Hallo und Gruß in die Runde,
Kann ich für IE 9.0 und Firefox 12.0 bestätigen.
dms
Hab gerade noch den Opera getestet.
Funktioniert ebenfalls, auch die Darstellungsproblem sind hier nicht vorhanden.
getestet: Opera portable 11.63
dms
Hallo und Gruß in die Runde,
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dms
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dms
Vielen Dank für den Hinweis! Das Login-Problem sollte nun behoben sein.
....
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dms
Hallo chico,
anscheinend haben wir unterschiedliche Unterlagen:
ZitatAlles anzeigen13.1 Bedarf
Der Barunterhalt volljähriger Schüler, Studenten und Auszubildender, die noch im
Haushalt eines Elternteils leben, bestimmt sich nach Altersstufe 4 der Tabelle in Anla-
ge I. Der Tabellenbetrag richtet sich nach dem zusammengerechneten Einkommen bei-
der Elternteile. Ein Elternteil hat jedoch höchstens den Unterhalt zu leisten, der sich
allein nach seinem Einkommen ergibt.
Dem 3. Familiensenat dient die Altersstufe 4 der Tabelle lediglich als Orientierung.
Der Bedarf nicht im Haushalt eines Elternteils lebender Kinder beträgt regelmäßig
670 EUR monatlich. Kosten für eine Ausbildung im üblichen Rahmen sind darin ebenso
enthalten wie ein Mietanteil (Warmmiete) von bis zu 280 EUR. Bei guten wirtschaftli-
chen Verhältnissen kann eine Erhöhung des regelmäßigen Bedarfs gerechtfertigt sein,
im Allgemeinen aber nicht über den doppelten Betrag hinaus.
In den Unterhaltsbeträgen sind Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge sowie
Studiengebühren nicht enthalten.
Zitat13.2 Einkommen des Kindes
Einkommen des volljährigen unterhaltsberechtigten Kindes, das nach Abzug ausbil-
dungsbedingter Kosten (vgl. Nr. 10.2.3) verbleibt, ist auf seinen Bedarf voll anzu-
rechnen.
Zitat10.2.3 Ausbildungsaufwand
Ausbildungsvergütungen sind vorbehaltlich Nr. 13.1 Abs. 3 um ausbildungsbedingte
Kosten zu kürzen. Die Höhe der ausbildungsbedingten Kosten bestimmt sich nach den
Verhältnissen des Einzelfalles. Sie kann, wenn hinreichende Anhaltspunkte für eine
Schätzung bestehen, mit 90 EUR monatlich angenommen werden.
meine sind von hier (www.olg.brandenburg.de)
Allerdings hast Du nicht Unrecht, im Absatz 3 wird das BGB erwähnt:
Zitat(3) Berufsausbildungsbeihilfe wird nicht vorausgeleistet, soweit die Eltern
bereit sind, Unterhalt entsprechend einer gemäß § 1612 Abs. 2 des
Bürgerlichen Gesetzbuches getroffenen Bestimmung zu leisten.
Widerspricht ja auch nicht meiner Aussage.
Ach so, es wird sich hier auf eine Bestimmung gem. 1612 bezogen.
ZitatAlles anzeigen§ 1612
Art der Unterhaltsgewährung
(1) Der Unterhalt ist durch Entrichtung einer Geldrente zu gewähren. Der Verpflichtete kann verlangen, dass ihm die Gewährung des Unterhalts in anderer Art gestattet wird, wenn besondere Gründe es rechtfertigen.
(2) Haben Eltern einem unverheirateten Kind Unterhalt zu gewähren, können sie bestimmen, in welcher Art und für welche Zeit im Voraus der Unterhalt gewährt werden soll, sofern auf die Belange des Kindes die gebotene Rücksicht genommen wird. Ist das Kind minderjährig, kann ein Elternteil, dem die Sorge für die Person des Kindes nicht zusteht, eine Bestimmung nur für die Zeit treffen, in der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen ist.
