Beiträge von dms

    Hallo

    Hallo,


    die Miete der alten Wohnung war 650€ warm.
    ....


    Miete vorher 650 bei 2 Personen macht je Person 325 Euro
    Miete nachher 450 bei 1 Person macht je Person 450 Euro


    Mietberechnung im BAB
    Miete - 149 = Restmiete
    Restmiete, davon max. 75 Euro


    325-149=176 max 75
    450-149=301 max 75


    ...
    Egal ob Jobcenter oder Wohngeldstelle. Von jedem werde ich auf die Agentur für Arbeit und BAB (Berufsausbildungsbeihilfe) verwiesen, welche aber sagt das dies schon der höchste Betrag wäre, obwohl dieser bemessen wurde als ich noch mit meiner Frau zusammen lebte
    ....
    Vielen Dank!!!


    Aussage passt also


    dms

    Nun ich habe den Vorausleistungsantrag gestellt, ......


    Die Frage ist, was mach ich nun?!?!


    Aktuell machst Du dir zuviel Gedanken.
    Mit dem Vorausleistungsantrag ist für Dich erstmal alles erledigt.
    Das Amt wird nun / bzw. hat den Vater ebenfalls nochmal angehört.
    Soweit Vater "hart" bleibt, erhälst Du vorerst vorläufig BAföG ohne
    angerechnetes Vatereinkommen.


    Was das Kindergeld betrifft, so steht es nicht Dir zu sondern den Eltern.
    Allerdings kannst Du bei der Familienkasse nachfragen, weil deine Mutter
    dich rausgeschmissen hat, ob das Kindergeld nicht an Dich abgezweigt werden kann.
    Darum musst du dich kümmern.


    dms

    Hallo,
    schau mal in deinen Befreiungsbescheid, nach welcher Rechtsgrundlage Du befreit bist.


    In den Übergangsregelungen im neuen Rundfunkbeitragsstaatsvertrag steht:
    (7) Bestandskräftige Rundfunkgebührenbefreiungsbescheide nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 6 und 9 bis 11 des Rundfunkgebührenstaatsver*trages gelten bis zum Ablauf ihrer Gültigkeit als Rundfunkbeitragsbefreiungen nach § 4 Abs. 1.


    dms

    Hallo,


    das ist ja noch eine ellenlange Diskussion gewurden.
    Ich hatte Dir doch gleich zu Anfang u.a. mitgeteilt

    Zitat

    Der sachgerechte Gebrauch des Rechts setzt eine Aufklärung
    über Rechte und Möglichkeiten voraus
    , wozu auch Hinweise auf
    lokale Angebote der Kinderbetreuung von Dritten gehören. Die El-
    tern sind frei darin, zu bestimmen, wer die Kinderbetreuung über-
    nimmt.


    Es geht nicht um Ermessen, sondern um Rechtsauslegungen. Während die BA (aus mir unerfindlichen Gründen) meint, dass sich die (arbeitslosen) Eltern aussuchen könnten, wer beim Kind bleibt und eben nicht erstmal beide Arbeit suchen müssen (nach dem Motto "Wer zuerst..."), kann eben ein Jobcenter in kommunaler Leitung völlig anderer Rechtsmeinung sein und sich da sehr gut auf § 2 SGB II ("alles in seiner Macht stehende zu tun...") berufen.


    Ich kann mir gut vorstellen, dass die Sichtweise von Turtle auch im Rahmen der Aufklärung genannt wird.


    Übrigens: Ich hatte diese Woche einen Aushang (in der näheren Umgebung von Berlin) gelesen,
    wo jemand für ein Call-Center Mitarbeiter suchte, welche die polnische Sprache beherrschen.


    Viel Spass am Dienstag - ich würde ja auch Erfolg wünschen, aber das wäre ja ein Job, und der ist ja nicht vorrangig beabsichtigt:confused:


    dms

    Anders als vielleicht vermutet wird: Hier fragt das Kind. .... Dennoch würde die Mutter Unterhalt zahlen auf die Gefahr einer Kontopfändung etc. hin. Kind möchte jedoch nicht solche Schwierigkeiten hervorrufen und daher die Fragen.


