Beiträge von dms


    Hallo,


    Die Bezugsdauer sagt doch nichts anderes aus, als dass Dir bis zu max. xxx tage ALGI gezahlt wird.
    Im Falle einer Krankheit wird bis zu 6 Wochen (bei andauernder Krankheit) das ALG I weitergezahlt; also verbrauchst Du
    deine Anspruchstage.
    Solltest du über die 6 Wochen hinaus weiterhin krank sein, hast du Anspruch auf Krankengeld.
    Dein ALG I wird eingestellt. Somit verbrauchst Du in der Zeit der Krankengeldzahlung keine AlgI - Anspruchstage.
    Dein Anspruch ruht sozusagen während dieser Zeit.
    Wirst Du wiedergesund geschrieben und bist weiterhin anspruchsberechtigt, dann verbleibt Dir noch dein Restanspruch,
    welcher am ersten Tag der Krankengeldzahlung bestand.


    Wenn ich deine Frage nicht falsch verstanden habe, dann verlängert sich dadurch der mögliche Bezugszeitraum um
    die Zeit der Unterbrechung durch den Krankengeldbezug.


    dms


    PS: auf die Problematik, welche Krankschreibung (also welche Krankheit) zählt, bin ich vorerst nicht eingegangen.

    Hey, .... (3) Der Anspruch nach Absatz 1 entsteht nach vierwöchiger ununterbrochener Dauer des Arbeitsverhältnisses. Das Arbeitsverhältnis vor der Krankmeldung betrug aber erst 2 Arbeitstage. Kann es daher sein das doch K-Geld Beantragt werden muss?


    Hallo,
    würde ich auch so sehen. Deswegen habe ich dir ja auch mal den Gesetzestext zittiert.
    Ob ein Anspruch auf Krankengeld besteht (wegen der kurzen Frist) schließe ich nicht aus.
    Also stell den Antrag auf Krankengeld. So wie ich das sehe,
    war der Hinweis seitens deines ehemaligen Arbeitgebers korrekt.


    dms

    Hey,


    einen Antrag auf Gleichstellung habe ich nicht gestellt.
    Ist zwar beim JC angegeben, das Interessiert die aber nicht.


    .....


    Hallo,
    mir fällt auch nichts ein, warum dies das Jobcenter interessieren sollte.
    Maximal bei der Problematik Vermittlung müsste man evtl. Einschränkungen kennen,
    um nicht unnötige Vermittlungsvorschläge bzw. Zuweisungen zu machen.
    -->Diese Aussage betrifft lediglich den Grad der Behinderung von 40<--


    Eine Gleichstellung hat nur Auswirkungen im arbeitsrechtlichen Sinne/ in einem bestehenden Arbeitsverhältnis.


    dms

    @ dms - klar kann man da ein rechtliches Problem sehen, aber was ist denn die Alternative ??? Ich denke wenn man ihm seitens des Vereins vielleicht auch nur einen StB empfehlen kann der inzwischen im Ruhestand ist und die Einkommenssteuererklärung mit ihm soweit unterstützend bearbeiten kann das er sie vielleicht sogar selber erstellen kann ohne eine "teueren" Steuerberater zu beauftragen, wäre ja auch schon hilfreich!
    .....


    Das klingt ja schon ganz anders, als in dem von mir zitierten Beitrag.


    .... einen "Lohnsteuer-Verein" nennen kann der Dir gegen geringes Geld soweit helfen kann das Du den Steuerberater nicht unbedingt brauchst!
    .....


    dms


    Hast du eine Gleichstellung ? - Wenn ja, wäre evtl. noch ein besonderer Kündigungsschutz zu prüfen.


    dms

    ....
    Ich kenne nur die Regelung, 6 Wochen Lohnfortzahlung durch den AG, dann K-Geld.
    ...


    Entgeltfortzahlungsgesetz
    § 3 Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall


    (1) Wird ein Arbeitnehmer durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert, ohne daß ihn ein Verschulden trifft, so hat er Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen. Wird der Arbeitnehmer infolge derselben Krankheit erneut arbeitsunfähig, so verliert er wegen der erneuten Arbeitsunfähigkeit den Anspruch nach Satz 1 für einen weiteren Zeitraum von höchstens sechs Wochen nicht, wenn

    1. er vor der erneuten Arbeitsunfähigkeit mindestens sechs Monate nicht infolge derselben Krankheit arbeitsunfähig war oder
    2. seit Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit eine Frist von zwölf Monaten abgelaufen ist.


