Wenn die Leistung am 31.05 auf dem Konto eingeht für den Monat Juni, ist das nicht in diesem sinne im voraus. Das wird nur so ausgelegt weil diese Zahlung nicht eingeht am 01.01.06 im Juni für den Juni.
richtig, monatlich im voraus
Wenn die Leistung am 31.05 auf dem Konto eingeht für den Monat Juni, ist das nicht in diesem sinne im voraus. Das wird nur so ausgelegt weil diese Zahlung nicht eingeht am 01.01.06 im Juni für den Juni.
richtig, monatlich im voraus
Wenn die Leistung am 31.05 auf dem Konto eingeht für den Monat Juni, ist das nicht in diesem sinne im voraus. Das wird nur so ausgelegt weil diese Zahlung nicht eingeht am 01.01.06 im Juni für den Juni.
Ist monatlich im voraus, weil die Leistung spätestens am 01. zur freien Verfügung steht.
Wir reden jetzt aber nicht mehr über den Gesetzestext
Zitat
sondern über die Prüfung, ob einzelne Zahlungen die gesetzlichen Vorgaben erfüllen.
dms
Wie definierst Du monatlich im voraus und monatlich nachträglich?
Das Definiere ich wie folgt. die Leistung gezahlt im mai für Juni ist im voraus, die Leistung am 01 Juli für Juni ist nachträglich.
Die Leistung im Juni für Juni ist gegenwärtig.
So eine Antwort habe ich erwartet.
Monatlich im voraus bedeutet, dass die Leistung am 1. d.M. zur freien Verfügung stehen muss
es gibt davon eine abweichende Definition, dass die Leistung am Monatsletzten zur Verfügung stehen muss
(betrifft z.B. Fahrkosten für den folgenden Monat)
Monatlich nachträglich müsste dann bedeuten, dass die Leistung am Tag nach dem Monatsletzten zur freien Verfügung stehen sollte
freie Verfügung = Geld steht auf dem gewählten Konto frei zur Verfügung
....Das Definiere ich wie folgt. die Leistung gezahlt im mai für Juni ist im voraus,....
Da die Maizahlung am ersten Mai zur Verfügung stehen sollte, also im Mai zugegangen, ist die doch nicht die Zahlung für Juni
....Die Leistung im Juni für Juni ist gegenwärtig.
ne, ist eine Nachzahlung
dms
PS: diesmal ohne Quellenangabe ! -hab keine Lust das rauszusuchen-
....
Demnach 2 Zahlungen im Juni die erste für Juni, und die zweite im Juni für Juli.
Wie definierst Du monatlich im voraus und monatlich nachträglich?
Wann muss die Zahlung (Geld) für den Juli verfügbar sein - am 30.06. oder am 01.07. ?
Zu deiner Frage, welche sich jährlich im Dezember stellen wird,
es kann durchaus vorkommen, dass es zwei Zahlungen im Monat geben kann (z.B. Wochenende).
dms
danke für eure sehr kompetenten antworten ihr habt mir sehr geholfen.
Hallo,
kleiner Nachtrag:
Lies Dir mal die folgenden Paragraphen durch:
§ 8 Erwerbsfähigkeit
§ 10 Zumutbarkeit
§ 14 Grundsatz des Förderns
Und hier noch der Link zum Gesetz (SGB II)
Hier kannst Du zu den einzelnen Paragraphen noch teilweise Erläuterungen finden
dms
...
Hast Du vielleicht eine Angabe im SGB II das laufende Leistungen ( Leistungen zum Lebnensunterhalt, Miete usw ) im voraus gezahlt werden. Kann im Moment nichts Finden.
....
§ 41 Berechnung der Leistungen
(1) Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts besteht für jeden Kalendertag. Der Monat wird mit 30 Tagen berechnet. Stehen die Leistungen nicht für einen vollen Monat zu, wird die Leistung anteilig erbracht. Die Leistungen sollen jeweils für sechs Monate bewilligt und monatlich im Voraus erbracht werden. Der Bewilligungszeitraum kann auf bis zu zwölf Monate bei Leistungsberechtigten verlängert werden, bei denen eine Veränderung der Verhältnisse in diesem Zeitraum nicht zu erwarten ist.
Unabhängig davon, würde ich die beiden Begriffe Versicherungsprinzip und Fürsorgeprinzip oder anstelle prinzip auch leistung ,zumindest im Hintergrund der Diskussion ,mit anklingen lassen.
dms
..
