Beiträge von dms


    Nur so als Hinweis oder besser Gedankengang:
    Ich gehe davon aus, dass du auch bereuts voriges Jahr ALG II ergänzend erhalten hast (so lässt sich leichter erklären, was ich dir sagen will).
    Dann müsstest Du voraussichtlich 60 Euro im Jahr einzahlen um den staatlichen Zuschuss von 154 Euro zu erhalten.
    Vielleicht überdenkst Du deine Entscheidung auch noch mal unter diesem Gesichtspunkt.


    Andernfalls berechnet man den eigenen Jahresbeitrag:
    Mindesteigenbeitrag berechnen
    Vorjahresbrutto / 100 * 4 - Zulagenanspruch
    bspw. 30.000 Euro / 100 * 4 - 154 Euro Grundzulage = 1.046 Euro Mindesteigenbeitrag
    Bei geringem Einkommen, beispielsweise einem 400 Euro Job, kann der Mindesteigenbeitrag sehr gering oder sogar rechnerisch negativ sein.
    Beispielsweise: 4800 Euro / 100 * 4 - 154 Euro = 38 Euro Mindesteigenbeitrag
    In diesen Fällen greift der sogenannte Sockelbeitrag. Der Sockelbeitrag beträgt jährlich 60 Euro.


    dms

    ....
    So jetzt will ich wissen mit welchen Recht oder Grund das Jobcenter Uckermark das ablehnt ?
    Und was ich jetzt machen kann außer einen Widerspruch ?
    ....


    Nochmal langsam lesen, was Du geschrieben hast und das ganze sortieren, und evtl. die Lösung alleine finden.


    H...
    Ablehnungsgrund: Eine Übernahme kann nur erfolgen, wenn ein Bedraf enstanden ist und Anspruch auf Leistungen zu Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB Ii besteht.
    Nun ich war bis zum 31.03.2011 Hartz 4 - Empfänger, da ich eine zweijährige Umschulung absolvierte.
    Außerdem wurde mir geschrieben, das das Jobcenter Steglitz dafür zuständig ist ab 01.04.2011.
    .....


    Zuständigkeit eines Jobcenters (siehe SGB II)
    Zeitverlauf (bis 31.03. ALG II - Empfänger)

    H...
    Bis zum 31.03.2011 war ich beim Jobcenter Uckermark in Schwedt gemeldet.
    Meine zugesandte Betriebskostenabrechnung läuft laut Datum vom 01.10.2010 - 31.03.2011....
    Außerdem wurde mir geschrieben, das das Jobcenter Steglitz dafür zuständig ist ab 01.04.2011.
    .....


    Zeitverlauf (Umzug in den Bereich des Jobcenter Steglitz, wahrschein lich wegen Arbeitsaufnahme)

    H...Danach Umzug nach Berlin beruflich......


    Kein Wort von weiterhin bestehender Hilfebedürftigkeit.
    Somit ist die Nachzahlung aus eigener Tasche zu stemmen.
    Sollte weiterhin ALG II Anspruch bestehen, dann wäre das derzeitige zuständige JobCenter in Steglitz.


    Aber die Frage war ja

    ....
    So jetzt will ich wissen mit welchen Recht oder Grund das Jobcenter Uckermark das ablehnt ?
    ....


    fehlende Zuständigkeit, weil die Nachforderung garantiert erst nach dem 31.03. fällig geworden ist, und zu diesemZeitpunkt war Uckermark nicht mehr zuständig !

