Hallo,
die Frage müsste doch richtig lauten, wie kann das Finanzamt weiterhin im Dunkeln bleiben und das Jobcenter bezwungen werden?
In welchem Forum wurde der Beitrag noch nicht eingestellt?
dms
Hallo,
die Frage müsste doch richtig lauten, wie kann das Finanzamt weiterhin im Dunkeln bleiben und das Jobcenter bezwungen werden?
In welchem Forum wurde der Beitrag noch nicht eingestellt?
dms
Alles anzeigenHallo Liebe Forenmitglieder,
ich habe mich hier angemeldet weil ich Momentan sehr plan- und ratlos bin.
Es geht um folgende Situation:
.....Ich würde gerne die 2 Jährige staatlich annerkannte Ausbildung zur Heilerziehungsassistentin machen (ehemals Heilerziehungspflegehelferin in Baden-Württemberg). ....
So, dann habe ich mich etwas über Berufsausbildungsbeihilfe schlau gemacht, aber ich steige da nicht so recht durch. .....
Grüße, Flora
Hallo,
solange du beabsichtigst Heilerziehungsassistentin (dies ist eine schulische Ausbildung) zu machen, gibt es kein BAB.
BAB gibt es nur für betriebliche Ausbildung.
dms
Alles anzeigenHallo,
....Kann ich elternunabhängiges Bafög beantragen ....?
Vielen Dank,
VitaCola
PS: kann ich das Thema in das richtige Subforum verschieben, ich sehe gerade, dass ich das falsche erwischt habe...
Hallo,
dafür gibt es keinen Antrag.
Die Förderung elternunabhängig stellt das Amt fest.
Alles anzeigenHallo,
ich habe während meines Bachelorstudiums meine Regelstudienzeit weit überschritten. Ich habe nachgelesen, dass die Eltern nur bis 4 Semester nach überschreiten der Regelstudienzeit verpflichtet sind Unterhalt zu leisten.
.....
Vielen Dank,
VitaCola
PS: kann ich das Thema in das richtige Subforum verschieben, ich sehe gerade, dass ich das falsche erwischt habe...
Wenn die Unterhaltspflicht erloschen ist, dann ist sie erloschen.
Wieso sollte die dann wieder aufblühen?
Prüfe nochmal deine Quelle, was die dazu aussagt.
Alles anzeigenHallo,
ich habe während meines Bachelorstudiums meine Regelstudienzeit weit überschritten. Ich habe nachgelesen, dass die Eltern nur bis 4 Semester nach überschreiten der Regelstudienzeit verpflichtet sind Unterhalt zu leisten.
Inzwischen habe ich mein Bachelorstudium beendet und mit 29 ein Masterstudium begonnen. Ich würde gern Bafög bekommen, meine Eltern sind jedoch der Meinung, dass sie nicht unterhaltspflichtig sind. Das wäre mir recht, da ich dann den Höchstsatz erhalten könnte... aber zugleich möchte ich nicht unbedingt meine Eltern auf Unterhalt verklagen, nur weil sie jetzt vielleicht doch wieder unterhaltspflichtig sind. Die Unterhaltspflicht meiner Eltern endete im Bachelor vor 5 Semestern. Kann die Unterhaltspflicht mit dem Master plötzlich zurückkehren? Kann ich elternunabhängiges Bafög beantragen ohne dabei meine Eltern in eine Zwangslage zu bringen?
Vielen Dank,
VitaCola
PS: kann ich das Thema in das richtige Subforum verschieben, ich sehe gerade, dass ich das falsche erwischt habe...
Du wirst voraussichtlich die Vorausleistung von BAföG beantragen müssen,
und auch das Verfahren durchlaufen müssen.
dms
PS: du brauchst nicht klagen, dass macht notfalls das Amt für dich
Alles anzeigenHallo zusammen,
ich bin in einer etwas blöden Situation:
Ich habe eine "Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben" ("Umschulung") der Rentenversicherung Bund nach §SGB IX Kap.5 abgeschlossen.
Am 20.6. hatte ich da die Prüfung, damit ist die Maßnahme beendet.
Am 1.7. habe ich einen neuen Job angefangen.