(3) Eine Geldrente ist monatlich im Voraus zu zahlen. Der Verpflichtete schuldet den vollen Monatsbetrag auch dann, wenn der Berechtigte im Laufe des Monats stirbt.
Zitat(3) Berufsausbildungsbeihilfe wird nicht vorausgeleistet, soweit die Eltern
bereit sind, Unterhalt entsprechend einer gemäß § 1612 Abs. 2 des
Bürgerlichen Gesetzbuches getroffenen Bestimmung zu leisten.
Sind Eltern nicht bereit oder haben keine Bestimmung getroffen, dann wird erstmal vorausgeleistet.
Wir sind immer noch im SGB.
Deine Ausführungen sind ja nicht verkehrt, nur halt in der Prüfreihenfolge m.E. nicht dem SGB III entsprechend.
Auszüge aus der GA zu dem §
Unterhaltsbetrag nach diesem Gesetz ist der die Freibeträge übersteigende Teil des Einkommens, nicht die förmlich festgesetzte
Unterhaltsleistung. Eltern leisten den nach den Vorschriften dieses Gesetzes angerechneten Unterhaltsbetrag nicht, wenn sie weder einen
Geldbetrag noch Sachleistungen in dieser Höhe an den Auszubildenden erbringen oder für ihn aufwenden. Die Eltern sind nach
Maßgabe des § 1612 BGB grundsätzlich frei in der Wahl der Leistungsart.
Eltern leisten den nach den Vorschriften dieses Gesetzes angerechneten Unterhaltsbetrag nicht, wenn sie weder einen
Geldbetrag noch Sachleistungen in dieser Höhe an den Auszubildenden erbringen oder für ihn aufwenden. Die Eltern sind nach
Maßgabe des § 1612 BGB grundsätzlich frei in der Wahl der Leistungsart.
Deine Prüfungen erfolgen i.d.R. nachdem die Voraussleistung festgesetzt und der Anspruchsübergang nach dem SGB III mitgeteilt wurde.
Spätestens bei der Prüfung, ob die geforderten Zahlungen einholbar/ einklagbar sind, dann werden deine Überlegungen angestellt.
Macht man dies vorher, so wäre die Frage, warum dann nicht auch der BAB-Bedarf auf die Höhe der 670 begrenzt wird, warum nicht
von vornherein das Kindergeld bei der BAB-Berechnung mit berücksichtigt wird,..und und und
Aber es geht ja hier um mandhy.
Und mandhy kann diese Prüfung nur über den Weg der Vorausleistung anschieben.
Zu den Erfolgsaussichten hattest du bereits etwas gesagt, wobei ich dies etwas anders sehe.
Die Mutter wird zwar evtl. außen vor bleiben, aber das Kindergeld wird dann mit berücksichtigt.
Denn durch das Kindergeld wird ja BAB-Bedarf teilweise mit abgedeckt.
es könnte also eine Vorausleistung in Höhe (auf den neuen Bewilligungszeitraum bezogen)
BAB-bisher berechnet +(anzurechnendes Einkommen der Mutter abzgl. Kindergeld)=BAB-incl. Vorausleistung
dms
Alles anzeigen....
Aber jetzt... Boa *aufreg*. Wenn ich einen Betreuungplatz hätte, dann könnte ich doch meine Arbeit normal aufnehmen!!!!! Die können was erleben, wenn ich zu meinen Termin komme!
.....
Wäre toll, wenn nun auch wieder so schnell soooo tolle Antworten kämen!
Hallo,
vielleicht liest Du mal vor dem Termin auf dieser Seite ( http://www.arbeitsagentur.de/nn_164878/zentraler-Content/A07-Geldleistung/A071-Arbeitslosigkeit/Publikation/pdf/da-alg-aktuell.html ) die GA-Alg zum § 138 und dort den Punkt 3 durch.
Das wesentliche wurde hier jedoch bereits erwähnt.
dms
Hallo,
ich drösel das mal nach Unterhaltsrecht im BGB auf. Das wäre nämlich vorrangig anzuwenden. ......