    Zitat

    § 36 Örtliche Zuständigkeit
    Für die Leistungen nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 ist die Agentur für Arbeit zuständig, in deren Bezirk die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Für die Leistungen nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ist der kommunale Träger zuständig, in dessen Gebiet die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Für Leistungen nach den Sätzen 1 und 2 an Minderjährige, die Leistungen für die Zeit der Ausübung des Umgangsrechts nur für einen kurzen Zeitraum beanspruchen, ist der jeweilige Träger an dem Ort zuständig, an dem die umgangsberechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Kann ein gewöhnlicher Aufenthaltsort nicht festgestellt werden, so ist der Träger nach diesem Buch örtlich zuständig, in dessen Bereich sich die oder der erwerbsfähige Leistungsberechtigte tatsächlich aufhält. Für nicht erwerbsfähige Personen, deren Leistungsberechtigung sich aus § 7 Absatz 2 Satz 3 ergibt, gelten die Sätze 1 bis 4 entsprechend.



    Ohne die regionalen Gegebenheiten genau zu kennen, aber Uckermark und Steglitz sind wohl nicht die gleichen Behörden.


    dms
    PS: verzichte diesmal auf Links:rolleyes:


    Vielleicht hilft dir das weiter:
    Ist Einkommen gleich Einkommen ? - oder gibt es verschiedenes Einkommen und somit unterschiedliche Behandlungsweisen?


    Ist Verletztengeld evtl.

    Zitat

    ....Versicherte, die nicht nur darlehensweise gewährtes Arbeitslosengeld II oder nicht nur Leistungen für Erstausstattungen für Bekleidung bei Schwangerschaft und Geburt nach dem Zweiten Buch bezogen haben, erhalten Verletztengeld in Höhe des Betrages des Arbeitslosengeldes II.


    Da Du am 30.04. Alg II beantragt hast, gehe ich ganz stark davon aus, dass Du auch bei der Unfallversicherung Druck gemacht hast, wegen dem Verletztengeld.


    Ob die Aussage nun richtig ist - mit dem April ?


    dms
    achso, wie üblich die Links
    § 47 SGB VII
    ALG II Verordnung
    fachliche Hinweise der BA zu ALG II


    Hallo,


    Also in dem Info-Blatt steht da was anderes.


    dms

    @ dms - das kann ja wohl nicht ganz richtig sein, wenn eine Leistungsüberzahlung des ALG II statt gefunden hat dann doch wohl erst seit dem 15.03. und vorher nicht denn da bestand doch wohl eindeutig ein Leistungsanspruch, die Rentenleistung dann Rückwirkend ab dem 01.03 zu erklären würde doch heissen das auch ab dem 01.03 eine Renten-Leistung fällig wäre. Ich denke da wird von der DRV doch wohl dann Mist erzählt wenn es heisst man dürfe erst ab dem 15. die Leistungen berechnen!


    Langsam und evtl. nochmal nachlesen.


    Hallo,
    ...
    Seit dem 15.03. bin ich in einer Praktikums-Maßnahme der Rentenversicherung. ...Als dann endlich mal der Übergangsgeld-Bescheid kam, ....Die haben aber nicht den vollen Betrag gezahlt, sonder nur für die Zeit ab 15.03.. ....Als ich die DRV angerufen und gefragt habe, warum die denn das so umständlich machen, haben die gesagt, sie dürfen nach dem Gesetz nur Forderungen ab dem 15.03. des Job-Centers berücksichtigen. ....


    Ich kann hier nichts von Rente lesen.
    Vielmehr hat er eine (berufliche ?) Reha-Maßnahme angetreten. -> evtl. Anspruch auf Mehrbedarf


    Erstattungsansprüche zwischen Sozialleistungsträgern sind nur für deckungsgleiche Zeiträume möglich.


    die DRV ist ab dem Tag des Beginns der Maßnahme zuständig (15.03.).


