Beiträge von dms

    Hallo,
    folgende Situation:


    Maßnahme beginnt am 01.09.11 und soll planmäßig 2 Jahre (bis 31.08.2013) gehen.
    Rehabilitand tritt Maßnahme am 01.09.11 an.
    Am 02.09. wird der Rehabilitand krank. Der Rehabilitand versucht zwar zwischendurch,
    immer weider die Maßnahme fortzusetzen, muss jedoch schon auf dem Weg zur Bildungsstätte
    feststellen, dass er das nicht durchhalten wird und sucht sofort den Arzt auf; welcher ihn erneut/ weiterhin krank schreibt.
    Mittlerweile wurde die genaue medizinische Ursache festgestellt.
    Eine mögliche Behandlungsoption wäre eine Operation. Die Erfolgsaussichten auf Heilung sind nach der/ durch die Operation besser,
    als ohne Operation.
    DIe Operation soll irgendwann in naher Zukunft stattfinden.
    Wir haben jetzt den 09.12.12.
    Der Rehabilitand ist nun mittlerweile nur einen Tag in der Maßnahme anwesend gewesen.
    Aufgrund der Besonderheit der Umschulung (Reha-Maßnahme), kann der Unterrichtsstoff nicht mehr nachgeholt werden.
    Eine Zulassung zur Prüfung setzt voraus, dass max. eine bestimmte Anzahl von Ausfällen (Tagen) zulässig sind.

    Zitat

    Nach den Feststellungen der Rehabilitationseinrichtung und nach unserer Auffassung kann das Rehabilitationsziel wegen der Fehlzeiten in der vorgesehenen Zeit nicht mehr erreicht werden.


    Nach deiner Argumentation wäre hier weiterhin die Maßnahme fortzusetzen.
    Dann frage ich als Steuerzahler, wieso hier der Reha-Träger das Geld des Steuerzahlers/ Beitragszahlers verbraucht,
    obwohl eigentlich die medizinische Rehabilitation vorrangig ist?
    Warum wird aufgrund einer Prognose (kann also auch schief gehen)

    Zitat

    Und es wird ja auch gerade ein vielversprechender Versuch unternommen, die gesundheitlichen Probleme zu lösen.


    nicht sofort beendet und nach Vorliegen des Ergebnisses geschaut, ob hier nicht fortgesetzt oder neu begonnen wird?


    Nach deiner Ansicht sollte hier also die Maßnahme planmäßig die 2 Jahre laufen und danach ?


    dms

    Hallo,


    ich hatte zwar versucht, dass anzudeuten, ..
    Es gibt zwei Zeiträume zu betrachten.
    1. der Zeitraum der Maßnahme (welcher sozusagen übergeordnet ist)
    2. deine Leistungsansprüche innerhalb des Maßnahmezeitraumes
    Wenn die Maßnahme zum 20.11. für beendet/ unterbrochen/ etc. erklärt wird, enden automatisch alle Leistungsansprüche deinerseits zu diesem Datum.
    (siehe hierzu meine vorherigen Beiträge in diesem und in dem anderem Thread).
    Somit ist es unerheblich, ob der 01.11. eine Fortführung oder Neukrankschreibung war, für die Maßnahme an sich, lief die Krankschreibung weiter.
    Lediglich für das Übergangsgeld bis zum (vorläufigem) ende der Maßnahme ist diese Unterscheidung beachtenswert.


    ...
    Laut Aussage des Rentenberaters reicht denen allein die Dauer der Krankschreibung für einen Abbruch.
    ....


    dms

    ....
    Fragen:
    Kann das Arbeitsamt nun Arbeitslosengeld ablehnen, da AN nicht mehr krankgeschrieben ist und ein Arbeitsverhältnis hat?
    ....


    Es kommt darauf an, was Du mit dem Wort "Arbeitsverhältnis" meinst.
    Aus dem Sinn deines Beitrages heraus, nehme ich an, dass Du den noch bestehenden Arbeitsvertrag meinst.


    Für den Anspruch auf ALG I ist aber die Existenz eines Arbeitsvertrages relativ unbedeutend.
    Wichtiger ist vielmehr, wie die im Arbeitsvertrag formulierten Pflichten und Rechte sich aktuell darstellen.
    Der Arbeiter muss seine Arbeitsleistung anbieten und der Arbeitgeber muss Arbeit/ Aufgaben zuweisen.
    In deinem Beitrag wird jedoch beides nicht getan.

    ....Der AG lehnt es ab, der AN eine Arbeit zu geben und möchte entweder Aufhebungsvertrag oder Kündigung durch AG. AN will Aufhebungsvertrag mit Abfindung, es wird noch über Höhe gestritten......