    (2) .....


    (3) Der Anspruch nach Absatz 1 entsteht nach vierwöchiger ununterbrochener Dauer des Arbeitsverhältnisses.



    ....
    Gibt es bei den Leihbuden EXTRA Regelungen?


    Ich würde hier mal NEIN sagen.


    dms

    Danke für die umfangreiche Antwort. Habe jedoch vergessen zu erwähnen, da das angestrebte Studium zur Zeit vordergründig ist, ein Fördermittel im Sinne von BAföG, Ausbildunsbeihilfe o.ä. beantragen zu wollen und ob dies im Zusammenhang mit dem "Teilzeit-konzept" überhaupt gebilligt wird, da ich ja über ein gesundes Einkommen verfüge aber Gelder vom Staat nicht nicht liegen lassen möchte.


    Hallo,
    soweit BAföG-Anspruch dem Grunde nach bestehen würde, wäre beim Anspruch der Höhe nach zu beachten,
    dass Einkommen auf den Bedarf angerechnet wird.


    dms

    .... und der Dir vielleicht einen "Lohnsteuer-Verein" nennen kann der Dir gegen geringes Geld soweit helfen kann das Du den Steuerberater nicht unbedingt brauchst!
    .....
    Alternativ kannst Du ja auch mal im Web nach einem "Steuerhilfe-Verein" schauen der in Deiner Nähe zu finden ist! Ansonsten kann ich nur sagen: Willkommen im Club! - In Deutschland muss man als Selbstständiger einfach Pleite gehen, dafür gibt es einfach zu viele Neider in den Amtsbuden!


    Hallo HG,
    ich sehe in deiner Aussage ein kleines Problem.
    § 4 Nr. 11 Steuerberatungsgesetz (StBerG)
    § 4 Befugnis zu beschränkter Hilfeleistung in Steuersachen


    Zitat

    Lohnsteuerhilfevereine, soweit sie für ihre Mitglieder Hilfe in Steuersachen leisten, wenn diese


    • a)Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, sonstige Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen (§ 22 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes), Einkünfte aus Unterhaltsleistungen (§ 22 Nr. 1a des Einkommensteuergesetzes) oder Einkünfte aus Leistungen nach § 22 Nr. 5 des Einkommensteuergesetzes erzielen,
    • b)keine Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb oder aus selbständiger Arbeit erzielen oder umsatzsteuerpflichtige Umsätze ausführen, es sei denn, die den Einkünften zugrunde liegenden Einnahmen sind nach § 3 Nr. 12, 26 oder 26a des Einkommensteuergesetzes in voller Höhe steuerfrei, und
    • c)Einnahmen aus anderen Einkunftsarten haben, die insgesamt die Höhe von dreizehntausend Euro, im Falle der Zusammenveranlagung von sechsundzwanzigtausend Euro, nicht übersteigen und im Veranlagungsverfahren zu erklären sind oder auf Grund eines Antrags des Steuerpflichtigen erklärt werden. An die Stelle der Einnahmen tritt in Fällen des § 20 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes der Gewinn im Sinne des § 20 Absatz 4 des Einkommensteuergesetzes und in den Fällen des § 23 Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes der Gewinn im Sinne des § 23 Absatz 3 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes; Verluste bleiben unberücksichtigt.



    Die Befugnis erstreckt sich nur auf die Hilfeleistung bei der Einkommensteuer und ihren Zuschlagsteuern. Soweit zulässig, berechtigt sie auch zur Hilfeleistung bei der Eigenheimzulage und der Investitionszulage nach den §§ 3 bis 4 des Investitionszulagengesetzes 1999, bei mit Kinderbetreuungskosten im Sinne von § 9 Abs. 5, § 9c Abs. 2 und 3 des Einkommensteuergesetzes sowie bei mit haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen im Sinne des § 35a des Einkommensteuergesetzes zusammenhängenden Arbeitgeberaufgaben sowie zur Hilfe bei Sachverhalten des Familienleistungsausgleichs im Sinne des Einkommensteuergesetzes und der sonstigen Zulagen und Prämien, auf die die Vorschriften der Abgabenordnung anzuwenden sind. Mitglieder, die arbeitslos geworden sind, dürfen weiterhin beraten werden.


    dms


    Hallo,
    von deiner Aufzählung trifft nur etc. zu.
    Hinter etc. könnte sich Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) verbergen.
    Ebenfalls wäre noch ein Antrag auf einen Zuschuss zur Miete beim zuständigen JobCenter zu stellen.
    (aufgrund BAB kein Wohngeld)


    Hallo,
    ..., wohne in meiner eigenen Wohnung.