Es geht um die 10 Tage dazwischen. Die DRV bezahlt nach der Prüfung weiter Übergangsgeld nach §SGB IX, wenn kein Anspruch auf ALG1 besteht, den ich in Anspruch nehmen könnte. .... Nach meinen Informationen entsteht durch eine Umschulung bei der DRV auch kein *neuer* Anspruch.
Damit ich für die 10 Tage Übergangsgeld bekomme, muss ich erst zur Arbeitslosenversicherung und mir bestätigen lassen, dass ich keinen Anspruch auf ALG1 habe. .....
Kennt hier jemand die entsprechenden Gesetze und/oder Vorschriften und kann mir das Leben damit ganz erheblich vereinfachen? Oder sind meine Informationen falsch, und ich habe doch einen neuen ALG1-Anspruch?
Vielen Dank für die Hilfe im Voraus
Michael
Hallo,
1. deine Informationen sind nicht falsch
2. richtig, du hast keinen neuen ALG 1-Anspruch wegen der beruflichen Reha erworben;
ABER
woher soll die DRV wissen, ob du nicht noch einen Restanspruch auf ALG 1 hats?
Für die rechtliche Feststellung, ob ein ALG 1-Anspruch vorliegt, ist nur die Bundesagentur für Arbeit zuständig.
PS: man kann den Anspruch auf ALG 1 feststellen lassen und dann vorübergehend darauf verzichten,
quasi sich die Anspruchstage sozusagen aufheben/ aufsparen. Somit ist ein ALG II-Bezug vorher nicht
unbedingt ausreichend.
Wenn du die rechtlichen Voraussetzungen nicht nachweist -kein ALG 1-Anspruch-,
dann kann es auch keinen Anspruch auf das Anschluss-Übergangsgeld geben.
Nachtrag: in den rechtlichen Arbeitsanleitungen der DRV steht zum Thema Arbeitslosmeldung
ZitatBesonderheiten bei Beziehern von Arbeitslosengeld II
Vom Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende ist für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld II die Arbeitslosigkeit nicht zu prüfen und eine Arbeitslosmeldung nicht erforderlich.
Für Bezieher von Arbeitslosengeld II ist es ausreichend, wenn der Träger des Arbeitslosengeldes II bestätigt, dass eine Erwerbstätigkeit nicht ausgeübt wird.
dms
Hallo. Meine Freundin und ich werden heiraten, sie ist Brasilianerin, anschließend möchten wir zusammen in Deutschland leben. Sie studiert bisher in Brasilien, ihr Wunsch ist es das Studium in DE fortzusetzen. Falls bei ihr Bafög nicht greift, welche anderen Finanzierungsmöglichkeiten hat sie? Aus eigener Tasche kann sie es nämlich nicht finanzieren. Liebe Grüße, Alexander
Hallo,
anscheinend hast Du ja dein Problem in mehreren Foren vorgetragen.
Da Du hier BAföG ausgeschlossen hast, bliebe noch der klassische Job
neben dem Studium. Inwieweit evtl. Organisationen ein Stipendium
für einen bereits Studierenden ermöglichen, weiß ich derzeit nicht.
dms
Hallo,
was sagt der Internetrechner für Hartz IV dazu?
dms
Hallo,
die Aussage von Turtle ist schon korrekt.
Ein bißchen zum Lesen zu finden auf der offiziellen Homepage der BA KLICK HIER.
kleiner Auszug
ZitatAlles anzeigenTrotz fehlendem Leistungsbezugs besteht Versicherungspflicht ab
Beginn des zweiten Monats einer Sperrzeit (Sperrzeit-KV- § 5 Abs.1 Nr.2 SGBV).
Die Sperrzeit-KV tritt ein, wenn Alg nur deshalb nicht bezogen wird,
weil der Anspruch wegen der Sperrzeit ruht. Es muss ein Alg-Anspruch
dem Grunde nach erfüllt sein.
Beispiel:
Arbeitsaufgabe zum 31.07.
Zeitlicher Ablauf der Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe: 01.08. bis 23.10.
Arbeitslosmeldung und Anspruchsbeginn: 10.09.