    Es gibt dafür auch den Begriff Beschäftigungsverhältnis, und dies scheint hier zu ruhen; obwohl der Arbeitsvertrag noch vorliegt.
    Bei einer unwiderruflichen Freistellung (einseitig oder einvernehmlich)

    ....Der AG lehnt es ab, der AN eine Arbeit zu geben .....


    endet das Beschäftigungsverhältnis im leistungsrechtlichen Sinne, der Arbeitnehmer ist beschäftigungslos. Bei
    Vorliegen der weiteren Voraussetzungen entsteht der Anspruch auf Alg mit dem ersten Tag der Freistellung.


    ....
    Fragen:
    Kann das Arbeitsamt nun Arbeitslosengeld ablehnen, da AN nicht mehr krankgeschrieben ist und ein Arbeitsverhältnis hat?
    ....


    Nur wegen dem Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses -> JA und NEIN


    dms


    Wie man sich doch wandeln kann
    in einem anderem Forum lautete der Beitrag noch so


    In dem anderem Forum wurde Dir doch schon der Hinweis gegeben, den Vollzeitnachweis für die 3 Jahre des Abendgymnasium zu nehmen,
    und nochmals beim BAföG-Amt vorzusprechen.


    Einen Hinweis/ Fährte, wieso 1,5 Jahre "wegfallen" hatte ich Dir aus der Verwaltungsvorschrift dort ebenfalls reingefügt.


    Die Chancen stehen besser, wenn man etwas tut. Der derzeitige Zustand kann sich nur verbessern, aber nie förderungsrechtlich
    verschlechtern.
    Als Verwaltungswirt solltest Du auch wissen, dass es egal ist, ob Du etwas ungerecht findest, maßgebend ist die korrekte Rechtsanwendung.


    dms

    .....
    Mir wurde gesagt, dei Ausbildung würde abgebrochen und zu einem späteren Zeitpunkt dann fortgesetzt.


    In dieser Zeit hätte ich doch dann aber keinen Anspruch mehr auf Übergangsgeld .....


    In meinem Link auf einen anderem Thread hier im Forum hatte ich bereits was zum Ende gesagt.


    § 51 SGB IX
    ....
    (3) Können Leistungsempfänger Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben allein aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr, aber voraussichtlich wieder in Anspruch nehmen, werden Übergangsgeld und Unterhaltsbeihilfe bis zum Ende dieser Leistungen, längstens bis zu sechs Wochen weitergezahlt.
    ....


    dms
    PS: die Aussage der KK ist nicht unbedingt falsch. Hierzu müsste man jedoch wissen
    1. Krankschreibung ununterbrochen -weswegen ist egal-
    2. zu wann ist das (vorübergehende) Ende der Maßnahme seitens der DRV festgelegt wurden
    3. lief die 6 Wochenfrist über diesen Termin hinaus
    4. hat die KK erkennen können, dass es sich hier um einen Fall der beruflichen Reha handelt


    PSS: Du wirst evtl. nicht umhin kommen, das Schreiben der KK der DRV zur Verfügung zu stellen

    ....
    Die Dame der Rentenversicherung sagte, es sei unerheblich ob einen Krankmeldung durchgehend ausgestellt war oder ob es eine
    Neubescheinigung der Arbeitsunfähigkeit gibt (Ich habe versucht an einem Tag auf die Arbeit zu fahren und die Maßnahme wieder aufzunehmen). Entscheidend sei der Zeitraum von 6 Wochen. Demnach müsste mein Anspruch auf Übergangsgeld Mitte November enden. .....


    Hallo, du schreibst

    ....Ich habe versucht an einem Tag auf die Arbeit zu fahren und die Maßnahme wieder aufzunehmen.....


    D.h. also, dass es beim Versuch blieb und du am selben Tag dich hast wieder krankschreiben lassen?
    Somit

    ....
    Die Dame der Rentenversicherung sagte, ... Entscheidend sei der Zeitraum von 6 Wochen. .....


    dms

    ....
    Meine eigentliche Frage ist noch dahingehend, wie lange das Arbeitsamt das letzt höchste Einkommen als Berechnungsbasis nehmen muss, wenn nach Bezug von XY-Zeit ALG1 man sich abgemeldet hat, ob nun um sich eine Auszeit zu gönnen und/oder weil man eine andere, geringer bezahlte Arbeit angenommen hat und sich dann wieder arbeitslos meldet?
    Sind das auch 4 Jahre oder sind es 2 Jahre? Und auch ab wann gerechnet?


    Danke für Eure Unterstützung


    Schau mal hier http://dejure.org/gesetze/SGB_III/151.html
    meinst du den Abs. 4?
    dms

    Wenn ich richtig informiert bin, hat man 4 Jahre Anspruch auf seine restlichen Arbeitslosengeld-Monate, wenn man sie nicht alle "nutzen" konnte/wollte/brauchte/musste.


