Beiträge von dms

    ....Vorher muss jedoch der BAB-Anspruch geklärt werden.


    Mir ist klar, dass ich warscheinlich kein BAB erhalte. Jedoch war ich heute ein wenig verwundert, als mir gesagt wurde, meine Eltern müssen Einkommenserklärung usw ausfüllen. Ab 25 ist man doch rechtlich gesehen erwachsen. Meine Eltern weigern sich natürlich, diese Formulare auszufüllen, was ich auch verstehen kann:
    .....


    Eine Weigerung kann folgende Wirkung haben:


    • 1. der Antrag wird wegen fehlender Mitwirkung abgelehnt
    • 2. die Eltern erhalten u.U. ein Bußgeld
    • 3. Du hast immer noch keine Ablehnung


    ....Vorher muss jedoch der BAB-Anspruch geklärt werden.
    ....
    "Das geht doch diese Leute nichts an, was wir verdienen, und du bist schließlich schon 27 und lange ausgezogen"


    Was soll ich nun tun? ....


    Wie wäre es, meine Frage zu beantworten?


    Um die korrekte Vorgehensweise festzulegen...
    Was für eine Ausbildung hast vorher erfolgreich abgeschlossen?


    PS: Bei einem BAB-Antrag sind auch die Angaben der Eltern gefordert.
    PSS: Wo steht denn das mit den 25 Jahren ???? - nicht immer mit den Regelungen bei ALG II verwechseln


    dms


    Die rechtliche Verpflichtung ergibt sich aus § 67 Absatz 1 Einkommensanrechnung SGB III

    Zitat

    (1) Auf den Gesamtbedarf sind die Einkommen der folgenden Personen in der Reihenfolge ihrer Nennung anzurechnen:
    *1. der oder des Auszubildenden,
    *2. der Person, mit die oder der Auszubildende verheiratet oder in einer Lebenspartnerschaft verbunden ist und von der sie oder er nicht dauernd getrennt lebt, und
    *3. die Eltern der oder des Auszubildenden.


    Nachtrag: Im Absatz 2 wird dann noch der bezug zu BAFöG hergestellt (würde aber hier zu weit führen).


    Um nun dem Schwenk zu § 67 Absatz 5 Einkommensanrechnung SGB III

    Zitat

    (5) Das Einkommen der Eltern bleibt außer Betracht, wenn ihr Aufenthaltsort nicht bekannt ist oder sie rechtlich oder tatsächlich gehindert sind, im Inland Unterhalt zu leisten. Das Einkommen ist ferner nicht anzurechnen, soweit ein Unterhaltsanspruch nicht besteht oder dieser verwirkt ist.


    zu erhalten, und die oben erwähnten negativen Folgen auszuschließen. wären halt noch ein paar Informationen notwendig -ohne auf den Hintergrund einzugehen-.


    Wie wäre es, meine Frage zu beantworten?


    Um die korrekte Vorgehensweise festzulegen...
    Was für eine Ausbildung hast vorher erfolgreich abgeschlossen?


    dms

    Hallo,
    ich kann Dir nur empfehlen, am Montag sofort zum Jobcenter zu gehen und mit deinem zuständigen Vermittler/ Berater zu sprechen. Den fragst Du mal nach einem Antrag auf berufliche Reha.
    Mit diesem Antrag wird erstmal das Reha-Verfahren eingeleitet.

    .... Kann in meinem gelernten Beruf nicht mehr arbeiten, was dem Jobcenter auch von meiner Ärztin bestätigt wurde. ...


    Genau solche Fallkonstellationen sind für berufliche Reha typisch.


    Soweit dem Antrag zugestimmt wird (kann etwas länger dauern; jedoch innerhalb von 14 Tagen muss die Zuständigkeit -wer entscheidet über den Antrag- feststehen), dann wäre es evtl. möglcih auf weitere Details einzugehen.


    mögliche Leistungen: Fahrkosten, Kosten für eine vorübergehende Unterbringung am Ort der Ausbildung, ergänzende Leistung für den Lebensunterhalt.......



    Problematisch könnte jedoch sein, dass Du duch schon festgelegt hast.


    .... Deshalb habe ich mich um eine neue Ausbildung bemüht (wo mich das Aa nicht unterstützt hat) und es hat geklappt *freu Allerdings war ich heute beim Jobcenter und habe die freudige Nachricht mitgeteilt und hatte da nun einige Fragen bezügl Sozialleistungen... (Auskunft sehr gering) ...


