Das weiß ich, beantwortet aber nicht meine Frage. § 19 SGB II beinhaltet eine Reihenfolge, ....
Hallo,
kann es sein, dass Du unter den § 7 Abs. 5 SGB II fällst?
dms
Das weiß ich, beantwortet aber nicht meine Frage. § 19 SGB II beinhaltet eine Reihenfolge, ....
Hallo,
kann es sein, dass Du unter den § 7 Abs. 5 SGB II fällst?
dms
Also meine genaue Frage wäre: Wenn die 422€ kein Bafög wären, ...Ich beziehe ja aber Bafög. Da mein Einkommen nicht mal meinen Bedarf ohne Miete deckt, stellt sich für mich die Frage, ob das Jobcenter nicht wenigstens die kompletten 96€ Mietanteil zahlen müssten statt den 47€?
....
Hallo,
die Gesamtmiete nach dem Umzug beträgt 480 Euro.
Es sind 5 Personen in der Wohnung; woraus sich ein Anteil je Person von 480/ 5 = 96 Euro ergibt.
Du erhälst nach dem Umzug in die Wohnung deiner Eltern BAföG in Höhe von 422 Euro.
ZitatAlles anzeigen§ 13 Bedarf für Studierende
(1) Als monatlicher Bedarf gelten für Auszubildende in
- Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, Abendgymnasien und Kollegs 348 Euro,
- höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen 373 Euro.
(2) Die Bedarfe nach Absatz 1 erhöhen sich für die Unterkunft, wenn der Auszubildende
- bei seinen Eltern wohnt, um monatlich 49 Euro,
- nicht bei seinen Eltern wohnt, um monatlich 224 Euro.
Somit ergibt sich für den Mietanteil von 96 Euro, dass dieser teilweise durch BAföG in Höhe von 49 Euro getragen wird.
Es bleibt also noch übrig 96 - 49 = 47 Euro.
Also meine genaue Frage wäre: Wenn die 422€ kein Bafög wären, ...Ich beziehe ja aber Bafög. Da mein Einkommen nicht mal meinen Bedarf ohne Miete deckt, stellt sich für mich die Frage, ob das Jobcenter nicht wenigstens die kompletten 96€ Mietanteil zahlen müssten statt den 47€?
....
dms
Hallo,
mein erster Tipp wäre den BAB-Bescheid mal vollständig lesen !
Viele starren nur auf die erste Seite, wo die Höhe dargestellt wird,
und vergessen die zweite, dritte Seite und evtl. auch noch die beigefügte Berechnung.
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Also ich bekomme 409€ ausbildungsvergütung und 220€ BAB zahle Warmmiete 325€ und bin allein lebend.
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Hoffe ihr kennt da anlauf stellen oder wisst wo es harkt?
mfg Moon
Der Tipp von Turtle sollte auch im Bescheid stehen !
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Macht zusammen ca 620€ - 325 = 304€ dann kommt noch 40€ Strom 25 € Internet und Auto bekomme ich gestellt vom Chef muss ich nur tanken macht dann auch jeden block unterricht 50-70€ und wenn dann noch Lehrgang zur schule anliegt nochmal 50€ zum betrieb kann ich laufen.....
Nun kommt es darauf an, ob Du bereits in der BAB Fahrkosten mit berechnet erhalten hast.
Wenn nein, dann erkundige Dich mal wegen der Fahrkosten zur Berufsschule (aber nur bei Blockunterricht),
ob nicht die Kommune dir die Fahrkosten erstattet. Am besten mal im Sekretariat der Berufsschule nachfragen.
Sind Fahrkosten zum Betrieb enthalten in der BAB, dann wird es komplizierter, kannst aber trotzdem nachfragen.
Mehr als eine Ablehnung kann nicht rauskommen -> es kann also nur besser werden.
dms
Hallo,
wie wäre es, wenn Du mal Dich wegen BAföG informierst?
dms
Ich rede von den HartzIV Leistungen. Sorry, hab den Thread mit minem Handy verfasst und hab mich leider Vertippt beim Threadtitel.
