Beiträge von dms


    Hallo Kai N,


    nachdem Du gekürzt hast, kann man evtl. von Textzitat reden.

    Zitat

    Dies schließt in der Regel die Veröffentlichung nicht selbst verfasster Texte (z.B. Nachrichtenmeldungen von fremden Internetseiten oder Zeitungen) im Volltext aus. Die Veröffentlichung von Text-Zitaten in angemessenem Umfang ist hingegen grundsätzlich gestattet.


    Wenn Du auch noch den Hinweis auf die Webseite (http://www.mietminderung-tipps.de/mietminderungstabelle.html) nachträglich reingesetzt hättest, dann :D


    Na, zumindest das Problem der Länge hast Du mal beispielhaft versucht zu lösen.


    ...


    Das liegt nicht vor. Wo bitte habe ich Urheberrechte verletzt ??
    .....


    Ich weiß nicht ob du das richtig verstanden hast,
    das komplette Kopieren von fremden Texten ohne Einverständnis k a n n eine solche Rechtsverletzung sein.
    Wo kein Kläger, da....


    dms
    PS: da werd ich auch mal was wegeditieren

    .....
    Mietminderungstabelle


    .....


    Hallo KAI N,


    du hattest in einem Beitrag es positiv befunden,
    dass ich zu meinen Ausführungen immer auch einen
    Link zu den entsprechenden Unterlagen/ Gesetzen etc. setze.


    Deine Beiträge zeugen aber nicht davon, dass Du dir das allzusehr
    zu Herzen genommen hast.


    Im übrigen sind einige (viele ?) Deiner Beiträge anscheinend
    lediglich Kopierarbeiten von Texten aus dem Internet.


    Dem folgenden Bedingungen hast Du bei Deiner Anmeldung zugestimmt.


    Zitat

    ..........
    Der Nutzer verpflichtet sich durch die Benutzung des Forums keine Rechte Dritter zu verletzten. Dies gilt insbesondere für die im Folgenden aufgeführten Rechtsgüter:
    a. .........


    ......


    Dies schließt in der Regel die Veröffentlichung nicht selbst verfasster Texte (z.B. Nachrichtenmeldungen von fremden Internetseiten oder Zeitungen) im Volltext aus. Die Veröffentlichung von Text-Zitaten in angemessenem Umfang ist hingegen grundsätzlich gestattet.


    Unter Textzitate kann ich manche deiner Beiträge auch nur mit geschlossenen Augen zuordnen.


    Zumindest die Quellenangabe (mit Link) wäre doch machbar ?
    Und wenn der Link angegeben ist, dann brauchst Du keine so großen Kopier-Orgien mehr machen.
    Das würde auch hier im Forum dazu führen, dass Deine Beiträge wieder überschaubarer werden
    würden -was die Menge und Länge an Text betrifft; inhaltlich wäre ein anderes Problem-.


    dms


    PS: Dein obiger Beitrag hätte durchaus so aussehen können (kurz)

    Zitat

    Turtle das Urteil hat aber nichts damit zu Tun mit meiner Fragestellung. Ich beziehe das auf einer Mietminderung beispielsweise wegen Lärmbelestigung. Schimmel ( durch das Gebäude ) usw nach solch einer Liste : ( Um an 4000 Glocken zu Kommen muss man aber sehr oft solch eine Mietminderung umgesetz haben. Zu dem wenn zweiaufeinanderfolgenden Monaten nicht die Miete bezahlt wird berechtigt das zur fristlosen Kündigung.)


    hier mal ein Link zu einer Mietminderungstabelle

    Der Bescheid über den Mehrbedarf traf heute bei mir ein:
    .....
    Allerdings erging der Bescheid nur über den letzten und aktuellen Monat, obwohl der Bewilligungszeitraum für das ALG länger ist und die Maßnahme mind. ein halbes Jahr dauert. :confused:


    Na das kriegen wir doch auch noch hin:p


    Hallo Lichtblick84,


    reich eine Kopie des Bescheides beim JobCenter nach.
    Ich gehe mal davon aus, dass Du noch im laufenden ALG II-Bezug bist.
    Es erfolgt eine Nachberechnung (Übg wird angerechnet, zusätzlich sollte noch der Mehrbedarf für Behinderte berücksichtigt werden).
    ...
    dms



    Wenn Du das bis hierhin geschafft hast, ist doch das andere nur ein Klacks ;)


    Evtl. kommt noch ein Änderungsbescheid für den Juni etc.
    Oder ist dein Übergangsgeld schon überall angerechnet (also im Juni, Juli...)?


