Beiträge von dms

    Hallo,
    ....
    Muss ich ja jetzt noch einmal zur BAB Stelle, wenn dies neu ist, dass mir auch Leistungen für den Blockunterricht gewährt werden müssen?
    Denn bei Beginn der Ausbildung war dies ja noch nicht so. Dort wurde mir gesagt, dass der Unterricht in Blockform nicht angerechnet wird.
    .....


    Ließ dir bitte meinen Beitrag nochmals genau durch.
    Zur BAB-Stelle brauchst Du nicht, weil im Rahmen von BAB vorher als auch jetzt die Kosten für die Berufsschule im Blockunterricht unberücksichtigt bleiben, und somit durch BAB auch nicht erstattet werden.


    ....
    Denn bei Beginn der Ausbildung war dies ja noch nicht so. Dort wurde mir gesagt, dass der Unterricht in Blockform nicht angerechnet wird.
    .....


    Schau mal in deinen Bescheid; wahrscheinlich hast Du die Seite 2 Dir wohl noch nicht (nie) richtig angeschaut? -steht ja auch nur Text :rolleyes:
    Dort wurde dir das bestimmt sogar schriftlich mitgeteilt.

    Zitat

    Gemäß § 73 Abs. 1a wird für die Zeit des Berufsschulunterrichts in Blockform die Berufsausbildungsbeihilfe unverändert weiter erbracht.


    Ich hatte dich vielmehr an eine andere Stelle verwiesen. Evtl. fragst Du beim nächsten Berufsschulbesuch auch dort im Sekretariat mal nach.


    Das Problem ist hierbei, herauszufinden, welche Kommune zuständig ist; die Kommune deines Wohnsitzes oder die Kommune des Standortes der Berufsschule. Anschließend wäre dann die Frage zu klären, ob und welche Leistungen dort erstattet werden.
    Die Agentur für Arbeit (BAB-Stelle) ist in keinem Fall der richtige Anlaufpunkt für diese Kostenerstattung.


    ....
    Bei der Arge werde ich auf alle Fälle widerspruch einlegen, denn bis jetzt konnte ich noch nicht einmal neue Kleidung kaufen, da mir dafür einfach die finanziellen Mittel fehlen.


    Widerspruch ist nur dann möglich, wenn Du einen Bescheid hast.
    Aus dem Bescheid geht nicht hervor, wie das berechnet wurde?
    Nur aus den hier vorliegenden Zahlen sehe ich wenig Möglichkeiten an der Einnahmeseite was zu machen, daher hatte ich dich auf die Ausgabenseite versucht zu lenken, und dort eine Minimierung herbeizuführen.


    Widerspruch ist innerhalb eines Monats einzulegen, sollte auch in dem Bescheid des JobCenters stehen.
    dms

    Hallo kleinebiene,


    ... Seit Januar befinde ich mich im Beschäftigungsverbot. ...


    Aufgrund des Beschäftigungsverbotes kannst Du nicht aktiv an der Ausbildung teilnehmen.

    ....
    Ich bin Auszubildende im 2. Lehrjahr mit geringer Lehrlingsvergütung (etwa 300€). Aus diesem Grund erhalte ich auch noch berufsausbildungsbeihilfe (340€), die mir jetzt allersdings gekürzt wurde, aufgrund meiner Schwangerschaft (jetzt 25. SSw). ....


    Insoweit wird in der BAB, wo ja auch die Fahrkosten zur Ausbildung berücksichtigt wurden, alle ausbildungsbedingten Anteile nicht mehr berücksichtigt; weil diese ja nun nicht mehr anfallen.
    KÜRZEN wäre also eigentlich der falsche Ausdruck.



    Trotz Beschäftigungsverbot nimmst Du an der theoretischen Ausbildung teil?
    Die dir entstehenden Kosten für den Blockunterricht sind in der BAB nicht zu berücksichtigen.

    Zitat

    § 65 Besonderheiten beim Besuch des Berufsschulunterrichts in Blockform (seit 01.04.2012)


    (1) Für die Zeit des Berufsschulunterrichts in Blockform wird ein Bedarf zugrunde gelegt, der für Zeiten ohne Berufsschulunterricht zugrunde zu legen wäre.
    *
    (2) Eine Förderung allein für die Zeit des Berufsschulunterrichts in Blockform ist ausgeschlossen.


    bis 31.03.2012 war dies auf die alten Paragraphen verteilt.