    Ab 01.10.2012 fange ich eine Ausbildung an, die betrieblich ist, also habe ich auch Blockunterrichte.
    ..


    Blockunterricht ist bei BAB uninteressant und wird nicht beachtet.
    § 65 Besonderheiten beim Besuch des Berufsschulunterrichts in Blockform
    (1) Für die Zeit des Berufsschulunterrichts in Blockform wird ein Bedarf zugrunde gelegt, der für Zeiten ohne Berufsschulunterricht zugrunde zu legen wäre.
    (2) Eine Förderung allein für die Zeit des Berufsschulunterrichts in Blockform ist ausgeschlossen.


    PS: http://babrechner.arbeitsagentur.de/


    dms

    ....
    "Juut" :( , dann bleibt also doch bloß die Argumentation: Altersvorsorge.


    Hallo,
    Du hast bestimmt mittlerweile das verlinkte Dokument in meinem letzten Beitrag gelesen,
    denn an eine Altersvorsorge werden auch ein paar Bedingungen geknüpft, wenn diese
    auch als solche behandelt werden soll.


    dms

    ..So, gestern kam er nun.
    Die "Dame" hat tatsächlich eine.. der beiden LV angerechnet; keinen blassen wie sie zu dieser "Auswahl" (ich gehe mal von Willkür aus..!) kam...
    Baide LV's zusammen übersteigen den Wert zur Altersvorsorge, die Einzahlunge dürften jedoch den Rückkaufswert um mehr als 10% unterschreiten (prüfe noch!) -gilt diese Regelung noch? Bzw. was von beidem wiegt schwerer??....
    THX



    In Unkenntnis immer gleich von Willkür zu sprechen....:confused:

    Zitat

    Das war /ist nicht! hilfreich!


    Vermögensanrechnung wird im § 12 SGB II geregelt.


    dms

    Danke für Eure Antworten!! .... Und heisst dieser Satz "... als es diesen Personen nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate.... " dass ich nach 6 Monaten auf jeden Fall in eine günstigere Wohnung umziehen muss?


    Wieso auf jeden Fall?

    ..... Bitte bei Antworten möglichst genau auf den Text eingehen, danke!!!



    Oder hat man Dich im Bescheid bereits aufgefordert die Kosten zu senken?
    Davon hast Du aber bisher nichts geschrieben !!!

    ..... Bitte bei Antworten möglichst genau auf den Text eingehen, danke!!!


    dms

    Danke für Eure Antworten!! .... Und heisst dieser Satz "... als es diesen Personen nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate.... " dass ich nach 6 Monaten auf jeden Fall in eine günstigere Wohnung umziehen muss?


    Wieso auf jeden Fall? - das hat keiner so absolut geschrieben -oder?


    dms

    Hallo,
    soweit mir bekannt ist, gibt es keinen Rechtsanspruch auf die Dauer des Bewilligungszeitraumes.
    Deine Wohnung ist zu groß.
    .....
    dms


    kleiner Nachtrag:
    Hab doch noch eine gesetzliche Regelung gefunden
    § 35 Unterkunft und Heizung SGB XII



    Zitat

    (2) Übersteigen die Aufwendungen für die Unterkunft den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang, sind sie insoweit als Bedarf der Personen, deren Einkommen und Vermögen nach § 27 Absatz 2 zu berücksichtigen sind, anzuerkennen. Satz 1 gilt so lange, als es diesen Personen nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate....


    dms

    Hallo liebe Leser,
    ....., Wohnung ist etwas zu gross, zur Verlaengerung des Bewilligungszeitraum fuer Grundsicherung musste ich ein Attest vom Arzt bringen, dass ich nicht ausziehen kann, aber ich bin chronisch krank, sonst wuerde ich ja nicht die Rente bekommen!!! Jetzt ist der Bewilligungszeitraum auf nur ein halbes Jahr festgelegt, ....


