Beiträge von dms


    Hallo Stern61


    Mach dir nichts draus, das ist bei den Beiden manchmal normal :cool:


    Sag mal, um welche Leistung geht es überhaupt
    BAB-Berufsausbildungsbeihilfe vom Arbeitsamt
    oder
    BAföG vom BaföG-Amt


    Ansonsten, sich mal den Ablehnungsbescheid anzuschauen, kann ganz hilfreich sein.
    Viel besser ist es, den auch mal in Ruhe GANZ durchzulesen.


    Wenn es wirklich wegen übersteigenden Einkommens des Vaters ist, wäre
    in beiden Fällen (BAB bzw. BAföG) ein Antrag auf Vorausleistung sinnvoll.
    Allerdings solltet Ihr bereit sein, dann auch erst mal ein paar schärfere Briefe seitens des Amtes
    vertragen zu können.


    wenn noch Fragen sind, ruhig stellen


    dms

    ...
    Was sagt die BAB-Stelle wohl wenn ich nun einen Antrag auf Vorausleistung stelle?


    Die freut sich, wenn du noch länger wartest


    Zitat

    Vorausleistung wird grundsätzlich vom Beginn des Monats an erbracht,
    in dem der Auszubildende die nach Absatz 1 maßgeblichen Umstände mitgeteilt hat.
    Rückwirkend wird sie nur geleistet, wenn der Auszubildende die Verweigerung von
    Unterhaltsleistungen bis zum Ende des dem Zugang des Bescheides
    folgenden Kalendermonats mitteilt.


    dms


    Hallo,
    schau mal in dem Thread und lies bitte auch die verlinkten Informationen.
    Ohne einen erweiterten Nachweis sind die knapp 1000 Euro anscheinend soweit korrekt.
    Hinsichtlich des Ruhens der Kontopfändung musst Du schon aktiv werden.


    dms

    ..... Meine Frage: kann ich ein Jahr später...d.h. Jetzt noch ein Rückzahlung verlangen ? welche recht habe ich jetzt überhaupt. Danke


    Ein Überprüfungsantrag kann nur noch rückwirkend für ein Jahr gestellt werden.

    Zitat

    § 40 Anwendung von Verfahrensvorschriften (1) Für das Verfahren nach diesem Buch gilt das Zehnte Buch. Abweichend von Satz 1 gilt § 44 Absatz 4 Satz 1 des Zehnten Buches mit der Maßgabe, dass anstelle des Zeitraums von vier Jahren ein Zeitraum von einem Jahr tritt.


    Insoweit ist es schon wichtig zu wissen, von welchen Zeiträumen wir hier reden (siehe den vorherigen Beitrag).


    Zitat

    Von einem Aufenthaltsrecht zum Zweck der Arbeitsuche ist auch auszugehen, wenn sich EU-Bürger im deutschen Grenzbe- reich niederlassen und weiterhin ihrer Erwerbstätigkeit oder Ausbil- dung im Ausland nachgehen. Diese Personen haben in Deutsch- land keinen Arbeitnehmerstatus. Mangels eines Beschäftigungsver- hältnisses in Deutschland liegt kein Aufenthalt als Arbeitnehmer gem. § 2 Abs. 2 Nr. 1, 1. Alt. FreizügG/EU vor. Kommt auch ein wei- terer Aufenthaltsgrund nach § 2 FreizügG/EU (z. B. als Familienan- gehöriger) nicht in Betracht, ist die Arbeitssuche alleiniger Aufent- haltszweck. Die Personen sind dann vom Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 erfasst.


    Bei dem von Dir angesprochenen Abkommen, sind aufgrund der Erklärung eines Vorbe-
    haltes gegen das Europäische Fürsorgeabkommen bezüglich der Leistungen nach
    dem SGB II durch die BRD, mit Wirkung zum 19.12.2011 bei Ausländern aus den EFA-
    Vertragsstaaten die Ausschlussgründe des § 7 Abs. 1 wieder zu beachten.