Hallo,
eigentlich solltest Du keinen Anspruch mehr auf ALG II haben
§ 7 (5) SGB II
ZitatAuszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes oder der §§ 51, 57 und 58
des Dritten Buches dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben über die Leistungen nach § 27 hinaus keinen Anspruch
auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts.
Die Ausnahme des Absatzes 6 dürfte bei Dir nicht greifen.
Wenn du glück hast, erhälst du das Geld, weil die Zahlung nicht mehr eingestellt werden konnte.
Lege es zurück und bereite Dich darauf vor, dies zurückzuzahlen bzw. weniger BAB zu erhalten,
weil das JobCenter das von BAB gleich abziehen lässt.
Alternative wäre, am Montag deswegen einen Antrag auf Darlehen für Mai zu stellen.
Vorteil: der Betrag ist in 6 gleichen Monatsraten zurückzuzahlen.
Ich in aber kein ALG II-Profi
dms
...
Da der Arbeitnehmer zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht arbeitssuchend, sondern noch bis 30. April im Beschäftigungsverhältnis steht, ist das Angebot der Verlängerung seitens des Arbeitgebers laut § 38 Abs. 1 Satz 3 im Grunde also nicht sperrzeitbedroht. Deute ich das so richtig?
....
LG Acati
Hallo,
ich denke nein.
ZitatDer Arbeitnehmer meldet sich natürlich schon 3 Monate vorher vorschriftsmäßig beim Arbeitsamt und teilt dem Arbeitsamt schließlich die Entscheidung seines Arbeitgebers mit.
Bitte nochmals lesen
ZitatAlles anzeigenNach § 159 Abs. 1 Nr. 2 tritt eine Sperrzeit ein, wenn der nach § 38
Abs. 1 arbeitsuchend gemeldete Arbeitnehmer ein Arbeitsangebot nicht
annimmt, antritt oder die Anbahnung verhindert.
Die Regelung erfasst Arbeitnehmer in dem Zeitraum von der
persönlichen Arbeitsuchendmeldung bis zum Tag vor Eintritt der
Arbeitslosigkeit. Die Arbeitsuchendmeldung in diesem Sinne liegt nach
der Anzeige nach § 38 Abs. 1 Satz 3 erst vor, wenn der Arbeitnehmer
die persönliche Meldung in der Agentur nachgeholt hat. Nach der
Gesetzesbegründung sind nur Arbeitsangebote sperrzeitbedroht, deren
Beschäftigungsbeginn nach Eintritt der Arbeitslosigkeit liegt
dms
PS: es ist nicht bekannt, was der Arbeitgeber tatsächlich meldet, also ist hier auch sehr viel Spekulation möglich
Hallo,
§ 62 (2) SGB III
ZitatIst die oder der Auszubildende außerhalb des Haushalts der Eltern oder
eines Elternteils untergebracht, werden als Bedarf für den Lebensunterhalt
391 Euro monatlich zugrunde gelegt. Soweit Mietkosten für Unterkunft und
Nebenkosten nachweislich 58 Euro monatlich übersteigen, erhöht sich der in
Satz 1 genannte Bedarf um bis zu 74 Euro monatlich.
Als Bedarf werden daher bei einer BVB mit BAB-Förderung für Leben und Wohnung
insgesamt 465 (391 zzgl. 74 max) zugrunde gelegt. Dazu käme evtl. noch die
Fahrkosten.
Gemäß § 67 (4) SGB III
ZitatFür an berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen Teilnehmende wird
von einer Anrechnung des Einkommens abgesehen.
zu 1. NEIN, bei BAB erfolgt keine Anrechnung
zu 2. BAB wird monatlich nachträglich gezahlt
dms
PS: soweit sich deine Frage nicht auf BAB sondern auf die Hartz IV Leistungen beziehen, wäre das neu zu betrachten
Alles anzeigen....