Wie kann ich den Antrag auf Halbwaisenrente denn beschleunigen? Ich hab ihn schon am 13. März gestellt, dann haben sie zwischendrin mal kurz die Hälfte vom Antrag verlegt. Ich hab direkt alles nochmal nachgereicht, aber seitdem habe ich nichts mehr gehört.
.....
Und wie oft hast Du seitdem nachgefragt?
Das meinte ich, mit dranbleiben/ beschleunigen.
dms
Als Schüler wärst Du vom Hartz IV-Leistungsbezug ausgeschlossen und wenn die Mutter für Dich von Seiten des Jobcenters kein Geld bekommt, kann man Dich auch auf der anderen Seite in keine Maßnahmen stecken.
Gawain
Nur als Ergänzung.
Womit Du dann dein Leben finanzieren willst, sollte auch in deine Überlegungen einfließen.
dms
Alles anzeigen..... Früher habe ich von ihr Halbwaisenrente bekommen, der Antrag auf Weiterzahlung läuft gerade.
.....
Meine Frage:
Müsste er nicht eigentlich Unterhaltspflichtig sein? Ich müsste doch irgendwo hingehen können um das Geld einzufordern! Oder habe ich vielleicht Anspruch auf Wohngeld oder so etwas? Oder gibt es zumindest irgendeinen Dienst zu dem ich gehen kann?
Ich bin momentan in einer einjährigen Kunstschule, habe also Schülerstatus und fange ab September eine Ausbldung an. Aber bis dahin sieht es leider sehr düster aus.
Was kann ich tun?
Danke schonmal für eure Hilfe!
Wie wäre es, dass zunächst naheliegende zu beschleunigen? -Halbwaisenrente-
Dann der bereits erwähnte Job.
Schülerstatus -> BAföG ???? (müsste man sich schlau machen)
Wohngeld -> keine Chance, da kein eigenes ausreichendes Einkommen vorliegt
ab Ausbildungsbeginn -> je nach Art der Ausbildung BAB oder BAföG denkbar
dms
....
in wie weit kennt sich das jobcenter mit solchen sachen aus und gehen sie der sache nach falls fake ?
.....mfg verona2
Hallo,
so wie es bereits in der ersten Antworten (z.B. von Gaiwan) angedeutet ist, ist Mietrecht etwas, was zwischen Dir und dem Vermieter sich abspielt. Da hat das JobCenter keinerlei Einfluss noch Mitspracherecht.
Der Mieter, welcher nicht ALG II bezieht, muss sich auch selber um diese Angelegenheiten (ob rechtmäßig oder nicht etc. ) kümmern. Es ist nicht nachvollziehbar (bzw. verständlich), nur weil hier der Mieter andere Einkommensquellen hat, dass er somit im Mietverhältnis andere Rechte haben soll.
Allerdings stehen Euch die Möglichkeiten offen, welche auch andere Mieter benutzen können, in solchen Fällen.
Falls dies also ein Fake ist, müsstest Du das feststellen und die Änderung im Mietverhältnis dem JobCenter mitteilen.
dms
Alles anzeigen...
_________________________________________________________________
Grundfreibetrag 100 EUR ( Verdienst 176 EUR , 20 % v.H aus 76 EUR )
20% v.H aus 76 EUR = 35,20 EUR Freibetrag
Grundfreibetrag 100 EUR + 35,20 EUR = 135,20 EUR Freibetrag
176 EUR Verdienst - 135,20 EUR Freibetrag = 40,80 EUR anrechenbares Einkommen
Regelbedarf 374 EUR + 176 EUR Verdienst - 40,80 EUR anrechenbares Einkommen = 509,20 EUR Auszahlungsbetrag
_________________________________________________________________
....
Grundfreibetrag 100 EUR ( Verdienst 176 EUR , 20 % v.H aus 76 EUR )
20% v.H aus 76 EUR = 15,20 EUR Freibetrag
Grundfreibetrag 100 EUR + 15,20 EUR = 115,20 EUR Freibetrag
176 EUR Verdienst - 115,20 EUR Freibetrag = 60,80 EUR anrechenbares Einkommen
Regelbedarf 374 EUR + 176 EUR Verdienst - 60,80 EUR anrechenbares Einkommen = 489,20 EUR Auszahlungsbetrag
Aber hatte das nicht HG schon vorgerechnet???
dms
....Von einem Mehrbedarf nach § 21, Abs. 4 SGB II weiß man offensichtlich beim Jobcenter gar nichts (Gesetzestext habe ich vorgelegt).
....
Viele Grüße
Nur der Gesetzestext gibt das auch nicht unbedingt her !