    Zitat

    § 73 Abs. 1a: Für die Zeit des Berufsschulunterrichts in Blockform wird Berufsausbildungsbeihilfe unverändert weiter erbracht.
    *
    § 64 Abs. 1 Satz 3: Eine Förderung allein für die Dauer des Berufsschulunterrichts in Blockform ist ausgeschlossen.


    Hintergrund war der Gedanke, dass Blockunterricht eine Maßnahme zur Kostenreduzierung seitens der Länder/ Kommunen ist. Erkundige Dich daher mal beim Schulamt, Schulverwaltungsamt etc. ob Dir dort nicht die Kosten erstattet werden; soweit Du trotz Beschäftigungsverbot weiterhin am Berufsschulunterricht teilnimmst. Natürlich sollte dies durch deinen Arzt bestätigt sein.



    Deine Einnahmen (824 Euro) stehen also derzeit nur Miete + Versicherung (146 Euro) gegenüber, der Rest wäre Lebensunterhalt (678 Euro).
    Um einen Mehrbedarf zu erhalten, wäre dein Einkommen deinem Regelbedarf gegenüber zustellen.
    Dein Einkommen würde hierbei teilweise noch bereinigt.
    Das übersteiegende einkommen wird dann mit dem Mehrbedarf verrechnet. Sollte dann noch eine Differenz offen sein, wäre dies dein Mehrbedarf, welcher nicht durch einkommen abgedeckt ist.
    Die Berechnung sollte jedoch auch aus dem Bescheid hervorgehen.
    Nachlesen kann man das hier ( §21 und § 27)..




    Der Mehrbedarf steht Dir nur dann zu, wenn dieser nicht durch dein (verfügbares) Einkommen sichergestellt ist.


    Evtl. kann man auf der Ausgabenseite noch was kompensieren. siehe weiter oben meine Ausführungen zum Thema Kosten Blockunterricht.
    dms

    ....- kann es denn im Zuge dieser Kürzungen nicht auch dazu kommen das er noch aufstockende Leistungen nach ALG II beantragen könnte - ....


    So wie ich das gelesen habe, tauchte die Frage nach ALG II hier nicht auf - weder direkt noch indirekt.
    Nichtsdestotrotz kann ein Anspruch auf ergänzendes ALG II auch unabhängig von der "Kürzung" bestehen.
    Es gibt bestimmt viele Aufstocker (ALG I -Bezieher), welche ungekürzt ihr ALG I erhalten und zusätzlich eben ALG II Anspruch haben/ erhalten.


    dms

    ...Dass der Staat skeptisch bei so einem Mietsverhältnis sein kann, steht außer Frage, aber wie bezahle ich nun meine Miete?
    Diese Situation müsste sich doch klären lassen?


    Mein Konto leert sich und die nächsten 4 Zahlungen fallen komplett aus.


    :(


    Evtl. wäre noch abzuprüfen, ob ein Antrag auf Zuschuss zu den ungedeckten Kosten der Unterkunft beim JobCenter (jeder Tag zählt!) zu einem Mietzuschuss bei Dir führen könnte.
    Wohngeld würde ich fast ausschließen, weil BAföG-Empfänger eigentlich ausgeschlossen sind (vom Wohngeld).
    Allerdings gibt es dort auch ein paar Ausnahmen, leider weiß ich jetzt nicht, ob deine Fallgestaltung darunter fällt.


    Evtl. meldet sich noch jemand anderes hier im Forum, der sich da besser auskennt.


    dms

    Meiner Meinung nach resultiert das ALG I aus einem Versicherungsverhältnis und kann zwar u. U. einer totalen Sperre unterliegen, nicht aber einer Kürzung!


    Die Höhe des ALG I wird bei einer vorhergehenden Vollzeitbeschäftigung auf auf Vollzeit-Basis berechnet.
    er kann aber hier nicht mehr vollschichtig tätig sein. Somit wird auch die Höhe des ALG I auf dieses Verhältniss beschränkt. (6std/ 8 Std= 75 %).



