Beiträge von dms

    Mein Arbeitsvertrag wäre bis zum ende des monats gegangen durch einen monate langen angestauten streit habe ich am montag einen aufhebungsvertrag unterschrieben. Es heißt man bekommt diese drei monatige sperre vom amt nicht (nur drei wochen) wenn der AV innerhalb von sechs wochen eh geendet hätte. ...

    Oh, das war wohl ein tiefer Griff in die sch...... Also wegen der 2 Wochen sollen die sich man nicht so anstellen. ... und das schlimmste was passieren könnte wäre, das man Dir die 2 Wochen als Sperre einrichtet. Das fände ich zumindest fair, als Konsequenz für Deinen unbedachten Aufhebungsvertrag. Da hättest Du Dich besser krankschreiben lassen. Das die Firma für 2 Wochen noch so'n Aufhebens macht wundert mich. Wenn die vom Amt selber nicht mal wissen, wie die Rechtslage in Deiner Situation ist, bereite Dich vorsichtshalber auf beides (Sperre und nicht Sperre) vor. Ich vermute mal, das ist jetzt Ermessenssache des zuständigen Sachbearbeiters....

    Na, anscheinend war dein Beitrag auch nicht gerade ein guter Griff. Einerseits sollen die sich nicht an Recht und Gesetz halten, und andererseits soll der TE alles tun, um gesetzlich definierte Ansprüche herzustellen.

    Zitat

    § 159 SGB III Ruhen des Anspruchs bei Sperrzeit (1) Hat die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer sich versicherungswidrig verhalten, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben, ruht der Anspruch für die Dauer einer Sperrzeit. Versicherungswidriges Verhalten liegt vor, wenn 1. die oder der Arbeitslose das Beschäftigungsverhältnis gelöst oder durch ein arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses gegeben und dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat (Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe), .... (3) Die Dauer der Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe beträgt zwölf Wochen. Sie verkürzt sich 1. auf drei Wochen, wenn das Arbeitsverhältnis innerhalb von sechs Wochen nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet, ohne eine Sperrzeit geendet hätte, ....

    @ Kaktusblüte Was gibst du denn hier für einen Schwachsinn von dir. Hättest du in der Zeit wohl mal lieber an deiner Matratze gehorcht....

    dms PS: die Auswirkungen auf das ALG II aufgrund der zu erwartenden Sperrzeit sind noch nicht beschrieben wurden.

    ... Du schreibst, daß notfalls auch meine Ehefrau (KM) und ich als Stiefvater der Kinder gegen den KV klagen können. Dies war mir bislang so nicht bewußt. ...


    Da hast Du was falsch verstanden

    Zitat

    Alternativ könnt Ihr auch selbst klagen - und das Kostenrisiko läge dann bei den Töchtern.


    Mit dem Ihr, waren natürlich die volljährigen Töchter gemeint.


    dms

    Hallo,
    lt. BAföG-Bescheid soll der KV 469,56 € zum lt. Gesetz ermittelten BAföG-Bedarf beitragen. Der Rest wird als BAföG-Leistung ausgezahlt.
    Der KV zahlt aber nur noch 200 €. Somit sind 269,56 € vom ermittelten Bedarf ungedeckt.
    Zur Beseitigung der Lücke wäre hier ein Antrag auf Vorausleistung geboten.


    Dein Einkommen hat doch bisher nicht interessiert, wieso sollte es jetzt plötzlich anders sein?


    Den Wegfall des Kindergeldes muss die Stieftochter aber erst mal verschmerzen.


    Stelle die gleichen Überlegungen bei der jüngsten Tochter an, wenn deren BAföG-Bescheid vorliegt.


    Alternativ könnt Ihr auch selbst klagen - und das Kostenrisiko läge dann bei den Töchtern.
    Geht Ihr den weg über das BAföG-Amt, werden die unterhaltsrechtlichen Vorgänge von dort abgewickelt incl. der Kosten (verbleiben beim Amt oder KV).


    Ich hatte weiter oben einen Link zum Thema reingesetzt, für weitere Info's.


    dms

    Hallo,


    Hier noch ein Link zum Nachlesen zu dem Thema Vorausleistung


    chico ich habe mich in meinem Beitrag nur auf BAföG und den Vorausleistungsantrag bezogen,
    und daher auch nur den im BAföG-Bescheid ausgewiesenen anzurechnenden Vateranteil abgefragt.
    Weil nur mit dem Vorausleistungsantrag das Kostenrisiko abgewendet werden kann. Und um dessen
    Erfolgsaussichten (kann er gestellt werden oder nicht; nicht die Frage ob er positiv beschieden wird)
    einzuschätzen, muss man eben den Vergleich machen zwischen zu zahlendem Elternanteil und
    tatsächlich gezahlten Anteil.


