Alles anzeigen...
hilft mir leider (noch) nicht wirklich weiter
- der Link von Turtle bietet sehr viele Infos, habe leider keine für mich brauchbare gefunden (besser gesagt, ich habe keinen Durchblick bekommen wegen der vielen §§ und weiß nicht wie sich das auf meine Situation auswirkt)
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hier meine im Moment wichtigste Frage :
gilt die 20%-Regelung ab dem Grundfreibetrag auch für Ehrenamtliche die einen höheren Freibetrag haben (also wie bei mir, 175,- €) ?
Inzwischen habe ich einen "neuen" Bescheid bekommen mit 1000 §§.
Darin wurde erklärt, dass ich nur Anspruch auf einen Freibetrag von 182,- Euro habe (k.A. wie dieser Betrag zustande kommt) und ich keinen Anspruch auf weitere 20 % habe, weil keine weitere Tätigkeit ausgeübt wurde.
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schöne Grüße
Turtle hat doch schon auf das richtige Beispiel verwiesen
Alles anzeigenSchaust du in die fachlichen Hinweise der BA zu § 11:
http://www.harald-thome.de/sgb-ii---hinweise.html
Randziffer 11.166
Turtle
Beispiel 1:
Eine leistungsberechtigte Person erhält eine steuerfreie Ein-
nahme aus einer Tätigkeit bei einer Einrichtung zur Förderung
gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke in Höhe von
einmalig 500 Euro (§ 3 Nummer 26 a EStG).
Der Anrechnungsbetrag errechnet sich wie folgt:
500,- EUR
./. Freibetrag nach § 11b Abs. 2 Satz 3 175,- EUR
./. Freibetrag nach§ 11b Abs. 3 Nr. 1
(20 % von 100,01 bis 500,- EUR) 80,- EUR
= Anrechnungsbetrag 245,- EUR
338
-175 (nach den Beispielen werden zwar die 175 abgezogen, im weiteren jedoch ab 100 gerechnet)
(20% von 100,01 bis 338) -47,60
115,40 anzurechnen