten werden die zu berücksichtigenden Einkünfte der oder des Auszubildenden in voller Höhe angerechnet."
    ...


    Die Aussage betrifft den Fall, dass die Halbwaisenrente in der Berechnung berücksichtigt wird;
    ist also korrekt.


    ....
    Geht auch nur für mich persönlich darum zu wissen, ob es nun echt komplett als Einkommen gesehen wird und somit die HWR angerechnet wird oder ob es so ist und ich dann etwas von der Nachzahlung bekomme. Die wird noch zurückgehalten, falls es Ersatzansprüche gibt...


    Diesen Punkt kann nur der beantworten, der die Bescheiddaten kennt, den BAB-Bescheid gelesen hat
    -vielleicht steht da was von vorläufiger Bewilligung nach § 328... wegen der Halbwaisenrente- und die hier gemachten Beiträge
    gelesen hat.
    Ich denke dass alle die Punkte nur auf Dich zutreffen.


    dms

    Huhu,


    ...Die Frau von der Arbeitsagenturhotline meinte, Halbwaisenrente würde man nur anrechnen, wenn man es schon vorher bekommt, ....


    mfg


    Hallo,


    wenn zum Zeitpunkt der Bewilligung/ Bescheiderstellung BAB die Halbwaisenrente hinsichtlich Höhe und Beginn/ Dauer bekannt ist,
    wird sie berücksichtigt.
    Ist zum Zeitpunkt der Bewilligung nur die Antragstellung bekannt, kann also noch nichts in die Berechnung einfließen.
    Kann man nur sagen, für den ersten Zeitraum Glück gehabt.


    Zeitpunkt der Bewilligung bekannt bedeutet, dass allgemein bekannt ist, dass dieses Ereigniss vorliegt, es muss also nicht der
    Agentur bekannt sein.


    Beispiel:
    BAB-Bescheid vom 28.11.2013
    Halbwaisenrentenbescheid ist vom 25.11. und am 27.11. beim BAB-Antragsteller per Post angekommen


    Somit war zum 28.11. bekannt, dass die Halbwaisenrente incl. der Höhe gezahlt werden soll/ wird etc.
    Der BAB-Bescheid ist zu ändern, und eine mögliche Überzahlung i.d.R. zurückzufordern


    dms

    ....Du kannst auch BAB beantragen. ...


    Hallo,


    ob tatsächlich BAB (Berufsausbildungsbeihilfe) in Frage kommt, hängt von der Ausbildung ab.
    Allgemein gilt
    BAB -> bei einer betrieblichen Ausbildung
    BAföG -> bei einer schulischen Ausbildung


    In beiden Fällen wird jedoch ebenfalls deine Ausbildungsvergütung und das Einkommen deiner Eltern
    herangezogen.


    Ebenfalls maßgebend, zumindest bei BAB, ist, ob dies die Erstausbildung ist.


    Für beide Leistungsarten gilt aber ebenfalls, dass über diese Leistungen keine Erstausstattung bzw.
    Ausstattung einer Wohnung möglich ist (ist in den jeweiligen Gesetzen nicht vorgesehen).


    dms

    Hallo,
    mein Freund ist am 1.11.13 zu mir.....
    Doch heute kam vom Amt Post wegen der Miete .....und er 1/4 an der Miete beteidigen muss ist soweit verständlich .
    .....
    Ich zahle an Miete 650 Euro warm. Hatte das ausgerechnet auf 4 Personen da kommt bei mir pro Person 162,50 €.
    Doch mein Freund muss selbstbeteidung an der Miete über 250 € zahlen wie kann das sein?


    Hallo,
    kann es sein, dass die Rückforderng den November und den Dezember betrifft?
    (evtl. ist der Dezember schon durch und es wird erst ab Januar der Auszahlbetrag angepasst)


    dms

    Hallo dms,


    so liest man sich wieder :D Ok, ich habe es durch Dich herausgefunden - hätte ich gewusst, dass man Dich hier kennt, hätte ich Dich natürlich erwähnt ;)


    Wäre cool, wenn es zu dem von Dir genannten Punkt noch Infos gäbe. Allerdings bekomme ich hier bereits Rechtsberatung durch einen Anwalt (ist ja separat von der Vorausleistung zu betrachten) und hier wurde mir bereits in Aussicht gestellt, dass hier wohl wirklich erst mit der ersten schriftlichen Aufforderung der Verzug eintritt. ....
    VG
    Elisa


    Hallo,
    Du hast es also richtig aufgenommen:p.
    Ich werde hier nicht weiter auf dein Problem eingehen, weil in dem anderen Forum
    mittlerweile sehr viel zu dem Problem gesagt wurde.
    Man müsste hier sonst alles reinkopieren, um unnötige
    Wiederholungen (für mich) zu vermeiden.


