...; sowas kann auch nur Bürokraten einfallen wenn es darum geht Ansprüche von einer Zuständigkeit in eine andere zu verlagern! ....
Nunja, letztendlich werden aber Gesetze nicht von Bürokraten sondern von Politkern beschlossen.
Da stellt sich versteckt die Frage; wollte HG nicht auch Poltiker werden - auch Kommunalpolitiker sind ja sehr einfallsreich
hinsichtlich Gebühren etc.
Zurück zu dem hier aufgeworfenem Problem.
Entgeltfortzahlungsgesetz
Zitat
§ 3 Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
(1) Wird ein Arbeitnehmer durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert, ohne daß ihn ein Verschulden trifft, so hat er Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen. Wird der Arbeitnehmer infolge derselben Krankheit erneut arbeitsunfähig, so verliert er wegen der erneuten Arbeitsunfähigkeit den Anspruch nach Satz 1 für einen weiteren Zeitraum von höchstens sechs Wochen nicht, wenn
1. er vor der erneuten Arbeitsunfähigkeit mindestens sechs Monate nicht infolge derselben Krankheit arbeitsunfähig war oder
2. seit Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit eine Frist von zwölf Monaten abgelaufen ist.
....
In der Wikipedia kan man dazu nachlesen:
Zitat
Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht für maximal sechs Wochen. Danach wird von der Krankenkasse Krankengeld bezahlt. Wenn ein Arbeitnehmer innerhalb von zwölf Monaten (ab dem Beginn der ersten Erkrankung gerechnet) immer wieder an derselben Krankheit erkrankt, dann werden diese Krankheitstage aufsummiert, bis die vorgenannten sechs Wochen erreicht sind. Der Anspruch auf sechs Wochen Fortzahlung entsteht erneut, wenn er innerhalb von 6 Monaten vor Beginn der erneuten Arbeitsunfähigkeit nicht wegen derselben Erkrankung arbeitsunfähig war.
Der sechswöchige Entgeltfortzahlungsanspruch beginnt ebenfalls erneut, wenn (zum Beispiel bei chronisch Kranken) ein Arbeitnehmer „ … infolge derselben Krankheit erneut arbeitsunfähig [… wird und] seit Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit eine Frist von zwölf Monaten abgelaufen ist“ (§ 3 EntgFG).
Hier ging es ja konkret um ALG I; also SGB III.
Dort gibt es einen Paragraphen (der 126 ist durch die letzten Gesetzesänderung im SGB III überholt)
§ 146 SGB III - Leistungsfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit
Zitat
(1) Wer während des Bezugs von Arbeitslosengeld infolge Krankheit
unverschuldet arbeitsunfähig oder während des Bezugs von Arbeitslosengeld
auf Kosten der Krankenkasse stationär behandelt wird, verliert dadurch nicht
den Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit oder
stationären Behandlung mit einer Dauer von bis zu sechs Wochen
(Leistungsfortzahlung). Als unverschuldet im Sinne des Satzes 1 .....
Alles anzeigen
Im Gegensatz zu einem Arbeitnehmer wird jedoch in der Geschäftsanweisung der BA
zu dieser Problematik folgendes ausgesagt:
GA-AlgI Punkt 146.7 Wiederholungskrankheiten
Zitat
Im Gegensatz zur Entgeltfortzahlung nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz
ist die Leistungsfortzahlung auch bei
Wiederholungskrankheiten zu gewähren.
Somit muss man also mehrere Fälle in Bezug auf die vorliegende Frage betrachten.
1. AU nahtlos über 6 Wochen hinaus, dann ist nach 42 Tagen Schluss mit ALG I
Für die anderen Fälle kann man ja mal einen Blick in die oben erwähnte
GA-ALGI zum § 146 SGB III werfen (Punkte 146.14 ff).
...; sowas kann auch nur Bürokraten einfallen wenn es darum geht Ansprüche von einer Zuständigkeit in eine andere zu verlagern! ....
Anscheinend hat man hier die Kosten in die Arbeitslosenversicherung verschoben, obwohl doch
vom Grundprinzip die Krankenversicherung zuständig wäre. Aber eben nicht nur diese Kosten
der ALG I- Zahlung, sondern zusätzlich erhalten die Krankenkassen dann ja auch ab der 6. Woche
weiterhin die Beiträge.
Bei einem Arbeitnehmer wäre nach der 6. Woche die Krankenkasse ohne Beiträge und zusätzlich mit
Krankengeld in der Pflicht.
Der inszenierte Verschiebebahnhof soll aber nun mal nicht diesen Thread aufblähen.
Viel schlimmer ist, dass man plötzlich zweierlei verschiedenes Recht hat
Arbeitnehmer -> strenge 6 wochen-Regelung
ALG I -Empfänger -> siehe oben.
Nicht außer acht lassen sollte man dabei, dass der ALG I-Empfänger seinen Versicherungsanspruch
auch während einer längeren Krankheit somit verbraucht.
Aber nochmal, ich möchte hier keinen Disput eröffnen, der den Thread übermäßig strapazieren würde,
so wie es in einigen Teilen -teilweise bis zur Unkenntlichkeit- hier im Forum schon geschehen war.
Ich gehe nun davon aus, dass die Frage von Joonas1 beantwortet ist.
dms