    Schau dir den Bescheid Mehrbedarf nochmal an, nach deinem Zitat haben die doch den Mehrbedarf für die Dauer anerkannt. Vielleicht steht dort im Text noch was dazu.
    Alternativ kannst Du ja mal nachfragen.


    dms

    - da ich es sicher nicht gewesen bin hier mal eine kurze Erläuterung zu Deiner nicht ganz berechtigten Kritik!


    Niemand bezeichnet sich hier als "Neuer Benutzer" oder "Erfahrener Benutzer" "Fachkompetenter Nutzer" selbst !!! ....


    Nur zur Ergänzung "Erfahrener Benutzer"


    Geh mal hier im Forum auf die Schaltfläche "Benutzerliste"
    die lässt Du dir mal nach der Anzahl der Beiträge sortieren
    (dazu einfach auf die mittlere Spalte "Beiträge" klicken)
    Wenn die dann absteigend sortiert ist, gehe mal auf die zweite Seite
    Dort suchst Du dir mal Hoppel
    (der mit nur 99 Beiträgen einfach ein Benutzer ist)
    eins oben drüber findest Du Shattnira
    (der mit 103 Beiträgen den status eines Erfahrener Benutzer hat).


    Also 100 Beiträge hier im Forum führen automatisch zu der Bezeichnung Erfahrener Benutzer.
    Aus der Bezeichnung kann man also nicht auf die Qualität der Aussagen unbedingt schließen.


    Übrigens mit 30 Beiträgen wirst Du vom Neuer Benutzer zum Benutzer.
    (mit derselben Methode ermittelt)


    dms

    Genau. In Deutschland ist zwar vieles, aber nciht alles bis ins Detail geregelt.


    Mitunter kostet aber so ein Attest auch Geld. also muss da doch was gereglt sein (?).
    Zum Beispiel so:


    wie gehabt die Quelle Leistungen für Mehrbedarfe beim Lebensunterhalt


    Es bleibt also der oben bereits gegebene Hinweis

    Da wir hier keine Hellseher sind, können wir nicht wissen, wie dein SB es handhabt. Frage also dort nach.


    dms

    Wolferine, einen § dazu weiß ich im Moment nicht. ......


    Mensch Kai N
    hier geht es um die Frage von blauaachen.
    Wolverine72 hat einen eigenen Thread aufgemacht, dort kannst Du den Thread auffüllen.



    blauaachen - Tochter fängt Lehre an

    Zitat

    Hallo,


    meine Tochter 17 fängt jetzt mit der Lehre an .Wie wird ihr Lehr gehalt angerechnet?Bekomme ich kürzungen?


    Ich bekomme nur zuschuß da mein Mann vollzeit arbeitet aber zuwenig verdient für uns.

    brauche hilfe :
    hab ne abgeschlossene berufsausbildung zum Maurer und mir wurde tatsächlich auferlegt mich als bauhelfer zu bewerben.
    kennt niemand einen paragraphen oder ähnliches der soetwas untersagt ??????
    ......
    ist echt hart was heutzutage von jemand verlangt wird.


    LG HEI&KO


    Fundstelle 1

    Zitat

    Reichen die beruflichen Qualifikationen bzw. Erfahrungen für die
    Ausübung der Beschäftigung nicht aus, ist die Tätigkeit unzumutbar.


    Fundstelle 2

    Zitat

    Geben Leistungsberechtigte an, bestimmte Arbeiten aufgrund
    körperlicher, geistiger oder seelischer Beeinträchtigungen nicht
    ausüben zu können, sollte dies vom Ärztlichen Dienst und/oder
    Psychologischen Dienst (sowie auch Beauftragten Dritten) festge-
    stellt werden, soweit die Beeinträchtigung nicht offenkundig ist.


