welches problem siehst du denn da? ich mein das man nicht weniger als alg 2 bekommen kann ist doch normal oder? also wird es aufgestockt.. oder was meinst du?
Das Thema Unterhaltsvermutung, wurde doch schon mehrmals darauf hingewiesen.
Dem kann man aber widersprechen.
§ 9 Hilfebedürftigkeit
(1) Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält.
.....
(5) Leben Hilfebedürftige in Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten oder Verschwägerten, so wird vermutet, dass sie von ihnen Leistungen erhalten, soweit dies nach deren Einkommen und Vermögen erwartet werden kann.
ZitatSoweit der mit dem Hilfebedürftigen in Haushaltsgemeinschaft lebende Verwandte oder Verschwägerte leistungsfähig ist, tritt die gesetzliche Vermutung der Leistungserbringung
ein. Diese Vermutung kann durch Gegenbeweis widerlegt werden.
Die gesetzliche Vermutung kann nur dann als widerlegt angesehen werden, wenn nach den konkreten Umständen des Einzelfalles mit hinreichender Sicherheit feststeht, dass der Verwandte oder Verschwägerte dem mit ihm in Haushaltsgemeinschaft lebenden Hilfebedürftigen Unterhaltsleistungen tatsächlich nicht oder nicht über einen bestimmten Umfang hinaus gewährt.
Die Widerlegung der Vermutung darf nicht durch überspannte Beweisanforderungen erschwert werden. Es kann von dem Hilfebedürftigen nicht mehr an Beweisen verlangt werden als er tatsächlich erbringen kann.
Ist der/die Angehörige dem Hilfebedürftigen nicht zum Unterhalt verpflichtet, so reicht eine entsprechende schriftliche Erklärung des Angehörigen dann aus, wenn keine anderweitigen Erkenntnisse den Wahrheitsgehalt dieser Erklärung in Zweifel ziehen.
ZitatWird die Vermutung nicht durch Gegenbeweis widerlegt, liegt nach § 9 Abs. 1 insoweit Hilfebedürftigkeit nicht vor, weil der Hilfesuchende die erforderliche Hilfe von anderen ganz oder
teilweise erhält.