LG chico
Hallo chico,
auch auf die Gefahr hin, etwas zu wiederholen, es geht hier um eine Berechnung nach dem SGB III.
Für die Verzweigung in das Unterhaltsrecht im BGB gibt es für einen Spezialfall ebenfalls einen eigenständigen Paragraphen im SGB III.
§ 68 Vorausleistung von Berufsausbildungsbeihilfe
Es ist daher fraglich, warum der Gesetzgeber hier einen extra Paragraphen für die Verzweigung geschaffen hat,
wenn nach deinen Worten das SGB III erstmal grundsätzlich nachrangig ist - also nicht nur in dem Spezialfall-.
Alles anzeigen...
So. Da Du nicht mehr bei einem Elternteil wohnst, hättest Du einen pauschalen Unterhaltsanspruch in Höhe von 670€(vergl. LL der OLG Punkt 13.1.2). Darauf anzurechnen ist das volle Kindergeld, welche Deine Mutter Dir ja richtigerweise auskehrt, da es zur Deckung Deines Bedarfs dient (vergl. § 1612b BGB). Dann wird die volle Ausbildungsvergütung angerechnet, sowie der volle BAB-Betrag.
670€ - 184€ - 357€ - 194€ = -65€
Du deckst also mit Azubivergütung, Kindergeld und BAB Deinen Bedarf selber. Die Mutter ist raus aus der Sache.
LG chico
Meine Kontrollrechnung würde zwar etwas anders aussehen, aber vom Ergebnis käme ich zu den selben Schlussfolgerungen, wenn ein Verfahren nach § 68 eingeleitet werden würde. mandyh kommt aus Brandenburg, somit wären noch die ausbildungsbedingten Aufwendungen zu berücksichtigen (als Abzug; müsste ich erst schauen ob 70 oder 90 Euro). Jedoch steht dies erst am Ende des Verfahrens nach § 68 Vorausleistung von Berufsausbildungsbeihilfe, also wenn die Klage vorbereitet wird.
dms
Hinweis für mandyh: such mal bei Google nach Vorausleistung -egal ob bei BAföG oder BAB-.
...
Papa hatte letztes Jahr Hirnblutungen, seit dem ist Mama seine Betreuerin (vom Amtsgericht anerkannter Ausweis, auch über Vermögen). ....
Warum? Weil mein Vater ein Grundstück in Thüringen besitzt, das über die Grenze des Vermögens hinausgeht. Der Verkauf dieses Grundstücks wird sich jedoch schwierig gestalten, da mein Vater im Grundbuch eingetragen ist, er also dem Verkauf zustimmen muss, jedoch dazu derzeit nicht in der Lage ist...
....
Was können wir tun bis das Grundstück verkauft ist?
VIELEN VIELEN DANK FÜR EURE ANTWORTEN!!!!
Hallo,
lies Dir evtl. die Aussagen zu § 12 durch. zu finden hier auf der Seite
http://www.arbeitsagentur.de/nn_166486/zentraler-Content/A01-Allgemein-Info/A015-Oeffentlichkeitsarbeit/Allgemein/IW-SGB-II-Fachliche-Hinweise.html
Die Zustimmung deines Vaters sollte doch eigentlich das letzte Problem sein, weil Deine Mutter doch als Betreuerin auch im Hinblick auf Vermögensdisposition fungiert.
Nachdem Du gelesen hast, kannst Du evtl. konkreter Fragen stellen.
dms
Alles anzeigeneinkommen ab august:
357€ netto ausbildungsgehalt
184€ kindergeld
245€ Unterhalt
194€ BAB = 980€
im moment bekomme ich statt unterhalt vom BAB 476€
wären dann 1017€
Hallo,
sind die 245€ Unterhalt das anzurechnende Einkommen aus dem BAB-Bescheid?
Wenn ja, dann hast Du eigentlich kein Recht, das Kindergeld einfach einzuverleiben.