Arbeitnehmer ist in einem befristeten Arbeitsverhältnis, das am 30. April endet. ....
Der Arbeitnehmer meldet sich natürlich schon 3 Monate vorher vorschriftsmäßig beim Arbeitsamt und teilt dem Arbeitsamt schließlich die Entscheidung seines Arbeitgebers mit. ...
Eine Woche vor Fristablauf (30. April) ..der Arbeitgeber ... möchte den Vertrag doch ein weiteres Jahr verlängern.
Der Arbeitnehmer hat jedoch, ... kein großes Interesse mehr an einer Weiterbeschäftigung.
...
Meine Frage wäre: Muss der Arbeitnehmer, wenn er die Vertragsverlängerung nicht annehmen möchte mit einer Sperre seitens des Arbeitsamtes rechnen?
Für die Beantwortung der Frage herzlichen Dank im Voraus
LG, Acati
Hallo,
muß nicht , aber
ZitatAlles anzeigenNach § 159 Abs. 1 Nr. 2 tritt eine Sperrzeit ein, wenn der nach § 38
Abs. 1 arbeitsuchend gemeldete Arbeitnehmer ein Arbeitsangebot nicht
annimmt, antritt oder die Anbahnung verhindert.
Die Regelung erfasst Arbeitnehmer in dem Zeitraum von der
persönlichen Arbeitsuchendmeldung bis zum Tag vor Eintritt der
Arbeitslosigkeit. Die Arbeitsuchendmeldung in diesem Sinne liegt nach
der Anzeige nach § 38 Abs. 1 Satz 3 erst vor, wenn der Arbeitnehmer
die persönliche Meldung in der Agentur nachgeholt hat. Nach der
Gesetzesbegründung sind nur Arbeitsangebote sperrzeitbedroht, deren
Beschäftigungsbeginn nach Eintritt der Arbeitslosigkeit liegt
....
Der Arbeitnehmer hat jedoch, weil er ein unbefristetes Arbeitsverhältnis anstrebt und wegen dem ohnehin schlechten Arbeitsklima kein großes Interesse mehr an einer Weiterbeschäftigung.....
LG, Acati
Ja hast Du nun einen unbefristeten Job?
Nein, dann hättest Du also den Versicherungsfall absichtlich herbeigeführt.
Lies mal hier
dms
Danke dms
Das hilft mir schonmal. ...
Danke für den hilfreichen Beitrag - jetzt weiß ich, was der gute Mann heute im Vorstellungsgespräch meinte
Hallo,
kein Problem, dafür ist das Forum ja da.
Frag ruhig, wenn noch was offen ist.
dms
Alles anzeigenMoin
....
Meine Frage:
Ich beziehe derzeit Leistungen nach dem SGB II, inklusive der KdU sind das knapp 720€ jeden Monat. Mein "Bedarf" liegt laut BAB-rechner bei 559€ - wie errechnet der den? Ich habe 320€ an Warmmiete zu zahlen. Muss ich mich darauf einstellen, monatlich knapp 240€ netto zur Verfügung zu haben, wenn ich nach dem Brottolohn des Tarifvertrages gehe?
Für Hinweise wäre ich dankbar. (im übrigen männlich, bei Ausbildungsbeginn 31 Jahre jung)
Hallo,
steht so im Gesetz.
ZitatAlles anzeigen§ 61 Bedarf für den Lebensunterhalt bei Berufsausbildung
(1) Ist die oder der Auszubildende während der Berufsausbildung außerhalb
des Haushalts der Eltern oder eines Elternteils untergebracht, wird der
jeweils geltende Bedarf für Studierende nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 des
Bundesausbildungsförderungsgesetzes zugrunde gelegt. Der Bedarf erhöht
sich für die Unterkunft um 149 Euro monatlich. Soweit Mietkosten für
Unterkunft und Nebenkosten nachweislich den Betrag nach Satz 2
übersteigen, erhöht sich der dort genannte Bedarf um bis zu 75 Euro
monatlich.