    Ein Verzicht des Kindes auf Inanspruchnahme der Eltern, darf doch nicht zu Erhöhung von Sozialleistungen führen.
    Wenn das Kind verzichten will, dann soll es mit dem BAföG-Bescheid leben, oder gar keinen stellen.
    Das Risiko mit einem Vorausleistungsantrag Unruhe und Twist in die Familie zu bringen liegt bei fast 100 %.


    dms

    .... Wie lange nach Beginn der Förderung / Zustellung des Bescheids ist ein Antrag auf Vorausleistung beim BAföG möglich?


    § 36 Vorausleistung von Ausbildungsförderung BAföG
    (1) Macht der Auszubildende glaubhaft, dass seine Eltern den nach den Vorschriften dieses Gesetzes angerechneten Unterhaltsbetrag nicht leisten, ...., so wird auf Antrag nach Anhörung der Eltern Ausbildungsförderung ohne Anrechnung dieses Betrages geleistet; nach Ende des Bewilligungszeitraums gestellte Anträge werden nicht berücksichtigt.


    dms


    Könntest Du bitte genaue Fragen formulieren?
    In deinem Text sind leider für mich widersprüchliche Aussagen.


    Auch hinsichtlich des von Dir geschilderten Ablauf habe ich so meine Zweifel, aber das tut hier nichts zur Sache.


    Die wichtigste Frage ist jedoch, hat er nun einen Bescheid erhalten (evtl. über die 40 Euro BAB)?
    Ist dieser vorläufig? (könnte auch auf der 2. Seite stehen).


    dms

    .....Ich habe mich nun durchgegoogelt und herausgefunden, dass jeder einen Anspruch auf BAB hat (und selbst wenn sein Vater ihm die 280 Euro geben würde, was ihm noch mitgeteilt werden muss) und der Vater meines Sohnes Ausbildungsvergütung von 400 Euro bekommt, wäre er ja rein rechnerisch bei 680 Euro, was doch auch noch unter dem Exsistenzminimum liegt - also kann das doch nicht sein mit "keinen Anspruch auf BAB".....


    1. nicht jeder hat Anspruch auf BAB
    2. wer soll dem Vater mitteilen, was von Ihm erwartet wird? Das muss der Vater deines Sohnes schon selbst machen. Hat er?
    3. Wie hoch ist das Existenzminimum deiner Meinung nach?
    4. Stimmt deine Rechnung ? 280 vom Vater, 400 Azubilohn, 40 BAB = 720
    5. Zuschuss zu den ungedeckten Kosten der Unterkunft?


    dms

    ..... Ich habe mich nun durchgegoogelt und herausgefunden, dass jeder einen Anspruch auf BAB hat.......


    , noch hatte sie ihn darüber aufgeklärt, dass er entweder Je nach Voraussetzungen eine Ausbildungsbeihilfe als vollständiger Zuschuss oder als voll verzinsliches Bankdarlehen hat. ....


    Zuschuss ???
    Bankdarlehen ????


    Diese Begriffe tauchen doch bei BAB niemals auf, eher bei BAföG

    ..... Ich habe mich nun durchgegoogelt .......


    dms

    Hallo,
    erstmal vielen Dank für deine schnelle Antwort!


    Also soweit ich weiß, wurde mein letztes Krankengeld als Grundlage genommen, aber ganz sicher bin ich da nicht, als Laie sind die Berechnungen nur schwer nachzuvollziehen.... ich war fast ein Jahr lang krankgeschrieben, bevor ich die Umschulung angefangen habe. Nahtloser Übergang vom letzten Job den ich nicht mehr ausüben konnte zu Umschulung.
    Wenn ich dich richtig verstehe, darf ich also nix behalten, richtig?


    Vielen Dank und liebe Grüße


    Hallo,
    ich denke mir, dass bei dir folgendes zutrifft:
    Siehe auch § 52 SGB IX
    (1) Auf das Übergangsgeld der Rehabilitationsträger nach § 6 Abs. 1 Nr. 2, 4 und 5 werden angerechnet
    1. .....
    2. Leistungen des Arbeitgebers zum Übergangsgeld, soweit sie zusammen mit dem Übergangsgeld das vor Beginn der Leistung erzielte, um die gesetzlichen Abzüge verminderte Arbeitsentgelt übersteigen,


    Wie ist diese Vergleichsberechnung zu verstehen?


    Dein Übg wird nach dem Einkommen, welches dem Krankengeld zugrunde lag, bemessen.