    Ich sehe es daher so, dass dein Satz

    Zitat

    Das ist für die Berechnung der Haftungsanteil völlig egal. Die entgültige Berechnung der Haftungsanteil zum Unterhalt wird ausschließlich nach BGB vorgenommen.


    daher auf einer Fehlinterpration meiner Aussage :eek:beruht. Für die BGB-Berechnung machen die von mir abgefragten Daten
    natürlich keinen Sinn; soweit stimme ich Dir zu, aber ich habe auch nie eine Berechnung nach BGB vorgehabt - ist hier nicht nötig bzw.
    die Notwendigkeit nicht erkennbar gewesen.


    Möge der Vater auch aktuell so gut verdienen, denn sonst könnten die Ergebnisse (Schlussfolgerungen) ....


    Ausgangspunkt war ja

    Zitat

    Eine Diskussion zu diesem Thema lehnt der Vater ab und glaubt sich im Recht. Bleibt nur noch der Weg, daß die beiden Kinder gegen ihren Vater eine Unterhaltsklage einreichen oder gibt es andere Möglichkeiten?


    Selber Klagen? oder das Amt vorspannen?


    dms

    ...Was muss ich denen so geben wegen der krankenkasse? Den brief wo drauf steht wieviel ich zurzit zahlen muss? ...


    Hatt dir Turtle das nicht schon gesagt?



    Das sollte dir das JC eigentlich sagen oder gesagt haben. Sicherlich noch einen Nachweis, dass du keinen Anspruch auf normales ALG hast, einen Nachweis deiner Krankenversicherung (du wirst dann ja über ALG 2 versichert), .....


    Lege eine Kopie deines Schreibens der Krankenkasse bei.


    Evtl. liest Du dir auch noch diese Hinweise zum § 26 SGB II durch.


    dms

    Hallo,
    ....
    Ich bin immer noch der Ansicht, dass die vorweggenommene Prüfung der Unterhaltspflicht außerhalb eines Antrages auf Vorausleistung
    auch zu einem (BAföG-rechtlichen) falschen Entschluss kommen kann.
    dms


    Hallo dms,
    wenn ich Sie richtig verstehe, plädierne Sie für einen Antrag auf Vorausleistung, der von der zuständigen BAFÖG-Stelle geprüft wird, korrekt?


    Leider geht aus deinem bisherigen Text nicht hervor
    (im Forum wird eigentlich nicht ge_Sie_zt),
    wieviel der Vater aufgrund der BAföG-Berechnung zu zahlen hätte.
    Tatsächlich zahlt er ja wohl 200 Euro (?).
    Diese beiden Werte sind jedoch wichtig, um eine Empfehlung abzugeben.
    Ebenfalls wäre eine Info zum Kindergeld (wer erhält es von der Familienkasse und leitet es evtl. weiter an die Töchter) hilfreich.


    Erst danach kann gesagt werden, ob ein solcher Antrag erfolgversprechend gestellt werden kann.
    Wenn nicht, steht die Variante von chico immer noch offen. Dann jedoch ist das Kostenrisiko bei den Töchtern.


    dms

    Hallo,
    ich weise nur mal so daraufhin, dass die Angaben zum Vatereinkommen das vorletzte Kalenderjahr betreffen
    und die Berechnung nach BAföG nicht identisch mit der Berechnung nach BGB ist.
    Für den Weg von chico wird jedoch das aktuelle Einkommen benötigt.
    Ich bin immer noch der Ansicht, dass die vorweggenommene Prüfung der Unterhaltspflicht außerhalb eines Antrages auf Vorausleistung
    auch zu einem (BAföG-rechtlichen) falschen Entschluss kommen kann.


    dms

    ...


    BAB-Antrag wurde am 28.08.12 gestellt.
    Diese Woche hatte ich ja meine erste Ausbildungswoche und da habe ich es leider nicht mehr geschafft den abzugeben. Aber ich werde ihn direkt Montag um 08:00 Uhr bei der Agentur für Arbeit abgeben.
    ....