Zitat§ 13 BAföG Bedarf für Studierende
(1) Als monatlicher Bedarf gelten für Auszubildende in
1. Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung
voraussetzt, Abendgymnasien und Kollegs 348 Euro,
Somit haben wir
348 + 149 + 75 = 572
Warmmiete 320
bei BAB 149+ 75=224
Differenz 96; für diese Fälle kann man einen Zuschuss beim Jobcenter beantragen.
Ich hoffe, du hast nicht bereits eine abgeschlossene Ausbildung.
BAB gibt es nur für Erstausbildung!
Ausnahmeregelung lass ich mal außen vor.
Wenn keine weiteren Bedarfe /z.B. Fahrkosten) dazu käme,
sehe die Rechnung vereinfacht (stark vereinfacht !!!) so aus:
BAB-Bedarf (572) - Einkommen Azubi (rund 240) - elterneinkommen (setze mal 0,00 an) = 332 BAB
Dein Einkommen dann:
BAB 332
Lohn 240
=======
macht 572
Zuschuss vom Jobcenter 96 (angenommen)
=======
macht 668
GEZ-Abmeldung nicht vergessen, sonst sind schon mal 18 (rund) monatlich weg
dms
Hallo,
nur den kleinen Hinweis, BAB und Unterhaltsrecht sind nicht identisch !
BAB ist eine Sozialleistung -> Sozialgesetzbuch, während Unterhaltsrecht im sogenannten Zivilrecht (Bürgerliches Gesetzbuch) angesiedelt ist.
Bei der Antragstellung auf BAB wird auch von den Eltern die Erklärung zu Ihrem Einkommen abverlangt.
Eine Weigerung die geforderten Angaben und Nachweise einzureichen, kann mit einem Bußgeldverfahren belegt werden.
Der Übergang zum zivilrechtlichen Weg (Unterhaltsrecht) findet i.d.R. erst statt, wenn ein Bescheid (BAB) erlassen wurde,
und in diesem BAB-Bescheid anzurechnendes Einkommen der Eltern zu einer Minderung/ Ausschluss von BAB führt. Gleichzeitig muss
dann der BAB-Antragsteller nachweisen und erklären, dass er die Eltern aufgefordert, Unterhalt entsprechend dem Bescheid zu zahlen,
und diese sich aber weigern, dies zu tun.
Stichwort für Suche: Vorausleistung
Erst jetzt sind wir in der Phase, den Vorgang dann auch mal aus unterhaltsrechtlicher Sicht zu betrachten.
Also bitte genau trennen, wozu hier Antworten gegeben werden.
dms
PS: Nach Deinen Ausführungen habt Ihr 4 Semester lang dies geduldet.
...
Sie möchte nun ihr Studium abbrechen und eine anerkannte betriebliche Ausbildung in einem anderen Fachbereich (Tierarzthelferin) beginnen. ....
Hat S nach einem Bummelstudium Anspruch auf BAB?
....
Unabhängig davon, dass nicht ganz klar ist, in welchem Forum Du eine Antwort haben willst -
BAB-Anspruch könnte gegeben sein.
dms
Alles anzeigenHallo,
Zu meiner Person, 21 Jahre alt und befinde mich derzeitig in einer Berufsausbildung.
.....
Zumal ja alle weiteren Beihilfen, wie BaB ja auch das Kindergeld verrechnen und bei einem neu Antrag ja mit angegebene werden müssten,...., womit natürlich auch einiges an Geld "verloren" gehen würde.
Schon einmal Danke für eure Antworten.
Gruß
Sevi
Nach deinem Text scheint dein Vater kooperativ zu sein.