Auszug aus der Anweisung der JobCenter:
ZitatAlles anzeigen(2) Der Mehrbedarf wird anerkannt, wenn
• Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 33 SGB IX oder
• sonstige Hilfen für die Erlangung eines geeigneten Platzes im Arbeitsleben oder
• Eingliederungshilfen nach § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 SGB XII
durch einen öffentlich-rechtlichen Träger i. S. d. § 6 Abs. 1 SGB IX
an den Leistungsberechtigten erbracht werden.
Die Anwendung des § 33 SGB IX schließt auch die zu ihrer näheren
Ausführung ergangenen Einzelregelungen in den §§ 34 - 43 SGB IX
ein. Als Nachweis ist ein aktueller Bewilligungsbescheid des Trägers
vorzulegen. Die genannten Leistungen müssen tatsächlich erbracht
werden. Es reicht nicht aus, wenn der Behinderte lediglich grund-
sätzlich die Voraussetzungen hierfür erfüllt. Der Behinderte ist auf
eine ggf. erforderliche Antragstellung beim zuständigen Träger der
genannten Leistungen hinzuweisen.
Hier kannst Du das ganze Dokument einsehen.
ZitatAlles anzeigen§ 6 SGB IX Rehabilitationsträger
(1) Träger der Leistungen zur Teilhabe (Rehabilitationsträger) können sein
1. die gesetzlichen Krankenkassen für Leistungen nach § 5 Nr. 1 und 3,
2. die Bundesagentur für Arbeit für Leistungen nach § 5 Nr. 2 und 3,
3. die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung für Leistungen nach § 5 Nr. 1 bis 4,
4. die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung für Leistungen nach § 5 Nr. 1 bis 3, die Träger der Alterssicherung der Landwirte für Leistungen nach § 5 Nr. 1 und 3,
5. die Träger der Kriegsopferversorgung und die Träger der Kriegsopferfürsorge im Rahmen des Rechts der sozialen Entschädigung bei Gesundheitsschäden für Leistungen nach § 5 Nr. 1 bis 4,
6. die Träger der öffentlichen Jugendhilfe für Leistungen nach § 5 Nr. 1, 2 und 4,
7. die Träger der Sozialhilfe für Leistungen nach § 5 Nr. 1, 2 und 4.
(2) Die Rehabilitationsträger nehmen ihre Aufgaben selbständig und eigenverantwortlich wahr.
.....
Zusammengefasst: sie haben bezüglich meines Falls von Tuten und Blasen keine Ahnung. Traurig das ich als Kunde das Jobcenter aufklären muss. Wegen meines Mehrbedarfs werde ich wohl ordentlich kämpfen müssen. Das ist es mir aber auch wert.
Viele Grüße
Vielleicht prüfst Du mal, inwieweit Du das vorher alles wusstest, oder ob Du auch nur die Informationen aus den diversen Foren erhalten hast.
Solche Fälle, berufliche Reha mit Leistungen zum Lebensunterhalt und gleichzeitigem ALG II-Bezug sidn mehr als nur selten.
Sei doch eher kooperativ mit dem Sachbearbeiter; da kommt garantiert eher was raus.
.....
Heute bin ich dann zum Jobcenter gestiefelt und habe dort nochmals nachgefragt. Die betreuende Dame telefonierte mit meiner Sachbearbeiterin aus der Leistungsbeteiligung. So wie ich es verstanden habe, ist diese ebenfalls überfordert mit meinem Fall und hat die Akte einen anderen Sachbearbeiter weitergeleitet. Offenbar steht auch zur Debatte ob ich nicht Leistungen vom Amt für soziale Leistungen bekommen sollte (was ja eigentlich nicht sein kann). Von einem Mehrbedarf nach § 21, Abs. 4 SGB II weiß man offensichtlich beim Jobcenter gar nichts (Gesetzestext habe ich vorgelegt).
Viele Grüße
Da will man Dich in die Sozialhilfe abschieben? - ich weiß nicht was man bei Dir unter Amt für soziale Leistungen versteht.
Dazu wäre aber die Erwerbsunfähigkeit für zumindest 6 Monate festzustellen.
dms
Ach ja, und noch eine ergänzende Frage:
Wenn das JC rückwirkend zahlen muss, dann nur den von uns geforderten Betrag? .....
Sehe ich auch so.
..... Oder evtl. auch das Geld, welches uns ja wohl zugestanden hätte, wenn wir schon damals ALG II bezogen hätten? Sozusagen die Differenz von der "Hilfebedürftigkeit" zur Grundsicherung.