    Also führe bitte dort deine Frage weiter.
    Hier warten wir mal chico ab.
    Da es sich ausschließlich um Unterhaltsrechtliche Problematiken handelt
    (deswegen meine beiden Hinweise/ Blöcke), sollte chico auch
    kein Problem :rolleyes: mit dem Sozialrecht haben.


    dms
    PS. habe im anderem Forum gerade nochmals eine Antwort erstellt.


    PSS Gruß an chico

    ....
    Was ich inzwischen herausgefunden habe:


    "Überprüfungsantrag" ist vermutlich zu unpräzise, genauer gesagt handelt es sich hier wohl um einen Antrag nach § 44 SGB X.
    ....
    VG Elisa


    Hallo,


    liest sich gut, was Du:rolleyes: inzwischen herausgefunden hast.


    Aber ich denke mir, dass Du hier wahrscheinlich keine
    ausführlichen Informationen erhalten kannst.


    Evtl. wird chico mal was zum Thema


    Zitat

    In der Regel ist die Nachforderung von Unterhalt
    für die Vergangenheit nach bürgerlichem Recht grundsätzlich
    ausgeschlossen, es sei denn, es liegt ein
    Tatbestand nach § 1613 BGB vor.


    oder zu



    • Oktober 2012: BAföG-Antrag gestellt
    • Ende April 2013: Nullbescheid erhalten, Mutter muss lt. Einschätzung des BAföG-Amts für Lebensunterhalt aufkommen - seitdem erste mündliche Kontaktaufnahmen
    • August 2013: Mündlich keine Einigung möglich, erste schriftliche Aufforderung, Unterhalt zu zahlen. Gleichzeitig Beantragung von Vorausleistung.
    • Oktober 2013: Ermittlung des Unterhaltsanspruchs, aber keine Unterhaltszahlung vor August 2013, da hier erstmalig schriftlich aufgefordert.




    nochwas sagen.


    dms

    Arbeitsvertrag und Antrag auf Verrechnung lag dem Studierendenwerk beide male vor...
    Womöglich hat meine Sachbearbeiterin ja keine Ahnung vom BAföG.


    Hallo,
    es gibt noch eine andere Möglichkeit,.
    Evtl. hast Du die Angaben zu deinem Einkommen nicht richtig ausgefüllt.


    Dort wird ja konkret abgefragt:
    Ausbildungsvergütung brutto - auch Sachbezüge (ohne Familienzuschläge)


    Einfach nur einen Arbeitsvertrag beifügen, muss nicht ausreichen.


    dms


    Da Du die Frage hier im Forum mehrmals gestellt hast,
    was Forenunüblich ist,
    hier die Antwort von dort:


    Wenn man mit Rechtsfolgenbelehrung zugewiesenen wird und noch keine 2 Jahre voll hat, dann muss man.


    Nur für den Fall, daß Du vergessen haben solltest, wo Du deine Frage gestreut hast.:cool:


    dms

    ....
    Verstehe ich das richtig, dass ich gar keinen Nachweis für den Mietbedarf brauche, weder Mietvertrag noch eine Erklärung meiner Eltern?
    ...


    Hallo,
    ich sprach von Kostennachweis.
    Was ist ein Nachweis für Mietbedarf?


    Du musst nachweisen, dass die Wohnung
    eine abgeschlossene räumliche möbilierte Einheit ist,
    welche separat von der Wohnung der Eltern zugänglich ist.


    Möglich wäre dies durch eine Erklärung und einen Grundriss mit deiner Unterschrift.
    Denk dran, der Bearbeiter muss aus den von Dir vorgelegten Unterlagen
    tatsächlich zum Schluss kommen, dass es eine weitere Wohnung mit
    Küche und Bad im Einfamilienhaus gibt.