    Anscheinend greift hier diese Regelung. Dies sollte jedoch auch aus den Bescheid (en) und
    Gesprächen hervorgehen.


    dms



    Vielleicht ist dieser Paragraph die Lösung für Deine Frage?
    dms

    Ich bin Referendarin und möchte ....!


    Auf dieser Seite kannst Du die Werte für den Bedarf (§ 20) und die Art und Weise der Anrechnung (§ 11 ff)
    des Job'sder Mutter erfahren.


    Hier der Link zu der Seite


    Hinsichtlich der Miete sind auch örtliche Regelungen evtl. zu beachten.
    Man kann die Frage mitunter auch mit einem ALG2-Rechner aus dem Internet angehen.


    Nachtrag: Deine Überschrift lautete Probleme bei Berechnung, allerdings sagst du nirgends wo denn die Probleme aufgetreten sind.

    Ich werde immer wieder von den Rahmenzeiten verwirrt. Aber sicher ist jemand hier sicherer als ich: Ich habe anderthalb Jahre gearbeitet, dann nahtlos ein Studium mit elternunabhängigem BaföG begonnen. ALG1 musste ich damals also nicht beantragen. Jetzt nach 3 Jahren ist das Studium zuende. Habe ich einen Anspruch auf ALG 1, wenn ich es jetzt beantrage? Und wenn ja, kann mir jemand bitte die Paragraphen sagen? Danke :)


    Für einen Anspruch auf ALG I muss man innerhalb der letzten beiden Jahre mindestens ein Jahr versicherungspflichtige Zeiten nachweisen.


    Du meldest dich jetzt arbeitslos.
    In der Zeit von 2010 bsi 2012 hast du keine versicherungspflichtige Zeiten gehabt --> kein Anspruch.


    Hättest Du vor dem Studium für einen Tag Arbeitslosigkeit Geld erhalten, wäre dein damaliger Anspruch erst nach vier Jahren erloschen.


    Hier kannst du alles nachlesen

    ....
    Als Prifatperson gibts kein gesetz wie lange man seine Konto auszüge aufbewahren muss man sagt zwar meist 2 Jahre das mache ich auch und wenns darüber ist was 2009 ist dan habe ich das nicht mehr.
    ..


    Stimmt, eine allgemein gesetzlich vorgeschriebene Aufbewahrungspflicht von Kontoauszügen gibt es für Privatpersonen nicht. Bankbelege wie Scheckeinreichungen, Überweisungen, Lastschriften und Kontoauszüge dienen jedoch als Zahlungsnachweise. Allerdings können seit dem 1. Januar 2002 Belege für regelmäßige Zahlungen, die über einen längeren Zeitraum getätigt werden (z. B. Miete), noch vier Jahre als Beweis herangezogen werden.
    Daher sollte man die Unterlagen aus Gründen der Beweiserleichterung und Beweisführung allgemein so lange aufzubewahren, wie die Gefahr besteht, dass Ansprüche geltend gemacht werden können. Um jedoch bei Alltagsgeschäften später leichter Beweis über Zahlungsgrund, Betragshöhe oder Zahlungszeitpunkt führen zu können, sollten Kontoauszüge drei Jahre lang aufbewahrt werden, weil nach Ablauf dieses Zeitraumes Alltagsgeschäfte in der Regel sicher verjährt sind und niemand mehr durchsetzbare Ansprüche geltend machen kann.


    Lege ich deine 2 Jahre zugrunde, dann hast Du am 01.01.2012 die Kontoauszüge von 2009 vernichtet,
    da dann die 2-jährige Aufbewahrungsfrist abgelaufen ist.


    Wenn Du die Miete per Dauerauftrag überwiesen hast, dann sollte es doch reichen, eine Bestätigung für den Dauerauftrag seitens der Bank für deutlich weniger als die hier erwähnten 120,00 Euro.
    Ein Dauerauftrag ist bei Miete nicht gerade unüblich, oder aber eine Einzugsermächtigung.


    dms

    also mit der Ehelichung der Kindesmutter wird der neue Lebenspartner ja nicht automatisch zum Adoptivvater ist aber dennoch für das Kind Stiefvater und demnach im Grunde auch nicht Unterhaltspflichtig bis zum Ereichen des 26. LJ - wenn aber die Versorgung des Kindes nur über den Stiefvater läuft und vom Kindesvater kein Unterhalt geleistet wird oder geleistet werden kann, und dies vom Stiefvater des Kindes in vollem Umfang erfolgt, liegt immer noch keine Adoption vor. Somit ist der Stiefvater dann eigentlich nicht zur Erklärung heran zu ziehen, wieso heisst es dann nicht in besagtem Text : "von jedem leibliche Elternteil" ???