Vielmehr aus sicht deiner Mutter, müsste Sie (245 - 184) 61 Euro zu dem weitergeleiteten Kindergeld an Dich dazu zahlen, um
dem BAB-Bescheid gerecht zu werden.
Somit sieht deine Rechnung dann etwas anders aus:
357€ netto ausbildungsgehalt
245€ Unterhalt, incl. 184€ kindergeld
194€ BAB = 796€
Das Kindergeld ist vom Ansatz her für die Eltern gedacht.
Evtl. sind jetzt noch weitere Fragen aufgetreten, dann stelle sie ruhig.
Zumindest kann ich mir das vorstellen.
dms
Hallo dms. ja 14,83 x 365 : 12 = 451,08 und die gebe mal ein zu dem Link der Bundesagentur als Berechnungsmodell als durchschnittliches Einkommen. Kommt ein Leistungsbetrag von 7,03 raus das zu 210,90 führt.
Hallo,
Und was willst Du mir damit sagen?
Bevor du antwortest, lies bitte vorher den ersten und den zweiten Beitrag in diesem Thread.
dms
Jetzt bin ich völlig verwirrt!
Ich werde Dienstag hingehen und mich erkundigen,weshalb 351,60 Euro angerechnet werden.
Vielen dank!
So wie ich dir das schon geschrieben hatte, da hat jemand die Begriffe falsch gedeutet und somit falsch erfasst.
ZitatIch bekomme von der Arbeitsagentur 210,90€ monatlich, dieses Geld bekomme ich seit dem 19.02.2012. Der Leistungsbetrag beträgt 7,03€ täglich,das Leistungsentgelt 11,72 € täglich; das Bemessungsentgelt 14,83€ täglich.
Sag mal Bescheid, was rausgekommen ist.
Hier waren ja (teilweise abenteuerliche) Berechnungen/ Überlegungen angestellt wurden.
dms
Ab August sollte dort 60 % stehen !
hast dich bestimmt verschrieben
Nachtrag: werd das aber nochmal abprüfen § 21,23,25 BAföG; meld mich dann nochmal
...
dms
Hallo,
ich hab nochmal geschaut, ist richtig, so wie Du es beschrieben hast (erst 55 und nur 50%).
dms
Von der schnelligkeit ist es bei mir gleich. Bei neue Beiträge ist rechts die blaue Schrift nur halb zu sehen.
Wenn ich dort eine Wert aus dem Style entferne, kann ich die Schrift sauber lesen.
speziell geht es um den Wert : overflow; hidden im .threadbit.threadpostedin p
Vielleicht wird dies zentral nochmal angepasst, da die oben erwähnte schlechte Lesbarkeit anscheinend auch Browserunabhängig ist.
dms
Hallo,
wenn du derzeitig bedürftig bist, dann solltest Du doch eigentlich bei der Unterhaltsberechnung als nicht leistungsfähig eingestuft werden.
Eine Abänderung des Urteils musst du schon selber herbeiführen.
dms
im moment steht da 55% und ab august 50%.
...
Ab August sollte dort 60 % stehen !
hast dich bestimmt verschrieben
Nachtrag: werd das aber nochmal abprüfen § 21,23,25 BAföG; meld mich dann nochmal
...
gibt es eine möglichkeit wenn meine schwester auszieht das dann wieder mehr freibetrag für meine schwester ist?
danke für die antwort.
Was ändert der Auszug an der Tatsache, dass die Schwester nunmehr in Ausbildung ist?
Daher NEIN.
dms
Alles anzeigen...
Ich bekomme von der Arbeitsagentur 210,90€ monatlich, dieses Geld bekomme ich seit dem 19.02.2012. Der Leistungsbetrag beträgt 7,03€ täglich,das Leistungsentgelt 11,72 € täglich; das Bemessungsentgelt 14,83€ täglich.
....
Das zu berücksichtigende Einkommen von der Arbeitsagentur beträgt 351,60 €,wie kann das sein,wenn ich nur 210,90 € bekomme?
