Hallo,
anscheinend muss man hier trennen
medizinische Behandlung/ reha
und
betreutes Wohnen außerhalb der Reha.
Für die Reha sollte die Krankenkasse ausschließlich zuständig sein. Soweit im Rahmen der Reha eine Unterbringung (z.B. Stichwort vollstationär, ambulant) nicht vorgesehen ist, wäre ein betreutes Wohnen im Rahmen von Reha auch durch die Jugendämter zu realisieren.
Andererseits scheint mir hier ein Fall vorzuliegen, wo das Jugendamt vollständig zuständig zu sein, auch für die medizinische Reha. Das SGB IX hat dies auch vorgesehen.
§ 6 SGB IX
Rehabilitationsträger
(1) Träger der Leistungen zur Teilhabe (Rehabilitationsträger) können sein
....
6. die Träger der öffentlichen Jugendhilfe für Leistungen nach § 5 Nr. 1, 2 und 4,
...
(2) Die Rehabilitationsträger nehmen ihre Aufgaben selbständig und eigenverantwortlich wahr.
§ 5
Leistungsgruppen
Zur Teilhabe werden erbracht
1. Leistungen zur medizinischen Rehabilitation,
2. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben,
3. unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen,
4. Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft.
Es deutet einiges auf diese Konstellation hin, aber dazu liegen zuwenig spezifische Angaben hier vor.
dms