Beiträge von dms

    welches problem siehst du denn da? ich mein das man nicht weniger als alg 2 bekommen kann ist doch normal oder? also wird es aufgestockt.. oder was meinst du?


    Das Thema Unterhaltsvermutung, wurde doch schon mehrmals darauf hingewiesen.
    Dem kann man aber widersprechen.


    § 9 Hilfebedürftigkeit
    (1) Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält.
    .....
    (5) Leben Hilfebedürftige in Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten oder Verschwägerten, so wird vermutet, dass sie von ihnen Leistungen erhalten, soweit dies nach deren Einkommen und Vermögen erwartet werden kann.


    Zitat

    Soweit der mit dem Hilfebedürftigen in Haushaltsgemeinschaft lebende Verwandte oder Verschwägerte leistungsfähig ist, tritt die gesetzliche Vermutung der Leistungserbringung
    ein. Diese Vermutung kann durch Gegenbeweis widerlegt werden.
    Die gesetzliche Vermutung kann nur dann als widerlegt angesehen werden, wenn nach den konkreten Umständen des Einzelfalles mit hinreichender Sicherheit feststeht, dass der Verwandte oder Verschwägerte dem mit ihm in Haushaltsgemeinschaft lebenden Hilfebedürftigen Unterhaltsleistungen tatsächlich nicht oder nicht über einen bestimmten Umfang hinaus gewährt.
    Die Widerlegung der Vermutung darf nicht durch überspannte Beweisanforderungen erschwert werden. Es kann von dem Hilfebedürftigen nicht mehr an Beweisen verlangt werden als er tatsächlich erbringen kann.
    Ist der/die Angehörige dem Hilfebedürftigen nicht zum Unterhalt verpflichtet, so reicht eine entsprechende schriftliche Erklärung des Angehörigen dann aus, wenn keine anderweitigen Erkenntnisse den Wahrheitsgehalt dieser Erklärung in Zweifel ziehen.


    Zitat

    Wird die Vermutung nicht durch Gegenbeweis widerlegt, liegt nach § 9 Abs. 1 insoweit Hilfebedürftigkeit nicht vor, weil der Hilfesuchende die erforderliche Hilfe von anderen ganz oder
    teilweise erhält.


    Aber lies selbst (§ 9 ist interessant).

    Ich danke auch für die antworten.


    aber wie sieht das jetzt genau aus...


    also alg1 ist bei mir ja 311€^^ unter der alg2 satz liegt bei 364€?! also werde ich dann nach dem gang zum jobcenter 364€ für mich .........


    Dann hab ich deine Aussage falsch interpretiert


    311 ALG I Agentur für Arbeit
    53 ALG II JobCenter


    364 Summe aus verschiedenen Töpfen

    ...
    aber wie sieht das jetzt genau aus...


    also alg1 ist bei mir ja 311€^^ unter der alg2 satz liegt bei 364€?! also werde ich dann nach dem gang zum jobcenter 364€ für mich erhalten .....


    311 ALG I
    53 ALG II
    ??? Kosten der Unterkunft


    Ich sehe zwar ein Problem hinsichtlich ALG II, aber da sollen die ALG II-Profis sich auslassen.
    Eines wäre die bereits angesprochene Unterhaltsvermutung.

    Hallo zusammen ...


    ...
    Als es dann aufs Ende des EQJ zuging und ich in die Ausbilfung übernommen werden sollte, musste ich BAB und BAföG beantragen, (das war vor meinem 25. Geburtstag) weil die ARGE auf einmal nicht mehr für mich zuständig war. Beides wurde mir abgelehnt! Beim BAB-Antrag haben sie geschrieben, das meine Ausbildung meine Zweitausbildung ist und mir deswegen nicht zustehen würde! (Ich hatte meine erste Ausbildung damals abgebrochen) ....