    Zitat

    § 7 Leistungsberechtigte (1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die 1. das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben, 2. erwerbsfähig sind, 3. hilfebedürftig sind und 4. ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutsch- land haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte). Ausgenommen sind 1. Ausländerinnen und Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Selbständi- ge noch auf Grund des § 2 Abs. 3 des Freizügigkeitsgeset- zes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehöri- gen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts, 2. Ausländerinnen und Ausländer, deren Aufenthaltsrecht sich al- lein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt, und ihre Familien- angehörigen, 3. Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgeset- zes. Satz 2 Nr. 1 gilt nicht für Ausländerinnen und Ausländer, die sich mit einem Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsge- setzes in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Aufenthalts- rechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.


    Du müsstest also unter einen der 3 Ausnahmepunkte fallen,
    um auch weiterhin einen ALGII-Anspruch zu haben.
    Warten wir mal deine Antwort auf meine vorherigen Fragen ab,
    um zu sehen, ob es sich lohnt, einen Überprüfungsantrag zu stellen.


    dms


    PS: hilfreiche Quelle u.a. hier (§ 7 SGB II)

    Hallot


    ich bin EU Bürger aus Holland und wohne in Deutschland. Vor einem Jahr wurde Hartz 4 für mich gestoppt, mit der Begründung ich habe kein arbeit also kein recht auf Freizügigkeit mehr.......


    Bis wann genau hast du ALG II bezogen?


    ...
    dann habe ich in Holland gearbeitet und weiter in Deutschland gewohnt...habe ich dann mein job verloren und meine Freizugigkeitsbescheinigung verloren...und Jetzt kein recht mehr auf Hartz IV


    Wann genau ist die Freizugigkeitsbescheinigung abgelaufen bzw. wurde entzogen?


    dms

    .... @ Turtle, dachte immer ALG I stünde den Leuten erst nach der Ausbildung zu - na zum Glück war ich da nicht der Wachmann, der hat auch wohl so gedacht!

    Es geht doch auch um die Zeit nach einer absolvierten Ausbildung.

    Hallo zusammen, ich habe mal eine Frage die meine Schwester betrifft. Meine Schwester hat am 22.06.2012 ihre Berufsausbildung beendet. .... Von ihrem Chef wurde sie nun nach der Ausbildung nicht übernommen. ....

    dms

    Hallo HG,
    sehe ich das richtig, dass seitens des ArbG eine 400 Euro-Stelle zur Vermittlung beauftragt war?
    --> Ja
    entsprechend dem Auftrag wurde auch ein Vermittlungsvorschlag gemacht (an Dich) ?
    --> Ja


    Das Du aufgrund deiner individuellen Einschränkungen als Person weitere Möglichkeiten für einen ArbG hast,
    spricht doch nicht gegen die Ausführung seitens des JobCenters.


    Ansonsten sehe ich das Thema Gleichstellung noch auf Dich zukommen.


    dms

    Hallo dms,


    vielen Dank für deine schnelle Antwort. Ich weiß du hast meine Frage schon beantwortet, nun habe ich in den von dir angegebenen Paragrafen nachgelesen (§ 51 SGB IX Abs. 3). In diesem Abschnitt ist für mich aber leider nicht ersichtlich, ob sich beim Wiederauftreten ein und derselben Erkrankung (in einem bestimmten zeitlichen Rahmen, wie bei mir 3 Wochen nach Ende der ersten Erkrankung) die Krankheitstage addieren und ich in meinem Fall über die 6-Wochen-Frist komme oder ob diese von neuem beginnt ....


    Ich zitiere mal:

    Zitat

    Kein Problem § 51 SGB IX, dort der Absatz 3.


    Ob du damit allerdings was anfangen kannst???