    Na dann wünsche ich Dir viel Erfolg.
    Übrigens, wenn ich deinen Worten Glauben schenken sollte,
    dann gehörst Du zu den ganz wenigen, die den Antrag (BAB) in nur einer Woche vervollständigt haben.
    Zu dem Antrag gehören im Normalfall:
    Hauptantrag
    (Kopie Berufsausbildungsvertrag nach Möglichkeit Nachweis der Eintragung des Vertrages bei der Kammer)
    Bescheinigung des Ausbildungsbetriebes
    Erklärung zum Einkommen vom Vater
    Erklärung zum Einkommen von der Mutter
    (jeweils mit Kopien der Einkommensnachweise aus 2010; z.B. Steuerbescheid -komplett bis zum Siegel!-)
    (evtl. schulbescheinigungen der geschwister, deren Ausbildungsverträge,...)
    Vordruck Miete (vom Vermieter auszufüllen und von dir auch mit zu unterschreiben)
    vorsichtshalber noch eine Kopie Mietvertrag beifügen
    evtl. noch weitere Vordrucke


    Jeder Vordruck natürlich vollständig ausgefüllt, keine Frage offen gelassen, und unterschrieben.


    Zitat

    Übrigens, wenn ich deinen Worten Glauben schenken sollte,
    dann gehörst Du zu den ganz wenigen, die den Antrag (BAB) in nur einer Woche vervollständigt haben.


    dms

    Hallo,


    die Fragen von Chico sind zwar nicht verkehrt, aber zum derzeitigen Stand noch nicht aktuell.
    so wie ich das sehe,



    • beide erhalten BAföG
    • lt. BAföG-Bescheid muss Vater einen gewissen Teil seines berücksichtigenden Einkommen beisteuern


    Nun hat Vater seinen Anteil auf 200 Euro reduziert.

    • Dieser Betrag entspricht dem BAföG-Bescheid (vateranteil) -> dann erstmal nichts machen
    • Dieser Betrag ist kleiner BAföG-Bescheid (vateranteil) -> so wie GG52 schrieb Antrag auf Vorausleistung (Vordruck)
    • Dieser Betrag ist größer BAföG-Bescheid (vateranteil) -> dann erstmal nichts machen


    wir sind immer noch im Recht BAföG.
    Würden wir jetzt schon in das Unterhaltsrecht wechseln, wäre die Kostenfrage bei den Töchtern.
    So aber, aufgrund des Antrages auf Vorausleistung, wird das BAföG-Amt sich den unterhaltsrechtlichen Regelungen widmen.
    Egal wie das Ergebnis ausfällt, mit dem Antrag auf Vorausleistung können (u.U./ evtl.) die Töchter mit einer BAföG-zahlungen ohne Vateranteil rechnen.

    • Ist Vater nicht unterhaltspflichtig, übernimmt das Amt diesen Teil.
    • Ist Vater unterhaltspflichtig, leistet das Amt voraus (daher auch der Name Vorausleistungsantrag) und holt sich das vom Vater direkt.


    Kostenfrage ist somit immer beim Amt.


    u.U./ evtl.
    Leider liegen hier zu wenig Info's zur Berechnung BAföG vor, so dass ich alle möglichen Eventualitäten bis zur Ablehnung hinweisen muss.
    Ebenfalls problematischer wird es nun mit dem Kindergeld, das könnte den Vorausleistungsantrag bzw. dessen Wirkung abschwächen.


    Aber dazu evtl. später, wenn noch Fragen sind.


    Hoffe, dass es einigermaßen verständlich rüberkam.


    dms

    ....Ich kann von meinem Gehalt (1000€) nicht die kosten decken die jetzt von 2 Gehältern getragen werden (bzw. 1 Gehalt und 1 mal Krankengeld). .....


    Mein Mann kann eine neue Beschäftigung beginnen, hat auch schon eine Zusage. Voraussetzung ist aber das er Leistung bezieht da es eine art Maßnahme von der Arge ist. ..... Danach wird er dann in der Firma angestellt und fällt wieder aus dem Leistungsbezug raus.


    Danke für eure Hilfe


    Du hast 1000 €, dazu kommen noch Kindergeld und Krankengeld
    ->woher nimmst Du die Gewissheit, dass Ihr Aufstocker werdet?; denn nur als solche dürftet Ihr
    überhaupt in die Zuständigkeit der ARGE gelangen.


    Dein Mann ist für den einen Job krankgeschrieben, für einen anderen nicht?


    Wie sicher ist das mit der Festeinstellung nach 6 Monaten?
    Habt Ihr das schon schriftlich?


    Entweder habe ich Dich völlig falsch verstanden, aber ich sehe bei Eurem Vorhaben zunächst mehr
    Stolperfallen (unabhängig, wie man ein Beschäftigungsverhältnis auflöst).


    dms

    Hallo sonne2012,


    deine Frage ist zwar einfach gestellt,
    jedoch aus meiner Sicht nicht so einfach zu beantworten.