An welcher Stelle im BAB-Antrag wird nach Kindergeld gefragt?
Seit ca 10 Jahren wird Kindergeld bei BAB nicht mehr angerechnet.
Es gibt nur noch eine denkbare Fallkonstellation, wo der BAB-Bedarf in Höhe des Kindergeldes gemindert wird.
Aber dies scheint hier ausgeschlossen (siehe Satz 1).
Auf das eigentliche Anliegen gehe ich nicht weiter ein, weil mir da die Kenntnisse fehlen
dms
Komisch nur, dass die Ausbildung zjm Erzieher eine abgeschlossene Ausbildung vorraussetzt oder noch höhere Ansprüche als ein Studium stellt, einzige Möglichkleit ohne Ausbildung ist Abitur plus einem freiwilligem sozialem Jahr. Also ist es aufbauend.
Hallo,
damit stellst du aber eine ganz andere Frage.
Erkundige dich in deiner Schule, warum die Schule bzw. die Klasse nur als Fachschule i.S.d. §12 (1) eingestuft ist.
So wie ich auf einigen Webseiten von derartigen Angeboten aus Hamburg gesehen habe, kann man diese Antwort durchaus
auch dort finden.
Solltest Du noch eine Kopie vom Formblatt 2 haben, so schaue mal dort drauf.
Es ist in einigen Bundesländern nicht ungewöhnlich, dass bestimmte Ausbildungen per Se einfach eingestuft sind.
dms
Hallo, ich habe da mal eine dringende Frage.
.....und wieso gilt beim Bafög ein Grundbedarf von lediglich 216€??
......
Hallo,
wie würdest du den Gesetzestext in Anbetracht deiner Frage auslegen?
Zitat[h=1]§ 12 Bedarf für Schüler[/h]
(1) Als monatlicher Bedarf gelten für Schüler
- von Berufsfachschulen und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, 216 Euro, .......
Ist der Standard nicht so, dass man nach der (allgemeinen) Schule in die Berufsfachschule etc geht, und weiterhin im Hotel Mama wohnt?
Eine noch genauere Antwort/ Begründung findest Du in den Bundestagdrucksachen, wo Änderungen zum BAföG begründet werden.
dms
....
und wurde so aus dem Arbeitsleben komplett rausgerissen. ....
Daher meine Frage ist, weil zu alledem meine Mutter noch im Arbeitsverhältnis steht, kann Sie trotzdem Arbeitslosengeld I bekommen??? Und hat vielleicht jemand eine Idee wie man aus dem Arbeitsverhältnis kommt welche Schritte ich einleiten kann, damit wir eine kündigung vom AG bekommen??
Ich danke euch jetts chon für eure Hilfe
Hallo,
1. Frage -> JA, ALg1 auch bei bestehendem Arbeitsvertrag möglich
2. Frage -> Ideen ja, aber ich sehe keine Notwendigkeit dazu
Hintergrund:
Wir haben ein (Arbeits-) Vertragsverhältnis.
Parallel dazu gibt es ein Beschäftigungsverhältnis.
Das Vertragsverhältnis ist die Absichtserklärung, etwas zu tun (Rechte und Pflichten im Arbeitsvertrag).
Das Beschäftigungsverhältnis ist die tatsächliche Ausführu ng der Rechte und Pflichten.
Du hast gesagt, dass
Zitataus dem Arbeitsleben komplett rausgerissen
.
deine Mutter hat also keinen Arbeitslohn mehr bezogen, stattdessen Krankengeld, welches nun auch ausläuft.
Während der ganzen Zeit existierte zwar der Arbeitsvertrag, aber das Beschäftigungsverhältnis ruht.
Nicht die Existenz des Arbeitsverhältnis ist in deinem Fall maßgebend, sondern dass das Beschäftigungsverhältnis ruht.
Dieses Ruhen muss objektiver Natur sein (Mutter weiterhin arbeitsunfähig, so dass der Arbeitgeber auch keinen Lohn zahlen brauch).