    Dadurch kann es sein, dass alle Bemühungen via Reha zunichte gemacht werden.
    Aber dann würdest Du ja wieder genau dort stehen, wo Du dich derzeit befindest.
    dms

    Reha stand garnich zur Debatte. Da gibts auch nicht zu rehabilitieren, der Schaden ist da und wird immer da bleiben.


    Dann brauchen wir hier auch keinen Hinweise auf die derzeit einzige Fördermöglichkeit (aufgrund deines Textes) geben.


    Übrigens gibt es medizinische Reha und berufliche Reha.

    Warum wurde denn kein Antrag auf Reha gestellt? Dann wäre alles kein Problem.


    Und das war eindeutig der hinweis in Bezug auf berufliche Reha; während deine Antwort evtl auf die medizinische Reha abzielt.


    wie nun weiter???

    Du kannst noch BAB beantragen. Das war es aber auch schon. Es wird aber geprüft, ob deine Eltern unterhaltspflichtig sind.


    Und nur, wenn Du nicht mehr zu Hause wohnst !


    PS:der § 60 gilt erst ab morgen, bisher war es der § 64

    Hallo,


    ich bin 27 und mache ab August 2012 eine neue, weitere Ausbildung zum Fachinformatiker für Systemintegration. Da ich mich schon informiert habe, ist es möglich, Wohngeld zu bekommen. Vorher muss jedoch der BAB-Anspruch geklärt werden.
    ....


    Viele Grüße


    Um die korrekte Vorgehensweise festzulegen...
    Was für eine Ausbildung hast vorher erfolgreich abgeschlossen?


    PS: Bei einem BAB-Antrag sind auch die Angaben der Eltern gefordert.
    PSS: Wo steht denn das mit den 25 Jahren ???? - nicht immer mit den Regelungen bei ALG II verwechseln


    dms

    Hallo Alle,


    kann man den Weiterbewilligungsantrag auch nach der Bewilligung der Leistungen korrigieren, wenn man etwas falsch ausgefüllt oder vergessen hat anzugeben???


    Gruß
    ltyrosin


    Hallo ltyrosin,


    Die Behörde hat über den Antrag aufgrund der vorliegenden Informationen bereits entschieden.
    Jede nachgereichte Information ist hinsichtlich Ihrer Auswirkungen auf den erlassenen/ gültigen Bescheid zu prüfen.


    Etwas vergessen zu haben oder falsche Angaben, wären also nach Bescheiderteilung auch noch,
    neben der Leistungsänderung, anders zu betrachten bzw. zu prüfen (Sanktion, Bußgeld, Strafanzeige).


    Ansonsten kann es durchaus auch sein, dass eben erst durch den Bewilligungsbescheid erkannt wird, dass evtl. Informationen falsch oder gar nicht beachtet wurden. Insoweit sollte/ muß man nochmals nachfragen bzw. die Informationen korrigieren bzw. nachmelden. aber diese Fallgestaltung meintest du bestimmt nicht.


    dms

    Hallo Horst GRUNERT,


    Nur ne kleine Info zu einem Teil deines Beitrages.

    @ l....Wie hatte einst der Niebel von der FDP gesagt und der muss es wissen, war ja mal Chef in dem Laden. "die BA gehört abgeschafft!"
    ....!


    In seinen Träumen vielleicht ???


    http://www.welt.de/print-wams/article130211/Niebel_nutzte_Job_beim_Arbeitsamt_fuer_Wahlkampf.html


    http://www.spiegel.de/spiegel/print/d-41352811.html


    Aber teilweise hat er bisher wohl Erfolg; jede Kommune macht ihre eigenen Stiefel bei der Berücksichtigung der Kosten der Unterkunft -was teilweise auch sinnvoll und nachvollziehbar ist-.

    was stimmt jetzt????