    Nehmen wir an, Du hast damals 1200 Netto verdient; dies ergäbe tägl. 40,00 euro


    Dein aktuelles Übg beträgt 30,00 täglich
    Der Praktikumsbonus soll in monatlicher Höhe von 600 Euro erfolgen; sind täglich 20 Euro (alles Netto)


    Nun rechnen wir, verdient hattest Du damals 40 €, nun erhälst Du (30 Übg + 20 Bonus) 50 €
    Somit sind 10 € mehr, als damals als Verdienst
    Dadurch sinkt nun dein Übg um die 10 Euro Differenz und beträgt dann nur noch 20 Euro.


    Nach der Anrechnung sieht es wie folgt aus
    600 Bonus
    600 Übg


    vorher
    900 Übg


    Ist der Bonus kleiner wird es für Dich besser
    Bonus 150 Netto; sind 5 euro täglich
    Rechnung
    Übg 30 € + Bonus 5 €=35 €
    35 € sind kleiner als dein Verdienst von damals (40 €)
    also keine Anrechnung


    Somit
    900 Übg
    150 Bonus


    dms

    ....
    ich hab da ne etwas knifflige Frage......
    Ich mach aus gesundheitlichen Gründen eine Umschulung. Teil dieser Umschulung ist ein Praktikum von ca. 10 Monaten in einem externen Betrieb.
    Mein Träger ist die RV und ich erhalte somit Übergangsgeld.


    Mein Praktikums-Chef würde mir gern eine kleine Vergütung bezahlen.
    .....


    Hallo,
    weist Du wonach dein Übergangsgeld festgelegt wurde
    z.B. nach dem letzten Arbeitslohn
    z.B. nach dem letzten Krankengeld
    z.B. fiktiv, es wurde ein fiktiver Monatslohn zugrunde gelegt


    In dem Praktikumsbetrieb hattest Du bisher noch nie gearbeitet?


    Ansonsten ist die grundsätzliche Aussage nicht verkehrt.
    Siehe auch § 52 SGB IX
    (1) Auf das Übergangsgeld der Rehabilitationsträger nach § 6 Abs. 1 Nr. 2, 4 und 5 werden angerechnet
    1. Erwerbseinkommen aus einer Beschäftigung oder einer während des Anspruchs auf Übergangsgeld ausgeübten Tätigkeit, das bei Beschäftigten um die gesetzlichen Abzüge und um einmalig gezahltes Arbeitsentgelt und bei sonstigen Leistungsempfängern um 20 vom Hundert zu vermindern ist,
    2. Leistungen des Arbeitgebers zum Übergangsgeld, soweit sie zusammen mit dem Übergangsgeld das vor Beginn der Leistung erzielte, um die gesetzlichen Abzüge verminderte Arbeitsentgelt übersteigen,


    dms

    D......


    Das Amt für Ausbildungsförderung hat entschieden, dass das BAföG elternabhängig gewährt wird. Durch Berücksichtigung der Elterneinkünfte beträgt der Förderungsbetrag nun nur etwa die Hälfte des Grundbedarfs. Die andere Hälfte wäre doch somit von den Eltern als Unterhalt zu zahlen?! Ist diese Entscheidung des Amts für Ausbildungsförderung evtl. verkehrt?


    NEIN
    Einkommen der Eltern bleibt ferner außer Betracht, wenn der Auszubildende


    ein Abendgymnasium oder Kolleg besucht,
    bei Beginn des Ausbildungsabschnitts das 30. Lebensjahr vollendet hat,
    bei Beginn des Ausbildungsabschnitts nach Vollendung des 18. Lebensjahres fünf Jahre erwerbstätig war oder
    bei Beginn des Ausbildungsabschnitts nach Abschluss einer vorhergehenden, zumindest dreijährigen berufsqualifizierenden Ausbildung drei Jahre oder im Falle einer kürzeren Ausbildung entsprechend länger erwerbstätig war.
    (weggefallen)


    Satz 1 Nr. 3 und 4 gilt nur, wenn der Auszubildende in den Jahren seiner Erwerbstätigkeit in der Lage war, sich aus deren Ertrag selbst zu unterhalten.


    Und bevor ich hier wieder eine Diskussion mit chico habe ;-))
    wir bewegen uns noch im Recht der Ausbildungsförderung (BAföG).


