Beiträge von dms

    Hey,
    ich sehe schwarz für Dich.
    Selbst wenn ich mal die U25 Regelung außer acht lasse, gibt es da noch ein anderes Problem.
    Du wirst Dir den Vorwurf gefallen lassen müssen, Deine Hilfsbedürftigkeit selbst verschuldet/ herbeigeführt zu haben. Dass kann 3 Monate ohne Geld bedeuten.


    Schließlich kündigst du ja die Teilnahme an der BvB, ziehst um -ohne einen Job in den Händen zu haben, und willst dann vom Vater Staat Geld .


    dms

    So wie Gawain schon schrieb, spar Dir den Widerspruch.
    Ein solcher Widerspruch wird abgelehnt.
    Durch dieses Gutachten bist du nicht beschwert, betroffen etc.


    Erst wenn aufgrund des Gutachtens Du zu irgendwelchen Handlungen verpflichtest wird,
    erst dann kannst du gegen diese Maßnahme widerspruch einlegen; und erst dann kann im Rahmen dieses Widerspruches auchdas Gutachten angefochten werden.


    Im übrigen frage doch mal Deinen Vermittler, wofür und mit welchem Ergebnis das Gutachten angefertigt wurde. Soweit Du ein relativ gutes Verhältnis zum Vermittler/ Berater hast, wird er Dir Auskunft geben.
    Mitunter wird ein Gutachten auch bei einer Vorsprache besprochen/ eröffnet.


    das Gutachten ist übrigens meiner Meinung nach ein internes Papier. Solange man aufgrund des Gutachten Dir keine Verpflichtungen
    unter Hinweis auf das Gutachten auf erlegt, kannst Du um eine Kopie bitten, jedoch nicht unbedingt fordern.

    Nur mal so als Hinweis, weil ich in diesem Thread nichts gefunden habe, was darauf hingewiesen hat.
    Riester soll kein Ersatz oder gar große Aufstockung auf die Altersrente sein.


    Riester war gedacht für die Rentenabsenkung von ehemals 67% auf 60% einer berechneten Ausgangsgröße.
    diese 7 % sollten (können) die Bürger abfangen, indem sie selbst vorsorgen.
    Da der Staat hier Leistungen entzogen hat (Absenkung von 67 zu 60), hat er die private Deckung dieser Lücke durch das Modell der Riesterrente versucht schmackhaft zu machen.


    zur Ausgangsfrage dieses Threads:
    Da angenommen wurde, dass bis zur Erreichung der Rente voraussichtlich ALG II vorliegen wird, wäre evtl. mit 60 Euro jährlich ein bei weitem höherer jährlicher Sparbetrag (eigene Zulage zzgl. 2 x Kinderzulage, zzgl. die 60 einzahlung) gegenüber zustellen.


    Das einzige derzeitige negative Argument wäre, die derzeit (wohl) nocht vorhandene Anrechnung bei einer zukünftigen Grundsicherung im Alter.


    Bisher ist mir noch nicht bekannt, hab aber auch noch nicht aktiv danach gegoogelt, ob diese Regelung seitens des Bundesverfassungsgericht als rechtmäßig anerkannt wurde.


    Insoweit komme ich nach derzeitigem Kenntnisstand zum Schluss, soweit bei der Grundsicherung im Alter kein Freibetrag für Riesterrente vorliegt, der Threaderstellerin u.U. auch davon abzuraten.

    ...., müsste sich aber beim arbeitsamt als arbeitsuchend abmelden.


    Hallo lacki,


    warum muss man sich abmelden, wenn man arbeitet?
    Kann man nicht weiterhin arbeitssuchend bleiben?


    Solange die Arbeitssuchendmeldung nur wegen der Anrechnungszeit bei der Rente gemacht wurde,
    und nun eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt wird, dann macht die Abmeldung Sinn.


    Bei Arbeitssuchend muss ich alle 3 Monate mein Gesuch (weiterhin durch die Agentur betreut zu werden als Arbeitssuchender) erneuern; mach ich das nicht, werde ich automatisch doch abgemeldet.


    dms


    hast Du auch mal hier geschaut?