    Gruß,
    Veda


    Sollten deine Angaben hier vollständig sein, dann sofort folgendes (also morgen) machen.
    Kurzes Schriftstück: Antrag auf Überprüfung der Ablehnung BAB-Bescheid vom .....
    Im Bescheid haben Sie begründet, dass es sich hier um eine Zweitausbildung handelt (derzeitige Ausbildung). Eine Zweitausbildung setzt aber voraus, dass vorher eine abgeschlossene Erstausbildung vorliegt. Eine solche liegt nicht vor. Allenfalls könnten sie mir evtl. den Abbruch der ersten Ausbildung vorwerfen, doch dies war nicht Gegenstand der Ablehnung.
    Ich bitte also um Überprüfung mit dem Ergebnis, dass mir die BAB von Anfang nachgezahlt wird. Gleichzeitig verweise ich darauf, dass Sozialleistungen u.U. zu verzinsen sind.
    Sollten Sie feststellen, dass Ihr Bescheid (Ablehnung) fehlerhaft war und der Zeitraum für die Weiterbewilligung bereits angebrochen ist, so bin ich so zu stellen, wie es bei ordnungsgemäßem Verlauf gewesen wäre.
    Im Übrigen bitte ich um eine beschleunigte Bearbeitung, da ich seit der Ablehnung von keiner Seite Unterstützung erhalte, da alle sich auf BAB als vorrangige Leistung berufen bzw. tmich darauf verweisen.Sollten noch Unterlagen zur Bearbeitung fehlen, reiche ich die gern nach. Es wäre evl zweckmäßig, auch den alten Antrag in Kopie mir zur Verfügung zu stellen, damit ich evtl. eingetretene Änderungen mitteilen kann.


    Nachtrag: solltest du jedoch bereits eine Ausbildung (auch schulisch , z.B. 2 jährig) gemacht haben, dann ist meine empfehlung hinfällig (siehe erster Satz)


    Ich war heute auch schon bei einer Sozialberatungsstelle, die meinte ich solle meine Eltern da nichts ausfüllen lassen.


    Nochmal wegen den Eltern:
    wenn du partout die Erklärung nicht abgeben willst, dann sollten deine Eltern ein Schriftstück abgeben, worin Sie mitteilen, dass Sie durchaus bereit sind, die Unterlagen und Erklärungen abzugeben, jedoch in diesem Fall eigentlich die Unterhaltspflicht als nicht gegeben sehen. Insoweit sollte auch die Verpflichtung entfallen, Angaben zu machen.


    Sie bitten daher vorab um Prüfung, ob denn wirklich noch ein Unterhaltsanspruch besteht. wenn ja, sind Sie gern bereit, die Erklärung als auch die Unterlagen vorzulegen.


    Nur als Hinweis: einfach die Unterlagen nicht abgeben, kann folgendes nach sich ziehen
    1. Versagung wegen fehlender Mitwirkung
    2. Bußgeldbescheid und erneute Aufforderung zur Vorlage der Erklärungen und Belege an die Eltern


    Ich war heute auch schon bei einer Sozialberatungsstelle, die meinte ich solle meine Eltern da nichts ausfüllen lassen. Da ich über 25 bin, ....


    Mir ist keine Stelle im Unterhaltsrecht bekannt, wonach die Unterhaltspflicht wegen dem Erreichen des 25.Lebensjahres -quasi automatisch- endet. Aber ich bin auch -vielleicht deswegen- nicht in einer Sozialberatungsstelle.



    Ich war heute auch schon bei einer Sozialberatungsstelle, die meinte ich solle meine Eltern da nichts ausfüllen lassen. Da ich über 25 bin, bereits eine abgeschlossens Berufausbildung hab und ....


    Das könnte ein gewichtiges Indiz für das Erlöschen der Unterhaltspflicht sein. Trifft aber eben nicht in jedem Fall zu, wobei dies jedoch regelmäßig eine Ausnahme zu sein scheint.