    Somit wäre nur die Existenz einer zweiten Wohnung im Elternhaus nachgewiesen.
    Mit einem Mietvertrag wäre auch ein Nachweis/ Hinweis gegeben, dass Du auch tatsächlich
    die obere Wohnung als ständigen Aufenthalt benutzt.


    Bei diesen Fallkonstellationen wäre also eine einfache Erklärung nicht unbedingt ausreichend.


    dms


    Hallo,


    Frage 1 JA, eigene Wohnung
    Frage 2 JA


    Konsequenz: Antrag stellen



    ...


    Zu meiner Situation: Ich habe eine Ausbildung angefangen und erhalte gerade einmal 305 € Vergütung. Ich wohne bei meinen Eltern und habe daher nach §60 SGB III eigentlich keinen Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe.


    Aber: Ich bewohne das Obergeschoss des Einfamilienhauses meiner Eltern mit 2 Zimmern, Küche und Bad. .....


    Zitat

    § 60
    Sonstige persönliche Voraussetzungen


    (1) Die oder der Auszubildende wird bei einer Berufsausbildung nur gefördert, wenn sie oder er

    1. außerhalb des Haushalts der Eltern oder eines Elternteils wohnt und
    2. die Ausbildungsstätte von der Wohnung der Eltern oder eines Elternteils aus nicht in angemessener Zeit erreichen kann.
    .....


    Haushalt der Eltern wäre dann das Untergeschoss


    ... Ein Mietvertrag besteht bisher nicht, ich zahle die Miete bar, aber das schriftlich zu fixieren wird sicherlich auch kein Problem.
    ...


    Kann aber steuerlich Auswirkungen haben, weil Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung vorliegen bei deinen Eltern.


    ....
    Zweite Frage: Die Erstattung der Mietkosten im Rahmen des BAB setzt sich zusammen aus 149 € und maximal 75 € Zuschlag, falls die Miete höher als 149 € ist. Heißt dass, dass ich pauschal die 149 € erhalte, auch wenn meine Miete darunter liegt?
    ....


    Zitat

    § 61
    Bedarf für den Lebensunterhalt bei Berufsausbildung


    (1) Ist die oder der Auszubildende während der Berufsausbildung außerhalb des Haushalts der Eltern oder eines Elternteils untergebracht, wird der jeweils geltende Bedarf für Studierende nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes zugrunde gelegt. Der Bedarf erhöht sich für die Unterkunft um 149 Euro monatlich. Soweit Mietkosten für Unterkunft und Nebenkosten nachweislich den Betrag nach Satz 2 übersteigen, erhöht sich der dort genannte Bedarf um bis zu 75 Euro monatlich.
    .......


    Die 149 sind also nur an eine auswärtige Unterbringung gebunden, auch ohne direkten Kostennachweis.


    dms


    Nachtrag: falsches Unterforum, richtig wäre sonstige Ausbildungsförderung

    ..habe mit meinem Partner ein gemeinsames Kind, ... kann ich mich trotzdem beim Amt anmelden und bin mit dem kleinen darüber versichert oder muss er das bezahlen??????...


    Hallo,
    dein Partner sollte mal bei seiner Krankenversicherung nachfragen, ob das Kind nicht bei Ihm als Familienversicherter unterkommen kann.
    Bliebe nur noch Deine KV zu klären.
    Da hatte bla aber schon was dazu gesagt.


    dms

    ..... Jetzt sagte mir der Sachbearbeiter der Wohngeldstelle bei der Antragsabgabe als Prognose, dass er als Bewilligungszeitraum nicht das Jahr (=die nächsten 12 Monate) nimmt, sondern jeden Monat für sich. Also quasi für das Jahr fünf verschiedene Bescheide erstellt, für jeden Monat einen. Begründung: Die Monate hängen nicht zusammen und bilden keinen zusammenhängenden Bewilligungszeitraum.
    Hat jemand so einen Fall schonmal gehabt? Mein Ziel ist es, das Jahr als Bewilligungszeitraum zu bekommen.


    Gruß
    Sam


    [h=3]§ 25
    Bewilligungszeitraum[/h] (1) Das Wohngeld soll für zwölf Monate bewilligt werden. Ist zu erwarten, dass sich die maßgeblichen Verhältnisse vor Ablauf von zwölf Monaten erheblich ändern, soll der Bewilligungszeitraum entsprechend verkürzt werden; im Einzelfall kann der Bewilligungszeitraum geteilt werden.
    .....