    Wer ist nun bis zum 14.03. zuständig?
    Es hat nun auch keiner was rückwirkend erklärt. Nur da die Entscheidung des Sozialleistungsträgers erst verspätet fiel, sind alle Leistungen des nachrangigen Sozialträgers vorläufig, weil nicht vorrangig zuständig.
    Dies betrifft dann auch die Zahlung für den Monat März.
    Insoweit geht also nach Anmeldung des Erstattungsanspruches das Jobcenter erstmal in Vorleistung -nach seinen Regeln-. Anschließend wird nach Abrechnung geprüft, ob und in welcher Höhe für die abgerechneten Zeiträume anzurechnendes Einkommen bei ordnungsgemäßer Erfüllung der Zuständigkeit zu beachten wäre. Das Zuflussprinzip kann hier eben nur beschränkt in diesem Sonderfall herangezogen werden.


    Noch verwirrender wird es, wenn hier durch den Mehrbedarf weiterhin ALG II anspruch bestehen bleibt.


    Ich kann mir auch eine andere Argumentation vorstellen, was den Zeitraum bis einschließlich 14.03. betrifft.


    Und zur Leistungsüberzahlung, sein Übergangsgeld war anscheinend sehr viel höher als sein ALG II Anspruch.
    Somit hat er im Monat März 14 Tage ALGII und ab 15. Übergangsgeld (höher als ALG II) erhalten.
    Daraus ergibt sich aus Sicht des Jobcenters, dass im März noch Einkommen vorlag, welches bisher nicht berücksichtigt wurde (in Höhe der Differenz tägliches Übergangsgeld abzgl. tägliches ALG II).
    Daher habe ich eine Vorlage der Berechnung empfohlen.


    dms

    Hallo,
    Ich habe ein Problem mit dem Zufluss-Prinzip.
    ....Jetzt meine Frage, das Übergangsgeld habe ich ...bekommen. Es ist für die Zeit ab 15.03.. Muss ich nun wirklich das AlG II für die Zeit vom 01. bis 14.03. an den Jobcenter zurück zahlen? Ich war da noch arbeitslos, in keiner Maßnahme und hatte außer dem Alg II keine Einkünfte.


    Versuche jetzt mal mit den reduzierten Aussagen von Dir, die Frage zu beantworten.
    Auch wenn die richtige Herleitung/ Begründung anders lauten würde, wirst Du so auch zum Schluss kommen, dass im Monat März zurückzuzahlen ist.


    Ansonsten hast Du das Zuflussprinzip schon richtig interpretiert, hier greift jedoch noch was anderes.
    Zahlungsansprüche zwischen Sozial-Leistungsträgern, was m.E. zu einer Aushölung/ Aufweichung des Zuflussprinzip führt.


    Nachtrag
    Ich würde mir aber die Märzberechnung auch mal vorlegen lassen, weil evtl. ein Mehrbedarf ab dem 15.03. zu berücksichtigen ist.
    Nachtrag Ende


    dms

    Ist das angerechnete Einkommen in allen drei Monaten gleich hoch?
    dms


    Ja,es handelt sich immer um die gleiche Höhe Bafög und Kindergeld..


    @ dms
    ...Allerdings ist es so,dass ich im Mai 350€ Nebenkosten
    erstattet kriege.
    Aber da muss mir doch im Mai das Geld
    gestrichen werden,oder?
    Ich rufe dort morgen an.
    Danke für die Bemühungen!


    Da haben wir doch des Rätsels Lösung.
    Evtl. stellt sich noch heraus, dass die Nachzahlung mit der Mietzahlung im Juni verrechnet wird ???


    @ dms
    .....
    Ich rufe dort morgen an.
    Danke für die Bemühungen!


    Dann mach das.
    dms

    ....
    Mir ist diese Frage hier im höhsten Maße peinlich.Ich entschuldige mich..


    Hallo,
    muss nicht sein !
    JEDER kann aufgrund von Umständen ganz schnell ins HartzIV reinrutschen.
    Verschuldet oder unverschuldet sei mal dahingestellt, und spielt nur bei manchen Fragestellungen eine Rolle;
    was ich jedoch derzeit bei Dir nicht erkennen kann.


    Eine meiner Fragen ist noch offen:


    Aus dem Bescheid lässt sich anhand der Berechnung nicht erkennen, was im Juni gegenüber Mai anders ist?


