Hallo,
zur Frage Nr. 1
[h=1]§ 26 SGB III Sonstige Versicherungspflichtige[/h] (1) Versicherungspflichtig sind.......
(2) Versicherungspflichtig sind Personen in der Zeit, für die sie
- 1. von einem Leistungsträger Mutterschaftsgeld, Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld oder von einem Träger der medizinischen Rehabilitation Übergangsgeld beziehen,
- 2.von einem privaten Krankenversicherungsunternehmen Krankentagegeld beziehen,
- 2a.von einem privaten Krankenversicherungsunternehmen, von einem Beihilfeträger des Bundes, von einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Träger von Kosten in Krankheitsfällen auf Bundesebene, von dem Träger der Heilfürsorge im Bereich des Bundes, von dem Träger der truppenärztlichen Versorgung oder von einem öffentlich-rechtlichen Träger von Kosten in Krankheitsfällen auf Landesebene, soweit Landesrecht dies vorsieht, Leistungen für den Ausfall von Arbeitseinkünften im Zusammenhang mit einer nach den §§ 8 und 8a des Transplantationsgesetzes erfolgenden Spende von Organen oder Geweben oder im Zusammenhang mit einer im Sinne von § 9 des Transfusionsgesetzes erfolgenden Spende von Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen beziehen,
- 2b.von einer Pflegekasse, einem privaten Versicherungsunternehmen, der Festsetzungsstelle für die Beihilfe oder dem Dienstherrn Pflegeunterstützungsgeld beziehen oder
- 3.von einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung eine Rente wegen voller Erwerbsminderung beziehen,
wenn sie unmittelbar vor Beginn der Leistung versicherungspflichtig waren oder Anspruch auf eine laufende Entgeltersatzleistung nach diesem Buch hatten.
Warum kündigen?
Arbeitslosengeld ist nicht an den Bestand eines (ruhenden) Arbeitsverhältnisses gebunden, dass Beschäftigungsverhältnis muss ruhen.
[h=1]§ 138 SGB III Arbeitslosigkeit[/h] (1) Arbeitslos ist, wer Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer ist und1. nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht (Beschäftigungslosigkeit),
2. sich bemüht, die eigene Beschäftigungslosigkeit zu beenden (Eigenbemühungen), und
3. den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung steht (Verfügbarkeit).
Ansonsten würde dort stehen, wer nicht in einem Arbeitsverhältnis steht.
[h=1]§ 152 SGB III Fiktive Bemessung[/h] (1) Kann ein Bemessungszeitraum von mindestens 150 Tagen mit Anspruch auf Arbeitsentgelt innerhalb des auf zwei Jahre erweiterten Bemessungsrahmens nicht festgestellt werden, ist als Bemessungsentgelt ein fiktives Arbeitsentgelt zugrunde zu legen.
(2)....
Nun sollen die anderen auch mal was sagen
dms