    .... Gibt es irgendeine gesetzliche Grundlage in der dieser Fall genau niedergeschrieben steht oder bedeutet es in der Rechtssprache, wenn etwas nicht explizit aufgeführt ist, dann hat es auch keine Gültigkeit?


    lg Yasmin


    Wenn in jedem Gesetz jeder Fall explizit aufgeführt werden soll, dann wären Gesetze nicht mehr händelbar und ellenlang.
    Daher gibt es zu Gesetzen mitunter auch Ausführungsbestimmungen, Durchführungsbestimmungen, Kommentare o.ä..
    Dort kann man u.a. entnehmen, wie etwas gemeint ist, und mit welcher Zielrichtung. Auch kann man sich in den Bundestags-
    bzw. Bundesrats-drucksachen zu den sogenannten Lesungen in den jeweiligen Gremien, diese Sachen aneignen.
    Und eine weitere Quelle zur Rechtsauslegung sind die Urteile.


    Ich hatte dir einen Link und ein Dokument genannt.
    Bitte lies Dir den letzten Satz des 2. Absatzes durch.


    dms

    Danke Dms für deinen Tip, also einfach ... bei der Maßarbeit abgeben, die leiten das dann weiter!? ....


    Eigentlich hatte ich das anders geschrieben.

    Hallo, nur als ergänzender Hinweis: .... Das ganze überschreibst Du mit Antrag auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und gibst das in der Agentur für Arbeit ab. .... dms


    Danke Dms für deinen Tip, also einfach ... .. hab ich doch richtig verstanden oder? frage weil ich ne Telefonnummer bekommen habe und dort anrufen soll und telefonisch einen Antrag stellen, laut meiner Berarbeiterin.


    Mit dem Anruf kann das auch funktionieren, aber ich weiß nicht, wann dann die 14-Tagefrist zu Laufen anfängt.
    Normalerweise kann bereits mit dem Anruf die Frist beginnen. Allerdings kann der angerufene Träger evtl. mangels
    Informationen noch gar nicht über die Zuständigkeit entscheiden.
    Allein wegen dem Fristbeginn würde ich den schriftlichen Antrag vorziehen.
    Ruf am Montag früh an; hör Dir an was dort gesagt wird, evtl. schickst du danach den schriftlichen Antrag ab.
    Kannst ja im Gespräch nachfragen, ob der Anruf als Datum der Antragstellung gilt.
    Übrigens nachdem die Zuständigkeit geklärt ist, kann es durchaus noch ein Jahr dauern, bis eine Maßnahme real beginnt.


    -Geduld-


    dms


    Nachtrag:

    Liebe Foren-Gemeinde,



    Vielleicht hat jemand einen guten Rat.
    ...
    Also würde nur die Rentenversicherung (wird ausgeschlossen da noch nicht genug eingezahlt wurde) und die Argentur für Arbeit in Frage kommen. ...


    Hallo,
    nur als ergänzender Hinweis:
    die Zuständigkeiten der einzelnen möglichen Reha-Träger ist in deren Hausgesetzen definiert.
    Du musst es jedoch nicht wissen, wenn du Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
    (so nennt sich u.a. die berufliche Reha) beantragen willst.
    Schreib einfach formlos, dass du Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
    in Form einer Umschulung/ Ausbildung machen willst. Günstig wäre, wenn Du noch
    kurz begründest, warum du nicht mehr so wie bisher weitermachen kannst.
    Das ganze überschreibst Du mit Antrag auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
    und gibst das in der Agentur für Arbeit ab.
    Dort muss innerhalb von 14 Tagen der zuständige Träger ermittelt werden und
    dein Antrag innerhalb dieser Frist dem zuständigen Träger zugeleitet werden.
    Die 14 Tage sind eine gesetzliche Frist.


    Bei der Rentenversicheung ist z.B. eine Beitragszeit/ Wartezeit von 15 Jahren Voraussetzung.


    dms

    Hallo Yasmin,


    Hallo dms,
    mit großem Interesse habe ich deinen Beitrag zum Thema "DRV Bund: Übergangsgeld bei Unterbrechung d. Umschulung" gelesen. Ich habe diesbezüglich noch ein paar Fragen dazu an dich. ....


    Freu mich immer, wenn etwas unklar ist, dass nachgefragt wird. Jedoch...