    Zitat

    Mein 20-jähriger Sohn hat eine schulische Ausbildung als Fachkraft im Gastgewerbe erfolgreich abgeschlossen. Jetzt beginnt er im Anschluss eine Ausbildung zum Koch(dual)


    Gemäß der Verordnung über die Berufsausbildung im Gastgewerbe
    kann eine Fachkraft im Gastgewerbe diese Ausbildung erweitern.
    Im Sinne von Berufsausbildungsbeihilfe würde man dies eine Stufenausbildung nennen.
    Dort (BAB) hätte dies zur Folge, dass es eben nicht ein Zweitausbildung wäre, und somit weiterhin förderfähig.
    Allerdings schränkt die o.g. Verordnung dies wie folgt ein:


    Zitat

    Mein 20-jähriger Sohn hat eine schulische Ausbildung als Fachkraft im Gastgewerbe erfolgreich abgeschlossen. Jetzt beginnt er im Anschluss eine Ausbildung zum Koch(dual)


    Dein Sohn macht jedoch Koch, wo er lediglich eine teilweise Anrechnung seiner bisherigen Berufsausbildung erfährt.
    Insoweit handelt es sich m.E. um eine zweite Ausbildung (wäre also nicht förderfähig i.S: von BAB).


    Unterhaltsrechtlich kann es hier jedoch in Einzelfällen auch dazu führen, dass weiterhin eine Unterhaltspflicht bestehen kann.
    Wie ich schon erwähnte, ist dies also nicht so einfach zu beantworten.


    Zu dem Titel:

    Zitat

    ...Ich, bzw. mein Sohn hat einen unbefristeten Unterhaltstitel....


    Der Titel ist eine mächtige Sache, weil mit dessen Hilfe eigene Ansprüche (im Rahmen der im Titel festgelegten Beträge)
    fast mühelos durchgesetzt werden können.
    Die Herausgabe eines solchen Titels käme dann ja fast einem Verzicht gleich.


    Die Änderung eines Titels muss derjenige veranlassen, der an der Änderung das meiste Interesse hat.


    Leider liegen hier nicht allzuviel Informationen vor.
    Was genau hat der RA geschrieben?
    Weiß der Vater was von der weiteren Ausbildung?
    Wenn nicht, dann wäre das Ansinnen -die Herausgabe- durchaus verständlich.


    Es wäre also durchaus ratsam, evtl. doch einen Rechtsbeistand (RA Familienrecht) zu kontaktieren.


    dms

    Ich dachte ich bekomme hier ein bisschen rechtliche Hilfe....... um mich auszuheulen wollte ich das nicht nutzen............


    Ich habe natürlich heute mit meinen Leistungsrechner gesprochen........ das Geld wurde blockiert weil es eine Sanktionentscheidung gibt........ deswegen wurde nix ausgezahlt. Da aber die Entscheidung noch nicht getroffen wurde, ......


    Der Auszahlungsanspruch mindert sich mit Beginn des Kalen-
    dermonats, der auf das Wirksamwerden des Verwaltungsaktes folgt,
    der die Pflichtverletzung und den Umfang der Minderung der Leis-
    tung feststellt.


    Genau dies festzustellen, waren unsere Zielrichtungen, und das ließ sich aufgrund deines Textes eben nur am Montag vor Ort klären.
    Was hätte Dir das obige Zitat vorher genützt?


    .......... aber es ist eine Soll Entscheidung und die Sanktion wird mit ziemlicher Sicherheit dann zum nächsten Monat kommen <- Auskunft Leistungsrechner......


    Es ist damit zu rechnen, dass sich das ganze nach § 31 Absatz 1 Ziff. 1 SGB II


    richtet.


    Da Du ja Hintergrundwissen haben möchtest, dann kannst Du ja hier mal lesen,
    wie das die JobCenter so sehen.


    dms

    .... Jetzt musste ich laut meiner Eingliederungsvereinbarung ein paar unwichtige Sachen zu meiner Selbstständigkeit schicken, was ich auch rechtzeitig getan habe............... Jetzt hat Sie diese Post angeblich von mir nicht bekommen ( das erste mal seit mehreren Jahren das das passiert)................ Als Konsequenz habe ich gemerkt das ich heute kein Geld auf dem Konto habe........ habe noch keinen Brief drüber aber anscheinend wurden mir die Leistungen gekürzt..............


