Beiträge von dms


    Du erhälst kein Ausbildungsgeld, sondern Arbeitslosengeld.
    Der erwähnte Freibetrag ist bei der Berechnung von Ausbildungsgeld zu beachten.
    Für dich gelten die Regelungen ALG 1.


    Hallo,
    beide Miethöhenangaben sind die Kaltmiete oder ist einer davon die Warmmiete?


    dms

    Hallo,
    ich würde auch so vorgehen, wie lacki es bereits erwähnt hat.
    Allerdings empfehle ich, hierzu auch einen Anwalt hinzu zu ziehen,
    dies ist allerdings nicht zwingend notwendig.


    Evtl. kann noch jemand aus dem Forum was zum Thema Beratungsgutschein sagen.


    dms

    ....seit einiger zeit aber haben schüler einen zusätzlichen jahresfreibetrag von 1200 €. das heisst also, dass nur noch 40 € abgezogen werden. bedankt euch bei Angela Merkel und der gütigen Ursula von der Leyen!:D


    heir der Link:


    http://www.fintext.de/nc/news/detailansicht/article/1272556707/


    Hallo,


    Ob man sich da wirklich bedanken sollte, wage ich mal zu bezweifeln.
    Hier mal ein Auszug aus der Arbeitsanleitung zum Thema Einkommen und Anrechnung.
    (Achtung habe mal den kompletten Aschnitt hier reinkopiert Stand: 20.02.2012)



    Der Artikel ist da doch ein wenig sehr pauschal gehalten und lässt dem geneigtem Leser
    die Interpretation frei.


    Hier noch der Link zu den Arbeitsanweisungen der BA


    dms

    ...
    Es geht darum das mein Mann, ich und unser 6jähriger Sohn noch aufstockend Hartz4 beziehen da mein Mann als Leiharbeiter nicht genug verdient. Nun hab ich letztes Jahr für einen Monat einen Aushilfsjob angenommen und diesen blöderweise der ARGE nicht gemeldet. Was mich da geritten hat weiss ich selbst nicht.
    Der Verdienst lag bei ca.460€ in der Zeit vom 4.11 bis 5.12.
    ..


    Es wird sich also anrechenbares Einkommen ergeben, was u.U. dazu führt, dass der Anspruch wegfallen kann.


    ...
    Heute habe ich durch Zufall mitbekommen das der damalige Arbeitgeber von der ARGE einen Brief bekommen hat und aufgefordert wurde Einkommenbescheinigungen für diesen Zeitraum auszufüllen und zurück zuschicken da es durch einen Datenabgleich aufgeflogen ist.
    Aber die ARGE hat uns nichts darüber geschickt und mich auch um keine Stellungnahme gebeten.


    Was wäre, wenn Du es nicht zufällig mitbekommen hättest -Stell Dir mal selbst die Frage.
    Warum sollte die ARGE dich vorher um eine Stellungnahme bitten?
    Der Vorgang liegt weit in der Vergangenheit. Beachte bitte, dass Du unverzüglich normalerweise Einkommen mitteilen musst. Die Höhe kann man später nachreichen. Unverzüglich heist nicht nach 3-4 Monaten sondern, sobald es bekannt ist, dass ich den Job aufnehme.
    Die ARGE wird nun den Tatbestand sicher feststellen.


    ...
    Natürlich will ich das wieder gerade biegen und werde am Montag sofort zur ARGE gehen um denen das ganze zu beichten, eben bevor der damalige Arbeitgeber die Bescheinigungen dahin geschickt hat.
    ....


    Ist trotz dervorher genannten Umstände keine schlechte Idee, ändert aber nichts am Sachverhalt.


    ...
    Nun meine Frage, was sage ich denn am besten? Können die auf eine Anzeige verzichten und wenn nicht, mit welcher Strafe muss ich rechnen? Muss ich eventuell sogar ins Gefängnis?
    ...