    ....
    Nun meine Frage: Werden die 5 Wochen (erste Erkrankung) und die voraussichtlichen 2 Wochen (zweite Erkrankung) addiert, sodass ich über die 6 Wochen komme (wie gesagt, es ist dieselbe Erkrankung)? Muss ich jetzt damit rechnen, dass meine Umschulung abgebrochen wird?
    ....


    Kann ich im nachfolgenden Text, bezogen auf deine Frage, keine Unklarheit erkennen?

    Das Übergangsgeld wird entweder bis zum Ende der Leistung weitergezahlt, oder aber längstens für sechs Wochen (42 Kalendertage) bei Abwesenheit aufgrund Krankheit. Die 6-Wochen-Frist beginnt mit dem ersten Tag der Unterbrechung aus gesundheitlichen Gründen.....
    Achtung:
    Wird die Leistung aus gesundheitlichen Gründen mehrfach unterbrochen, gilt für jede Unterbrechung eine neue Anspruchsdauer von bis zu sechs Wochen.
    Entgegen der Regelung der Entgeltfortzahlung im Arbeitsrecht hat die Art der Erkrankung keinen Einfluss auf den Weiterzahlungszeitraum. Eine Addition mehrerer, wegen derselben Erkrankung aufgetretenen Unterbrechungen erfolgt also nicht.
    .....


    Evtl. kannst du mir sagen, an welcher Stelle im Text du ein Problem siehst,
    und daher deine Frage als nicht beantwortbar einstufst?


    ....
    Mich würde auch noch sehr interessieren, ob das in irgendeinem Gesetz/Verordnung steht, was du oben geschrieben hast (dass man eine neue Anspruchsdauer von bis zu 6 Wochen hat und die Art der Erkrankung keinen Einfluss auf den Weiterzahlungszeitraum hat).


    Kein Problem § 51 SGB IX, dort der Absatz 3.

    Zitat

    Können Leistungsempfänger Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben allein aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr, aber voraussichtlich wieder in Anspruch nehmen, werden Übergangsgeld und Unterhaltsbeihilfe bis zum Ende dieser Leistungen, längstens bis zu sechs Wochen weitergezahlt.


    Ob du damit allerdings was anfangen kannst???
    Daher schau auch mal hier in der Leseprobe von Beck-Online (such den Abschnitt 10.4.12.3).
    Meine Originalquelle ist woanders, sagt aber nichts anderes aus.


    ....
    Für eine Antwort wäre ich dir unglaublich dankbar, denn das ist der einzige Beitrag den ich zu diesem Thema im Internet gefunden habe!
    Lg


    Nur wer suchet, der findet. Kann ich fast nicht glauben, dass es dazu im Internet keine Aussagen gibt.


    Na egal; ich hoffe Du kommst mit den Antworten erst mal hin.


    dms

    Liebe Foren-Gemeinde, Vielleicht hat jemand einen guten Rat. ... 2 Tage später kam die Ablehnung - sie würden keine Umschulung bezahlen, da es sich um eine Reha-Maßnahme handeln würde. ... Vielleicht jat jemand einen guten Tipp. Jeder gute Rat ist Willkommen - vielen Dank im voraus.

    Unkenntnis ist wahrscheinlich dein größtes Problem. Die Förderung einer Ausbildung/ Umschulung etc. über Reha kann dich wesentlich besser stellen, als bei einer normalen geförderten Ausbildung/ Umschulung.

    Liebe Foren-Gemeinde, Vielleicht hat jemand einen guten Rat. ... 2 Tage später kam die Ablehnung - sie würden keine Umschulung bezahlen, da es sich um eine Reha-Maßnahme handeln würde. Da ich das Gefühl habe meine Sachbearbeiterin in der Maßarbeit will mich einfach los werden bzw. nichts von mir hören und sehen, d.h. mein Anliegen ist ihr völlig egal....

    Das die Sachbearbeiterin den einzig richtigen Hinweis gegeben hat, soweit bist Du mit deinen Überlegungen nicht gekommen? Dein Anliegen ist Ihr nicht egal, sondern Sie darf wohl in dieser Fallgestaltung nichts weiter machen. Erst wenn die Reha-Träger abgelehnt haben, darf das JobCenter überhaupt mal über eine Bildungsmaßnahme nachdenken.