    Fundstelle3

    Zitat

    Führt die Ausübung einer (anderen) Arbeit dazu, dass die Leis-
    tungsberechtigten die körperlichen Fähigkeiten und Fertigkeiten, die
    sie für ihren Beruf benötigen, verlieren, ist die Arbeit nicht zumutbar.


    Fundstelle4
    ....


    Wo siehst Du hier einen rechtlichen Verstoß?


    PS: solche Gründe wie Mutterschutz etc. habe ich erst mal ausgeblendet:rolleyes:
    dms


    Quelle zum Nachlesen (§ 10 Sgb II)

    Hallo,


    meine Tochter 17 fängt jetzt mit der Lehre an .Wie wird ihr Lehr gehalt angerechnet?Bekomme ich kürzungen?


    Ich bekomme nur zuschuß da mein Mann vollzeit arbeitet aber zuwenig verdient für uns.


    Hallo,
    soweit ich das verstehe gibt es bei dieser Konstellation zwei Möglichkeiten (wennTochter zu Hause wohnen bleibt)
    1. die Tochter verfügt über soviel Einkommen, dass Sie aus Eurer BG rausfällt
    2. die Tochter bleibt mit ihrem Einkommen in eurer BG und das Einkommen wird "normal" angerechnet


    Da du sagst, dass Du nur einen Zuschuss erhälst,ist es möglich, dass Ihr auch kein ALG II mehr erhalten werdet.


    Wahrscheinlich muss man dass konkret durchrechnen. Vielleicht kommt ein Spezi hier nochmal vorbei, und hilft Dir da weiter.


    dms

    Ab dem 03.04.12 ist dein Anspruch entfallen, somit stehen nur anteilig der 1. u. 2. zu.


    Kleine Ergänzung aus den Unterlagen der BA
    Ab wann hast du leistungsrechtlich den sogenannten Studentenstatus?


    Zitat

    Der Studentenstatus liegt vor
    - ab dem Beginn des Semesters, für das sich der Betroffene
    immatrikuliert hat.
    - bei einer Immatrikulation für das laufende Semester ab dem Tag
    der Einschreibung.


    Wenn jemand Student ist, kann er defacto eigentlich letztendlich nicht arbeitslos sein:


    Zitat

    § 139 Abs. 2 geht von der Vermutung aus, dass ein
    Beschäftigungsloser, der Schüler oder Student einer Schule,
    Hochschule oder sonstigen Ausbildungsstätte ist, neben seiner
    Ausbildung nur versicherungsfreie Beschäftigungen nach dem SGB III
    ausüben kann. Damit steht er wegen fehlender Arbeitsfähigkeit nach
    § 138 Abs. 5 Nr. 1 der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung. ...


    Ps ein bißchen Quellenangabe Anweisungen zum ALG 1


    dms

    Wenn sie JETZT (im Mai) im 9. Monat ist, dann hat sie im JULI wohl bereits entbunden.


    Schonmal wer auf die Idee gekommen, dass das JC ggf. schon das Elterngeld angerechnet hat und es deshab ab JULI weniger Geld gibt? Immerhin sind das 300 Euro.


    .....
    Turtle


    Hallo Turtle ;),
    leider war der tatsächliche Entbindungstermin noch nicht bekannt.
    Mir ist nicht bekannt, ob man sozusagen vorausschauend Elterngeld anrechnet.


    Insoweit habe ich nicht umsonst nach Einkommen gefragt (auch wenn ich damit vorrangig
    den aktuellen Zeitraum angesprochen habe).


    dms

    Können die beiden noch was anderes beantragen?


    Evtl. meinst Du die Erstausstattung?
    Allerdings weiß ich jetzt auf die schnelle nicht genau, ob es diese Leistung noch gibt, bzw.
    ob man sowas nicht auch woanders beantragen kann.
    Aber lies Dir das erstmal durch (http://www.sozialleistungen.in…standskleidung-11299.html).


    Was den Auszahlbetrag von 220 Euro je Person betrifft, so wirft dieser Betrag Fragen auf.