    Ob es hier noch im Rahmen eines Bußgeldverfahrens geahndet werden kann, wage ich zu bezweifeln.
    Viel eher nehme ich an, dass hier eine Anzeige erfolgen wird. Die Bandbreite reicht dabei von einer Geldstrafe bis zu 10 Jahren Gefängnis. Aber Gefängnis würde ich komplett erstmal ausschließen.
    Allerdings wird bei der Findung des Strafmaßes u.a. berücksichtigt, ob bei der Aufklärung mitgeholfen wurde (du wolltest Montag hin), ob der Schaden bereits reguliert wurde (du willst ja sofort zurückzahlen) und ob es bereits ähnliche Vorfälle gab.
    Wenn Du Montag dort vorsprichst, kann Dir das wahrscheinlich noch keiner genau sagen, ob es evtl. mit einem Bußgeld geahndet wird (was für dich günstiger wäre, da dann evtl. nicht vorbestraft - ist man bei einer Geldstrafe auch nicht in jedem Fall).
    In einem anderem Forum hast Du jedoch mitgeteilt, dass es sich hier um einen Wiederholungsfall handelt.
    Die 460 wurden in zwei Raten gezahlt. Insoweit hättest du zweimal was vergessen ???


    ...
    Das ich das überbezahlte zurückzahlen muss ist mir vollkommen klar, und das werde ich auf jeden Fall auch machen, ich bereue die ganze Sache wirklich auch zutiefst und hatte noch nie Probleme oder Ärger mit der ARGE.
    ....

    naja nicht wirklich,da das Elterngeld gesondert berechnet wurde und lediglich die Höhe des Elterngeldes interessieren sollte und nicht was ich für Bedingungen mit meinem AG vereinbart habe.


    Und was ist mit der Anrechnung des Elterngeldes?
    Gibt es evtl eine Sonderregelung hinsichtlich eines anrechnungsfreien Betrages?
    Für welche Personenkreise soll die Ausnahme gelten?


    Genau an diese Aussagen hatte ich eigentlich gedacht.
    Wobei ich auch davon ausgehe, dass die Informationen vom Mo 27.02.2012 auch rechtlich sauber sind.


    Vielleicht hilft dir der Artikel zum Elterngeld weiter.

    ......
    und wie sie das ganze jetzt mit Folgeanträgen bereist bewilligter Leistungsbezieher aus ??? Müssen die jetzt grundsätzlich mit Ablehnung rechnen !


    Und warum zitierst Du nicht direkt von der Originalquelle auch die letzten Zeilen?
    Dann wäre deine Frage auch beantwortet.
    Hier geht es zum Originaldokument


    Zitat

    Sind für Angehörige der oben genannten Staaten Leistungen nach dem SGB II bewilligt worden, überprüfen die gemeinsamen Einrichtungen die Bewilligungsentscheidung. Sind die betroffenen Personen von Leistungen nach dem SGB II nunmehr gem. § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 SGB II bzw. § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II ausgeschlossen, ist die Bewilligung gem. § 40 Abs. 1 S. 1 SGB II i. V. m. § 48 Abs. 1 S. 1 SGB X mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben.

    ....
    Die Aussage von Lacki verstehe ich ja mal garnicht - was soll der Sch.... mit privat versichern?


    Lacki hatte lediglich die Gesetzespunkte abgefragt, welche bei Dir evtl. relevant sein können.


    sind kinder im haushalt? ....


    und hier die Stelle im Gesetz


    ....seit ihr mehr als ein jahr zusammen in der wohnung? .....!


    und hier die Stelle im Gesetz

    Zitat

    § 7 SGB II
    ..
    (3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner
    1. länger als ein Jahr zusammenleben
    2. ....


    ... ausser dich privat krankenversichern!


    Wer kein ALG II erhält und vorher ausschließlich deswegen versichert war (z. B. Krankenversicherung), der muss sich, wenn er nicht mehr im ALG II-Bezug steht, und auch nicht anderweitig versichert ist, sich halt selbst versichern.

    ....wurde mir der Bezug komplett gestrichen und ich war offiziell 2 Monate ofW.
    ....

    und was sagt mir das o.g. nun ? Hat die telekom Recht in ihrer Vorgehensweise ?