Die Sperrzeit-KV wird durchgeführt vom
10.09. bis 23.10
dms
Hallo,
wenn es den so ist, wie du geschilderst hast,
dann ganz schnell mit der Arbeitsagentur (Berufsberatung) Verbindung aufnehmen.
Dort am besten versuchen einen Reha-Berater anzusprechen.
Evtl. kannst du im Rahmen einer beruflichen Reha deine Ausbildung zu Ende führen
oder sogar eine komplett neue Ausbildung (behindertengerecht) absolvieren.
dms
Mit Beginn der Ausbildung bist du von Hartz IV ausgeschlossen. .... BAB bekommst du nicht, weil du, wie schon selbst erkannt, zu Hause wohnst. ...
Und ich dachte immer, dass man in dieser Fallgestaltung weiterhin im ALGII-Bezug bleibt.
Zitat§ 7 SGB II
(6) Absatz 5 findet keine Anwendung auf Auszubildende,
1. die auf Grund von § 2 Abs. 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung oder auf Grund von § 60 des Dritten Buches keinen Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe haben,
Und was sagt der § 60 SGB III
Zitat(1) Die oder der Auszubildende wird bei einer Berufsausbildung nur gefördert, wenn sie oder er
1.außerhalb des Haushalts der Eltern oder eines Elternteils wohnt und.....
dms
Hallo,
das klingt für mich so, dass das Jobcenter deinen gezahlten Unterhalt hinsichtlich der Höhe prüfen will.
dms
Hey,
was genau meinst du mit einer Woche? Das man eine Woche Zeit hat sich verspaetet zu melden?
Und wie bereits oben erwaehnt. Ich kenne eine Person X die sich NACH seinem Auslandsaufenthalt gemeldet hat und ausgezahlt wurde, minus 3 Monate Sperrzeit. Sinnhaftigkeit bleibt fragwuerdig, aber darum geht es hier nicht.
ZitatEine Sperrzeit von einer Woche kann eintreten, wenn Sie sich nicht – wie
beschrieben – bei einer Agentur für Arbeit arbeitsuchend melden.
Nähere Informationen zur Pflicht zur frühzeitigen Arbeitsuche finden Sie im Internet
Suche nach Merkblätter für Arbeitslosengeld. Da kannst du alles nachlesen und dich informieren.
Alternativ die Webseite der Bundesagentur für Arbeit.
Da findet man Informationen, wann es drei Monate Sperrzeit gibt.
Und zu guter letzt kann man sich auch mal den Gesetzestext anschauen.
dms
Guten Tag die Herrschaften,
....
Wenn ich ueberhaupt Anspruch haette, waeren das minus 3 Monate Sperrzeit wegen fehlender Meldung?
...
Gruesse und vielen Dank im Voraus
Hallo,
war das nicht bloss eine Woche, wenn man sich zu spät meldet?
Meldet man sich gar nicht, dann gibt es doch nichts.
dms
Im Folgenden mal ein paar Ausführungen zur Berechnung des Fahrkostenbedarfes für die täglichen Fahrkosten.
Vorab: die Fahrkosten zur Berufsschule werden nur berücksichtigt, wenn die Berufsschule nicht im Blockmodell stattfindet.
Blockmodell bedeutet hierbei, dass Ihr eine ganze Woche am Stück die Berufsschule aufsuchen müsst.
Zitat§ 65 Besonderheiten beim Besuch des Berufsschulunterrichts inBlockform
(1) Für die Zeit des Berufsschulunterrichts in Blockform wird ein Bedarf
zugrunde gelegt, der für Zeiten ohne Berufsschulunterricht zugrunde zu
legen wäre
(2)...