    Hallo zusammen,


    ich habe ALG2 beantragt. Weil mein Einkommen schwankt, habe ich immer mal wieder ein paar Monate dazwischen, in denen ich keine Anspruch auf ALG2 habe. Sogenannte 0,00Nuller-Monate. Das sind 5 Stück pro Jahr. Für diese Monate kann ich dann zumindest Wohngeld beantragen. ......


    [h=1]§ 7 Ausschluss vom Wohngeld[/h](1) Vom Wohngeld ausgeschlossen sind Empfänger und Empfängerinnen von1.Arbeitslosengeld II und Sozialgeld nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, auch in den Fällen des § 25 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch,
    .......


    wenn bei deren Berechnung Kosten der Unterkunft berücksichtigt worden sind (Leistungen). Der Ausschluss besteht in den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 und 4, wenn bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes II Kosten der Unterkunft berücksichtigt worden sind. Der Ausschluss besteht nicht, wenn
    ......






    dms

    .....


    Warum werde ich denn nur 406 Euro statt 422 Euro bekommen (es geht nur ums Prinzip)? Weil meine Eltern vor zwei Jahren (wohlgemerkt vor zwei ganzen Jahren, also zu einer Zeit, die überhaupt nichts über die jetzige Zahlungsfähigkeit aussagt) mal etwas verdient hatten, bevor es immer weiter den Bach runterging. Und MIR wird jetzt 16 Euro im Monat abgezogen, nur weil meine ELTERN vor ZWEI JAHREN etwas verdient hatten? Vor zwei Jahren hatten sie etwas mehr verdient und hätten damals VIELLEICHT mit ein paar Euro zur Studienfinanzierung beitragen können, aber heute nicht. Aber trotzdem wird das angerechnet, und zwar MIR. Ist das gerecht?
    ....


    Benutze mal Google und suche nach Aktualisierungsantrag. Damit kannst Du erreichen, dass das aktuelle Einkommen berücksichtigt wird -vorläufige Bewilligung !-.


    .. Bafög ist doch eine AUSBILDUNGSförderung, das heißt, sie soll die Kosten decken, die durch die AUSBILDUNG entstehen, und nicht eine Existenzsicherung wie Hartz Müll.....


    Zitat

    § 11 Umfang der Ausbildungsförderung

    • (1) Ausbildungsförderung wird für den Lebensunterhalt und die Ausbildung geleistet (Bedarf).
    • ....


    dms
    PS: bei sachlichen und konkreten Fragen kann man Dir evtl. wesentlich besser helfen

    So da bin ich wieder. Mein BAB wurde endlich genehmigt und das Geld ist auf meinem Konto....


    Na da ist doch alles klar. Wie gesagt, wenn Du inhaltlich das abprüfen willst,
    dann stell deine Fragen.


    ... Ehrlich, aber einfach nur schrecklich wie beim Amt gearbeitet wird.


    Bist Du da nicht ein bißchen pauschal mit deiner Einschätzung ?
    Wenn es im Einzelfall mal daneben geht, ist doch nicht gleich alles schlecht.


    Nun viel Spass bei der Ausbildung.


    dms

    Fakt ist,das mir von der Arge gesagt worden ist, das ich alleinerziehend bin! Mein Partner ist halt nicht erziehungsberechtigt! Das wurde gesagt als mir vor einem Jahr erklärt worden ist warum ich diesen Posten bekomme.Aber ohne Ankündigung einfach streichen...?


    Hallo,


    evtl. hätte Dir der Mehrbedarf seit Einzug nicht mehr zugestanden?



    Hier kannst du den Text der BA zum Thema Mehrbedarf finden (KLICK HIER).
    Lies Dir das mal in Ruhe durch, bevor Du deinem Sachbearbeiter befragst.


    Ansonsten gilt das, was Turtle bereits geschrieben hat.


    dms

    Hallo,


    ich bin 24 Jahre alt, Student und wohne noch bei meiner Mutter (Eltern leben getrennt, noch nicht geschieden). Meine Mutter ist Geringverdienerin und kann daher keinen Unterhalt an mich zahlen.
    ...