    1. wo kommt die Altersgrenze 26 Jahre her ???? -sage nicht aus dem Unterhaltsrecht, dann würde ich dich bitten, den Paragraphen zu benennen (man lernt ja nie aus)
    2. der Stiefvater ist unterhaltsrechtlich außen vor - ich kann nicht nachvollziehen, wie Du hier auf das Thema Stiefvater gekommen bist
    3. Wo ist genau der Unterschied?

    ...wieso heisst es dann nicht in besagtem Text : "von jedem leibliche Elternteil" ???


    und

    Zitat

    Von jedem Elternteil mit eigenem Einkommen ist ein eigenes Formblatt 3 auszufüllen. Gemeint ist hier der leibliche oder Adoptivelternteil.


    Übrigens würden wir hier den Thread jetzt wieder in die Länge ziehen, ohne dass was zum Thema rauskommt.


    dms


    Du hast also 3 Sperrzeiten für 3 Ablehnungen von Arbeitsangeboten erhalten.

    Zitat

    Bei Ablehnung mehrerer Angebote an einem Tag kann für jedes
    Angebot eine Sperrzeit eintreten. Die wiederholte Ablehnung derselben
    Arbeitsstelle führt nicht zu mehreren Sperrzeiten.


    Allerdings werden die Sperrzeiten nicht nacheinander eintreten, sondern


    Nun müssten wir die Höhe der einzelnen Sperrzeiten (wir haben 3 Ereignisse) bestimmen:

    Zitat

    Die Dauer einer Sperrzeit nach § 159 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 2, 4, 5
    beträgt 3, 6 oder 12 Wochen.


    Gibt es nun 3 x 3 wochen ?


    Aha, wir sollten also den § 159 Abs. 4 beachten.


    Anscheinend so:

    • für die erste Vermittlung 3 Wochen,
    • für die zweite 6 Wochen und
    • für die dritte 12 Wochen.


    Ich hatte oben bereits gesagt, dass hier die 3 Sperrzeiten parallel laufen, daher max 12 Wochen lang.
    Somit sind nach 12 Wochen alle Sperrzeiten erledigt, wenn...
    Aber in Summe sind es ja 12 + 6 +3= 21 Wochen.
    Nachtrag-Beginn
    Es gibt jedoch noch die Aussage des TE

    Zitat

    Für jeden der 3 Vorschläge die ich alle zur selben Zeit bekommen hatte 6 wochen und da ich 3 bekommen hatte würde alles wegfallen da es ja ein 3 maliger verstoß wäre wenn ich mich bei allen 3 nicht gemeldet hätte.


    Wenn er sofort für das erste Vergehen in Bezug auf die 3 Vorschläge 6 Wochen erhalten soll,
    müsste er also innerhalb der Anrechnungszeit schon einmal eine Sperrzeit mit 3 Wochen vorweisen können.
    Dann würde er für die 3 Vermittlungsvorschläge 3 x 6 = 18 Wochen
    zzgl. der bereits früher vergebenen 3 Wochen in Summe die 21 Wochen ergeben.
    Nachtrag-Ende

    Zitat

    (1) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld erlischt
    1. mit der Entstehung eines neuen Anspruchs,
    2. wenn die oder der Arbeitslose Anlass für den Eintritt von Sperrzeiten mit
    einer Dauer von insgesamt mindestens 21 Wochen gegeben hat
    , .....


    Mit 21 Wochen ist somit der Anspruch ab dem Tag nach dem Ereignis erloschen.

    Zitat

    Zum Erlöschen von Ansprüchen werden alle Sperrzeiten, die ab
    einem Zeitraum von 12 Monaten vor Entstehung des Stammrechts, im
    Zusammenhang mit der Entstehung des Stammrechts und danach
    eingetreten sind, mitgezählt. Werden in der Addition 21 Wochen
    erreicht, erlischt der Anspruch.