    Zitat

    Nun weiss ich nicht, ob ich auch eine normale Ausbildung mit Ausbildungsförderung der Agentur für Arbeit machen kann, da ich ja eigentlich die erste Ausbildung nicht beendet habe. ..


    Probieren kannst du es, allerdings wäre es auch über Reha zu wesentlich besseren Konditionen wahrscheinlich auch möglich.
    Außerhalb von Reha ist das Risiko, ohne irgendwelche Ansprüche (auch ohne ALG II -Anspruch) dazustehen, hoch.


    dms

    Also wie gesagt, die Ausbildung habe ich im Februar begonnen und zu dem Zeitpunkt auch den BAB Antrag gestellt.......


    Das war nicht die Frage !


    ....Kindergeldbescheid haben die ebenfalls bekommen.....


    Wurde danach gefragt, ob die BAB-Stelle den Kindergeldbescheid erhalten hat?


    ....abgelehnt wurde er damals soweit ich weiss, weil ich für Mai - Juni Schule habe und die Fahrtkosten erstattet bekomme vom Arbeitgeber. Aber das ist ja irgendwie auch unlogisch...ich lebe ja nicht von dem Geld, sondern es geht für die 160km drauf die ich jeden tag während des Blocks zur Schule muss.........


    Eigentlich könnte man erwarten, dass Du vor Antwort nochmal in den nur Dir vorliegenden BAB-Bescheid schaust.
    Deine Antwort hinsichtlich einer Ablehnung macht keinen Sinn; nur dann wäre es plausibel, wenn dort noch was
    anderes aufgeführt wurde.


    Wie wäre es, nochmal in Deinen Unterlagen zu kramen, und den Ablehnungsbescheid erneut zu lesen.
    Deine Antwort passt eher zu einem Teil eines Widerspruchsbescheides gegen einen Ablehnungsbescheid.


    Im übrigen wird für Blockunterricht keine Änderung in der Berechnung vorgenommen.


    Zitat

    § 65 Besonderheiten beim Besuch des Berufsschulunterrichts in Blockform
    (1) Für die Zeit des Berufsschulunterrichts in Blockform wird ein Bedarf zugrunde gelegt, der für Zeiten ohne
    Berufsschulunterricht zugrunde zu legen wäre.
    (2) Eine Förderung allein für die Zeit des Berufsschulunterrichts in Blockform ist ausgeschlossen.


    ...
    Was wäre denn diese Ausnahmesituation ?????


    Warum sollte ich umfangreiche Ausführungen machen, wenn noch nicht mal der Ablehnungsgrund geklärt ist?


    Ich hab mal gelernt, mann soll eine Frage nicht mit einer Gegenfrage beantworten,
    es sei denn die Gegenfrage ist notwendig für eine Antwort.


    Das kann ich zwar bei dir nicht erkennen, aber ich möchte nicht unhöflich sein und gebe dir
    ein Stichwort -Vorausleistung-.


    dms


    Hast du nun einen BAB-Bescheid erhalten?
    Wenn ja, mit welcher Begründung wurde abgelehnt?


    Kindergeld wird nicht bei BAB berücksichtigt.
    Es gibt eine einzige Ausnahmesituation, wo Kindergeld eine Rolle spielt; genau die ist aber hier nicht ersichtlich.


    Also was ist mit dem BAB-Bescheid?


    das muss geklärt werden, bevor man darüber nachdenken kann, ob sich ein Neuantrag lohnt.


    dms


    allgemeine Info's zu BAB / Weisungen der BA / BABrechner

    Also ich weiß nicht ob ich alles richtig Verstanden habe :S


    Also von zu hause will ich nicht ausziehen!! Weil meine Schule zwar 28 km weiter weg ist, aber das Krankenhaus wo ich arbeiten werde nur 8km!!
    (Ich bin 3-4 Wochen in der Schule und 3-4 Wochen arbeiten - sog. Blockunterricht).