    Ich war heute auch schon bei einer Sozialberatungsstelle, die meinte ich solle meine Eltern da nichts ausfüllen lassen. Da ich über 25 bin, bereits eine abgeschlossens Berufausbildung hab und nicht mehr bei meinen Eltern dann wohne


    Der eigene Wohnort kann höchstens Auswirkungen auf die Gestaltung der Unterhaltsleistungen (Geld oder Sachwerte, frei Kost und Logis, etc.) haben. Nur weil man nicht mehr zu Hause wohnt, dann müssten fast alle Azubis keinen Unterhaltsanspruch mehr haben, nur weil die in einer eigenen wohnung, WG oder Internat etc. wohnen?



    Ich war heute auch schon bei einer Sozialberatungsstelle, die meinte ich solle meine Eltern da nichts ausfüllen lassen. Da ich über 25 bin, bereits eine abgeschlossens Berufausbildung hab und nicht mehr bei meinen Eltern dann wohne und somit sind sie auch nach dem SGB II (wenn ich mich richtig erinnere) Unterhaltspflichtig.


    Wir reden über SGB III. Ein Verweis auf die "unterhaltsrechtlichen" Auffassungen in SGB II ist nicht vorhanden.


    Ich vermute mal, dass Du hier evtl. ein bißchen was durcheinander bringst.


    Frage dich lieber, was passiert wenn
    1. kein BAB - Zweitausbildung
    2. kein ALG II - da (siehe Beitrag von Turtle) -es kommt nicht drauf an, dass BAB gezahlt wird, sondern dass die Ausbildung förderungsfähig ist. Und die scheint dies zu sein, ob nun BAB oder BAföG ist fast egal.


    was bleibt: ausbildungsvergütung und evtl. Mietzuschuss


    Hat das die Sozialberatungsstelle nicht wenigstens mal angesprochen?

    ..... Meine frage ist in wieweit meine Eltern dabei ein Rolle beim Antrag spielen? Müssen beide jeweils einen Teil mit dem Einkommen ausfüllen oder kann ich mir das sparen? ...


    § 71
    Einkommensanrechnung


    (1) Auf den Gesamtbedarf sind das Einkommen des Auszubildenden, seines nicht dauernd von ihm getrennt lebenden Ehegatten, des Lebenspartners und seiner Eltern in dieser Reihenfolge anzurechnen.


    (2)....


    (5) Einkommen der Eltern bleibt außer Betracht, wenn ihr Aufenthaltsort nicht bekannt ist oder sie rechtlich oder tatsächlich gehindert sind, im Inland Unterhalt zu leisten. Einkommen ist ferner nicht anzurechnen, soweit ein Unterhaltsanspruch nicht besteht oder dieser verwirkt ist.


    ....


    Ich bin 30 und ziehe jetzt endlich zum 01.08. in meine eigene Wohnung. ...


    Bei BAB gibt es keine Altersbegrenzung ;)


    ....


    Ich habe bereits 2005 meine IHK-Ausbildung schulisch gemacht mit einem Fachabitur. Nun mache ich, da ich im Büro nicht glücklich war, bzw. drei Jahre Arbeitslos war eine Ausbildung zur Tischlerin. ...
    Grunß Ina


    § 60 Berufliche Ausbildung
    (1) .....
    (2) Förderungsfähig ist die erstmalige Ausbildung. Eine zweite Ausbildung kann gefördert werden, wenn zu erwarten ist, dass eine berufliche Eingliederung dauerhaft auf andere Weise nicht erreicht werden kann und durch die zweite Ausbildung die berufliche Eingliederung erreicht wird.


    Da dies deine zweite Ausbildung ist, kann deine Frage hinfällig sein; weil Du keinen Anspruch auf BAB hast.
    Hast Du das vorher abgeklärt ? -oder nur den BAB-Antrag abverlangt?

    Es geht darum, dass ich irgendeine Leistung beziehe, ....... warum sich also viel Arbeit machen?