    Ab welchem Tag fangen diese 4 Jahre an zu laufen?
    Ab dem Monat, wo man das erste Mal ALG1 bezogen hatte oder der erste Monat/der erste Tag nach dem letzten ALG1-Bezug?
    ....


    § 161
    Erlöschen des Anspruchs


    (1) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld erlischt
    1. mit der Entstehung eines neuen Anspruchs,....


    (2) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld kann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn nach seiner Entstehung vier Jahre verstrichen sind.


    Wann ist der Anspruch entstanden?
    an dem Tag, an dem zum ersten Mal alle Voraussetzungen erfüllt sind.
    I.d.R. ist dies der erste Tag, an dem man AlgI bezogen hat.


    dms

    ...
    Also aus meinen Augen betrachtet, ist es ja dann eher eine Unterbrechung als ein Abbruch. Über Unterbrechung einer Umschulung habe ich aber im SGB nichts gefunden.
    ...


    Wie wäre es mit dem § 37 SGB IX
    http://dejure.org/gesetze/SGB_IX/37.html


    Anscheinend machst du eine betriebliche Weiterbildung. Dann träfe der Absatz 1 zu.
    Die Leistungen werden für die Zeit erbracht, die vorgeschrieben oder allgemein üblich ist, um das angestrebte Ziel zu erreichen.
    Eine längere weitere Förderung kann erfolgen, wenn besondere Umstände dies rechtfertigen. Die Dauer der Leistungen wird grundsätzlich
    auf den gesetzlich fixierten Zeitraum beschränkt. Das Ziel der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben soll möglichst bald erreicht werden.
    Unterbrechungen der Leistung, die der behinderte Mensch nicht zu vertreten hat, wie z. B. krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit, sind nicht anzurechnen.


    Nachtrag:
    Wir müssen unterscheiden, zwischen dem Zeitraum der Übergangsgeldzahlung und dem Zeitraum der Maßnahme.
    Beide können deckungsgleich sein, müssen dies jedoch nicht. Der Übg-Bezug kann beendet sein (nach 6 wochen Krankheit z.B.),
    während die Maßnahme als solches noch weiterläuft (Ausbildungseinrichtung erhält weiterhin Kosten erstattet, etc.).
    Wird jedoch die Maßnahme abgebrochen, unterbrochen, so endet i.d.R. auch das Übergangsgeld.


    dms

    ....
    Ich bin jetzt daran den Sachverhalt mit der Krankenkasse zu klären, denn auch wenn ich Anspruch auf Krankengeld habe, muss ich mich ja dann selbst weiter versichern, wenn die DRV die Umschulung abbricht.
    Und um die Beiträge zur Rentenversicherung muss ich mich auch noch kümmern.


    Viele Grüße
    Muckelino


    Hallo,
    du hast ab dem Tag nach der Krankschreibung Anspruch auf Krankengeld.
    Der Anspruch ruht jedoch, wenn so wie bei dir, bestimmtes Einkommen weitergewährt wird.


    Hier ein bißchen was zum lesen: http://www.aok.de/hessen/leistungen-service/leistungen-und-beitraege-krankengeld-23675.php


    Aber lass dir das ruhig von deiner KK bestätigen.
    Ich gehe immer davon aus, dass Du gesetzlich versichert bist und nicht freiwillig bzw. bei einer privaten KK.


    dms


    Ein Blick ins Gesetz ....


    (3) Können Leistungsempfänger Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben allein aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr, aber voraussichtlich wieder in Anspruch nehmen, werden Übergangsgeld und Unterhaltsbeihilfe bis zum Ende dieser Leistungen, längstens bis zu sechs Wochen weitergezahlt.


    Die Formulierung "... voraussichtlich wieder in Anspruch nehmen ..." setzt voraus, dass Versicherte prognostisch gesehen
    in absehbarer Zeit wieder in der Lage sein werden, die unterbrochene Leistung fortzusetzen.
    Es ist davon auszugehen, dass eine nur kurzfristige Unterbrechung der Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben aus
    gesundheitlichen Gründen nicht zum Abbruch der Leistung führt.
    Es muss zu erwarten sein, dass die gesundheitlichen Gründe, die zunächst die weitere Teilnahme an der Leistung verhindert haben,
    in einem überschaubaren Zeitraum wegfallen, wobei von einer vorausschauenden Betrachtungsweise auszugehen ist.
    Ist bei Beginn der Erkrankung bereits absehbar, dass Versicherte die Leistung nicht fortsetzen können, oder stellt sich dies während der Erkrankung heraus, ist die Leistung in der Regel abzubrechen.


