Beiträge von dms


    Turtle hat doch schon auf das richtige Beispiel verwiesen



    Beispiel 1:
    Eine leistungsberechtigte Person erhält eine steuerfreie Ein-
    nahme aus einer Tätigkeit bei einer Einrichtung zur Förderung
    gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke in Höhe von
    einmalig 500 Euro (§ 3 Nummer 26 a EStG).

    Der Anrechnungsbetrag errechnet sich wie folgt:

    500,- EUR
    ./. Freibetrag nach § 11b Abs. 2 Satz 3 175,- EUR
    ./. Freibetrag nach§ 11b Abs. 3 Nr. 1
    (20 % von 100,01 bis 500,- EUR) 80,- EUR
    = Anrechnungsbetrag 245,- EUR



    338
    -175 (nach den Beispielen werden zwar die 175 abgezogen, im weiteren jedoch ab 100 gerechnet)
    (20% von 100,01 bis 338) -47,60
    115,40 anzurechnen

    Schreibst Du einfach das auf was Du weisst. Beim Rest schreibst Du Unbekannt.


    Vater: sowieso
    Geburtsdatum: wenn Du weisst
    Wohnort: Unbekannt
    Arbeitgeber: Unbekannt


    evtl. noch letzte bekannte Anschrift oder Aufenthaltsort
    und Unterschrift nicht vergessen, sowie Datum


    Nachtrag:

    Sicher weiß ich das mein "Vater" zum Unterhalt verpflichtet ist. Er hatte vor 5-6 Jahren noch gezahlt. Seitdem blockt er jeden Kontakt. Wenn wir anrufen, reagiert er nicht (egal ob mit Rufnummer oder ohne), auf Briefe scheint er auch nicht zu reagieren. Da ich ihm ja dann anscheinend den Teil zuschicken muss, den er ausfüllen muss, wäre eine Zusendung via Rückschein ratsam oder?
    ....


    Ich hatte Dir doch schon mal zu dem Thema Empfehlungen gegeben.

    Ich würde mal sagen, das sie die Versicherung, sicher nicht mutwillig verschwiegen hat. Wie sie schreibt, wußte sie von der Versicherung gar nichts mehr und so hoch ist der Betrag ja nun auch nicht.


    Aber grundsätzlich wurde die Angabe bei der Antragstellung nicht gemacht.
    Die Umstände und die Auswirkungen finden nur bei der Folge (Straftat ja/nein, Bußgeld ja/nein, Verwarnung ja/nein, Einstellung ja/nein) eine entsprechende Würdigung.


    So wie Turtle bereits schrieb, kann hier die Bandbreite von der Nichteinleitung eines (Prüf-) Verfahrens bis zur Verwarnung gehen. Letztendlich muss dies das Jobcenter entscheiden.


    Ich denke aber auch, dass wenn überhaupt, eine Verwarnung evtl. mit Verwarnungsgeld, hier in Frage käme.
    Dies kann man hier nicht abschließend beurteilen, da wir hier den Leistungsverlauf nicht kennen.

    Wenn du noch in einem Arbeitsverhältnis stehst müßtest du bevor du ALG bekommen kannst natürlich dieses beenden....


    nur als Hinweis: es gibt in diesem Zusammenhang 2 Begriffe, welche auch getrennt zu betrachten sind
    Arbeitsverhältnis
    Beschäftigungsverhältnis


    Hier sollte der Nachweis genügen, dass das Beschäftigungsverhältnis nicht mehr vorliegt (was ja durch die Aussteuerung getan ist).
    Das Arbeitsverhältnis wäre dem übergeordnet, und ruht hier in diesem Fall. Alle Rechte und Pflichten lt. Vertrag stehen also nur auf dem Papier; gleichwohl besteht der Vertrag als solches noch.
    Diesen Zustand will der ArbG ändern.
    Für das ALG sollte der Nachweis der Beschäftigungslosigkeit reichen.
    §119 SGB III
    (1) Arbeitslos ist ein Arbeitnehmer, der


    1. nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht (Beschäftigungslosigkeit),
    2......