    Der § 1 regelt, dass Aufwandentschädigungen bis zu 154 Euro im Monat anrechnungsfrei sind. Der § 2 regelt, dass die Ausübung einer mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassenden ehrenamtlichen Betätigung unverzüglich anzuzeigen ist. Darüber hinaus darf eine ehrenamtlichen Betätigung den Arbeitslosen nicht bei seinen Eigenbemühungen behindern oder daran, einer Meldeaufforderung unverzüglich nachzukommen. Daraus und aus SGB 1 § 60 Abs 1 Nr. 2 folgt, dass man eine ehrenamtliche Tätigkeit erst dann angeben muss, wenn sie:
    a)15 Std./Woche oder länger dauert und/oder
    b) man dafür mehr als 154 Euro Aufwandsentschädigung pro Monat erhält.*Der genaue Freibetrag ist jedoch noch strittig. Im Zweifelsfall fragen Sie ihren zuständigen Sachbearbeiter.


    .....


    Hallo,
    so wie Horst GRUNERT es bereits sagte, solltest Du es mitteilen.


    In deinem Text (siehe oben) vermischt Du leider die ANZEIGEPFLICHT und die ANRECHENBARKEIT.


    Die Prüfung und Feststellung der Anrechenbarkeit bzw. Nichtanrechenbarkeit ist nicht Aufgabe des Leistungsempfängers; sondern allein Aufgabe der Behörde.


    dms

    wunderbar :-)
    Jetzt bleibt nur noch eine Frage zu klären... Zählt das Einkommen aus Werkstudententätigkeiten zu Arbeitsentgeld, wenn keine Sozialversicherungsabgaben gezahlt werden müssen?


    Meine Links geben keine Antwort auf Deine Frage?


    -unabhängig, dass ich mir auch die ganze Problematik Werkstudent erst noch reinziehen muss-

    Witzig. Aber da ich ja den Termin am 28.02. hatte und wusste ich kann ihn nicht wahrnehmen, hab ich mich ja abgemeldet. ...!



    Wann hast Du dich abgemeldet (persönlich oder per Telefon oder schriftlich) ?


    Mit meinem Vermittler habe ich am 01.03. telefoniert und habe es ihm mitgeteilt. Dann habe ich ja einen neuen Termin erhalten und da sollte ich die Änderungsmitteilung ausfüllen. Das habe ich auch gemacht.


    Wenn Du hier was erreichen willst, wird es schwer bzw. ist fast aussichtslos.


    Am 01.03. hats Du telefonisch dich für das Nichterscheinen am 28.02. entschuldigt?
    Verspätet ?

    Witzig. Aber da ich ja den Termin am 28.02. hatte und wusste ich kann ihn nicht wahrnehmen, hab ich mich ja abgemeldet. Aber warum bekomme ich kein Geld für den kompletten Februar? Ich soll das alles zurück zahlen + das Geld für die Kranken - und Pflegeversicherung!


    Eine Voraussetzung für den Anspruch ist die Arbeitslosigkeit. Wenn ich das richtig sehe, ist am 13.03. die 6-Wochenfrist abgelaufen. Somit seit 01.02. nicht arbeitslos.
    Da die Beiträge zur KV und PV nicht von der Krankenkasse zurückgefordert werden können, gleichwohl gezahlt wurden, wird das von Dir gefordert. Dafür brauchst Du ja der Krankekasse nicht nachträglich den Monat Februar bezahlen.


    § 141 - Persönliche Arbeitslosmeldung

    (1) Die oder der Arbeitslose hat sich persönlich bei der zuständigen Agentur
    für Arbeit arbeitslos zu melden. Eine Meldung ist auch zulässig, wenn die
    Arbeitslosigkeit noch nicht eingetreten, der Eintritt der Arbeitslosigkeit aber
    innerhalb der nächsten drei Monate zu erwarten ist.
    (2) Die Wirkung der Meldung erlischt
    1. bei einer mehr als sechswöchigen Unterbrechung der Arbeitslosigkeit,

    2. ....
    (3) ...

    ....Und ich war gar nicht komplett 6 wochen ortsabwesend War vom 22.02. bis 27.02. anwesend, aber da hatte ich ja keinen Termin. ...


    Das du vom 22. bis 27. anwesend warst spielt eigentlich jetzt keine Rolle mehr,


    . Die müssen mir das doch beweisen, dass ich angeblich nicht anwesend war oder???


    Genau das haben die doch eigentlich


    ...Nun hatte ich einen Termin am 28.2. zu dem ich nicht erschienen bin. Hab aber für den kompletten Februar mein ALG I erhalten. ....


