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So plötzlich bekamm ich vom Amt im Februar 3 Vermittlungsvorschläge zugesandt per Post.
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So ich die 3 Vorschläge ignoriert und weiter mein teilzeitjob gemacht.
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So am Ende März bekamm ich ne Einladung von der Agentur zum Gespräch wo ich gefragt wurde was ist den mit den 3 Vorschlägen geworden ich so gesagt ich hab doch ein 400 euro job und der ist gemeldet da geh ich doch ned eier sammeln oder zu Leihfirma mich ausbeuten lassen und es würde mir alles was über 165 euro geht doch eh vom alg agezogen also ich bekäme doch eh nur noch 300 euro von ihnen.
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So die Dame von der Arge fasst vom stuhl gefallen das geht so ned ich wär verpflichtet vorschläge war zu nehmen egal ob leihfirma oder ned usw....ich würde jetz ne 100 % sperre bekommen.
Für jeden der 3 Vorschläge die ich alle zur selben Zeit bekommen hatte 6 wochen und da ich 3 bekommen hatte würde alles wegfallen da es ja ein 3 maliger verstoß wäre wenn ich mich bei allen 3 nicht gemeldet hätte.
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Ich komm mir da voll verarscht vor ....
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Du hast also 3 Sperrzeiten für 3 Ablehnungen von Arbeitsangeboten erhalten.
Zitat
Bei Ablehnung mehrerer Angebote an einem Tag kann für jedes
Angebot eine Sperrzeit eintreten. Die wiederholte Ablehnung derselben
Arbeitsstelle führt nicht zu mehreren Sperrzeiten.
Allerdings werden die Sperrzeiten nicht nacheinander eintreten, sondern
Zitat
Liegen an einem Tag mehrere Sperrzeitereignisse vor, laufen die
Sperrzeiten wie folgt ab:
- bei unterschiedlicher Sperrzeitart: nacheinander in der Reihenfolge
der Gesetzesnummerierung
- bei gleicher Sperrzeitart: parallel.
Die Minderung der Anspruchsdauer ist für jede Sperrzeit gesondert
vorzunehmen.
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Nun müssten wir die Höhe der einzelnen Sperrzeiten (wir haben 3 Ereignisse) bestimmen:
Zitat
Die Dauer einer Sperrzeit nach § 159 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 2, 4, 5
beträgt 3, 6 oder 12 Wochen.
Gibt es nun 3 x 3 wochen ?
Zitat
Nach § 159 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, 4 und 5, Abs. 4 soll bei einem
ersten versicherungswidrigen Verhalten eine Sperrzeit von 3 Wochen,
im Wiederholungsfall eine Sperrzeit von 6 Wochen und bei dritten und
folgenden Verstößen grundsätzlich eine Sperrzeit von 12 Wochen
eintreten. Ein versicherungswidriges Verhalten i.S. des § 159 Abs. 4
liegt vor, wenn nach der Arbeitsuchendmeldung eine Arbeit oder
berufliche Eingliederungsmaßnahme abgelehnt oder eine berufliche
Eingliederungsmaßnahme abgebrochen wurde. Bei der Prüfung, ob es
sich um eine erste oder zweite Sperrzeit i. S. d. § 159 Abs. 4 Nr. 1 oder
2 handelt, sind daher alle Sperrzeiten nach § 159 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, 4
und 5 in der Aktionszeit und in der Zeit der Arbeitslosigkeit zu
berücksichtigen. Auch wenn mehrere Sperrzeiten gleichzeitig
festgestellt werden, ist die Staffelung nach § 159 Abs. 4 zu beachten.
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Aha, wir sollten also den § 159 Abs. 4 beachten.
Zitat
(4) Die Dauer der Sperrzeit bei Arbeitsablehnung, bei Ablehnung einer
beruflichen Eingliederungsmaßnahme oder bei Abbruch einer beruflichen
Eingliederungsmaßnahme beträgt
1. im Fall des erstmaligen versicherungswidrigen Verhaltens dieser Art drei
Wochen,
2. im Fall des zweiten versicherungswidrigen Verhaltens dieser Art sechs
Wochen,
3. in den übrigen Fällen zwölf Wochen.
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Anscheinend so:
- für die erste Vermittlung 3 Wochen,
- für die zweite 6 Wochen und
- für die dritte 12 Wochen.
Ich hatte oben bereits gesagt, dass hier die 3 Sperrzeiten parallel laufen, daher max 12 Wochen lang.
Somit sind nach 12 Wochen alle Sperrzeiten erledigt, wenn...
Aber in Summe sind es ja 12 + 6 +3= 21 Wochen.
Nachtrag-Beginn
Es gibt jedoch noch die Aussage des TE
Zitat
Für jeden der 3 Vorschläge die ich alle zur selben Zeit bekommen hatte 6 wochen und da ich 3 bekommen hatte würde alles wegfallen da es ja ein 3 maliger verstoß wäre wenn ich mich bei allen 3 nicht gemeldet hätte.
Wenn er sofort für das erste Vergehen in Bezug auf die 3 Vorschläge 6 Wochen erhalten soll,
müsste er also innerhalb der Anrechnungszeit schon einmal eine Sperrzeit mit 3 Wochen vorweisen können.
Dann würde er für die 3 Vermittlungsvorschläge 3 x 6 = 18 Wochen
zzgl. der bereits früher vergebenen 3 Wochen in Summe die 21 Wochen ergeben.
Nachtrag-Ende
Zitat
(1) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld erlischt
1. mit der Entstehung eines neuen Anspruchs,
2. wenn die oder der Arbeitslose Anlass für den Eintritt von Sperrzeiten mit
einer Dauer von insgesamt mindestens 21 Wochen gegeben hat, .....
Mit 21 Wochen ist somit der Anspruch ab dem Tag nach dem Ereignis erloschen.
Zitat
Zum Erlöschen von Ansprüchen werden alle Sperrzeiten, die ab
einem Zeitraum von 12 Monaten vor Entstehung des Stammrechts, im
Zusammenhang mit der Entstehung des Stammrechts und danach
eingetreten sind, mitgezählt. Werden in der Addition 21 Wochen
erreicht, erlischt der Anspruch.
Klingt für mich nachvollziehbar. schau mal in deine Sperrzeitbescheide,
dort sollten auch dazu Ausführungen stehen.
Ob sich nun deswegen noch Auswirkungen bei ALG II ergeben, kann ich derzeit nur vermuten.
Müsste ich mir auch erstmal reinziehen und durchackern, so wie ich das hier mit ALG gemacht habe.
Aber ich denke, da wird es beim ALG II auch noch ein Problem geben. Allein aus dem Gedanken heraus, dass die Hilfebedürftigkeit selbst herbeigeführt wurde.
Da kann man Dir nur wünschen, dass es tatsächlich bald ein Vollzeitjob wird.
dms
Nachzulesen ist das hier (§ 159 und § 161).