    Klingt für mich nachvollziehbar. schau mal in deine Sperrzeitbescheide,
    dort sollten auch dazu Ausführungen stehen.


    Ob sich nun deswegen noch Auswirkungen bei ALG II ergeben, kann ich derzeit nur vermuten.
    Müsste ich mir auch erstmal reinziehen und durchackern, so wie ich das hier mit ALG gemacht habe.
    Aber ich denke, da wird es beim ALG II auch noch ein Problem geben. Allein aus dem Gedanken heraus, dass die Hilfebedürftigkeit selbst herbeigeführt wurde.
    Da kann man Dir nur wünschen, dass es tatsächlich bald ein Vollzeitjob wird.


    dms
    Nachzulesen ist das hier (§ 159 und § 161).

    @ dms


    Danke, das wollte ich nur hören, denn so habe ich das auch in Erinnerung und daher stellt sich auch grundsätzlich die Frage ob der Stief-Vater in einer geehelichten Beziehung zu Mutter und Stief-Kind steht bevor so eine pauschale Aussage getroffen wird! :D


    Hallo,
    auch wenn du meinen ersten Satz nicht mit zittierst hast,

    Zitat

    bei einer erneuten Heirat der Kindesmutter, welcher Vater ist dann unterhaltsrechtlich (weiterhin) zuständig?


    denn nur in dem Zusammenhang kann die Frage richtig beantwortet werden;
    hier mal ein Auszug aus den Ausfüllhinweisen zum Formblatt 3 BAföG

    Zitat

    Von jedem Elternteil mit eigenem Einkommen ist ein eigenes Formblatt 3 auszufüllen. Gemeint ist hier der leibliche oder Adoptivelternteil.


    Der Vordruck ist (fast) identisch mit dem BAB-Vordruck (Erklärung zum Einkommen).


    Ist dein Stiefelternteil zugleich Adoptivelternteil?
    Geht das überhaupt so? - ein Adoptiv-Vater kann nicht zugleich Stief-Vater sein,
    umgedreht sollte es auch nicht funktionieren.
    Vielmehr schließen sich doch beide hinsichtlich Ihrer rechtlichen Position in Bezug auf das Kind aus.
    dms

    nochmal zu der Aussage "egal" denke so egal ist das nämlich nicht denn wenn die Kindesmutter erneut geheiratet hat, dann noch mal die Frage " wie sieht es aus, leiblicher Vater vor Stiefvater und/oder in wieweit ist eine Verantwortung gegenüber dem leiblichen Vater dann überhaupt noch durchzusetzen!?"


    Hallo HG ;)


    bei einer erneuten Heirat der Kindesmutter, welcher Vater ist dann unterhaltsrechtlich (weiterhin) zuständig?
    Aber ich stimme Dir zu, dass eben nicht immer der leibliche Vater herangezogen werden kann.


    dms

    Zu diesem Vorfall habe ich auch eine wichtige Frage. Bei mir ist es genau das Gleiche, dass ich keinerlei Kontakt zu meinem leiblichen Vater habe und auch rein gar nichts von ihm weiß. Genauso wie meine Mutter nichts von ihm weiß. Wenn ich das in meinem BAB Antrag es so angeben sollte, dass ich keinerlei Kontakt habe und nicht weiß, was mit ihm ist, verlängert sich dann die Dauer des Antrages? Wenn ich den Antrag zeitnah abgeben sollte, würde ich eigentlich zum 01.05.2012 den ersten BAB Bezug bekommen. Da ich aber keine Angaben zum leiblichen Vaters geben kann, kann sich das dann verzögern?


    Hallo,
    evtl. gibst Du den Antrag persönlich ab.
    Alternativ füge ein schreiben bei, worin Du erklärste, wann Du das letzte mal was von deinem Vater gehört hast, wo sein letzter bekannten Aufenthalt war.
    Es kann sein, dass Du noch einen Vordruck ausfüllen musst. Aber nur deswegen sollte sich hier keine Verzögerung ergeben. Evtl. wird die Bewilligung vorläufig.



    dms

    Hallo,
    da sind ja noch viele Fragen offen ;)
    Macht nichts :cool:



    Was meinst du denn damit, den Weg über eine Anpassung zu gehen? Ich höre das zum erste mal und kann mir da gerade gar nichts drunter vorstellen.
    ......Aufgrund dessen und dem generell verfügbaren bundesweitem Stellenangebot für IT-Systemkaufleute schließe ich die Möglichkeit einer Umschulung aus. ....