    Hast Recht.
    zum ersten Teil
    Es wäre zu klären, welche Leistung tatsächlich in Frage käme ?
    Hängt von der Ausbildung ab. (hier noch nicht geklärt)
    Dann kann man schauen, ob die anderen Voraussetzungen für diese Leistung gegeben sind.
    (zu BAB habe ich ja schon einiges gesagt)
    Soweit ja, wäre die evtl. Höhe zu bestimmen. (z.B. BAB-Rechner)
    Soweit nein, wäre eine nachrangige Leistung zu finden, zu prüfen
    und evtl. festzustellen........ (ALGII kommt voraussichtlich icht in Frage!)


    ....... warum sich also viel Arbeit machen?


    zum zweiten Teil
    ich schließe mich dem an und mache jetzt erstmal schluss.

    Also würde es reichen, wenn meine Mutter nun zum Amt geht und Kindergeld beantragt, dieses dann auch von der Kindergeldkasse erhält und ich somit meine Mietkosten verrechnen kann?


    Ich kann den Zusammenhang mit BAB nicht nachvollziehen.
    Kindergeld ist bei BAB eigentlich unerheblich. Es wird im normalen Antrag auch nicht abgefragt.

    Ohje das hört sich wahnsinnig kompliziert an und sieht auch so aus.
    Ich hab den Großteil der Rechnung schon verstanden. Allerdings würde mich interessieren wie sich der Meitanteil zusammensetzt. Wird der von der Arge bestimmt oder wie funktioniert das? Fakt ist ja, dass ich etwa 180 € im Monat an Miete zahlen muss, wobei schon die Stromkosten mit drin sind. Kann ich also dann von diesem Betrag ausgehen oder wie wird das gerechnet?....


    BAB ist eine Leistung der Agentur fur Arbeit, nicht der ARGE
    Miete, gemeint und für BAB massgebend ist die Warmmiete


    ....Achja und noch eine Frage nebenbei:
    Ich bekomme zur Zeit kein Kindergeld, könnte aber beantragt werden. Allerdings hab ich nun gelesen, dass die Eltern das Geld beantragen müssen und nicht ich. Stimmt das oder wie ist das geregelt? Und wie ist das, wenn vor einigen Jahren unrechtmäßig Kindergeld bezogen wurde von der Mutter, welches sie mittlerweile aber wieder vollständig zurückgezahlt hat. Kann das Kindergeld nicht einfach von mir beantragt werden?


    Kindergeld ist eine Leistung für die Eltern.


    Es wäre im Prinzip total egal ob ich nun mehr Geld als den Mitanteil bekomme oder eben nur diesen. Hauptsächlich möchte ich ja, dass von den Sozialleistungen die Miete übernommen wird. Sodass ich diesen nicht mehr zu tragen habe. Was den Rest angeht, also das Gehalt der Ausbildung, das würde vollkommen ausreichen.
    .....
    P.S: Danke für die Links, werde Sie mir gleich mal ansehen.


    Benutze mal den BAB-Rechner.


    So wie Du dir das vorstellst, funktioniert BAB nicht.


    BAB bei Berufsausbildung
    Art des Bedarfs
    Grundbedarf (pauschal) 348,00
    Pauschale für Miete 149,00
    Mietzuschuss (falls Miete über 149 Euro), höchstens 75,00


    Beispiel (dein Mietanteil 222,00 Euro)
    348
    149, da auswärts untergebracht - nicht bei den Eltern wohnend
    73 (222-149=73, max 75)
    ergibt als Bedarf 570
    evtl. noch eine Fahrkarte (monatskarte) von 30 Euro
    BAB-Bedarf gesamt 600 Euro


    Diesem betrag wird nun dein Einkommen, das deiner Eltern gegenübergestellt
    Bei der Berechnung des anzurechnenden Einkommens gibt es Freibeträge etc.
    Vereinfacht sagen wir mal Eltern kein anzurechnendes Einkommen, und bei Dir
    ergibt sich ein monatlich anzurechnendes Einkommen von 380 Euro


    600 abzgl 380 (dein Einkommen)= 220 monatliche BAB (Miete war 222)




    Hauptsächlich möchte ich ja, dass von den Sozialleistungen die Miete übernommen wird.