    Ad hoc fallen mir nur ein paar Gründe ein, warum dies so wenig sein kann:
    - Einkommen wurde angerechnet
    - Auszug U25 mit entsprechendem abgesenktem Regelbedarf
    - Miete unangemessen, so dass übersteigender Mietbedarf direkt aus dem Lebensunterhalt gezahlt wird
    - laufende Sanktionen


    Allerdings wäre es gut zu wissen, warum nur die 220 Euro/ Person, weil die weiteren Empfehlungen sich
    u.a. auch darauf konzentrieren vorrangig können, eine evtl. unrechtmäßigen L-Berechnung zu korrigieren.


    Die Absenkung im Juli habe ich ja bereits versucht anzudeuten, wo die Begründung liegen kann.


    dms

    dms . über Einkommen teilt sie nichts mit.


    Zu den Einkommen in ihrer Berechnungsmethode hat das aber keine Auswirkung auf den Regelsatz, der gesetzlich jeden zusteht.


    Regelsatz = Auszahlungsbetrag ????

    ......Beide bekommen von der ARGE je 220 € für den Lebensuntehalt und die Miete wird übernommen.


    Jedoch ist sie nun im 9. Monat schwanger und das Geld von meiner Freundin wurde gekürzt!
    Sie bekommt ab dem 1.7. 220€,vorher war es ein wenig mehr.....



    Wann ist der Entbindungstermin?


    Du machst das schon


    dms

    k....


    Halten die Damen und Herren sich nicht daran in den Jobcentern sofort Klagen vor dem Sozialgericht.
    ......


    Du hast aber vorher schon geklärt, wieso nur 220 euro für Lebensunterhalt gezahlt werden?
    Liegt evtl. Einkommen vor?
    Was ist mit Mehrbedarf ?


    dms

    Hallo,


    zunächst danke für Deine Rückmeldung.
    So wie ich das sehe, hatte Turtle also doch recht (Vermögensumwandlung).
    Und was Ordnungswidrigkeit bzw. dessen Ahndung betrifft, so hatten wir hier
    ja auch gesagt, dass es in der Bandbreite (von nichts passiert bei Dir bis Verwarnungsgeld)
    alles möglich ist.


    Nochmals danke für die Rückinfo.


    dms

    Das geht leider nicht....sie arbeitet nicht, bekommt Hartz4. Die Wohnung würden sie nicht übernehmen....viel zu teuer und zu groß :-(


    Wenn tatsächlich nur Sie ALG II erhält, sollte dies kein Hinderungsgrund sein. M.E. müsste dann die 6-Monats-regelungen greifen. Die sagt aus, dass bis zu 6 Monate auch eine unangemessene Miete übernommen wird. Gleichzeitig wird man schriftlich aufgefordert, innerhalb einer dort genannten Frist (üblicherweise 6 Monate) die Mietkosten zu senken. Ab dem 7.Monat werden dann nur noch die angemessenen Kosten übernommen (in die Berechnung); den Rest muss man aus seinem Lebensunterhalt finanzieren.


    Allerdings

    Zitat

    ich lebe seit 9 Jahren in einer Beziehung mit 4 jährigem Kind.
    Da das Zusammenleben nicht mehr funktioniert möchte ich mich von meiner Partnerin trennen.


    könnte ich vermuten, dass Ihr gemeinsam ALG II erhaltet (als gemeinsame BG -Bedarfsgemeinschaft- berechnet werdet). Dann wäre im Vorfeld auch das JobCenter mit heranzuziehen/ zu informieren bzw. mit diesem abzustimmen; dass Ihr nicht mehr zusammenleben wollt.


    Alles andere macht doch keinen Sinn

    Zitat

    eine billige Wohnung werde ich mir auch suchen. Aber ich muss erst warten bis meine Partnerin ausgezogen ist.
    Ich kann die Wohnung ja jetzt nicht kündigen...was wäre, wenn meine Partnerin in den 3 Monaten keine neue Wohnung findet? Dann sitzt sie und meine Tochter auf der Straße.Das kann ich ja nicht verantworten.Deshalb möchte ich erst kündigen, wenn sie eine neue Unterkunft haben. Dann muss ich aber ja noch 3 Monate die Wohnung weiter bezahlen..