    Gruß
    bateman


    Juristisch exakt kann ich Dir dies nicht bestätigen, aber ;)


    Ohne mich hier groß einmischen zu wollen:....


    Hey Dude23,
    das ist ein freies Forum; von Einmischen kann da keine Rede sein:)


    ...Meines Erachtens macht die Telekom das vollkommen richtig. Der Abzug für den Sozialtarif greift, sobald deine Mutter aufgrund von Telefonaten mehr als die Grundgebühr bezahlen muss.


    Anscheinend habe ich mich, trotz kleiner Holper im Text, nicht so unmöglich ausgedrückt.:D


    Unterhaltsrecht stellt nicht auf den Status

    ....
    Gilt das auch für mich als Erwerbsloser oder gilt das nur für Arbeitnehmer?
    ...


    ab, sondern auf das Einkommen. woher das Einkommen ist, ist daher zweitrangig
    -für die Berechnung spielt die Herkunft jedoch eine Rolle-.


    Also sofort mit dem Jugendamt -Beistand- Verbindung aufnehmen und eine Neuberechnung
    -Anpassung an die aktuelle Einkommenssituation- verlangen.

    ....
    Aber ich gehöre definitiv nicht mehr zu BG und werde dort auch nicht mit Regelsatz oder sonstigem berücksichtigt. Meinem Mann werden aber eben Einnahmen zu einem Drittel aller Kosten angerechnet. Ich zahle so gesehen all meine Kosten selber. Deshalb finde ich das auch nicht gerechtfertigt, meinen Mann so anzugehen und ich finde, dass ich denen keine Rechenschaft ablegen muss :(
    Es ist furchtbar, wir haben derzeit echt ein Defizit in der Kasse wegen der ausstehenden Zahlung. Wir haben ja nicht ein Mal eine geminderte Zahlung erhalten bisher.


    Einkommen auszubildender Personen, die nach § 7 Absatz 5
    vom Leistungsbezug ausgeschlossen sind
    , ist anzurechnen, soweit
    es den fiktiven SGB II-Bedarf der oder des Auszubildenden über-
    steigt. Dies ist u. a. für folgende Fallkonstellationen relevant:
    • Studentin/Student in BG mit Eltern (Kindergeld als Einkommen
    des Kindes)
    • Studentin/Student in BG mit Partnerin
    • Auszubildende/r mit/ohne Anspruch auf BAB

    Das anzurechnende Einkommen ist wie folgt zu ermitteln:
    1. Feststellung des zu berücksichtigenden Einkommens
    2. Ermittlung des (fiktiven) SGB II-Bedarfs der oder des Auszubil-
    denden
    3. Anrechnung auf (fiktiven) Bedarf der oder des Auszubildenden
    (Bereinigung nach Rz. 11.93)
    4. Verteilung des übersteigenden Einkommens nach der Bedarfs-
    anteilsmethode


    Das Dokument habe mit dem Auszug verlinkt.


    Ich nehme an, dass Du einen BAB-Antrag gestellt hast? und dort auch Kinderbetreuungskosten beantragt hast (sind immerhin 130 Euro höherer Bedarf).

    dms - Danke, für Deine Ausführungen.


    Hätte ich ein kleines Büro gemietet, wären die Kosten sicherlich absetzbar. Wo ist der Unterschied zum Home-Office ? Bleibt nicht der Gleichheitsgrundsatz auf der Strecke ? Steuerrechtlich ist die Absetzung des Home-Offices m.E. unstrittig.


    Besten Dank für Antworten


    Hatte ich doch eigentlich versucht, Dir darzustellen:


    Dein Homeoffice und ein externes Büro unterscheiden sich für Dich als Aufstockerin


    Zitat

    Diese Ausgaben können als Betriebsausgaben abgezogen werden, soweit sie nicht
    bereits als Bedarf für Unterkunft und Heizung berücksichtigt
    worden sind.


    M.E. logisch.