    Wärest Du am 28.02. zum Termin gegangen oder hättest wegen der Einladung irgendwie reagiert, dann
    wäre zumindest ein Lebenszeichen von dir da gewesen. Solltest Du die Einladung noch haben, dort sollte auch in der Belehrung auf mögliche Rechtsfolgen hingewiesen wurden sein.


    .....Hatte mich dann bei der Agentur für Arbeit abgemeldet vom 28.2. bis zum 15.3. und war auch am 16.3. wieder da um mich anzumelden. ...


    Wann hast Du dich abgemeldet (persönlich oder per Telefon oder schriftlich) ?


    Zusammenfassend bis jetzt:
    Aus Sicht der Agentur warst Du ab 01.02. ortsabwesend (vorerst mit Genehmigung bis 21.02.).
    Als die Agentur am 28.02., weil ja die bekannte Ortsabwesendheit beendet sein sollte, mit Dir sprechen wollte, musste die Agentur feststellen, dass Du immer noch bzw. schon wieder (diesmal ungenehmigt) ortsabwesend bist.
    Am 16.03. meldest Du dich (wahrscheinlich persönlich). Somit ist aus Sicht der Agentur eine
    Ortsabwesendheit vom 01.02. bis 15.03. festzustellen. Die Zustimmung für den Zeitraum bis 21.02. wäre
    nur dann beachtlich, wenn du tatsächlich ab dem 22.02. den Aufforderungen der Agentur Folge leisten
    könntest. Am 28.02. war dies nicht so. Frühestens am 16.03. warst Du wieder verfügbar.



    ... Nun habe ich Post bekommen, dass mir komplett das ALG I gestrichen wurde. vom 1.2. bis 15.3. da ich nicht arbeitsbereit war ohne wichtigen Grund. Hatte dort im Call Center angerufen und die meinten, dass ist rechtens weil ich länger als 6 Wochen nicht ortsanwesend war. ...


    Ich hab nur mal versucht, dir die Sicht der Agentur darzustellen; so wie es deine Info's hergeben.
    dms

    Hallo zusammen


    ich fange im April eine Weiterbildung an. Die dauert 15 Monate. Vom Arbeitsamt bekomme ich Fahrkosten erstattet.
    NUn würde ich gerne mal wissen wir man das Berechnet ich habe über Goggle Maps meine Route berechnet. ....
    Danke


    Hallo sweety258,


    hier kannst Du nochmal nachlesen, wie die BA das Ihren Mitarbeitern vorgibt. Ab Seite 8 sollte es um die Fahrkosten gehen.


    Ansonsten hat ja Horst GRUNERT schon beispielhaft mal ausgerechnet.
    In dem Papier wird auch was dazu gesagt, wenn Du nicht ständig am selben Ort bist.


    ...ich fange im April eine .....


    Da kann es noch eine kleine Änderung geben, da ab dem 01.04. das Gesetz ein wenig umgebaut wird/
    geändert wird.


    Bisher galt:


    ab dem 01.04. liet sich das dann so


    Zitat

    § 85
    Fahrkosten


    Für Übernahme und Höhe der Fahrkosten gilt § 63 Absatz 1 und 3 [Fahr-kosten] entsprechend.


    Und hier noch der § 63, zuerst der Absatz 1


    und hier noch der § 63 Absatz 3


    Zitat

    (3) Die Fahrkosten werden in Höhe des Betrags zugrunde gelegt, der bei Benutzung des zweckmäßigsten regelmäßig verkehrenden öffentlichen Verkehrsmittels in der niedrigsten Klasse zu zahlen ist; bei Benutzung sonstiger Verkehrsmittel wird für Fahrkosten die Höhe der Wegstrecken-entschädigung nach § 5 Absatz 1 des Bundesreisekostengesetzes zu-grunde gelegt. Bei nicht geringfügigen Fahrpreiserhöhungen hat auf An-trag eine Anpassung zu erfolgen, wenn der Bewilligungszeitraum noch mindestens zwei weitere Monate andauert. Kosten für Pendelfahrten werden nur bis zur Höhe des Betrags zugrunde gelegt, der nach § 86 [Kosten für auswärtige Unterbringung] insgesamt erbracht werden kann.


    (Wollte man Druckertinte sparen? - sind fast identisch :cool: )


    dms

    Lesen bildet :p


    Wollt mich halt schon lang mal tiefer informieren zu dem Thema.