    Erhöhen wir deinen Mietanteil mal auf 300 Euro.
    348+149+75+30=602
    602-380= 222 (Miete 300)


    Du kannst zwar einen Mietzuschuss beantragen, ob da allerdings was rauskommt, weiß ich nicht.
    Zumal ja dort noch das Kindergeld aals dein Einkommen berücksichtigt wird.


    Meine Mutter steht zwar noch im Mietvertrag drin, ist aber nicht mehr in dieser Wohnung gemeldet, sondern in der sie jetzt wohnt. Außerdem wohnt mein Bruder mittlerweile mit in dieser Wohnung und ist auch unter dieser Adresse gemeldet. Gibt es da dann eine Möglichkeit irgendwie Geld zu beziehen?


    Da Muttern noch in der Wohnung lt. Mietvertrag wohnt, könnte es zu Problemen führen.
    Somit ist die Wohnung Teil des elterlichen Haushaltes, was zu einer Ablehnung von BAB führen kann.


    Das könnte je nach dem, wie der BAB-Antrag bearbeitet wird, ein Problem darstellen.


    Gehen wir mal davon aus, dass es trotzdem, wegen der Ummeldung des Wohnortes des Mutter, anerkannt wird.
    Dann würde aufgrund des Mietvertrages die Miete durch 2 (Du und Mutter) bzw. durch 3 (Bruder eingerechnet) geteilt. Und nur Dein Mietanteil wird in der Berechnung berücksichtigt.


    Es wäre also zweckmäßig, hier klare Bedingungen zu schaffen.


    Das der Bruder mit in der Wohnung wohnt, hat nur Auswirkungen auf den zu berücksichtigenden Mietanteil von dir.


    Schau Dir auch meine nachfolgende Signatur an.


    Welche Sozialleistungen kann ich beantragen um mein Gehalt ein wenig "aufzustocken"?
    BAB kommt für mich laut dieser Internetseite nicht in Frage, da der Ausbildungsbetrieb im selben Ort (sogar selben Stadtteil, etwa 5 Minuten Fußweg) liegt. Gibt es da irgendwelche Ausnahmeregelungen oder steht mir das überhaupt nicht zu? ...


    Du kannst auch BAB erhalten, wenn Du neben dem Betrieb wohnst, bzw. beim Ausbilder direkt wohnst.
    Das was Du da zitierst, trifft auf Dich nicht zu, weil Du nicht mehr minderjährig bist.


    Hallo liebes Forum.
    Ich bin 23 und fange im August eine Ausbildung an. Ich wohne derzeit noch bei meiner Mutter. Eigentlich..
    Diese ist vor einiger Zeit ausgezogen aus der Wohnung und ich wohne quasi allein in der Wohnung. Das heißt, meine Mutter zahlt Miete für diese Wohnung, wohnt aber nicht mehr hier. Bisher ist es so verlaufen, dass ich meiner Mutter etwas zur Miete dazugezahlt habe. Dabei handelt es sich um etwa 200 €.
    Bisher habe ich einen 400 € Job ausgeübt. In der Ausbildung werde ich aber etwas weniger verdienen. Etwa 350 € netto oder so. Nun ist meine Frage an euch:


    Solange wie deine Mutter noch in der Wohnung ihren offiziellen Lebensmittelpunkt (im Mietvertrag drin steht,
    unter dieser Anschrift gemeldet ist...) hast Du keinen Anspruch auf BAB, weil Du im Haushalt der Eltern wohnst.