Alles vereinfacht dargelegt.
Bevor du etwas in Richtung Kündigung unternimmst, lass dich bezüglich ALG 1 beraten.
dms
Alles anzeigen....
Ich bin 19 Jahre alt und in einer bezahlten Ausbildung des weiteren bekomme ich Kindergeld und BAB.
Meine Freundin ist 21 Jahre alt und .......
Mit unseren Einkommen kommen wir gut über die Runden allerdings haben wir uns dafür entschieden, dass ich ausziehen werde. Nun habe ich mir einen Aushilfsjob gesucht um meinen Auszug wenigstens ein bisschen zu beschleunigen.
Meine eigentliche Frage ist, was mir .... an Beihilfe zustehen würde, wenn wir uns trennen und getrennt voneinander leben.
Vielleicht kann mir ja hier jemand weiterhelfen?!
Steht mir für dem Umzug sogar vielleicht auch etwas zu? (Ausstattung, Umzug oder Renovierung?)
mfg
Hallo,
dein BAB-Anspruch bleibt doch bestehen, soweit Du nicht bei deinen Eltern einziehen wirst.
Du hast einen Nebenverdienst und diesen bestimmt der BAB-stelle schon angezeigt?
Umzug etc. ist bei BAB nicht vorgesehen im Gesetz.
Deine Freundin bleibt doch auch weiterhin BAföG-Empfängerin.
Allerdings wird sich der BAföG-Betrag aufgrund deines Auszuges voraussichtlich nicht erhöhen;
obwohl Ihr Mietanteil dann größer ist.
dms
Alles anzeigenIch habe ein Problem mit dem Jobcenter. (Maßnahme beendet)
....Drei Wochen später wurde ich sanktioniert. Die Folge in Kurzform: ich habe Widerspruch, Eilantrag und Klage eingelegt und einen Anwalt genommen.
.....
Meine Frage was soll ich jetzt tun?
Wie wäre es, wenn Du den Anwalt befragst?
dms
Hallo,
sieht mir eher aus wie der reine Antrag (hier hast Du einen Abdruck).
Den Abdruck hast Du wahrscheinlich erhalten, damit Dir klar wird, dass
das Amt nicht mehr bereit ist, zu warten.
Da die Vorgeschichte nicht bekannt ist, kann dies aber nur vage eingeschätzt werden.
Steht ja auch auf Bild 1 Antrag auf Erlass.
dms
PS: ausgehend von deiner Überschrift, ist dir das vom Amtsgericht zugestellt wurden?
Oder kam dies einfach als Brief in deinen Briefkasten?
Nimmst Du evtl. nur an, dass dies vom Amtsgericht kam oder woher nimmst Du diese Weisheit?
Ist da (Poststück) kein schreiben dabeigewesen?
Musstest Du für den Empfang des Briefes quittieren?
danke für die Antwort. Habe ein Nettoeinkommen von 1034,-. Diese sind pfändungsfrei.
Wurde aber auf 850,- heruntergesetzt.
Mir würden abzüglich der Miete ca. 250,- verbleiben.
Wie kann ich mich dagegen wehren???
Ansprüche auf Geldleistungen für Kinder dürfen mit Arbeitseinkommen nur zusammengerechnet werden, soweit sie nach § 76 des Einkommensteuergesetzes oder nach § 54 Abs. 5 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch gepfändet werden können.
Hallo,
Du hast wiederholt den einen Satz reinkopiert. Ohne Quellenangabe kann der nicht beurteilt werden.
Für Dich ist m.E. jedoch der § 850 ff ZPO maßgebend.
Soweit du noch laufend weiterhin Unterhalt zahlen musst, wäre einige weitere/ andere Schritte empfehlenswert.
Mit Unterhaltsschulden ist im deutschen Recht nicht zu spaßen !
Ich bin dann hier raus.
dms