    Hinsichtlich der Eigenkündigung schließe ich mich der Aussage von Kitty an


    ...Du müßtest bevor du eine Kündigung abgibst mit dem Arbeitsamt abklären das du keine Sperre erhälst.Kann dich nicht dein Arbeitsgeber kündigen bzw. käme eventuell eine Rente in Betracht?

    Habe jetzt halt nen Antrag auf Vorrausleistung gestellt und dann sind sie ja sozusagen ´´gezwungen´´ zu prüfen ob meine Eltern noch unterhaltspflichtig sind. Wenn sie dann sagen die sind noch unterhaltspflichtig ab zum Anwalt oder was meint ihr?


    Mit dem Antrag auf Vorausleistung hast Du aber auch die Behörde beauftragt, in Deinem Namen den evtl. Unterhaltsprozeß zu führen.
    Du kannst dich also beruhigt zurücklehnen und abwarten.


    Problematisch wird es nur in zwei Fällen:
    1. die Beziehung zu den Eltern kann sich rapide verschlechtern, weil das Amt nach dem BGB vorgeht, um evtl Pflichten festzustellen
    2. du hast im Antrag auf Vorausleistung ein wenig unter - oder übertrieben, in dem Fall ist zumindest die Kostenfrage geklärt.


    Dies ist übrigens nicht unbedingt ein guter Stil im Forum, einfach den Inhalt im Beitrag zu entfernen


    ..........
    Geändert von Deifelskerl (Heute um 17:28 Uhr)

    Die verarschen euch,
    drohe denen mit Klage vorm Sozialgericht und sag denen das sie dir eine schriftliche Ablehnung mit den entsprechenden Paragraphen geben sollen, statt so einen Mist zu erzählen.


    dann wollen wir aml sehen, ob die das auch schriftlich rausgeben....


    Ansonsten such dir die passenden § aus dem BGB, kann ja wohl nicht wahr sein, das inzwischen alle Ämter in D Lügen wie gedruckt...


    Mit dem Sozialgericht kann auch ins Leere laufen
    § 54 Rechtsweg BAföG


    (1) Für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten aus diesem Gesetz ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

    Ok. Mir sei dennoch eine Frage gestattet:


    Ich hatte früher bei meiner ersten Ausbildung (nicht abgeschlossen) schonmal eine eigene Wohung gehabt. Es handelte sich damals um eine schulische Ausbildung in der ich BaFög bekommen habe. Spielt dieser Fakt, dass ich schonmal eine eigene Wohnung hatte in irgendeiner Hinsicht eine Rolle?


    Für BAB kann ich da kein Problem erkennen. In BAB wird der derzeitige Zustand betrachtet.

    Sicher weiß ich das mein "Vater" zum Unterhalt verpflichtet ist. Er hatte vor 5-6 Jahren noch gezahlt. Seitdem blockt er jeden Kontakt. Wenn wir anrufen, reagiert er nicht (egal ob mit Rufnummer oder ohne), auf Briefe scheint er auch nicht zu reagieren. Da ich ihm ja dann anscheinend den Teil zuschicken muss, den er ausfüllen muss, wäre eine Zusendung via Rückschein ratsam oder?
    ...


    Wäre dann wohl der richtige Weg, weil Du nachweisen musst, dass Du deinen Vater diesbezüglich aufgefordert hast.




    Und bzgl. Wohnung, sollte ich zumindest einen Mietvertrag haben? Weil ich denke es gibt kaum bis gar kein Vermieter der sich darauf einlassen würde, die ersten Monatsmieten auszusetzen bis BAB bewilligt worden ist? Oder hat da jemand andere Erfahrungen gemacht?
    ...


    BAB ist kein Finanzierungsinstrument und auch nicht für Finanzierungslücken gedacht.
    Eine eigene Wohnung ist ja für die Ausbildung nicht unbedingt notwendig. Wie ich schon sagte, Du musst lediglich glaubhaft belegen können, das Du nicht mehr bei den Eltern wohnst. Ob Du nun die Ausbildung in Bayern machst, und täglich von Kiel aus pendelst, weil dort Deine Freundin wohnt,... ist für BAB egal, solange dies glaubhaft und glaubwürdig ist.