    Was ist, wenn keine Wohnung gefunden wird ?
    Ich will mal gar nicht unterstellen, dass evtl. die Suche nicht intensiv genug vorangetrieben wird.
    Dann würdest du immer weiter zahlen, und der derzeitige Zustand bleibt aufrecht erhalten.


    Wie sagte sundown

    Zitat

    Denn das Unterhaltsrecht hat nichts mit Mietrecht zu tun, und wenn es um Kindesunterhalt geht ist das Gesetz sehr streng, erst mußt du zusehen das Mindestens 225€ an KU gezahlt werden, der Rest spielt keine Rolle, denn das Gesetz kennt hier keine Gnade, hat deine Freundin bis dahin keine bleibe ist das Ihr Problem.


    Knallhart wie es jetzt klingt, hier mußt du erstmal an dich denken, aus Erfahrung (Die Du mit der Zeit auch noch bekommen wirst) kann Ich dir sagen das sowohl Jugendamt als auch Gericht in erster Linie auf dich Sch......en werden, die wollen nur das du Unterhalt zahlst.


    Es liegt daher nun auch an Dir, endgültig Fakten schaffen zu wollen.


    dms


    PS: mir ist bewusst, dass ich jetzt ziemlich weit weg, von deiner eigentlichen Fragestellung bin
    PSS: aber irgendwie gehört es doch dazu

    Danke für die schnelle Antwort...


    eine billige Wohnung werde ich mir auch suchen. Aber ich muss erst warten bis meine Partnerin ausgezogen ist.
    Ich kann die Wohnung ja jetzt nicht kündigen...was wäre, wenn meine Partnerin in den 3 Monaten keine neue Wohnung findet? Dann sitzt sie und meine Tochter auf der Straße.Das kann ich ja nicht verantworten.Deshalb möchte ich erst kündigen, wenn sie eine neue Unterkunft haben. Dann muss ich aber ja noch 3 Monate die Wohnung weiter bezahlen....und dies müsste doch eigentlich angerechnet werden. Oder???


    Warum lässt Du nicht die derzeitige Wohnung durch deine Partnerin offiziell als alleinige Mieterin übernehmen?
    Sie kann wohnen bleiben. Du kannst ohne finanzielle Verpflichtungen für die derzeitige Wohnung ausziehen.
    Natürlich muss da der Vermieter mitspielen (Änderung Mietvertrages, bzw. Nachtrag zum Mietvertrag).
    dms

    I....


    Stellt man den Antrag am 01.06 und dieser soll 6 Monate Laufen demnach bis zum 30.11.2012. D.h heißt wenn diese Bewilligung am 30.11.2012 ausläuft, kann auch nur im Oktober die Letzte Zahlung erfolgen für November ( Im Voraus ) 6 Monate bleiben 6 Monate.


    Juni, Juli. August, September, Oktober, November.


    wir haben zwar die Begriffe zahlungseingang und Verfügbarkeit noch nicht endgültig übereinstimmend geklärt,
    aber ich sag mal ja


    und schaue gleich mal auf die 2.Seite von diesem Thread zu dem Beitrag von HG:cool:
    dms

    Wenn wer gearbeitet hat ein Monat Beispiel Juni, erhält er für den Monat Juni sein gehalt entweder am 30 Juni oder am 1 Juli. ohne berücksichtigung der zahlungen am jeden 15zenten eines Monats.


    Reden wir über SGB II oder über Arbeits- bzw. Tarifrecht?

    Monatlich im voraus bedeutet, dass die Leistung am 1. d.M. zur freien Verfügung stehen muss
    Die Leistung steht auch zur Verfügung wenn sie am ersten eingeht ?
    ....


    Da frag mal deine Bank, ob Sie dir am Geldeingangstag sofort den Betrag zur Verfügung stellt, oder erst am Tag danach und evtl zwei tage danach auf dem Kontoauszug.


    Zu der ganzen Geschichte gab es vor kurzem eine Rechtsänderung, um Banklaufzeiten zu verringern.

    ....


    Würde die am ersten eingehen, für den Monat, wäre das mit dem im voraus erledigt. am 01.01.07 für den ganzen Monat 07 Juli ( Gegenwertig. )


    Je nachdem wie Du die obige Frage beantworten kannst.


    dms