    Hallo,
    vorab zum Thema Unterhalt, soweit Du nicht alles, was Du bei deiner Mutter verbrauchst (Kost und Logis) nicht deiner Mutter
    bezahlst, so leistet deine Mutter bereits Unterhalt.


    Hallo,


    ich bin 24 Jahre alt, Student und wohne noch bei meiner Mutter.....


    Aufgrund einer endgültig nicht bestandenen Prüfung musste ich mein Studium zum vergangenen Sommersemester leider beenden.....
    und werde zum neuen Wintersemester also ein weiteres Studium beginnen.
    ....


    Zum neuen Wintersemester und Beitrag von heute - also nicht das aktuell begonnene Semester gemeint.
    Also bist Du anscheinend derzeit kein Student !
    Somit bist Du für deinen Lebensunterhalt aktuell selbst zuständig.


    ...
    Aufgrund einer endgültig nicht bestandenen Prüfung musste ich mein Studium zum vergangenen Sommersemester leider beenden. ...
    und werde zum neuen Wintersemester also ein weiteres Studium beginnen.


    Nun zu meiner Frage: Ist mein Vater nach diesem Fachrichtungswechsel noch unterhaltspflichtig oder ist der Anspruch auf Unterhalt hiermit verwirkt?
    ...


    Hinsichtlich des Fortbestehen (besser wiederaufleben) eines Unterhaltsanspruches wäre
    u.a. die Verwirkung zu prüfen.
    Diese tritt i.d.R. nur in gesetzlich bzw. in Urteilen mittlerweile gefestigten Fällen ein.
    Ich würde also erstmal nicht von Verwirkung sprechen, weil dies ein gesetzlich geprägter Begriff ist.
    Ob der Anspruch noch bestehen könnte, wenn Du mit Studieren wieder anfängst,
    hängt u.a. davon ab, ob man Dir das Prüfungsversagen vorhalten kann.
    Z.B. in der Phase der Prüfungsvorbereitung lieber Schwofen gegangen, als zu lernen.




    .... Nun habe ich das Fach gewechselt und werde zum neuen Wintersemester also ein weiteres Studium beginnen.


    Nun zu meiner Frage: Ist mein Vater nach diesem Fachrichtungswechsel noch unterhaltspflichtig oder ist der Anspruch auf Unterhalt hiermit verwirkt?
    ...


    Ansonsten, wenn kein vorwerfbares Verhalten vorliegt, kann dieser Anspruch wiederaufleben.
    Für die Durchsetzung bist Du verantwortlich, soweit Du nicht evtl. das BAföG-Amt (google mal
    nach Vorausleistung) einspannen kannst.


    Erschwerend käme jedoch noch hinzu, das geklärt werden muss, wieso es Dir nicht zumutbar, eine evtl.
    Wiederholungsprüfung zu machen. Der Grund für den Fachrichtungswechsel muss ebenfalls derart gravierend sein,
    und darf sich nicht nur auf die verpatzte Prüfung und/ oder einen Interessenwechsel begründen, dass man zum Schluss
    kommen kann, dass es sich hier nicht um ein absehbares Fehlverhalten handelt. Selbst der Interessenwechsel alleine,
    würde m.E. hier zu einer Verneinung eines Fortbestand Unterhaltsanspruch führen.


    Ich denke mir jedoch, dass im Interesse des Vaters hier durchaus Schluss mit Lustig sein kann.


    Evtl. können Dir hier aus dem Forum andere, welche sich im Bereich Unterhalt auskennen, besser antworten.


    Das Beste wäre hier, wenn Du noch einen BAföG-Anspruch hättest, um diese Frage vom BAföG-Amt zu klären.
    Soweit dies nicht mehr möglich ist, weil Regelstudienzeit verbraucht, dann wäre auf deine Kosten ein
    Rechtsanwalt zu konsultieren.


    dms


    Hallo,
    wenn die gesundheitlichen Einschränkungen derart gravierend sind, dass die bisherige Tätigkeit
    nicht mehr ausgeübt werden kann, dann sollte man über eine berufliche Rehabilitation nachdenken.
    Dein Ansprechpartner wäre hier die Deutsche Rentenversicherung; alternativ die örtliche
    Agentur für Arbeit.


    Im Rahmen einer möglichen beruflichen Reha gibt es dann Übergangsgeld und Teilnahmekosten (z.B. Fahrkosten).


    dms