    ....


    Hallo,


    mit dem Nicht ausziehen wollen kann ich zwar nachvollziehen (Hotel Mama),
    aber wenn Du doch dich entschließen solltest, dann sollte deine Fahrstrecke zur Schule kürzer sein,
    als die Fahrstrecke zum Krankenhaus.
    Also näher zur Schule hinziehen, als zum Krankenhaus.
    Dies wäre für die BAB-Höhe günstiger.


    Alternativ, wenn Du 18 oder älter bist, kannst Du auch in die Nachbarwohnung der Eltern ziehen.
    Schon hättest Du dem Grunde nach Anspruch, wenn deine Ausbildung förderungsfähig ist.


    dms


    allgemeine Info's zu BAB / Weisungen der BA / BABrechner

    Servus, ja setzt sehe ich das Klarer. Aber es stellt sich noch eine andere Frage. Wie hoch ist das Krankengeld gegenüber ALG I? Schon mal vielen Dank für die Antwort. MfG Joonas1


    Hallo,
    leider kann ich die Frage nicht so einfach beantworten, weil die Berechnungen unterschiedlich sind.
    Das kann letztendlich nur mit Hilfe von konkreten Erwerbsverläufen gemacht werden.


    Soweit jedoch aus einem laufendem ALG I-Bezug heraus, nach Ablauf der Fortzahlung (siehe oben),
    ein Anspruch auf Krankengeld entsteht, dann


    § 47b Höhe und Berechnung des Krankengeldes bei Beziehern von Arbeitslosengeld, Unterhaltsgeld oder Kurzarbeitergeld SGB V


    Zitat

    (1) Das Krankengeld für Versicherte nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 wird in Höhe des Betrages des Arbeitslosengeldes oder des Unterhaltsgeldes gewährt, den der Versicherte zuletzt bezogen hat. Das Krankengeld wird vom ersten Tage der Arbeitsunfähigkeit an gewährt. .... ....


    dms


    PS: nur der Hinweis, dass meine Beiträge ausschließlich darauf beruhen, was ich aufgrund der zitierten Paragraphen herauslese.
    sollte eine Interpretation falsch sein, so möge man mich korrigieren und dies ebenfalls mit Links/ Querverweisen belegen.


    Hallo Tenerife,
    zunächst zu deinem Anliegen.
    Es kommt derzeit verstärkt dazu, dass so wie hier, trotz Kinderzuschlag ein Anspruch auf ALG II bestehen würde.
    Die Bedarfssätze etc. beim ALG II wurden erhöht, was u.a. auch bei Kindergeldzuschlag zu einem Ausschluss führen kann.
    Im Forum wurde auch schon der Hinweis gegeben, ALG II zu beantragen; was übrigens auch in den von dir zittierten Text steht.
    Die Familien würde sich mit ALG II besser stellen, als wie mit Kindergeldzuschlag.
    Nur so kann ich mir dies erklären.


    dms
    PS: war wieder mal eine Woche beruflich unterwegs, daher konnte ich erst jetzt antworten

    ...; sowas kann auch nur Bürokraten einfallen wenn es darum geht Ansprüche von einer Zuständigkeit in eine andere zu verlagern! ....


    Nunja, letztendlich werden aber Gesetze nicht von Bürokraten sondern von Politkern beschlossen.
    Da stellt sich versteckt die Frage; wollte HG nicht auch Poltiker werden - auch Kommunalpolitiker sind ja sehr einfallsreich
    hinsichtlich Gebühren etc.:cool:


    Zurück zu dem hier aufgeworfenem Problem.


    Entgeltfortzahlungsgesetz

    Zitat

    § 3 Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
    (1) Wird ein Arbeitnehmer durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert, ohne daß ihn ein Verschulden trifft, so hat er Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen. Wird der Arbeitnehmer infolge derselben Krankheit erneut arbeitsunfähig, so verliert er wegen der erneuten Arbeitsunfähigkeit den Anspruch nach Satz 1 für einen weiteren Zeitraum von höchstens sechs Wochen nicht, wenn
    1. er vor der erneuten Arbeitsunfähigkeit mindestens sechs Monate nicht infolge derselben Krankheit arbeitsunfähig war oder
    2. seit Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit eine Frist von zwölf Monaten abgelaufen ist.
    ....