    Sollte es jedoch die eigene Wohnung sein, musst Du die erste Zeit -bis zur ersten Zahlung- selbst überbrücken. Darlehen oder Umzugskosten etc. gibt es bei BAB nicht.


    Wie Du den Mietvertrag mit deinem Vermieter gestaltest, hat mit BAB wenig zu tun. Für BAB ist der Mietvertrag lediglich ein Nachweis über die tatsächlich zu zahlende monatlich Höhe, soweit dort nicht was anderes geregelt wurde.


    Was machst Du mit dem Mietvertrag, wenn BAB abgelehnt wird?


    Wenn du es dir mit Azubigehalt, Kindergeld und BAB leisten kannst, eine eigene Wohnung zu finanzieren, kannst du das gerne tun. ......


    .....
    Edit: Da mir grad die Frage durch den Kopf geht: Ist es ggf. möglich zusätzlich Wohngeld zu beantragen?


    Wohngeld und BAB schließen sich aus. Es gibt Ausnahmen, aber die treffen hier nicht zu.
    Meine Signatur hast Du gelesen?


    Zitat

    Achtung, ab 2011 neu § 27 SGB II
    mitunter können BAföG/BAB/Abg-Empfänger
    Zuschuss zu den ungedeckten Kosten der Unterkunft
    beim JobCenter beantragen (jeder Tag zählt!)

    Über BAB. Ich befinde mich in einer überbetrieblichen Ausbildung zum Fachinformatiker.


    Könnte BAB in Frage kommen.



    Den Internetrechner hab ich mir angeschaut. Probleme gabs dann bzgl. den Punkten Einkommen Vater. Ich weiss nur das er arbeitet, aber wieviel er verdient usw. weiss ich nicht. Bekomm ja noch nicht einmal Unterhalt von ihm.


    Unterhalt geht der Sozialleistung voraus. Du musst dich halt um deine Finanzierung selbst kümmern; dazu gehört auch, dass Du deinen eigenen Unterhaltsanspruch feststellst und notfalls realisierst.


    Spätestens wenn Du den BAB-Antrag (Formulare) vor Dir liegen hast, wirst Du sehen, dass auch Dein Vater was ausfüllen muss. Es sei denn, Du hast etwas in der Hand, wo drin steht, dass Dein Vater nicht zum Unterhalt verpflichtet ist.


    Soweit dein Vater absichtlich keine Angaben zu seinem Einkommen machen will (du hast Ihn also vorher aufgefordert), dann hilft Dir Vater staat unter bestimmten Umständen. Das ganze wird mit dem Begriff Vorausleistung umschrieben.


    Letztendlich denke immer dran, dass BAB eigentlich Berufsausbildungs B E I H I L F E heisst.
    BAB wird monatlich nachträglich gezahlt.


    Wenn noch mehr Fragen sind, einfach hier stellen.

    ..Weil man muss ja dann noch den Mietvertrag mit einreichen oder nicht ?
    ...


    Nicht unbedingt, aber irgendwie glaubhaft machen, dass du nicht mehr bei den Eltern wohnst.
    Am besten geht das natürlich mit einem Mietvertrag.
    Es geht aber auch ohne.
    Mit unterschiedlichen Auswirkungen auf BAB und BAföG.


    Daher wäre zunächst zu klären, worüber wir hier sprechen BAB oder BAföG ?

    Wie müsste ich denn nun vorgehen?


    Greetz


    Ich selbst bin 22 Jahre, befinde mich in einer Ausbildung.


    Als Azubi kannst du mit eigener Wohnung BAB oder Bafög (je nachdem, was es für eine Ausbildung ist) beantragen.


    Turtle


    BAföG gibt es für eine schulische Ausbildung
    BAB gibt es für eine betriebliche/ berufliche Ausbildung


    Was für eine Ausbildung machst Du denn?


    BAB und BAfög, da gibt es jeweils Internetrechner, wo man die Leistung berechnen kann.

    ....