    Ist evtl. im Juni Entbindungstermin - Wegfall Mehrbedarf?
    Wenn das Einkommen in der Berechung in allen 3 Monaten identisch ist, kann sich der Bedarf im Juni verändert haben?
    Bedarf abzgl. anzurechnendes Einkommen = ALG II


    dms

    wenn ich hier zwischen den Zeilen lese, dann halte ich den Daumen runter!:mad:


    Das muss nicht sein, lacki; aber es kann sein.:confused:


    Wie ich das bisher sehe:


    Hallo, Ich habe folgendes Problem, .... nun auf einmal habe ich ein schreiben bekommen vom Amt, das eine Annonyme anzeige vorliegt das ich noch immer bei oder mit meiner Ex-Partnerin lebe. ....


    Das Amt wollte sich meine Wohnung anschauen ohne ein Termien mit mir zu vereinbaren, da ich das nicht wollte... habe ich das verneint. ....


    Jetzt habe ich ein schreiben bekommen, das die Zahlung ganz eingestellt wird, weil ich die Unterlagen meiner Ex-Partnerin und meiner Tochter nicht eingereicht habe. .....
    ....


    Ich gehe mal davon aus, dass der TE auf das erste Schreiben nicht reagiert. Für das Amt hat sich somit der Vorwurf "scheinbar" bestätigt, da er keine plausible Gegenäußerung abgegeben hat. Der bestehende Verdacht wurde erhärtet dadurch, dass eine unangemeldete Wohnungsbesichtigung verweigert wurde. Das Gute an dieser Tatsache ist noch, dass er also bei einer unangemeldeten Kontrolle tatsächlich dort angetroffen wurde, wo er laut Leistungsverlauf und entgegen der anonymen Anzeige sein sollte.
    Ob ein unangemeldeter Zutritt zur Wohnung zu gewähren ist, wäre noch zu ergooglen.


    Was hat das Amt bis jetzt?
    -eine anonyme Anzeige, wonach evtl. die Wohnung nur zum Schein genommen wurde
    -eine Entkräftung seitens des Leistungsempfängers liegt nicht vor, er hat vorgezogen, auf die Vorwürfe
    nicht zu antworten
    -eine Wohnungskontrolle, welche Anhaltspunkte liefern könnte, wurde verweigert


    Anscheinend stand aber in dem ersten Schreiben mehr drin:

    Ausschnitt aus dem schreiben:


    Die Hilfebedürftigkeit ist ohne diese Unterlagen nicht Festzustellen.


    Dadurch sind Sie Ihren Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen und haben die Aufklärung des Sachverhaltes erheblich erschwert. Die Anspruchsvoraussetzungen können deshalb nicht geprüft werden. Grundlage für diese Entscheidung sind die §§ 60 und 66 SGB 1
    ......
    Dazu kommt noch, das ich mit dem schreiben von 20.04.2012 bis 02.05.2012 zeit hatte die unterlagen ein zureichen ....


    Er war also mit dem Schreiben informiert wurden, dass aufgrund einer anonymen Anzeige davon ausgegangen werden muss, dass er weiterhin mit der (Ex-) Freundin eine mehr als nur freunschaftliche Beziehung weiterhin pflegt. (die Trennung ist wohl nur pro Forma gewesen:cool:) Insoweit wurden die Einkommensunterlagen zur Neuberechnung abgefordert.


    Was hat das Amt bis jetzt?
    -eine anonyme Anzeige, wonach evtl. die Wohnung nur zum Schein genommen wurde
    -eine Entkräftung seitens des Leistungsempfängers liegt nicht vor, er hat vorgezogen, auf die Vorwürfe
    nicht zu antworten
    -eine Wohnungskontrolle, welche Anhaltspunkte liefern könnte, wurde verweigert
    -Einkommensunterlagen wurden nicht vorgelegt


    Logische Konsequenz

    Ausschnitt aus dem schreiben:


    Die Hilfebedürftigkeit ist ohne diese Unterlagen nicht Festzustellen.