Wer kann mir bitte sagen,ob diese Berechnung stimmt und weshalb nicht 210,90 € sondern 351,60 € angerechnet werden?
Stimmt diese Berechnung?
Danke im Voraus für ehrliche Antworten!
Bitte keine Diskussionen!
So auf die schnelle würde ich sagen, da ist ein kleiner Fehler unterlaufen.
11,72 x 30 Tage = 351,60
Aber ausgezahlt werden ja nur die 60 % von 11,72 = 7,03
Also nix wie hin zum JobCenter.
dms
Alles anzeigen.....
Meine Frage meine mutter ist doch immer noch meiner schwester unterhaltsverpflichtet sie wohnt noch zuhause und wir im juni2012 grade mal 17 Jahre.
Wieso hat meine mutter jetzt anzurechendes einkommen hat sie vorher nicht gehabt.
Was kann man machen das meine mutter kein anzurechnendes einkommen mehr hat?
Soll meine Schwester jetzt mit 17 ausziehen?und vor allem dingen habe ich ja selber mit 17 ein kind bekommen und muss meine mutter jetzt für dieses aufkommen?
Mein vater wurde nicht berechnet da er unbekannt ist.
Danke für die Hilfe;)
Mit Beendigung der Schule ist auch der bisherige Freibetrag für die Schwester beim anzurechnenden Einkommen der Mutter entfallen.
Nunmehr wird das anzurechnende Einkommen halbiert, weil ja zwei Anspruchsberechtigte Kinder auf
"Ausbildungsunterhalt" vorliegen.
Wieso muss die Mutter für deine Kinder aufkommen?
schau mal in die Quertabelle beim Einkommen der Mutter.
Da sollte an vorvorletzter stelle die Zahl 60 (%) stehen.
50% generell, 5 % für Dich, 5 % für deine Schwester
Deine Kinder haben evtl. Anspruch auf Unterhalt vom Kindesvater, eigenes Kindergeld, wohngeld oder Alternativ Hartz IV.
dms
....
Dms : Recht hast Du. Das ist eine außergewöhnliche seltsame Sache, dass ein Vermieter sich so etwas gefallen lässt über Jahre. Dms, was mich sehr wundert ist das das ganze überhaupt bis zum BSG gegangen ist. Das bereits nicht zu einem früheren Zeitpunkt geprüft wurde warum der Vermieter sich rechtlich nicht gewehrt hat, bzw warum das überhaupt über solch einem Zeitraum möglich war.
Hallo,
Gegenstand dieses Verfahrens war der sozialrechtliche Aspekt dieser Geschichte und nicht der mietrechtliche.
Genausowenig ist bekannt, inwieweit noch ein strafrechtliches Verfahren (Sozialbetrug) stattgefunden hat.
Nicht alles vermischen.
dms
dms Ok Melden sollte man das. ist dann eine solche als berechtigt zu Sehen, beispiel wegen Schimmel ausgehend vom Gebäude, dass den Mieter in seiner Gesundheit beeinträchtigt. Wie würde dann ein Gericht Urteilen, das der Mieter im Bezug von Hartz IV sein Recht erhält solch eine Mietminderung geltend zu Machen, die auch zu seinen gunsten ist.
Nochmal, wenn die Miete vom Amt kommt, dann kommt nach der Mietminderung nur soviel, wie nun an Miete zu zahlen ist.
Bevor jetzt wieder irgendwelche Beispiele kommen,
wenn die Miete vom Amt kommt, dann wird nach der Mietminderung auch nur die geminderte Miete in die Berechnung einbezogen.
Zitat§ 22 Bedarfe für Unterkunft und Heizung
(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind......
dms
....
Die Miete einfach von sich aus zu Mindern ohne eine Begründung anzugeben warum. Klar das geht nicht. Das wäre dann Vorsatz.
Zu deiner nachträglichen Änderung:
Im Urteil wird Bezug auf den Bericht der Außenprüfer genommen, welcher hier nicht vorliegt.