    Muss ich mit der Schikane jetzt leben oder kann ich dagegen was machen ? .....


    Warum nimmst Du dir nicht vor, am Montag dorthin zu gehen, die abgeforderten Unterlagen nochmals abzugeben und gleich nachzufragen, was denn los ist?
    Evtl. findest Du auch die Lösung heute noch im Briefkasten.


    Übrigens:
    Du wirfst in deinem Posting mehr Fragen auf , als Du Informationen gibst.


    Woher weist Du, dass aufgrund der unwichtigen Sachen die Leistung eingestellt wurde?


    Woher weist Du, dass Sie deine Post angeblich nicht erhalten hat?-hätte man dann nicht sofort reagieren können?


    Kann denn nicht tatsächlich mal eine Post Irrwege laufen; Du schreibst ja selber,
    dass "..das erste mal seit mehreren Jahren das das passiert..".


    Du weist ja auch eigener Erfahrung, was ein Einschreiben wert sein kann.
    Andererseits für "..ein paar unwichtige Sachen zu meiner Selbstständigkeit.." reicht eigentlich ein Brief, wenn er den ankommt.



    ....
    Muss ich mit der Schikane jetzt leben .....


    Also geh am Montag hin.


    dms


    Nachtrag: Das deine Hausbank evtl. das Geld deinem Konto noch nicht gutgeschrieben, ist auszuschließen?

    .... Möglich vielleicht über SGB IX. Bestimmte Schwerbehinderte können statt Sachleistungen nun Geld bekommen, können sich dann kaufen was sie wollen. ....


    Das, worauf Du hier hinweisen willst, nennt sich persönliches Budget.
    Das hat aber nichts mit der Fragestellung hier zu tun.
    Eine andere Antwort auf die eigentliche Frage als Du bereits gegeben hast

    Die alte Sozialhilfe ( HzL ) bis 2004 sah noch Kleidergeld vor. Danach war es im höheren Regelsatz enthalten. Ich meine zu wissen das ab 2005 Bekleidung als Erstausstattung nur noch für Schwangere und Babys gibt. Für reinen Ersatz von Erwachsenen nein. ....


    kann ich aber derzeit auch nicht geben.


    Zumal ja auch im § 27b des SGB XII steht

    Zitat

    § 27b Notwendiger Lebensunterhalt in Einrichtungen


    (1) Der notwendige Lebensunterhalt in Einrichtungen umfasst den darin erbrachten sowie in stationären Einrichtungen zusätzlich den weiteren notwendigen Lebensunterhalt. Der notwendige Lebensunterhalt in stationären Einrichtungen entspricht dem Umfang der Leistungen der Grundsicherung nach § 42 Nummer 1, 2 und 4.
    (2) Der weitere notwendige Lebensunterhalt umfasst insbesondere Kleidung und einen angemessenen Barbetrag zur persönlichen Verfügung;.....


    dms


    Den BAB-Antrag hast Du schon gestellt?
    Für die Formulare hast Du evtl. noch reichlich Arbeit vor Dir.


    Bei Fragen zum ausfüllen, kannst Du dich auch hier im Forum melden.


    Grüße nach Berlin


    dms

    Hallo lacki, dankeschön!


    Hängt es also mit dem Zeitpunkt des Geldeingangs auf meinem Konto zusammen? (Ich setze dieses Datum mit dem Erhalt des Geldes in Bar gleich) Heisst das, wenn ich erst zum Ersten des Folgemonats Hartz IV beantragen würde, würde es nicht verrechnet werden?
    Danke und Gruß!


    Eigentlich bedeutet Zuflussprinzip, dass der Zeitpunkt maßgeblich ist, wo Du über das Geld verfügen kannst.
    Dies ist bei Dir aber nicht der Zeitpunkt, wo es auf deinem Konto ist.


    dms

    Hallo,
    das Darlehen muss beantragt werden und auch begründet werden!


    Quelle: ist hier zu finden


    dms

    Achtung Doppelposting


    Hier geht es zum Originalbeitrag Link


    Hier der erste Beitrag im dortigen Thread:

    Hallo!
    Ich bin 20 Jahre alt und bin nun arbeitslos. Ich bekomme vom Jobcenter Wohngeld etc. Jedoch benötige ich auch Möbel wie Bett etc. Ich wohne in Konstanz.
    Kann mir jemand sagen, wie hoch der Betrag für eine Erstausstattung bei mir ist und wie das evntl abläuft?


    Über eine Antwort würde ich mich wirklcih sehr freuen.