    Ist zwar noch nicht im Gesetzblatt veröffentlicht, aber scheint nun der Weisheit letzter Schuß zu sein.

    Zitat

    Widerspruch sollte ich Pro forma einlegen um Aufschub zu gewinnen meinte mein anwalt.


    kann man machen, wenn dies jedoch durchschaut wird, kann es auch ganz schnell gehen mit der Erstellung eines Widerspruchsbescheides.


    Übrigens mit

    Zitat

    Da müsste ich wissen, auf welcher Grundlage genau vorläufig gezahlt wurde.


    meinte ich den Paragraphen. Der sollte im Bewilligungsbescheid auf der zweiten Seite stehen.


    Aber nun hast Du ja anwaltlichen Rat; womit hier also auch alles gesagt ist.

    Hallo,also ich habe bei BAB widerspruch eingelegt und die rückzahlung wurde bis zur entscheidung aufgehoben.


    Die Rückstellung ist normal, weil nur eine rechtmäßige Forderung bestand haben kann.
    Wenn Du noch fragen hast, melde dich ruhig.


    PS: ich kenne den letzten Bescheid nicht ganz genau, aber es kann durchaus sein, dass Dein Widerspruch den Bach runtergeht. Da müsste ich wissen, auf welcher Grundlage genau vorläufig gezahlt wurde.


    dms


    ich meine es ist doch wohl ein Witz das es denen 3 bzw. sogar 4 Jahre später erst einfällt? :mad:


    1. wenn damals die Forderung mit einem Bescheid geltend gemacht wurde und Du im vorhergehenden Schriftverkehr den Sachverhalt anerkannt hast, dann kann die Forderung sogar eine Frist von 30 Jahren haben.


    2. Die BA hat zum 01.01. auf ein neues Zahlungssystem komplett umgestellt. So wie ich das sehe, sogar mit Mahnverwaltung -automatisiert-. das bedeutet, dass nach der einen Woche ohne Reaktion deinerseits das Mahnverfahren automatisch weitergeführt wird.


    Im übrigen muss eine Behörde innerhalb eines Jahres, nachdem alle Fakten bekannt sind, entscheiden.
    Du schreibst jedoch selbst, dass es nur eine Zahlungserinnerung -Mahnung- war.


    PS: von Verzugszinsen hast Du noch nichts erwähnt


    PSS: aufgrund der von Dir gegebenen Informationen scheint die Forderung zu Recht

    Hallo,
    nur ein kleiner Hinweis noch.
    Erkundige Dich vorher auch, was in diesem Fall bei Nachzahlungen von Betriebs- / Nebenkosten auf Dich zusätzlich noch zukommt.
    Wird die Miete, weil angemessen, vollständig übernommen, wird in der Regel auch die Nachzahlung voll übernommen.
    Da Du jedoch einen Teil der Miete monatlich selbst tragen willst, wird also dies auch bei einer möglichen Abrechnung -verbunden mit einer Nachzahlung- teilweise durch Dich zu tragen sein.


    Es kann also durchaus ein Problem werden.


    dms

    Hallo,
    wie ich bereits schrieb, kann er BAB beantragen. In der BAB ist auch sein Mietanteil in der Berechnung berücksichtigt; was wiederum bedeutet;
    dass sich die Wohnungsmiete aus Deinem Anteil, dem Anteil deines Kindes und seinem Anteil zusammensetzen wird.
    Er muss also auch seinem Einkommen (Ausbildungsvergütung, Sozailleistung BAB etc.) seinen Mietanteil beisteuern.


    dms


    Ich gehe mal davon aus, dass Dein Freund die erste Ausbildung macht.
    Eine Förderung einer zweiten Ausbildung mit BAB ist eigentlich nicht möglich.
    Da gibt es zwar eine Ausnahmeregel, aber dort ist die Hürde sehr hoch gehängt.


    Hallo,
    ...
    Seit meinem Jahr habe ich einen Freund (27), welcher eine Ausbildung zum Galabauer macht.


    2. Man sagte uns er könne BAB beantragen, wir waren dort zur Beratung und sie meinte das wäre net so einfach, da ja seine Eltern näher am Ausbildungsort sind, als dort wo ich wohne.....
    Dann meinte sie es gebe Ausnahmen, wegen seines Alters zum Beispiel und .....