    PS: Ich bin davon ausgegangen, dass Deine Ausbildung im Sinne von BAB förderungsfähig ist

    na dann arbeite doch mehr und beantrage ergänzend hartz4, das geht und wird sicher aufgrund der freibeträge unterm strich nicht weniger sein.


    Ergänzend zu dem Hinweis von lacki:
    Solltest Du 50 und älter sein, dann informiere Dich mal über die Entgeltsicherung für ältere Arbeitnehmer.
    Antragstellung ist voraussichtlich nur noch dieses Jahr möglich.

    Danke für Deine schnelle Antwort.
    Verdienst bis zu 400 Euro p. m. Keine Steuern, keine Beiträge, [U]brutto = netto[/U]


    kulkum


    Hallo,
    steht in deinem Arbeitsvertrag auch Brutto=Netto drin ?
    Sollte dort nur Brutto vereinbart sein, dann wäre der Abzug der pauschalen Steuer nicht verkehrt.


    Google mal nach folgendem Begriff: BAG, 1.2.2006, 5 AZR 628/04 .


    dms

    Das heißt im Klartext, ich habe keinen Unterhaltsanspruch weil ich rein theoretisch noch leichte Tätigkeiten vollbringen kann.


    Falsch, nur weil du leichte Tätigkeiten verrichten kannst, ist dein Anspruch nicht ruhend.
    Richtig, dein Unterhaltsanspruch ist nicht verwirkt, sondern ruht sozusagen.
    Verwirkt würde bedeuten, dass er (Unterhaltsanspruch) endgültig erloschen ist.



    ... Aber meine Ausbildung wurde doch nicht abgeschlossen !. :confused:


    Sobald Du wieder eine (Erst-) Ausbildung beginnst, lebt der ruhende Unterhaltsanspruch auf und wäre erneut zu prüfen.



    Der Unterhaltsanspruch besteht bis zur Erlangung der wirtschaftlichen Selbständigkeit. In der Regel wird angenommen, dass mit erfolgreichem Bestehen der ersten Ausbildung man wirtschaftlich in der Lage ist, seinen Lebensunterhalt selbst auf Dauer zu bestreiten.
    Der Anspruch während der Ausbildung rührt daher, dass man seine ganze Kraft der Ausbildung widmen muss, und während der Ausbildung somit das Einkommen durchaus nicht ausreichen kann, den eigenen Lebensunterhalt sicherzustellen.


    Solange du also nicht in einer Ausbildung bist, hast Du dich um deinen Lebensunterhalt selbst zu kümmern.
    Das bedeutet, du musst deinen Lebensunterhalt auf andere Weise sicherstellen, als durch Unterhalt.


    Hast Du wegen einer Ausbildung schon mal mit dem Reha-Bereich der Agentur für Arbeit Kontakt aufgenommen?


    Wegen der Aussage des Sachbearbeiters, da würde ich nochmal nachfragen, auf welcher Grundlage hier ein Unterhaltsanspruch bestehen sollte. Zumal ja auch das Jugendamt einen Anspruch verneint hat.


    dms
    PS:sollte ich falsch liegen, so möge man mich korrigieren

    Nein, bin seit anfang des Jahres nicht mehr familienversichert.


    Wenn Du das von einer gesetzl. KV bestätigt bekommst, es kann bis 25 Jahre in bestimmten Fällen die Familienversicherung wirken,
    dann kannst Du bei BAB einen zuschuss beantragen.


    Zitat


    § 68 SGB III
    (2) Bei einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme werden als Bedarf für sonstige Aufwendungen bei Auszubildenden, deren Schutz im Krankheits- oder Pflegefalle nicht anderweitig sichergestellt ist, die Beiträge für eine freiwillige Krankenversicherung ohne Anspruch auf Krankengeld und zur Pflegepflichtversicherung bei einem Träger der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung oder, wenn dort im Einzelfall ein Schutz nicht gewährleistet ist, bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen zugrunde gelegt.