Im übrigen zeige mal den Vermieter, der sich im Zeitraum vom 01.01.2005 bis 30.11.2007 solange sowas unrechtmäßig gefallen lässt -nämlich 65,37 EUR mtl. (368,70 EUR - 303,33 EUR) in der Zeit von Januar bis April 2005, 175,28 EUR mtl. (478,61 EUR - 303,33 EUR) in der Zeit von Mai 2005 bis August 2006 und 81,17 EUR mtl. (384,50 EUR - 303,33 EUR) in der Zeit von September 2006 bis November 2007.
ZitatIhr Erklärungsversuch, sie habe den Minderungsbetrag als Entschädigung für die geminderte Tauglichkeit der Unterkunft angesehen, ist schon im Ansatz abwegig. Zudem hat die Klägerin auch auf eingehendes Befragen des Senats keine auch nur in sich schlüssige Erklärung abgeben können, weshalb sie angenommen haben will, wegen teilweise Gebrauchsuntauglichkeit der Wohnung nicht nur berechtigt gewesen zu sein, die Mietzahlung an den Vermieter zu kürzen,
Aber nochmals, ob berechtigt oder unberechtigt, jede Änderung in der Miethöhe ist mitzuteilen.
dms
Danach gab die Klägerin an, sie habe von sich aus die Miete auf ca. 300,00 EUR mtl. gemindert, hierdurch verblieben ihr ca. 370,00 EUR mtl. zum Leben. ////////
von sich aus, besagt aber nicht das es eine berechtigte Begründung gab !!! aus dem Urteil ist auch nicht zu Lesen warum gemindert wurde, wenn ich das nicht überlesen habe.
Ändert das was an deiner Frage, ob eine Mietminderung zu melden ist?
Eine Minderung ist immer meldepflichtig.
Nochmal Zitat aus dem Urteil
ZitatNach § 60 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 des Sozialgesetzbuches Erstes Buch - Allgemeiner Teil - (SGB I) hat, wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistungen erheblich sind.
Bei der Höhe der tatsächlichen Unterkunftskosten handelt es sich nach Vorstehendem um leistungserhebliche Angaben, weil hiervon die Höhe der Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB II abhängt.
.....
Dazu glaube ich das ich das nicht erklären muss und für jeden verständlich ist.
genau, machen wir aus diesem "kurzen" Thread nicht auch noch so einen langen ala Kai N.
Wenn Du willst, dann zeige ich dir, wie man die Editorfunktionen nutzen kann, um Beiträge
auch optisch aufzupeppen/ zu unterstützen. wenn Interesse - dann eine kurze PN.
zurück zum Thema:
Alles anzeigenTurtle Ausgangspunkt von mir war : Folgende Situation würde Eintreffen. Der Mieter ist Hartz IV Empfänger und erhält durch das Jobcenter die Miete. Im Verlauf der Mietzeit tritt ein berechtigter Mangel auf der zu einer Mietminderung führt. Ist der Leistungsbezieher dazu verpflichtet den Betrag der Minderung an das Jobcenter zurück zu Erstatten ?
Ok ich hätte hier Schreiben müssen das dieser berechtigte Mangel nicht verschwiegen wurde. Das sollte von mir nicht als vorsätzlich ausgelegt sein.
Unter Vorsatz durch Verschweigen klar dann ist das nicht. Das könnte sogar ausgelegt werden als versuchter Sozialbetrug.
Turtle da hat der aber ne Menge Mietminderungen umgesetzt wenn das ein Betrag ist von 4283,51 EUR. Dem muss ja bald die Decke auf dem Kopf gefallen sein.
ZitatDanach gab die Klägerin an, sie habe von sich aus die Miete auf ca. 300,00 EUR mtl. gemindert, hierdurch verblieben ihr ca. 370,00 EUR mtl. zum Leben.
Also hier haben wir die Mietminderung.