    Soweit ich weiß, bekommt man Bafög nur, wenn man noch zu Hause wohnt und BAB, wenn man eine eigene Wohnung hat.
    .....
    Greetz


    BAföG gibt es für eine schulische Ausbildung
    BAB gibt es für eine betriebliche/ berufliche Ausbildung

    ...ich kann in meinem erlernten beruf (Industriefachkraft für CNC Dreh und Frästechnik) auch nicht mehr arbeiten weil ich probleme mit der hüfte habe und längere zeit nicht stehen oder gehen kann. Antrag auf Umschulung wurde abgelehnt.
    ....


    Schon mal an einen Reha-Antrag (Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben) gedacht?
    Der Antrag wäre bei der Agentur für Arbeit zu stellen. Allerdings kannst Du dieses Thema auch beim nächsten Besuch im JobCenter ansprechen. Die können auch Reha-Leistungen ermöglichen.


    Eine Reha-Leistung wäre z.B. Umschulung.


    dms

    Hallo dms,
    erstmal, Danke für die schnelle Antwort!
    1. Weil ich 68% meines letzten durchschnittlichen Nettolohns bekomme und der ist höher als der Regelsatz der Arge. Ich muß dazu sagen, daß ich noch auf den Bescheid warte.
    2. Ich lebe alleine.
    3. Nein, das wußte ich nicht! Was muß ich genau machen um alles ausschöpfen zu können?


    zu 1. warten wir am besten mal den Bescheid ab, weil es bei der Berechnung von Übergangsgeld 5 verschiedene Varianten gibt.


    zu 2. dann sollte es auch keine Auswirkungen hinsichtlich Bedarfsgemeinschaft geben.


    zu 3. Den Bescheid des Rententrägers vorlegen. Der Bescheid muss jedoch die von mir bereits erwähnten Vorausssetzungen erfüllen.


    Meld dich wenn der Bescheid vorliegt, und dann noch was unklar ist.


    dms

    Hallo,
    ich fange nächsten Monat eine Maßnahme zur Berufsfindung an, die von der DRV bezahlt wird, ich also Übergangsgeld bekommen werde.
    Den Bescheid über Anfang der Maßnahme hat die Arge. So weit, so gut.
    Gestern bekam ich von der Arge eine schriftliche Aufforderung, den Bescheid über die Bewilligung von Übergangsgeld vorzulegen.
    Meine Frage, muß ich der Arge diesen Bescheid vorlegen? Meiner Meinung nach nicht weil das Übergangsgeld von der RV bezahlt wird und ich in der Zeit der Maßnahme nichts mit der Arge zu tun habe. Liege ich mit meiner Meinung richtig? :confused:


    Woher nimmst Du die Gewissheit, dass das Übergangsgeld so hoch ausfällt, dass Du keinen Anspruch mehr auf ALG II hast?


    Lebst Du allein oder ist dein Partner weiterhin im ALG II-Bezug?


    Dein ALG II-Bedarfssatz erhöht sich während des ÜBG-Bezuges - wusstest Du das?


    Zitat

    Voraussetzung für die Gewährung des Mehrbedarfs ist das Vorliegen einer Behinderung, eine daraus folgende Beeinträchtigung des Leistungsberechtigten bei der Eingliederung in das oder der Teilhabe am Arbeitsleben und die Erbringung von Leistungen zum Ausgleich dieser Beeinträchtigungen.
    Der Mehrbedarf wird anerkannt, wenn
    • Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 33 SGB IX oder ....


    Als Nachweis ist ein aktueller Bewilligungsbescheid des Trägers vorzulegen. Die genannten Leistungen müssen tatsächlich erbracht werden. Es reicht nicht aus, wenn der Behinderte lediglich grundsätzlich die Voraussetzungen hierfür erfüllt. Der Behinderte ist auf eine ggf. erforderliche Antragstellung beim zuständigen Träger der genannten Leistungen hinzuweisen.


    ... Liege ich mit meiner Meinung richtig? :confused:


    Es kommt drauf an.


    Dir steht der Weg des Widerspruches offen.
    Zeit für den Widerspruch 1 Monat.