    Der Verweis auf die elterliche Wohnung ist nur bei Minderjährigen zu prüfen.



    Mit einem BAB-Anspruch ist er vom ALG II ausgeschlossen (§7 Abs. 5 SGB II).
    Allerdings kann er einen Zuschuss zu den ungedeckten Kosten (Miete) beantragen.


    ....
    Dann meinte sie es gebe Ausnahmen, wegen seines Alters zum Beispiel und wir sollten einfach mal beantragen ( sie errechnete, wenn es bewilligt werden sollte, grade mal 503, 00 € inclusive Lehrlingsentgeld, Fahrgeld, usw.)


    Benutz doch mal den BAB-Rechner.


    Ich hab mich nur auf Aussagen zu BAB beschränkt.
    dms

    Hallo,


    macht nichts


    Zur Fragestellung


    Einen Antrag kann außer dem Berechtigten auch stellen, wer ein berechtigtes Interesse an der Kindergeldzahlung hat, zum Beispiel weil er einem Kind Unterhalt anstelle der Eltern gewährt.


    Erfüllen für ein Kind mehrere Elternteile die Anspruchsvoraussetzungen, kann Kindergeld gleichwohl nur einem Elternteil gezahlt werden. Welcher Elternteil das Kindergeld tatsächlich erhält, ist dem Kapitel mehrere Anspruchsberechtigte zu entnehmen. Voraussetzung ist grundsätzlich, dass der antragstellende Elternteil in Deutschland lebt oder sich hier gewöhnlich aufhält.


    Eine Anspruchsberechtigung auf Kindergeld können nicht nur die leiblichen Eltern haben, sondern gleichzeitig zum Beispiel auch die Großeltern, Pflegeeltern oder Stiefeltern. Grundsätzlich kann natürlich immer nur eine Person das Kindergeld für ein Kind erhalten.


    Wir müssen trennen zwischen Anspruch und Auszahlung.
    Ich habe mich dabei auf die Auszahlung bezogen.


    Um sicherzustellen, dass das Kindergeld am Ende wirklich bei Euch ankommt, könnt Ihr in bestimmten Fällen beantragen, dass es direkt an Euch ausgezahlt wird (sog. Abzweigung):
    wenn Eure Eltern Euch trotz bestehender Unterhaltsverpflichtung (nicht nur vereinzelt, sondern dauernd) keinen oder nur unregelmäßig Unterhalt zahlen;
    wenn Eure Eltern ihrer Unterhaltspflicht mit einem geringeren Betrag als dem anteiligen Kindergeld nachkommen;
    wenn Eure Eltern nicht genug Einkommen haben, um Euch Unterhalt zu zahlen.
    wenn Eure Eltern keinen Unterhalt zahlen, ihre Unterhaltspflicht damit aber nicht verletzen, weil sie Euch bereits eine angemessene Ausbildung finanziert haben. (Mehr dazu im Unterhaltsartikel.)
    Abgezweigt wird in diesen Fällen der Betrag, der sich bei gleichmäßiger Verteilung des gesamten Kindergeldes auf alle Kinder ergibt.


    Eure Eltern erhalten vor der Abzweigung des Kindergeldes an Euch die Gelegenheit, sich zu dem Auszahlungsantrag zu äußern.


    Ich gehe mal davon aus, dass es sich um eine betriebliche/ berufliche Ausbildung handelt. Dann hättest Du mit dem Auszug Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe (BAB).
    Evtl. solltest Du dich mal über diese Leistung informieren.


    sundown hatte geschrieben:

    Zitat

    670€ bedarf abzüglich 184€ Kindergeld (muß bei Auszug an dich ausgezahlt werden) ergibt 486€ restbedarf, hiervon werden deine 384€ Einkommen noch abgezogen, was also heißt deine Eltern müssen noch ca. 102€ (das wird zwischen Ihnen aufgeteilt) an Unterhalt an dich zahlen.