    Dadurch sind Sie Ihren Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen und haben die Aufklärung des Sachverhaltes erheblich erschwert. Die Anspruchsvoraussetzungen können deshalb nicht geprüft werden. Grundlage für diese Entscheidung sind die §§ 60 und 66 SGB 1
    ....


    Die Frage ist nun, nur ausgehend von dem was er hier geschrieben hat, ist er befugt, Unterlagen über welche er deFacto keine Verfügungsgewalt und /oder Zugriffsrecht hat, an das Amt weiterzuleiten. Hier kommt der von mir erwähnte Paragraph ins Spiel.
    Aber die Zahlungsverzögerung muss er sich dann trotzdem ankreiden lassen, weil er ja eine evtl. Unmöglichkeit dem Amt hätte mitteilen können.


    Je nachdem, wie man sich nun positioniert, hätte dies Auswirkungen auf die nächsten Schritte hinsichtlich möglicher Argumente.


    Andererseits sollte der TE sich vor Augen halten, wenn hier etwas dran ist, an den Vorwürfen,
    dann kann es sein, dass er das Beste noch vor sich hat incl. Rückforderung des bisherigen ALGII.


    ...Da kann doch irgend was nicht richtig sein. Da ich aber kein plan habevonden ganzen § und so weiter hoffe ich hier mal auf hilfe wenn möglich vieleicht auch mit paragrafen wo ich esden nmal selber nach lesen kann.


    danke an alle für eure hilfe


    Nun warten wir mal ab, ob überhaupt noch was kommt. Ausgehend, dass es keine Nachrichten zwischen
    den Zeilen gibt (lacki lässt grüßen), habe ich seinem Wunsch entsprechend ihm noch einen
    weiteren Paragraphen benannt, da er ja "es denn mal selber nachlesen" wollte.


    dms


    wenn ich hier zwischen den Zeilen lese, dann halte ich den Daumen runter!:mad:

    .....
    Da kann doch irgend was nicht richtig sein. Da ich aber kein plan habevonden ganzen § und so weiter hoffe ich hier mal auf hilfe wenn möglich vieleicht auch mit paragrafen wo ich esden nmal selber nach lesen kann.


    danke an alle für eure hilfe


    Die Lösung sollte in den von dir genannten Paragraphen liegen. Außerdem schau dir mal den § 65 SGB I an, der könnte hier entscheidend sein.


    wenn du gelesen hast kannst Du dich ja nochmal melden.


    dms


    Nur so am Rande, seit eurer Trennung, welche das JobCenter akzeptiert hat (?), erhaltet ihr beide ALG II weiterhin? Jeder in seiner eigenen BG?

    ...
    Jetzt habe ich ein schreiben bekommen, das die Zahlung ganz eingestellt wird, weil ich die Unterlagen meiner Ex-Partnerin und meiner Tochter nicht eingereicht habe. ABerich seh da auch nicht die Notwendigkeit für da ich mit ihr in keinster weise eine beziehung führe oder der gleichen, wir sind einfach nur gute freunde und haben eine Tochter zusammen für die ich da bin und auch sein will.
    ....


    Auf welche Paragraphen beruft man sich in dem Schreiben?
    Steht da irgendwas von Leistung entzogen /entziehen?


    dms

    @ ElGratzo - damit habe ich mich bisher noch nicht beschäftigt, denke da muss ich mich erst mal durch einige Paragraphen und Anweisungen lesen, .......


    Ich werde mal weiter suchen aber vielleicht hat hier noch einer eine Idee!