    Allerdings kannst du auch die Zeit zwischendrin nutzen, Dich hier mal zu informieren (speziell der § 131 sollte einige Deiner Fragen klären).


    Nein, der Paragraph 9 war aus dem SGB II und das SGB II hat mit Wohngeld eigentlich nichts zu tun



    bezieht sich das jetzt auf das wohngeld?


    weil miete und nebenkosten stehen mir doch generell zu.. unabhängig davon was meine mutter (vater verstorben) verdient, da ich nicht mehr unter 25 jahre alt bin. ...


    Mit dem Zustehen ist das so eine Sache. Wir drehen uns hier im Kreise, denn wenn im schlimmsten Fall die Hilfebedürftigkeit verneint wird, dann würden auch keine Leistungen nach SGB II (Hartz IV) zustehen. Dies würde dann nicht nur den Lebensunterhalt, sondern auch die "miete und nebenkosten" betreffen.


    Aber man kann dies ja widerlegen (siehe die Ausführungen im Dokument zu dem Paragraphen 9).



    bezieht sich das jetzt auf das wohngeld?


    weil miete und nebenkosten stehen mir doch generell zu.. unabhängig davon was meine mutter (vater verstorben) verdient, da ich nicht mehr unter 25 jahre alt bin. wir leben zwar in einem einfamilienhaus aber es ist finanziert und noch lange nicht abbezahlt... daher kein eigentum.
    ...


    Wieso kein Eigentum?
    natürlich ist es Euer Eigentum (ich gehe davon aus, dass Ihr im Grundbuch drin steht als Eigentümer), Ihr seid nur hinsichtlich der Verfügungsgewalt eingeschränkt (bei eingetragenen Grundbuchbelastungen).


    Leider kann ich Dir zu AlgII nicht allzuviel mehr weiterhelfen.


    Wie ist denn der Stand deines ALGII-Antrages?


    dms


    PS: Hals über Kopf ausziehen, müsste in Bezug auf Hartz IV auch evtl. nochmal beleuchtet werden.
    PSS: Leider kann ich Dir zu AlgII nicht allzuviel mehr weiterhelfen.

    Hallo,
    folgender Sachverhalt...
    Ich habe zwei Töchter, beide sind volljährig und haben den Kontakt zu mir seit zwei Jahren komplett
    abgebrochen. Ich habe seit dem keinerlei Informationen. Seit einem Jahr habe ich die Unterhaltszahlungen eingestellt und habe jetzt eine Einladung zur Anhörung von der Polizei erhalten, wegen Verletzung der Unterhaltspflicht. Kann mir jemand Info geben....
    Danke im Voraus


    § 170 Strafgesetzbuch
    Verletzung der Unterhaltspflicht


    (1) Wer sich einer gesetzlichen Unterhaltspflicht entzieht, so daß der Lebensbedarf des Unterhaltsberechtigten gefährdet ist oder ohne die Hilfe anderer gefährdet wäre, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.


    Kann also schon durchaus sein, dass eine Strafanzeige vorliegt.


    PS: Suchwort in Google "Unterhalt StGB" ergab so viele Treffer als Antwort....
    Z.B. der Väternotruf

    Mein Antrag auf Mehrbedarf wurde vom Gesundheitsamt abgelehnt. Es handele sich um eine Erkrankung, die diätisch mit einer Vollkost zu behandeln ist.
    ....


    Zitat

    Für Erkrankungen, bei denen keine spezielle Diät, sondern eine Vollkost („gesunde Mischkost“) empfohlen wird, ist in der Regel die Notwendigkeit einer kostenaufwändigeren Ernährung nicht gegeben. Ein Mehrbedarf ist demnach nicht zu gewähren.


    Im besonderen Einzelfall hat der Leistungsträger über die Notwendigkeit und Höhe des kostenaufwendigen Mehrbedarfs nach Einbeziehung des Ärztlichen Dienstes bzw. des zuständigen Gesundheitsamtes zu entscheiden.


    ein kleiner Auszug aus den Richtlinien der JobCenter zu dem Thema ( § 21 ).