    Hierzu nur eine kleine Ergänzung:
    Die zum Unterhalt verpflichteten Eltern können von Dir verlangen, dass Du vorrangig BAB beantragst. Diese Leistung wird in die Unterhaltsberechnung mit einbezogen.
    Du hattest geschrieben, dass Dein vater Unterhalt zahlt, also wäre der Hinweis mit dem Kindergeld nicht ganz richtig. Das Kindergeld steht den Eltern zu, solange diese Ihre Unterhaltspflicht erfüllen.


    Ich weiß, dass damit Deine Fragen zur Erstausstattung etc. nicht gelöst/ beantwortet sind.
    Nur als Hinweis; in der BAB sind solche Leistungen, wie Vorschuss, Erstausstattung etc. nicht vorgesehen.
    Insoweit wäre u.U. als Anfang ein möbiliertes Zimmer o.ä. wohl das beste Ziel.


    Die BAB stelle und auch die harzt4 stelle sagen das sie nicht mehr für mich zuständig sind.
    genauso auch das jugendamt, dass kümmert sich wohl nur bis zum 21.Lj.


    Naja ich werde schreiben wie es aus ging.
    LG


    Ich kann nun nicht genau erkennen, wo Dein Problem liegt.
    AlgII für Dich gibt es nicht, da Du nach §7 Abs. 5 SGB II grundsätzlich keinen Anspruch auf ALG II hast.
    BAB wurde vorläufig -ohne Berücksichtigung Vatereinkommen- gezahlt.
    Du selbst hattest Dich ja nicht um den vorrangigen Unterhaltsanspruch gekümmert.
    Nunmehr liegt die BAB-Berechnung vor, wonach Dir dein Vater aufgrund seines Einkommensm einen gewissen finanziellen Beitrag als Unterstützung für die Sicherstellung der Ausbildung zu zahlen hat.
    Hast Du nun Deinen Vater schon darauf aufmerksam gemacht, dass er den Betrag an Dich zu zahlen hätte, aufgrund der Berechnung der Arbeitsagentur?


    Wenn ja, und Vater erklärt, er zahlt nicht, dann mit der BAB-Stelle Verbindung aufnehmen, dort einen Antrag auf Vorausleistung stellen.


    Antrag auf Vorausleistung
    Die Eltern zahlen nicht den errechneten angerechneten Anteil aus Ihrem Einkommen.
    Somit wird die BAB-Stelle anstelle der Eltern den Betrag zahlen, und die Eltern im Auftrag des Auszubildenden entsprechend zur Kasse bitten. Dies umschließt auch die notwendigen Klagen vor den Gerichten.


    dms

    Hallo
    ... und ich bin Azubi. Ich(18) verdiene Netto 289€....
    lg Jenny


    Mit dem Einzug in die Wohnung hast Du wahrscheinlich Anspruch auf BAB.
    In diesem Fall hast Du per Gesetz keinen Anspruch auf ALG II.


    Ob unter diesem Gesichtspunkt trotzdem eine Anrechnung erfolgt -nach dem
    erwähnten einem Jahr- weiß ich allerdings nicht.


    dms

    Hallo ich hab da mal ein paar Fragen zu BAB:


    1.) Sind die Freibeträge vom Netto- oder Bruttogehalt abzuziehen?
    2.) Meine Eltern sind getrennt. Werden die Freibeträge für Geschwister beiden Elternteilen
    angerechnet oder nur dem Elternteil, bei dem die Kinder leben?
    (Vater zahlt nämlich auch Unterhalt für die Geschwister)


    Hallo,
    zu 1. normalerweise immer vom errechneten fiktiven Netto
    zu 2. der Freibetrag wird jeweils hälftig berücksichtigt, allerdings kann man im konkreten Einzelfall
    auch mal nachfragen, ob nicht dem Elternteil, wo die Geschwister leben und
    diese zu berücksichtigen sind, der volle Freibetrag zu gewähren sei.
    Da vater aber mit seinem Einkommen auch dafür gerade steht, und die Unterhaltszahlungen
    nicht extra berücksichtigt werden, sehe ich vorerst keine Chance auf diese Sonderlösung.


    BAB-Rechner -welches Problem gibt es da genau?


    dms