Habt ihr jedoch nur ein oder zweimal in der Woche Berufsschule und die übrigen Tage
seit ihr im Betrieb, dann werden die Berufsschulfahrten mit einberechnet;
ist ja kein Blockschulunterricht
Die Berechnung ist in der Geschäftsanweisung zu BAB (§ 63 SGB III) der Bundesagentur für Arbeit beschrieben:
Bei Benutzung eines Kraftfahrzeuges ergibt sich die pauschalierte Höhe der für einen Ausbildungs-
bzw. Maßnahmemonat anfallenden Kosten aus folgender Formel:
(K x W x Z x 13) / 3
K = Kilometer der Pendelstrecke (Fahrstrecke hin und zurück)
W = Wegstreckenentschädigung pro Kilometer
Z = Zahl der regelmäßigen wöchentlichen Ausbildungstag
ein Beispiel:
einfache Fahrt zum Betrieb 10 km
einfache Fahrt zur Schule 20 km
Schule ist jeweils Dienstag und Donnerstag
somit ergibt sich für Montag, Mittwoch und Freitag jeweils
10 km x 2 = 20 km/ täglich
und für Dienstag und Donnerstag jeweils
20 km x 2 = 40 km/ täglich
in der Woche sind dies dann
3 x 20 km + 2 x 40 km = 60 km + 80 km = 140 km/ Woche
In Anlehnung an die obige Formel ergibt sich
[(140 km x 0,20 €/km) * 13 wochen] / 3 Monate= 121,33 €/ monatlich
Würdet ihr nun zur Berufsschule mit Bus/ Bahn etc. (ÖPNV) fahren
Fahrkarte zur Berufsschule für einen Tag 12,50 € (Hin und Rück)
somit ergibt sich für Montag, Mittwoch und Freitag jeweils
10 km x 2 = 20 km/ täglich
und für Dienstag und Donnerstag jeweils
12,50 € x 2 = 25 €/ Woche
In Anlehnung an die obige Formel ergibt sich
[(60 km x 0,20 €/km) * 13 wochen] / 3 Monate= 52 €/ monatlich für PKW
[(25 €/ Woche) * 13 wochen] / 3 Monate= 108,33 €/ monatlich für ÖPNV
Daraus ergibt sich 160,33 € je Monat.
Es gibt noch zwei Obergrenzen, welche ich hier nicht weiter dargestellt habe.
die täglichen (Auto)Pendelfahrten sind auf 130 € begrenzt und die monatlichen Pendelfahrten sind
ebenfalls der Höhe nach begrenzt.
dms
Stimmt doch so nicht! "In der Sozialhilfe ist die Haushaltsgemeinschaft in § 39 S. 1 SGB XII definiert als gemeinsames Wirtschaften von in einem (gemeinsamen) Haushalt zusammenlebender Personen (widerlegbare Vermutung)."
Trifft doch auf mich nicht zu, ...
Hallo,
wie kommst Du auf das SGB XII - wenn Du doch Leistungen nach dem SGB II beantragen willst?
dms
....
Und ich bekomme ja bereits alg 2 .... will mir da keinen neuen Stress machen mit weiteren Bafög Anträgen.
Ich mache mein Facharbeiter
Ob das mit den BAföG-Anträgen incl. Klärung Unterhalt bis zur Klage gegen den Vater Stress geworden wäre,
kann ich zwar nicht endgültig verneinen, aber ich hoffe, dass irgendwelche andere Wege stresslos für dich sind.
Facharbeiter und BAföG ?(evtl. doch BAB?).
Aber ist ja egal.
Ich wünsche Dir hier noch hilfreiche Vorschläge.
Ich bin dann mal weg.de
dms
Alles anzeigenHallo,
Ich bin 18 Jahre alt und wurde vor 4 Monaten von zuhause raus geschmissen.
Mit Mühe und not konnte ich ALG 2 beantragen, da für Bafög mein Vater zu viel verdient.
....
Ich ziehe NÖCHSTE Woche in meine Wohnung, bekomme bis jetzt aber nur die
54€ alg 2, da ich das Kindergeld nicht ausgezahlt bekomme und mein Vater
Keinen Unterhalt zahlen wird.
....
oder es andere Möglichkeiten für eine finanzielle
Unterstützung gibt ?
Vielen Dank für mögliche Unterstützung
Und liebe Grüße
Hallo,
was für eine Ausbildung machst Du aktuell?
Die Ablehnung BAföG war ein Bescheid ? - oder nur das Ergebnis eines Internetrechners?
Wenn BAföG-Bescheid, von wann war der, für welchen Zeitraum war der?
Es gäbe evtl. noch einen weiteren Lösungsansatz.
dms
Alles anzeigenMoin moin Allerseits,
bin jetzt schon länger auf der Suche nach paar Antworten, doch meistens finde ich nicht wirklich das, was zu meiner Situation passt oder Informationen, die sich woanders dann wieder widersprechen, also frage einfach mal hier.