ZitatMit Bescheid vom 24.01.2008 hob die Beklagte die Bewilligungsbescheide vom 02.12.2004, 10.05.2005, 09.11.2005, 05.05.2006, 04.08.2006 und 28.11.2006 teilweise auf und forderte von der Klägerin die Erstattung von 4.295,06 EUR für den Zeitraum von Januar 2005 bis November 2007. Die Überzahlung in Höhe der Differenz zwischen den von der Beklagten tatsächlich geleisteten zu den von der Klägerin gemindert an den Vermieter gezahlten Kosten der Unterkunft beruhe auf vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemachten Angaben der Klägerin zu ihren Mietaufwendungen.
Hier sagt das Jobcenter, die Mieterin hat das nicht mitgeteilt, und daher keinen Anspruch auf die bisherige volle Miete, sondern nur in Höhe der tatsächlichen.
ZitatIhren Widerspruch gegen diese Entscheidung begründete die Klägerin damit, im Zusammenhang mit dem Folgeantrag vom 11.04.2005 keine höheren Unterkunftskosten geltend gemacht und deshalb zumindest diesen Teil der Überzahlung nicht verursacht zu haben.
Nunja, mitgeteilt hat sie die nunmehr niedrigere Miete aber auch nicht.
ZitatMit Widerspruchsbescheid vom 25.09.2008 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Ihr sei bereits bei Antragstellung bewusst gewesen, dass sie die Miete nicht in voller Höhe an den Vermieter weiterleite.
Kleine Abzweigung zum Thema Missbrauch von zweckgebundenen Leistungen -wird aber hier nicht weiter ausgeführt.
ZitatZur Begründung der am 24.10.2008 zum Sozialgericht erhobenen Klage hat die Klägerin angegeben, der geminderte Anteil der Miete habe ihr als Nachteilsausgleich für die mangelhafte Mietsache zugestanden, jedenfalls sei ihr Vertrauen schutzwürdig und sie habe das nach Auffassung der Beklagten zu viel erhaltene Geld verbraucht.
Nachteilsausgleich - klingt gut und trifft evtl. zu, wenn man die Miete aus eigener Tasche bezahlt.
Zitat§ 22 Bedarfe für Unterkunft und Heizung
(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind......
ZitatMit Urteil vom 29.10.2009 hat das Sozialgericht der Klage stattgegeben und den Bescheid vom 24.01.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.09.2008 aufgehoben. Die Klägerin genieße schutzwürdiges Vertrauen. Auf die Begründung des Urteils wird Bezug genommen.
Da geht es weniger um die hier gestellte Frage, sondern vielmehr darum, ob die Rückforderung (Zahlung) an sich möglich ist. Um das zu verstehen sollte man sich den § 45 SGB X mal anschauen.
ZitatAlles anzeigen(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit
1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.
Also die bisher bewilligte Miethöhe war aus der heutigen Sicht rechtswidrig. Tatsächlich wäre ja nur die tatsächliche Miethöhe zu bewilligen und zu zahlen.
Gegen das am 13.11.2009 zugestellte Urteil richtet sich die am 25.11.2009 eingelegte Berufung der Beklagten, mit der sie ihre Auffassung darlegt, die Klägerin sei zur Mitteilung der tatsächlich gezahlten Miete verpflichtet gewesen und habe dies nur in mindestens grob fahrlässiger Vernachlässigung der sie betreffenden Sorgfaltspflichten verkennen können.
Eine Rückforderung ist ja nur zulässig, wenn einer der Punkte (siehe oben zu § 45 (2) SGB X) erfüllt ist.
ZitatDie zulässige Berufung der Beklagten ist auch begründet.
Das angefochtene Urteil ist aufzuheben und die Klage abzuweisen. Der Bescheid der Beklagten vom 24.01.2008 idF des Widerspruchsbescheides vom 25.09.2008 ist nach dem mit Schreiben vom 10.03.2009 abgegebenen Teilanerkenntnis der Beklagten rechtmäßig.