    In der Wikipedia kan man dazu nachlesen:


    Zitat

    Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht für maximal sechs Wochen. Danach wird von der Krankenkasse Krankengeld bezahlt. Wenn ein Arbeitnehmer innerhalb von zwölf Monaten (ab dem Beginn der ersten Erkrankung gerechnet) immer wieder an derselben Krankheit erkrankt, dann werden diese Krankheitstage aufsummiert, bis die vorgenannten sechs Wochen erreicht sind. Der Anspruch auf sechs Wochen Fortzahlung entsteht erneut, wenn er innerhalb von 6 Monaten vor Beginn der erneuten Arbeitsunfähigkeit nicht wegen derselben Erkrankung arbeitsunfähig war.


    Der sechswöchige Entgeltfortzahlungsanspruch beginnt ebenfalls erneut, wenn (zum Beispiel bei chronisch Kranken) ein Arbeitnehmer „ … infolge derselben Krankheit erneut arbeitsunfähig [… wird und] seit Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit eine Frist von zwölf Monaten abgelaufen ist“ (§ 3 EntgFG).


    Hier ging es ja konkret um ALG I; also SGB III.
    Dort gibt es einen Paragraphen (der 126 ist durch die letzten Gesetzesänderung im SGB III überholt)

    § 146 SGB III - Leistungsfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit



    Im Gegensatz zu einem Arbeitnehmer wird jedoch in der Geschäftsanweisung der BA
    zu dieser Problematik folgendes ausgesagt:



    GA-AlgI Punkt 146.7 Wiederholungskrankheiten

    Zitat

    Im Gegensatz zur Entgeltfortzahlung nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz
    ist die Leistungsfortzahlung auch bei
    Wiederholungskrankheiten zu gewähren.


    Somit muss man also mehrere Fälle in Bezug auf die vorliegende Frage betrachten.
    1. AU nahtlos über 6 Wochen hinaus, dann ist nach 42 Tagen Schluss mit ALG I


    Für die anderen Fälle kann man ja mal einen Blick in die oben erwähnte
    GA-ALGI zum § 146 SGB III werfen (Punkte 146.14 ff).


    ...; sowas kann auch nur Bürokraten einfallen wenn es darum geht Ansprüche von einer Zuständigkeit in eine andere zu verlagern! ....


    Anscheinend hat man hier die Kosten in die Arbeitslosenversicherung verschoben, obwohl doch
    vom Grundprinzip die Krankenversicherung zuständig wäre. Aber eben nicht nur diese Kosten
    der ALG I- Zahlung, sondern zusätzlich erhalten die Krankenkassen dann ja auch ab der 6. Woche
    weiterhin die Beiträge.
    Bei einem Arbeitnehmer wäre nach der 6. Woche die Krankenkasse ohne Beiträge und zusätzlich mit
    Krankengeld in der Pflicht.
    Der inszenierte Verschiebebahnhof soll aber nun mal nicht diesen Thread aufblähen.
    Viel schlimmer ist, dass man plötzlich zweierlei verschiedenes Recht hat
    Arbeitnehmer -> strenge 6 wochen-Regelung
    ALG I -Empfänger -> siehe oben.
    Nicht außer acht lassen sollte man dabei, dass der ALG I-Empfänger seinen Versicherungsanspruch
    auch während einer längeren Krankheit somit verbraucht.
    Aber nochmal, ich möchte hier keinen Disput eröffnen, der den Thread übermäßig strapazieren würde,
    so wie es in einigen Teilen -teilweise bis zur Unkenntlichkeit- hier im Forum schon geschehen war.


    Ich gehe nun davon aus, dass die Frage von Joonas1 beantwortet ist.
    dms