Also ich bin 25 Jahre alt, befinde mich in meiner ersten Ausbildung (vorher war ich auf Berufsschulen, oder arbeitslos gemeldet) und beziehe meine eigene Wohnung am 01.04.2016. .......
Nun meine Fragen:
- Werde ich mit BAB rechnen können?
- Wenn nicht, wie sieht es dann mit Wohngeld aus?
- Außerdem würde ich gerne wissen, ob es vielleicht noch irgendwelche anderen Unterstützungen für mich in Frage kommen, die ich noch nicht bedacht habe?
Schon mal vielen Dank im Voraus für eure Zeit und Antworten!
Liebe Grüße
Hallo,
in einem Unterforum, wo es um Hartz IV geht, nach BAB zu fragen,
lässt deine Aussage in einem ganz anderem Lichte erscheinen.
Moin moin Allerseits,
bin jetzt schon länger auf der Suche nach paar Antworten, doch meistens finde ich nicht wirklich das, was zu meiner Situation passt oder Informationen, die sich woanders dann wieder widersprechen, also frage einfach mal hier.
.....
Es gibt hier übrigens auch ein Unterforum, wo Fragen zu BAB beantwortet werden.
Alles anzeigen....
Also ich bin 25 Jahre alt, befinde mich in meiner ersten Ausbildung (vorher war ich auf Berufsschulen, oder arbeitslos gemeldet) und beziehe meine eigene Wohnung am 01.04.2016.
.......
Nun meine Fragen:
- Werde ich mit BAB rechnen können?
- Wenn nicht, wie sieht es dann mit Wohngeld aus?
- Außerdem würde ich gerne wissen, ob es vielleicht noch irgendwelche anderen Unterstützungen für mich in Frage kommen, die ich noch nicht bedacht habe?
Schon mal vielen Dank im Voraus für eure Zeit und Antworten!
Liebe Grüße
Diese Angaben reichen nicht aus, um einen BAB-Anspruch feststellen zu können.
dms
PS: Azubis mit Anspruch dem Grunde nach auf Ausbildungsförderung (BAB, Abg, BAföG) haben i.d.R. keinen Anspruch auf andere Sozialleistungen.
Bei relativ hoher Ausbildungsvergütung wird in der Berechnung auch ein (fiktiver) Steuerabzug monatlich berücksichtigt.
[TABLE='class: cms_table_cms_table_TableGrid']
[FONT=&]Werte zur Ermittlung der Steuerpauschale (Azubi-Einkommen) [/FONT]
[/td][FONT=&]Abzugsbetrag, da bis zu diesem Betrag Steuerfreiheit unterstellt wird[/FONT]
[/td]
[TD='width: 85']
[FONT=&]815,15[/FONT]
[/TD]
[TD='width: 76']
[FONT=&]840,--[/FONT]
[/TD]
[TD='width: 345'] [FONT=&]Prozentualer Wert des bereinigten Betrages[/FONT][/TD]
[TD='width: 85']
[FONT=&]23 %[/FONT]
[/TD]
[TD='width: 76']
[FONT=&]16 %[/FONT]
[/TD]
[/TABLE]
Beispiel:
Bewilligungszeitraum vom 01.03.2016 bis 31.08.2017
Das sind insgesamt 18 Monate.
Ausbildungsvergütung 2.Lehrjahr = 800 Euro (01.09.2015 bis 31.08.2016)
Ausbildungsvergütung 3.Lehrjahr = 850 Euro (01.09.2016 bis 31.08.2017)
Sonderzahlung November 2015 = 1450 Euro
Sonderzahlung November 2016 = 1550 Euro
_6 Monate x 800 Euro = _4800 Euro (01.03.2016 bis 31.08.2016)
12 Monate x 850 Euro = 10200 Euro (01.09.2016 bis 31.08.2017)
Zwischensumme: 4800 + 10200 = 15000 Euro (bei 18 Monaten)
Das (fiktive) Steuerjahr beträgt aber nur 12 Monate, daher muss umgerechnet werden.