    Zitat

    Bei der Einkommensanrechnung ist begrifflich zu unterscheiden zwischen "Einkommen", "maßgeblichem Einkommen", "zu berücksichtigendem Einkommen" und "anzurechnendem Einkommen".
    "Einkommen" ist das tatsächlich erzielte Bruttoeinkommen, "maßgebliches Einkommen" das nach § 18b Abs. 5 SGB 4 bzw. für "Altfälle" ggf. nach § 114 Abs. 4 SGB 4 zu errechnende fiktive Nettoeinkommen, "zu berücksichtigendes Einkommen" das fiktive Nettoeinkommen, gekürzt um den Freibetrag. Das "anzurechnende Einkommen" ist der Betrag, der auf die Rente wegen Todes tatsächlich angerechnet wird, d. h. 40 vom Hundert des zu berücksichtigenden Einkommens.


    Ansonsten geht es dann hier weiter mit Lesen


    Für heut erst mal einen schönen Abend


    dms

    Danke für die schnelle Antwort.....


    Hast recht, aber in der kurzen Antwortzeit war leider keine Luft für eine Nachprüfung im § 18 a

    ...
    § 18a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 4 sind doch nur Erwerbsersatzeinkommen, keine "normalen" Erwerbseinkommen...



    Evtl. hilft Dir das hier weiter klick hier


    ...
    Ich bin Studentin und überlege einen 20 Stunden Job anzunehmen. Also wäre ich aber noch nicht Sozialversicherungspflichtig. Ich könnte aber dann nach dem zitierten Absatz mein Einkommen etwas mindern durch freiwillige Beiträge zur Rente, oder?...


    Da halte ich mich mal zurück, weil es für Studenten mitunter auch Sonderregelungen geben kann.
    Ich denke z.B. an den Begriff Werkstudent.
    Allerdings gehe ich nun davon aus, dass mittlerweile alle Informationen vorliegen.
    20 stunden die Woche --> sollte SV-Pflichtig werden
    20 Stunden im Monat --> kann SV-Pflichtig sein


    ...
    Ja und meine nächste Frage wäre noch, ob auch Ausgaben für den Job gegenrechnen kann und das mein Einkommen mindert. Also all das was bei der Steuer möglich ist, was mein Einkommen mindert..


    Da müsste ich auch erst nochmal mich durch die Arbeitsanleitung des Rententrägers durchlesen.
    Den Link hatte ich dir weiter oben gegeben.


    Habe jedoch gerade festgestellt, dass ich einen etwas veralteten Gesetzestext hatte.
    Hier ist ein eingermaßen zuverlässig aktueller.


    Im SGB IV wird der Begriff Arbeitseinkommen o.s.ä. näher definiert, hab ich auf die Schnelle nicht gefunden.


    mach erstmal Schluss
    dms

    .....
    Es wird durch Addition sämtlicher erzielter anrechnungsfähiger Einkünfte und unter Abzug der je nach Einkommensart unterschiedlich hohen pauschalen Abzugsbeträge ermittelt (§ 18b SGB IV)."


    Den entsprechenden Satz habe ich leider bisher jedoch noch in keinem Gesetz finden können. Es wir immer nur von dem Bruttoeinkommen gesprochen, bzw. von Einkommen im Algemeinen. Kann mir hier jemand weiterhelfen? Das wäre klasse!


    Viele Grüße


    Den § 18 und seine Nachfolger 18a, 18b... muss man zusammenhängend lesen.
    Evtl. hast Du die folgende Passage gesucht (und nun vielleicht gefunden :cool: )

    Zitat

    Die Leistungen nach § 18a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 4 sind um den Anteil der vom Berechtigten zu tragenden Beiträge zur Sozialversicherung und zur Bundesagentur für Arbeit zu kürzen. Satz 2 gilt entsprechend für Berechtigte, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung oder bei einem Krankenversicherungsunternehmen versichert sind; für Renten aus der Rentenversicherung gilt § 106 Abs. 2 bis 4 des Sechsten Buches und für Renten aus der Alterssicherung der Landwirte gilt § 35a Abs. 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte entsprechend.


    Also Brutto minus die oben genannten Beiträge = Netto.
    (Frag mich erstmal nicht nach Steuern :rolleyes: )


    dms


    Nachtrag: vielleicht hilft Dir auch noch der Link weiter klick hier