    Hallo,
    soweit mir bekannt ist, gibt es keinen Rechtsanspruch auf die Dauer des Bewilligungszeitraumes.
    Deine Wohnung ist zu groß.
    Die Miete wurde bestimmt aber in voller Höhe berücksichtigt; also auch der Teil, welcher eigentlich nicht zu berücksichtigen wäre.
    Um aber den "zu hohen Mietanteil" weiterhin zu berücksichtigen, wurde das Attest abgefordert.
    Übrigens eine chronische Krankheit muss nicht automatisch bedeuten, dass man die Belastung eines persönlichen Umzuges nicht
    überstehen kann.
    Nach 6 Monaten wird man die Entscheidung erneut überprüfen, ob die "überschüssige" Miete (Wohnung ist etwas zu gross) weiterhin
    in der Berechnung berücksichtigen wird, oder ob man aufgrund des Attestes Dich auffordern kann, dich nach einer
    billigeren Unterkunft umzusehen.


    Insoweit hat HG nicht unrecht; weil die Regelungen des SGB II und des SGB XII nicht soweit auseinanderliegen.


    dms


    Hallo,
    Entweder hast du nicht alles mitgeteilt oder ...
    Was weiß nach deinen Worten das JobCenter:

    • Arbeitsaufnahme
    • Lohn/ Gehalt -> keine angabe
    • Arbeitsvertrag, woraus man evtl. den Lohn und die zahlung ersehen kann --> anscheinend nicht


    Also ist die vorläufige Einstellung doch die einzige Option, eine Überzahlung zu vermeiden.
    So wie bereits empfohlen, hingehen, die Unterlagen (Arbeitsvertrag) mitnehmen, und dort klären.
    Evtl. gleich noch Leistungen beantragen (Fahrkosten für die Frau, nachfragen wegen Kostenberücksichtigung der
    auswärtigen Unterbringung bei der Anrechnung von Einkommen auf ALG II...)


    dms

    Hallo,
    deine direkte Frage kann ich nicht beantworten, weil für mich unklar ist
    was nun dein Hauptproblem ist


    • Alg I und Nebenjob


    oder


    • Wiederherstellung der Gesundheit.


    Ansonsten fällt mir noch spontan das sogenannte Hamburger Modell ein
    (stufenweise Wiedereingliederung un den Arbeitsprozess).
    Das trifft aber wohl hier nicht zu.


    Leider geht aus deinem Text nicht hervor, ob Du evtl. auch mal einen Psychologen/ Neurologen
    konsultiert hast (je nachdem, was deine Hauptzielrichtung ist).


    dms


    Bei ALgI muss man einen versicherungspflichtigen Job aufnehmen können,
    was bei 3 stunden täglich auch nach hinten losgehen kann.
    Soweit Du nur 3 stunden arbeiten kannst, und ALG I auf Basis von 27 Stunden berechnet wurde,
    kann es sein, dass dein ALG I nochmals abgesenkt wird (auf 15 bzw 18 Std.Basis).

    .... Für eine Ausbildung gibt es BAB. Allerdings weiß ich nicht, ob es die auch bei einer zweiten Ausbildung gibt.



    Ein Sechser im Lotto ist da fast wahrscheinlicher.:cool:


    Hier aber würde ich ein klares NEIN sagen (aufgrund der vorliegenden Informationen)

    Zitat

    Ist eine 24 jährige, die bereits eine Ausbildung abgeschlossen hat


    dms


    Gem. § 7 Absatz 5 SGB II

    Zitat

    (5) Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes oder der §§ 51, 57 und 58 des Dritten Buches dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben über die Leistungen nach § 27 hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts.


    muss nur die Ausbildung an sich förderungsfähig sein; wenn Sie dies ist, dann ist die Aussage erstmal grundsätzlich nicht verkehrt.



    Im nachfolgenden Absatz sind zwar noch Ausnahmen benannt,

    Zitat


    (6) Absatz 5 findet keine Anwendung auf Auszubildende, 1.die aufgrund von § 2 Absatz 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung oder aufgrund von § 60 des Dritten Buches keinen Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe haben,
    2.deren Bedarf sich nach § 12 Absatz 1 Nummer 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes, nach § 62 Absatz 1 oder § 124 Absatz 1 Nummer 1 des Dritten Buches bemisst oder
    3.die eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium besuchen, sofern sie aufgrund von § 10 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben.


    aber da kann ich keine bei dir zuordnen.
    dms