Umrechnung: (15000 / 18 Monate) x 12 Monate = 10000 Euro
Nun wird noch die Einmalzahlung dem fiktiven Steuerjahr hinzugerechnet.
10000 + 1550 = 11550 Euro
Die Einmalzahlung im November 2015 liegt außerhalb des Bewilligungszeitraumes
und bleibt daher hier unberücksichtigt (Bewilligungszeitraum vom 01.03.2016 bis 31.08.2017).
Daraus wird das durchschnittliche (fiktive) steuerpflichtige Monatseinkommen ermittelt:
11550 / 12 Monate = 962,50 Euro
Damit kann nun die zu berücksichtigende Steuerpauschale ermittelt werden:
962,50 - 840 = 122,50 -->> 122,50 x 16 % = 19,60 Euro monatlich
Was wäre nun, wenn Ihr zusätzlich noch einen Nebenjob habt?
Ihr habt seit dem 01.01.2016 einen kleinen Nebenjob von monatlich 100 Euro,
welcher bis Ende des nächsten Jahres läuft.
Zunächst die Ausbildungsvergütung:
_6 Monate x 800 Euro = _4800 Euro (01.03.2016 bis 31.08.2016)
12 Monate x 850 Euro = 10200 Euro (01.09.2016 bis 31.08.2017)
Zwischensumme1: 4800 + 10200 = 15000 Euro (bei 18 Monaten)
Jetzt den Nebenjob im Bewilligungszeitraum vom 01.03.2016 bis 31.08.2017
18 Monate x 100 Euro = _1800 Euro (01.03.2016 bis 31.08.2017)
Zwischensumme1: 1800 + 15000 = 16800 Euro (bei 18 Monaten)
Das (fiktive) Steuerjahr beträgt aber nur 12 Monate, daher muss umgerechnet werden.
Umrechnung: (16800 / 18 Monate) x 12 Monate = 11200 Euro
Nun wird noch die Einmalzahlung dem fiktiven Steuerjahr hinzugerechnet.
11200 + 1550 = 12750 Euro
Daraus wird das durchschnittliche (fiktive) steuerpflichtige Monatseinkommen ermittelt:
12750 / 12 Monate = 1062,50 Euro
Damit kann nun die zu berücksichtigende Steuerpauschale ermittelt werden:
1062,50 - 840 = 222,50 -->> 222,50 x 16 % = 35,60 Euro monatlich
Interessantes Ergebnis; obwohl ihr eine Nebeneinkommen von monatlich 100 Euro habt,
welches nicht zur Anrechnung führt (siehe vorheriger Beitrag), wird dies doch honoriert,
und Ihr erhaltet dafür sogar noch mehr BAB
(max. 16 Euro mehr, wenn sich sonst nichts weiter ändert).
Hier zum Nachlesen § 67 SGB III
dms
[TABLE='class: cms_table_cms_table_TableGrid']
[tr][td][FONT=&]Einkommen Auszubildender (§ 23 BAföG) [/FONT]
[/td][FONT=&]•[/FONT][FONT=&] auf sonstiges Einkommen des Azubi - nicht von § 23 Abs. 3 und 4 BAföG erfasst, z.B. Nebenjob des Azubi - für [/FONT]
[FONT=&]- Azubi selbst (Abs. 1 Nr. 1)[/FONT]
[TD='width: 85'] [FONT=&]
255,-- [/FONT][/TD]
[TD='width: 76'] [FONT=&]
290,-- [/FONT][/TD]
[/TABLE]
Um einschätzen zu können, ob ein Nebenjob zu einer Anrechnung beim BAB (Abg)
führt, habe ich mal die pauschale Berechnung dargestellt.
Beachtet bittet folgendes:
1. jeder Nebenjob ist anzuzeigen beim Arbeitsamt
2. bevor Ihr einen Nebenjob annehmt, solltet Ihr mit eurem Ausbilder abklären, ob dieser etwas dagegen hat !