So jetzt kommt es:
ZitatZu Recht hat die Beklagte die Bewilligung von Unterkunftskosten an die Klägerin im Zeitraum vom 01.01.2005 bis zum 30.11.2007 in Höhe der Differenz zwischen den tatsächlich geleisteten Unterkunftskosten und der monatlich von der Klägerin an ihren Vermieter abgeführten Unterkunftskosten aufgehoben und die Erstattung der Differenz von der Klägerin verlangt.
Wie war doch gleich die Frage?
Turtle Ausgangspunkt von mir war : Folgende Situation würde Eintreffen. Der Mieter ist Hartz IV Empfänger und erhält durch das Jobcenter die Miete. Im Verlauf der Mietzeit tritt ein berechtigter Mangel auf der zu einer Mietminderung führt. Ist der Leistungsbezieher dazu verpflichtet den Betrag der Minderung an das Jobcenter zurück zu Erstatten ?
.....
ZitatZu Recht hat die Beklagte die Bewilligung von Unterkunftskosten an die Klägerin im Zeitraum vom 01.01.2005 bis zum 30.11.2007 in Höhe der Differenz zwischen den tatsächlich geleisteten Unterkunftskosten und der monatlich von der Klägerin an ihren Vermieter abgeführten Unterkunftskosten aufgehoben und die Erstattung der Differenz von der Klägerin verlangt.
ZitatAlles anzeigenNach § 60 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 des Sozialgesetzbuches Erstes Buch - Allgemeiner Teil - (SGB I) hat, wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistungen erheblich sind.
Bei der Höhe der tatsächlichen Unterkunftskosten handelt es sich nach Vorstehendem um leistungserhebliche Angaben, weil hiervon die Höhe der Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB II abhängt.
Diese tatsächlichen Unterkunftskosten hat die Klägerin jedoch zu keinem Zeitpunkt vor dem 27.11.2007 in zutreffender Höhe angegeben. Vielmehr hat sie beim Erstantrag anstelle der Bezifferung ihrer tatsächlich geleisteten Miete einen Mietvertrag und einen Wohngeldbescheid mit der Berechnungsgrundlage der mietvertraglich geschuldeten Miete vorgelegt. Bei sämtlichen Folgeanträgen hat die Klägerin erklärt, leistungserhebliche Änderungen seien nicht eingetreten. Hierbei hat sich die Klägerin zur Überzeugung des Senats (mindestens) grob fahrlässig verhalten.
Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt (§ 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 3 SGB X) und schon einfachste, naheliegende Überlegungen nicht anstellt bzw. nicht beachtet, was in jedem Fall einleuchten muss (BSG Urteil vom 19.02.1986 - 7 RAr 55/84 = SozR 3-1300 § 48 Nr. 22).
Zur Überzeugung des Senats konnte die Klägerin aufgrund ihrer Ausbildung zur Anwaltsgehilfin, ihrer im Akteninhalt ersichtlichen Einsichts- und Kritikfähigkeit und nach dem in der mündlichen Verhandlung am 22.11.2010 gewonnenen Eindruck erkennen, dass es für die Höhe der ihr zustehenden Leistungen auf die tatsächliche Höhe ihrer Unterkunftskosten und nicht auf die vertraglich geschuldete Miethöhe ankommt.
Die Klägerin ließ aber die Frage nach der Höhe der Miete im Rahmen sonst vollständig ausgefüllter Anträge unbeantwortet und suggerierte durch die unkommentierte Einreichung des Mietvertrags sowie eines Wohngeldbescheides auf Berechnungsgrundlage der mietvertraglich geschuldeten Zahlungen, ihr entstünden Unterkunftskosten in dieser Höhe.
Auf Grundlage der ihr mindestens halbjährlich zugehenden Bewilligungsbescheide, in denen die der Bewilligung zugrunde gelegten Unterkunftskosten ausgewiesen sind, musste die Klägerin auch jeweils erkennen, dass die Beklagte dem so geschaffenen Irrtum erlegen war. Sie unterließ jedoch weiterhin die Angabe der realen Unterkunftsaufwendungen.