Ihr seid damals nicht hilfebedürftig gewesen !
Insoweit stand Euch nichts zu.
Eine rückwirkende Hilfebedürftigkeit gibt es meines Wissen nach nicht.
Unter anderem hatte Kitty121 ja bereits was dazu gesagt.
ZitatDas JC wird erst ab Antragstellung zahlen.
dms
PS:meld Dich, damit ich(wir) hier erfahren, wie es ausgegangen ist
PSS: bin auch noch nicht zum Weiterlesen gekommen
Für ottokar, oder der Juristentante vom Fach. Nicht die Rechtschreibung ist wichtig, sondern der Inhalt. Hier ein Beispiel :
....
In Dresden steht der Goldene Reiter.
Der Sachsenkönig steht jedoch auch für ein historisches Beispiel dafür, dass die Rechtschreibung wichtiger ist, als die Schreibweise.
Er diktierte ein Urteil, ohne ein Komma hervorzuheben.
Hängen soll man ihn nicht laufen lassen.
Das Schicksal des Mannes hing von einem Komma ab.
dms
Hallo,
mein Sohn hat jetzt im Alter von 20 Jahren eine Lehrstelle gefunden, die allerdings 95 km entfernt liegt. Um die Stelle antreten zu koennen muss er dorthin ziehen. Kann mir vielleicht jemand sagen ob er irgendwelche Ansprueche auf Hilfe hat und wenn ja was genau beantragt werden muss.Danke
Für BAB ist die Arbeitsagentur zuständig, nicht das Jobcenter.
Bei uns gibt es die Anträge in der Berufsinformation für die Jugendlichen.
Den BAB-Antrag kann man auch über die Service-Nummer anfordern. Da sollte aber Sohnemann selber anrufen.
Zu Info's rund um BAB siehe meine Signatur. Dort ist auch ein Link zu einem BAB-Rechner.
Die Lehrstelle muss aber eine betriebliche und keine schulische Ausbildung sein.
Bei schulischer Ausbildung wäre BAföG evtl. richtig.
Wenn dann noch konkrete Fragen sind, melde Dich hier.
Achso, Umzugspauschalen bzw. Erstausstattung für Wohnung etc. gibt es bei BAB nicht !
dms
Wir haben mehrere Jahre Kinderzuschlag erhalten. Nun kam bei der erneuten Überprüfung unserer Einkommensverhältnisse heraus, dass wir 9 Monate Kinderzuschlag zu unrecht erhalten haben. Aber NICHT weil wir zu viel Geld zur Verfügung hatten, sondern ZU WENIG. Begründung: Hilfebedürftigkeit wird nicht vermieden. Nun sollen wir Kinderzuschlag in Höhe von 2.520 Euro zurückzahlen. Die Familienkasse wies uns an, den Betrag vom Jobcenter zu fordern. Dieses lehnt aber die Zahlung ab, mit der Begründung, das erst ab Antragstellung gezahlt werden kann. Wir beziehen nun laufend Leistungen. Doch was ist mit der Rückforderung? Die Familienkasse hat schon öfter intern solche "Sachen" reguliert. Unser Bescheid ist aber bereits rechtskräftig, daher sollen wir uns das Geld vom JC holen. Was aber tun, wenn die nicht wollen?
Hallo,
lies dir folgendes mal durch
ZitatAlles anzeigenDA 135 Erstattungsansprüche der Familienkassen gegenüber Trägern der Grund-
sicherung
1
Hat die Familienkasse Kinderzuschlag gewährt und ist der Anspruch auf diesen nachträglich
ganz entfallen (z. B. Mindesteinkommensgrenze wird unterschritten oder mit Kinderzuschlag
kann Hilfebedürftigkeit nicht mehr vermieden werden), ist der zuständige Träger der
Grundsicherung gem. § 103 Abs. 1 SGB X erstattungspflichtig, soweit dieser nicht bereits
selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des Familienkasse Kenntnis erlangt hat.
2
Soweit die Bewilligung des Kinderzuschlages gegenüber einer Person aufgehoben worden
ist und zeitgleich ein Erstattungsanspruch gem § 103 SGB X beim Träger der
Grundsicherung geltend gemacht wurde, bleibt im Falle einer Nichtbeantragung von
Arbeitslosengeld II diese Person erstattungspflichtig.
3
Die Antragsfrist des § 40 Abs. 3 SGB II
ist in jedem Fall abzuwarten.