3. die unten stehende Berechnung dient nur eurer Abschätzung, ob sich der Nebenjob negativ auswirken kann, in Bezug auf BAB/ Abg
Lt. Gesetz trifft nur die Arbeitsagentur letztendlich die Entscheidung, ob es zu einem Anrechnungsbetrag kommt oder nicht ! (siehe Punkt 1 Mitteilungspflicht).
bis zum 31.07.2016 wäre die Überlegung wie folgt anzustellen:
[TABLE='class: grid, width: 750, align: left']
[tr][td]Brutto in €
[/td]
[TD='align: right']400,00[/TD]
[TD='align: right'][/TD]
[TD='align: right']400,00[/TD]
[TD='align: right']400,00[/TD]
[TD='align: right'][/TD]
[TD='align: right'][/TD]
abzgl. Werbungskostenpauschale je Monat in €
[/td]
[TD='align: right']1000/12[/TD]
[TD='align: right']83,33[/TD]
[TD='align: right']-83,33[/TD]
[TD='align: right']-83,33[/TD]
[TD='align: right'][/TD]
[TD='align: right'][/TD]
Zwischensumme 1 für SV-Pauschaleberechnung in €
[/td]
[TD='align: right'][/TD]
[TD='align: right'][/TD]
[TD='align: right']316,67[/TD]
[TD='align: right'][/TD]
[TD='align: right'][/TD]
[TD='align: right'][/TD]
SV-Pauschale in €
[/td]
[TD='align: right']21,3 %[/TD]
[TD='align: right']67,45[/TD]
[TD='align: right'][/TD]
[TD='align: right']-67,45[/TD]
[TD='align: right'][/TD]
[TD='align: right'][/TD]
Zwischensumme 2 in €
[/td]
[TD='align: right'][/TD]
[TD='align: right'][/TD]
[TD='align: right'][/TD]
[TD='align: right']249,22[/TD]
[TD='align: right']249,22[/TD]
[TD='align: right'][/TD]
Freibetrag Nebenjob in €
[/td]
[TD='align: right']255,00[/TD]
[TD='align: right'][/TD]
[TD='align: right'][/TD]
[TD='align: right'][/TD]
[TD='align: right']-255,00[/TD]
[TD='align: right'][/TD]
Zwischensumme 3 in €
[/td]
[TD='align: right'][/TD]
[TD='align: right'][/TD]
[TD='align: right'][/TD]
[TD='align: right'][/TD]
[TD='align: right']-5,78[/TD]
[TD='align: right']-5,78[/TD]
anzurechnendes Einkommen
[/td]
[TD='align: right'][/TD]
[TD='align: right'][/TD]
[TD='align: right'][/TD]
[TD='align: right'][/TD]
[TD='align: right'][/TD]
[TD='align: right']0,00 €[/TD]
[/TABLE]
Das positive Ergebnis der Zwischensumme 3 stellt dann das anzurechnende Einkommen dar.
Mal dieselbe Berechnung bei einem derzeitigen 450,00 Euro-Job.
[TABLE='class: outer_border, width: 750, align: left']
[tr][td]Brutto in €
[/td]
[TD='align: right']450,00[/TD]
[TD='align: right'][/TD]
[TD='align: right']450,00[/TD]
[TD='align: right']450,00[/TD]
[TD='align: right'][/TD]
[TD='align: right'][/TD]
abzgl. Werbungskostenpauschale je Monat in €
[/td]
[TD='align: right']1000/12[/TD]
[TD='align: right']83,33[/TD]
[TD='align: right']-83,33[/TD]
[TD='align: right']-83,33[/TD]
[TD='align: right'][/TD]
[TD='align: right'][/TD]
Zwischensumme 1 für SV-Pauschaleberechnung
[/td]
[TD='align: right'][/TD]
[TD='align: right'][/TD]
[TD='align: right']366,67[/TD]
[TD='align: right'][/TD]
[TD='align: right'][/TD]
[TD='align: right'][/TD]
SV-Pauschale in €
[/td]
[TD='align: right']21,3 %[/TD]
[TD='align: right']78,10[/TD]
[TD='align: right'][/TD]
[TD='align: right']-78,10[/TD]
[TD='align: right'][/TD]
[TD='align: right'][/TD]
Zwischensumme 2 in €
[/td]
[TD='align: right'][/TD]
[TD='align: right'][/TD]
[TD='align: right'][/TD]
[TD='align: right']288,57[/TD]
[TD='align: right']288,57[/TD]
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Freibetrag Nebenjob in €
[/td]
[TD='align: right']255,00[/TD]
[TD='align: right'][/TD]
[TD='align: right'][/TD]
[TD='align: right'][/TD]
[TD='align: right']-255,00[/TD]
[TD='align: right'][/TD]
Zwischensumme 3 in €
[/td]
[TD='align: right'][/TD]
[TD='align: right'][/TD]
[TD='align: right'][/TD]
[TD='align: right'][/TD]
[TD='align: right']33,57[/TD]
[TD='align: right']33,57[/TD]
anzurechnendes monatliches Einkommen in €
[/td]
[TD='align: right'][/TD]
[TD='align: right'][/TD]
[TD='align: right'][/TD]
[TD='align: right'][/TD]
[TD='align: right'][/TD]
[TD='align: right']33,57[/TD]
[/TABLE]
In der BAföG-Reform wurde die Erhöhung bei den Mini-Jobs von 400 auf 450 Euro durch Erhöhung des Freibetrages berücksicht.