    Aber evtl. ist hier noch jemand im Forum, der sich da genau auskennt mit ALG II.

    ...
    Für mich ist der Tarif keine Flatrate, die Telekom hat den Sozialtarif ja auch genehmigt. Und wenn ich die erste Aussage
    als richtig und zutreffend annehme, müßte die T-Com ja die € 19,95 um die € 6,94 verringern, oder ?


    Hinsichtlich der Flatrate stimme ich Dir zu.



    ...
    "Die freiwilligen sozialen Vergünstigungen werden von Ihren monatlichen Telefonkosten abgezogen. ....
    ...


    Die Frage ist doch hier, was sind Telefonkosten?


    ...
    ... Zur Erklärung : Mutter hat den Call Basic Tarif für € 19,95 dieser beinhaltet 120 Freiminuten. Die Telekom
    sagt also das der Sozialtarif erst dann greift wenn sie mehr als die 120 Minuten telefoniert ...


    Aha Kosten entstehen also bei diesem Tarif erst, wenn die Freiminuten (Frei = kostenlos) verbraucht sind.


    ...
    Ich war immer der Ansicht, dass wenn sie für Ihren Tarif € 19,95
    monatlich bezahlen muss, diese € 6,94 in Abzug gebracht werden. ....


    Die Telekom sagt also das der Sozialtarif erst dann greift wenn sie mehr als die 120 Minuten telefoniert und dann quasi die € 6,94 mit weiteren Gesprächsminuten verrechnet wird....


    Anders kann ich die Aussagen in den AGB auch nicht interpretieren.
    M.E. wäre die Formulierung:
    Der Kunde bekommt beim Sozialtarif keine vergünstigte Grundgebühr mehr, sondern ein monatliches Gesprächsguthaben.


    Lt. den AGB, welche du gelesen hast:
    Die soziale Vergünstigung wird mit den Verbindungsentgelten für
    City-, Deutschland- und Auslandsverbindungen der Telekom so-
    wie für Verbindungen der Telekom zu nationalen Teilnehmerruf-
    nummern mit der Zugangskennzahl 0 32 verrechnet, sofern diese
    Verbindungen vom Anschluss des Kunden hergestellt werden und
    nachfolgend nicht abweichendes festgelegt ist.


    Da, wie du geschrieben hast, in dem Vertrag

    ...
    ... Zur Erklärung : Mutter hat den Call Basic Tarif für € 19,95 dieser beinhaltet 120 Freiminuten. Die Telekom
    sagt also das der Sozialtarif erst dann greift wenn sie mehr als die 120 Minuten telefoniert ...


    Im übrigen sollte man beachten, dass es sich hierbei um eine freiwillige Leistung handelt.

    ....im Home-Office, das ich kostenmäßig geltend machen möchte. Es erstreckt sich auf ein Drittel der Wohnfläche, folglich würde ich ein Drittel der Bruttowarmmiete veranschlagen wollen. ....
    BMN


    Ich sehe folgendes Problem:
    Du bist Aufstockerin.
    Somit wurde in deinem ermittelten Bedarf die volle Wohnfläche (volle Miete) berücksichtigt.
    De Facto wird dir also das Drittel bereits gezahlt und Du willst nun nochmal das Drittel ansetzen lassen?


    Um deinem Wunsch nach Ansetzen als Geschäftsraum nachzukommen, müsste man also die in der
    Bedarfsberechnung anzusetzende Miete (Kosten der Unterkunft) um ein Drittel vermindern.
    Damit sinkt Dein Gesamtbedarf und du wärest evtl. keine Aufstockerin mehr.:rolleyes:


    Den folgenden Satz fand ich bei der Beschreibung von Tagesmüttern:
    Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung im Rahmen der Kindertagespflegestelle


    Diese Ausgaben können als Betriebsausgaben abgezogen werden, soweit sie nicht
    bereits als Bedarf für Unterkunft und Heizung berücksichtigt worden sind
    .