    Das BaföG-Amt macht keine Unterhaltsfestsetzung, sondern ermittelt einen zu berücksichtigten Elternanteil.
    Dieser wird umgangsprachlich leider immer mit Unterhalt gleichgesetzt.
    Dies kann aber nicht immer funktionieren (zufällig kann dies durchaus mal mit der Unterhaltspflicht nach BGB identisch sein),
    weil der zugrunde gelegte Bedarf lt. BAföG i.d.R. niedriger ist, als der unterhaltsrechtliche Bedarf.
    Es sind also zwei verschiedene Schuhe, welche man auch getrennt betrachten sollte.


    Erst wenn die Eltern den ermittelten Anteil an der Bedarfsdeckung (BAföG) nicht leisten -> Antrag auf Vorausleistung,
    dann betrachten wir die ganze Sache aus Sicht des Unterhaltsrechtes:
    - besteht Unterhaltspflicht
    - welcher unterhaltsrechtliche ungedeckte Bedarf besteht
    - wie sieht es mit der Leistungsfähigkeit aus


    dms

    wieso hat Dein Mann denn Anspruch auf ALG I wenn er einen 400€ Job hat ! Arbeit ist Arbeit ob nun 400€-Job oder Vollzeit. Damit wäre er dann aber nicht arbeitslos und damit stellt sich doch eigentlich kein Anspruch mehr auf ALG I - einzig wenn das Einkommen nicht ausreicht ist zu diesem Einkommen doch ein Aufstocken nach ALG II vorgesehen, wie kann dann ein Bescheid für ALG I erfolgen wenn er einen Job ausübt!


    Hallo HG,
    als Nebeneinkommen wird es u.a. dann betrachtet, wenn es unter 15 Std. wöchentlich liegt.


    dms

    Verordnung zur Vermeidung unbilliger Härten durch Inanspruchnahme einer vorgezogenen Altersrente


    § 1 Grundatz
    Hilfebedürftige sind nach Vollendung des 63. LJ nicht verpflichtet, eine Rente vorzeitig in Anspruch zu nehmen, wenn die Inanspruchnahme unbillig wäre


    ....
    Gruß
    Ernie


    Hallo,
    machst Du es Dir nicht zu einfach?
    Es heißt doch, dass nur wenn die vorzeitige Rente unbillig wäre, diese nicht zu verlangen ist.


    Was heißt nun unbillig?


    Die Verordnung gibt dazu Auskunft.


    Vielleicht ergänzt Du deinen Beitrag um diese Dinge ?


    dms


    Zum Zeitpunkt des Versandes der verschiedenen Aufforderungen lag noch keine Erklärung vor,
    dass die Frau sich darauf berufen will.
    Also Erklärung machen und nachfragen, ob die anderen Fragen noch aktuell sind.
    Ohne die Abgabe der Erklärung (kann schriftlich oder
    -bedeutend besser- mündlich zu Protokoll erklärt werden),

    Zitat

    Der sachgerechte Gebrauch des Rechts setzt eine Aufklärung
    über Rechte und Möglichkeiten voraus, wozu auch Hinweise auf
    lokale Angebote der Kinderbetreuung von Dritten gehören. Die El-
    tern sind frei darin, zu bestimmen, wer die Kinderbetreuung über-
    nimmt.


    kann die Behörde Ihre Aufforderung nicht ändern.
    Ein selbsständiges Ändern (Ignorieren) kann Folgen haben.
    Frage 1 bis 3 damit abgearbeitet.
    Frage 4 ?


    dms

    Hallo nochmal....wollte jetzt kein neues Thema anfangen,weil das noch mit BAB zu tun hat.


    Ich hab da noch ne Frage zu den Fahrtkosten bei BAB. 216€ bekommt meine Tochter ja dafür monatlich und die Fahrkarte kostet 50,60.Angerechnet werden ihr also bei der JC nicht nur die 216€ sondern 267€. Ist das so normal?


    Leistungen der Ausbildungsförderung (BAföG, BAB, Abg) sind
    als Einkommen zu berücksichtigen. Dies gilt nicht für die Fahrkos-
    ten und die sonstigen ausbildungsbedingten Aufwendungen, die
    nach den §§ 67 bis 69 SGB III erstattet werden; dieser Anteil ist als
    zweckbestimmt anzusehen.


    Vielleicht habt Ihr nur die erste Seite vom Bescheid eingereicht und nicht die Anlage.
    Denn nur dort steht, wie sich der Betrag zusammensetzt.


    dms