Ab dem 01.08.2016 werden die neuen Sätze gelten.
Dann würde die Berechnung wie folgt aussehen:
[TABLE='class: grid, width: 750, align: left']
[tr][td]Brutto in €
[/td]
[TD='align: right']450,00[/TD]
[TD='align: right'][/TD]
[TD='align: right']450,00[/TD]
[TD='align: right']450,00[/TD]
[TD='align: right'][/TD]
[TD='align: right'][/TD]
abzgl. Werbungskostenpauschale je Monat in €
[/td]
[TD='align: right']1000/12[/TD]
[TD='align: right']83,33[/TD]
[TD='align: right']-83,33[/TD]
[TD='align: right']-83,33[/TD]
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[TD='align: right'][/TD]
Zwischensumme 1 für SV-Pauschaleberechnung
[/td]
[TD='align: right'][/TD]
[TD='align: right'][/TD]
[TD='align: right']366,67[/TD]
[TD='align: right'][/TD]
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[TD='align: right'][/TD]
SV-Pauschale in €
[/td]
[TD='align: right']21,2 %[/TD]
[TD='align: right']77,73[/TD]
[TD='align: right'][/TD]
[TD='align: right']-77,73[/TD]
[TD='align: right'][/TD]
[TD='align: right'][/TD]
Zwischensumme 2 in €
[/td]
[TD='align: right'][/TD]
[TD='align: right'][/TD]
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[TD='align: right']288,94[/TD]
[TD='align: right']288,94[/TD]
[TD='align: right'][/TD]
Freibetrag Nebenjob in €
[/td]
[TD='align: right']290,00[/TD]
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[TD='align: right']-290,00[/TD]
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Zwischensumme 3 in € in €
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[TD='align: right']-1,06[/TD]
[TD='align: right']-1,06[/TD]
anzurechnendes monatliches Einkommen in €
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[TD='align: right']0,00[/TD]
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Diese Übersichten dienen lediglich zur Info, was könnte passieren.
Die tatsächliche Berechnung erfolgt eigentlich für den Bewilligungszeitraum komplett.
Dies führt dazu, dass bei Bewilligungszeiträumen, welche vor dem 01.08.2016 beginnen und frühestens am 01.08.2016 (letzter Tag) enden, zusätzlich es zur Vermischung bei der SV-Pauschale (21,3 % und 21,2 %) und beim Freibetrag kommen wird.
Fangt Ihr nächstes Jahr erst ab dem 01.08.2016 an, dann gilt ausschließlich bereits der geänderte Satz.
Die Erhöhung der anderen Werte werde ich voraussichtlich im Eingangsbeitrag zum Unterforum mal reinschreiben.
Für diejenigen, welche kein BAB aber Ausbildungsgeld (Abg) von der BA beziehen, die o.g. Regeln sind bei einem Nebenjob bei euch genauso anzuwenden.
Soweit sich ein anzurechnendes Einkommen ergibt, so wären noch weitere Freibeträge für diejenigen unter Euch,
welche verheiratet bzw. in einer Lebenpartnerschaft sind und/ oder Ihr habt noch ein eigenes Kind in Eurem Haushalt,
zu prüfen.
Weiterhin viel Erfolg in der Ausbildung wünscht
dms