    Bezüge von Gefangenen (11.76)


    4.4 Sonstiges Einkommen
    (1) Sonstige Einkommen sind Einkommen, die nicht gesondert in
    § 4 Satz 1 Alg II-V genannt sind.
    (2) Einkommen einer Inhaftierten oder eines Inhaftierten ist grund-
    sätzlich zu berücksichtigen. Ausnahme: Nach dem Strafvollzugsge-
    setz (StVollzG) erhält jede und jeder Inhaftierte Geldbeträge (Haus-
    geld/Taschengeld) zur eigenen Verwendung innerhalb der Justiz-
    vollzugsanstalt. Erzielt die oder der Gefangene zusätzlich während
    der Inhaftierung Arbeitsentgelt (§ 39 und § 43 StVollzG), so kann sie
    oder er nicht frei darüber verfügen. Es wird von der Vollzugsanstalt
    in der Regel als:
    • Hausgeld (§ 47 a.a.O.),
    • Haftkostenbeitrag (§ 50 a.a.O.) oder ggf. auch als
    • Überbrückungsgeld (§ 51 a.a.O.),
    • Unterhaltsbeitrag (zur Erfüllung titulierter Unterhaltsansprüche -
    § 49 a.a.O)
    verwendet bzw. in Anspruch genommen. Die Geldbeträge bzw. die
    Bezüge stellen in diesen Fällen kein berücksichtigungsfähiges Ein-
    kommen dar.
    Das Überbrückungsgeld ist als einmalige Einnahme anzurechnen
    (vgl. Kap. 1.3), wenn es während der Bedarfszeit zugeflossen ist.
    Dabei ist zu beachten, dass ein Zufluss während der Zeit, in der der
    Anspruchsausschluss nach § 7 Absatz 4 SGB II besteht, zu einer
    Nichtberücksichtigung führt.


    Das Erläutern überlasse ich mal anderen.


    Ach so, wie üblich die Quelle (hier den § 11)


    Auch noch den schwenk zu dem erwähnten § 7 Absatz 4 SGB II


    dms

    ....
    Die Arbeitsagentur bezahlt meine Busfahrkarte und ich habe letztens gefragt, ob ich das Geld als Spitgeld bekommen könnte. Und meinte dann ich würde bei einem Kumpel mit fahren. Darauf hin meinte die Dame, dass wir dann ja zu 2 fahren und ich deshalb nur ein Teil des Preises der Busfahrkarte bekommen kann. Das hört sich so an, als wenn ich wenn ich alleine fahren würde den selben Betrag den ich für die Busfahrkarte kriege bekommen könnte?


    Weiß da jemand was zu? Über Hilfe würde ich mich sehr freuen :)


    Mit freundlichen Grüßen Marc.


    Das ganze nennt sich Bildungspaket.


    Einen Zuschuss zur Schülerbeförderung bekommen Schülerinnen und Schüler, die die nächstgelegene weiterführende Schule besuchen, auf den Bus oder Zug angewiesen sind und deren Kosten niemand anderes übernimmt und diese nicht aus dem Regelbedarf bestritten werden können.


    Um dein Anliegen zu klären; ich gehe ganz stark davon aus, dass es nicht funktionieren wird.
    Mit der Busfahrkarte wird dein Rechtsanspruch sichergestellt. Gibt man Dir das Geld zur freien Verfügung, so widerspräche es dem Gedanken (und der Zweckbindung); weil letztendlich Du die Art und Weise der Ausgabe selbst bestimmen kann. Genau das soll jedoch mit diesem Geld nicht sein.


    Evtl. googelst du nach deinem JobCenter, ob es dort irgendwelche Ausführungsbestimmungen zum Bildungspaket gibt.
    dms

    ....
    Die Arbeitsagentur bezahlt meine Busfahrkarte ....


    Hallo,
    hat die Leistung auch einen Namen, z.B.

    • Berufsausbildungsbeihilfe
    • Ausbildungsgeld und Fahrkosten


    oder um was für eine Maßnahme handelt es sich denn?


    dms