    Mit Anpassung habe ich nicht sosehr auf eine Umschulung, sondern eher auf eine Auffrischung des vorhandenen Wissens gedacht.
    Umschulung - wäre ja ein komplett neuer Beruf, auf den umgeschult wird


    ....
    Ich hab auch irgendwo gelesen, dass man nach einer bestimmten Anzahl von Jahren ohne Beschäftigung im erlernten Beruf als ungelernt gilt. Stimmt das wirklich oder ist das Humbug? Falls es stimmt, wieviele Jahre wären das und hätte ich dann Anspruch auf eine Ausbildung?


    Anscheinend hast Du mal was zu diesem Paragraphen (jetzt neu § 81 SGB III) gelesen


    Ich persönlich würde Dich als Ungelernte wieder einstufen, weil gerade im IT-Bereich man dauernd dran bleiben muss.


    H....
    Also verstehe ich das richtig, dass ich keinen Anspruch auf BAB habe? Gäbe es irgendeine andere Unterstützung, die ich beantragen könnte? Abgesehen von Wohngeld, welches ja auf die Höhe der Ausbildungsvergütung ankommt.
    ....


    Du kannst es probieren, BAB für eine Zweitausbildung zu beantragen;
    trotz meiner persönlich gemachten Einschätzung sehe ich wenig Chancen.
    Letztendlich muss die Agentur für Arbeit und nicht nur das JobCenter genau prüfen,
    ob man im Einzelfall bei dir einer Förderung zustimmen würde.
    Den Antrag muss man bei der Agentur stellen. Dazu muss jedoch die betriebliche Ausbildung bereits feststehen.
    [INDENT]Hier kannst Du nochmal nachlesen, wie die Agentur dass Problem mit der Zweitausbildung angeht.
    Gehe auf die Seite (hier klicken) und rufe dort den § 60 Berufliche Ausbildung (ist noch nicht aktualisiert, ab 01.04.2012 wäre dies der § 57 Förderungsfähige Berufsausbildung) auf. Im aktuellen (§ 60) Dokument ist es ab dem Punkt
    5.2.1. Voraussetzungen für die Förderung einer zweiten Ausbildung .[/INDENT]


    Andere Möglichkeiten:
    Im Bereich Hartz Iv gibt es auch Möglichkeiten der Förderung. Leider bin ich da nicht so belesen; aber evtl. meldet sich jemand noch, der sich im ALG II Recht auskennt.
    Sollte es eine schulische Ausbildung sein, wäre evtl. noch BAföG abzuklopfen.
    Wohngeld könnte auich ein Problem werden, weil der BAB- / BAföG-Anspruch vorgeht. Da sind also auch noch einige Hürden abzuprüfen.Auch da muss ich passen.


    Gibt es einen Arbeitgeber, der dich mit einem Einarbeitungszuschuss einstellen würde?
    Der Zuschuss würde evtl. dann gewährt werden, weil Du ja erst dein wissen nochmals auffrischen müsstest und in dieser Zeit eben nicht so produktiv wärest, wie mit aktuellem Wissen.
    Sollte man mal mit dem Vermittler ansprechen.


    dms

    ...
    Ich bin 29 Jahre alt und habe nach meinem Abitur eine Berufsausbildung erfolgreich abgeschlossen. Dies war im Juni 2006 und zwar als IT-Systemkauffrau. Seitdem bin ich arbeitssuchend, beziehe ALG II und habe noch nie in diesem Beruf gearbeitet bzw. konnte in diesen 6 Jahren gar keine Arbeit finden. Aufgrund der regionalen Gegebenheiten (ländliche Gegend, schlechte Anbindung an die öffentlichen Verkehrsmittel) noch nicht einmal eine geringfügige Beschäftigung. Zwar gibt es Stellenausschreibungen für IT-Systemkaufleute, wenige davon auch im Tagespendelbereich, allerdings hatte ich trotz gutem Berufsschulabschluss und Ausbildungszeugnis nach schätzungsweise 500-600 Bewerbungen (natürlich auch überregional) nur 3 Vorstellungsgespräche in 6 Jahren.