Ich hab mir zwar noch nicht alles reingezogen, aber ein kleines Licht am Ende des Tunnels
scheint da zu leuchten
-kann aber auch ein entgegenkommender ICE sein-.
Wie gewohnt die Quelle http://www.arbeitsagentur.de/nn_176696/Navigation/zentral/Veroeffentlichungen/Weisungen/Familienkasse-Fachdienste/Familienkasse-Fachdienste-Nav.html
und dort die Durchführungsanweisungen zum Sozialgesetzbuch I. und X. Buch
....Die Familienkasse wies uns an, den Betrag vom Jobcenter zu fordern. Dieses lehnt aber die Zahlung ab, mit der Begründung, das erst ab Antragstellung gezahlt werden kann. Wir beziehen nun laufend Leistungen. Doch was ist mit der Rückforderung? Die Familienkasse hat schon öfter intern solche "Sachen" reguliert. Unser Bescheid ist aber bereits rechtskräftig, daher sollen wir uns das Geld vom JC holen. Was aber tun, wenn die nicht wollen?
Nach dem Wortlaut oben verstehe ich dass so, dass die Familienkasse einen Erstattungsanspruch stellen muss (?).
Aber wie ich bereits sagte: Ich hab mir zwar noch nicht alles reingezogen,
dms
....kann sie auch gerne haben den diese ganzen unterlagen liegen mir auch vor, jedoch die blöde jahresabrechnung nicht.
mehrere anrufe, faxe, brief und e-mail brachten bisher nix, laut diversen internet foren soll ich da auch nicht die einzige sein.
ich will am montag erstmal dahin und versuchen mit ihr darüber zu reden...meint ihr ich habe erfolg? wie kann ich am besten argumentieren?
Hallo miss.mel,
Was ist für dich ein Erfolg?
Du solltest beim Gespräch mitteilen und belegen,
dass es bisher nicht möglich war, die Jahresabrechnung zu besorgen.
dms
.... Beim Bafög-Amt angerufen, ich bekomme wohl morgen den Bescheid, und erhalte monatlich 179€. ....
Hallo,
anscheinend ist evtl. Elterneinkommen angerechnet wurden. Also solltest Du die Eltern auffordern, den angerechneten Betrag an Dich zu zahlen (zu erkennen auf der Berechnung im BAföG-Bescheid).
Vorab kannst Du dich schon mal zum Thema Antrag auf Vorausleistung informieren.
Wie sieht es mit dem Mietzuschuss seitens des JobCenter aus?
Der muss beantragt werden.
(Leider ist aus deinem Eingangsthread nicht sorecht erkennbar, ob du alleine wohnst.)
Hinsichtlich Fahrkosten zur Schule, manche Kommunen erstatten die Fahrkosten.
dms
Hallo mädl,
ob Du überhaupt BAföG bekommst, hängt auch davon ab, ob deine private Schule förderfähig ist.
Eine Ausbildung an einer staatlichen Berufsfachschule ist i.d.R. schulgebührenfrei.
Ansonsten gilt, wer eine zweite Ausbildung machen will, muss sich notfalls auch um die Finanzierung selbst kümmern.
Vater Staat hilft i.d.R. nur dort, wo es z.B. zwingend notwendig ist, eine zweite Ausbildung zu absolvieren.
Andere Finanzquellen, außer die von Dir genannten, kann ich derzeit auch nicht erkennen.
dms
Verstehe ich gerade nicht !!.....
Ob die Aussage nun richtig ist - mit dem April ? <----- was soll da jetzt nicht richtig sein ?
Du hattest doch den April in Frage gestellt
Hallo ich versuch es kurz zu beschreiben
....
das Verletztengeld das für den Monat "April" ist den ich noch nicht erhalten habe bzw den ich in den nächsten Tage erhalten werde , wird für den Monat April angerechnet weil das auch für April ist ... Ähm kann mir das mal jemand erklären? das verstehe ich nicht warum fällt das nicht unterm zuflussprinzip ???
.....
ich hoffe ich hab es net zu kompliziert erklärt und ich hoffe das der eine oder andere weiss was ich meine -...
...
Ich wollte Dir halt bloss Anhaltspunkte geben, weil mitunter eben Einkommen nicht gleich Einkommen ist.
Und Verletztengeld mitunter neutral (in Höhe ALG II) gezahlt wird.
Da ich den Fall aufgrund deiner Info's nicht so recht einschätzen kann, habe ich dir halt mit helfenden Fragen und Info's versucht, evtl. Licht in das Dunkel zu bringen.
dms