    Ab und zu wird auf die Alg II-V hingewiesen, aber dort ist m.E. auch nichts anderes herauszulesen.
    Es wird also für die Absetzbarkeit bei ALG II nicht klappen, ein Drittel der Miete als Betriebsausgaben anzusetzen.
    Beachte bitte noch, dass wir hier über ALG II reden und nicht über evtl. Ansetzbarkeiten im Sinne des Steuerrechtes.


    Vielleicht meldet sich noch jemand, der sich im ALG II besser auskennt.


    Für einmalige Einkommen aus Erwerbstätigkeit (z. B. Weih-
    nachts-/Urlaubsgeld) ist auch ein Freibetrag nach § 11b Absatz 3 zu
    gewähren. Hierbei sind sowohl die Einkommensstufe gemäß § 11b
    Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 als auch die Einkommensobergrenzen
    gemäß § 11b Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 zu beachten. Für den Mo-
    nat des Zuflusses der Einmalzahlung ist der für das laufende Ein-
    kommen noch nicht genutzte Freibetrag von der Nettoeinmalzah-
    lung abzusetzen. Das nach Abzug des Freibetrages anzurechnende
    Einkommen aus der Einmalzahlung ist auf einen Zeitraum von sechs
    Monaten aufzuteilen.


    Hilft Dir das evtl. weiter?
    Nachzulesen ist das hier

    Kann dazu nur eine logische Schlussfolgerung machen : ein "junger" BP kostet bis ans Lebensende richtig Geld,
    Statistic : Lebenserwartung Gauck wird billiger , da Älter.
    Ob ich mit der heutigen Politik einverstanden bin oder nicht, spielt da keine Rolle.
    Ich mach einfach die Wirtschaftlichkeitsrechnung. Gruß


    Die Rechnung (nach deinem Wortlaut) berücksichtigt aber nicht, dass bei Gauck die Zahlung in voller Höhe erfolgt, während bei Wulff auf den Ehrensold noch die "Präminenzahlungen"/ Ansprüche aus den vorangegangenen poltischen Ämtern gegengerechnet werden. Insoweit kann sich das Verhältnis auch umdrehen, wenn der Jüngere vorher Ministerpräsident etc. war.


    Das Übergangsgeld wird entweder bis zum Ende der Leistung weitergezahlt, oder aber längstens für sechs Wochen (42 Kalendertage) bei Abwesenheit aufgrund Krankheit. Die 6-Wochen-Frist beginnt mit dem ersten Tag der Unterbrechung aus gesundheitlichen Gründen.
    Sie endet entweder
    – mit dem Ende der gesundheitlichen Unterbrechung oder
    – mit dem planmäßigen Ende der Leistung, wenn die Leistung regulär vor Ablauf der 6-Wochen-Frist endet, oder
    – mit dem Tag des rechtswirksamen Abbruchs der Leistung, wenn der rechtswirksame Abbruch vor Ablauf der 6-Wochen-Frist liegt, oder
    – nach Ablauf der 6-Wochen-Frist.
    Das jeweils früheste Datum ist maßgebend.
    Achtung:
    Wird die Leistung aus gesundheitlichen Gründen mehrfach unterbrochen, gilt für jede Unterbrechung eine neue Anspruchsdauer von bis zu sechs Wochen.
    Entgegen der Regelung der Entgeltfortzahlung im Arbeitsrecht hat die Art der Erkrankung keinen Einfluss auf den Weiterzahlungszeitraum. Eine Addition mehrerer, wegen derselben Erkrankung aufgetretenen Unterbrechungen erfolgt also nicht.
    Noch als Hinweis:;)
    Endet die gesundheitsbedingte Unterbrechung an einem Freitag und Du nimmst ab dem folgenden Montag wieder an der Leistung teil, ist das Übergangsgeld bereits ab Samstag zu zahlen (gleiches gilt, wenn der letzte Tag der gesundheitsbedingten Unterbrechung vor einem gesetzlichen Feiertag oder vor dem ersten Ferientag/Urlaubstag liegt).


    Viel Spass in Heidlberg (?).