    Meine Chancen jemals wieder in diesem Beruf Boden unter die Füße zu bekommen sehe ich von daher als verschwindend gering. Aus diesem Grund möchte ich gerne eine zweite Ausbildung anstreben. ...


    Hallo Luna83,


    die Förderung einer zweiten Ausbildung mittels BAB (betriebliche Ausbildung) ist tatsächlich nur auf Ausnahmefälle beschränkt.

    Zitat

    § 57 SGB III Förderungsfähige Berufsausbildung


    (2) Förderungsfähig ist die erste Berufsausbildung. Eine zweite Berufsausbildung kann gefördert werden, wenn zu erwarten ist, dass eine berufliche Eingliederung dauerhaft auf andere Weise nicht erreicht werden kann und durch die zweite Berufsausbildung die berufliche Eingliederung erreicht wird.


    Ich sehe zwar, dass Du aus deiner Sicht heraus durchaus begründet den Weg über eine zweite Ausbildung gehen willst, aber es kommt bei der Betrachtung nach dem zitierten Absatz im Hinblick auf eine Förderung nicht allein auf deine Sichtweise an.

    ...
    Zwar gibt es Stellenausschreibungen für IT-Systemkaufleute, wenige davon auch im Tagespendelbereich, allerdings.....


    Wie du es selbst schreibst, sprechen jedoch "objektive" Fakten auch eine andere Sprache.

    ...
    Meine Chancen jemals wieder in diesem Beruf Boden unter die Füße zu bekommen sehe ich von daher als verschwindend gering. Aus diesem Grund möchte ich gerne eine zweite Ausbildung anstreben. ...


    Was hier noch gar nicht angesprochen ist, warum der weg über eine Anpassung nicht gegangen werden soll?


    Ich gehe davon aus, dass Du ALG II beziehst.
    Da ist und bleibt vorerst weiterhin das JobCenter dein Ansprechpartner. Und dort geht es vorrangig um die Beseitigung der aktuellen Hilfebedürftigkeit.

    ...
    Ich weiß nicht, woher ich sonst noch Informationen bekommen könnte. Im Arbeitsamt kann oder möchte man mich nicht beraten, so lange es nicht um Dinge wie die Aufnahme eines 1€-Job's geht......


    Natürlich kann in einem solchen Gespräch auch die alternativen einer etwas langfristig ausgelegten Lösung besprochen werden. Doch dazu müsstest Du evtl. auch selbst aktiv werden.


    Bei BAB ist es unerheblich, ob die erste Ausbildung bereits mit BAB gefördert wurde oder nicht. Die zweite Ausbildung wird auch als solche aufgefasst (siehe meinen zitierten Paragraphen).


    Bei BAföG gäbe es evtl. die Möglichkeit der Förderun einer zweiten Ausbildung. Allerdings sind mir diese Zugangsvoraussetzungen in BAföG mitunter auch ein Buch mit sieben Siegeln. Daher kann ich Dir zu dem Zweig der Ausbildungsförderung einer schulischen Ausbildung nicht weiter helfen.


    Stell ruhig deine Fragen, wenn noch was offen ist; dafür ist das Forum ja da.


    dms


    Hallo,
    ist die TE nicht vom Ausschluss des § 7 Abs.5 SGB II betroffen ?
    (sie macht eine Zweitausbildung)
    Ich kann bisher nicht eindeutig erkennen ob Sie auch ALG II erhält oder nur für Ihre Kinder.
    (anscheinend ist ein Verweis auf Wohngeld da nicht möglich gewesen).


    Sollte Sie auch ALG II erhalten, ist dann der Freibetrag von 100 Euro nicht durch die Ausbildungsvergütung bereits erledigt?


    Soweit Sie vom ALG II Anspruch ausgeschlossen ist, sind die Einnahmen auch anders zu bewerten.


    dms

    Hallo in die Runde,


    wenn man die Beiträge so liest, so frage ich mich, warum ich hier noch Textquellen angeben soll.
    Alles was GG52 hier zum Thema gesagt hat, hätte man vorher schon nachlesen können.


    Ein kleiner Auszug aus dem besagten Punkt 1.3 Einmalige Einnahmen



    dms