    ...
    Leider hat das mit dem Termin viel länger gedauert als angenommen. Der stationäre Krankenhausaufenthalt soll ca. 3 Wochen dauern und die Chance dass ich nach diesem Aufenthalt gesundheitlich wieder hergestellt bin, sind sehr gut.
    ....


    Tja prognostisch gesehen, würde ich als Rententräger hier auch erstmal die Bremse ziehen.
    Anscheinend sind deine gesundheitlichen Probleme eben nicht nur vorübergehend und von geringer Bedeutung (Auswirkung).
    Du warst schon länger krank und wartest nun auf den Krankenhaustermin. Nach Abschluss der voraussichtlichen 3 Wochen Krankenhaus
    wird mit einer deutlichen Verbesserung gerechnet.


    Bei diesem Ablauf ist eine Unterbrechung m.E. mehr als nur geboten.
    Das hat hier weniger was mit der 6 Wochenregelung zu tun.
    Anscheinend habe ich da mit dem Link etwas auf eine falsche Fährte gejagt. ;-(


    ...
    Mir wurde gesagt, dei Ausbildung würde abgebrochen und zu einem späteren Zeitpunkt dann fortgesetzt.
    ....



    ....
    An dns: Also ich würde es jetzt so verstehen aus der Antwort in deinem Link, dass diese 6 Wochenfrist bei mir neu anfangen würde
    zu laufen, da ich ja einen Verusch unternommen habe die Maßnahme fortzuführen. Stimmt das nun so?
    Laut Aussage des Rentenberaters reicht denen allein die Dauer der Krankschreibung für einen Abbruch.
    .....


    Die medizinische Rehabilitation hat anscheinend in deinem Fall den Vorrang vor der beruflichen Rehabilitation.
    Was ja auch Sinn macht. Und wenn ein Krankenhausaufenthalt notwendig ist, dann scheint es ein größeres Hemnis
    für die berufliche Ausbildung/ Umschulung / Weiterbildung zu sein.


    dms


    Warum hast Du Krankengeld nicht erwähnt ?


    dms


    Lass mal gut sein HG, ich hab das nachfolgende gelesen gehabt --> Du auch???

    Hallo,


    kurz zu mir: ....
    .... und ich weiss nicht so recht was ich den Monat über Essen soll geschweige denn woher ich Geld für Kleidung etc nehmen soll. Laut Berechnung meines Anwalts käme ich auf Ehegatten-Unterhalt von wahnwitzigen 39€ (Einiges an Schulden auf den Namen meiner Frau).
    .....


    Vielen Dank!!!


    @ dms - alles gut und schön, doch das wesentliche fehlt !
    ..
    In vorliegendem Fall ist/war die Frau ja wohl die Hauptversorgerin der Familie und ...... und wird dann auch in der Regel vom SB des JC oder der BAB Stelle zunächst einmal zu prüfen sein, ich habe ...., trotzdem ist es so, der SB hat dann gegenüber dem anderen Lebenspartner Ansprüche zu stellen und zur Not auch durchzusetzen! Dies gilt vermutlich nicht nur bei ALG II Beziehern sondern ebenso bei BAB Leistungen, .....


    ALG II käme wohlmöglich in Betracht weil das Kind ja alle 14 Tage eine Bedürftigkeit in der dann bestehenden BG erzeugt.


    Ich gebe zu, dass hier steht gilt vermutlich...ebenso bei BAB Leistungen
    @ dms - alles gut und schön, doch das wesentliche fehlt !
    @ HG@ - alles gut und schön, doch das wesentliche fehlt ! eine gesetzliche Grundlage im SGB III (BAB-Recht), ebenso finde ich keine im BAföG-Recht



    und nochmals HG, wir hatten dazu schon mal einen längeren Disput,
    ich werde nicht in jedem Fall hier meine gestellten Fragen ausführlich kommentieren



    Allerdings müsste er die Trennung ja wegen der neuen wohnung bereits mitgeteilt haben,
    soweit ein Anrechnungsbetrag war, wurde der auch korrigiert
    (jetzt habe ich doch kommentiert ;-( )


    dms

    Nun das Problem ist nur, dass ich keine Vorausleistungen erhalte, obwohl mein Vater sich weigert. Die Begründung ist, dass ich noch zu Hause gemeldet bin und keine eigene Wohnung habe.


    Aktuell bist Du ja auch versorgt (ob die Unterbringung dir passt oder nicht, ist eine andere Frage).


    Leider sind wir durch das Thema Vorausleistung ein wenig vom eigentlichen Ansinnen abgekommen.
    Ein neuen Antrag BAföG brauchts Du eigentlich nicht stellen, solange du im laufenden Bewilligungszeitraum
    eine eigene wohnung beziehen solltest. Da reicht eine Veränderungsanzeige.


    Allerdings, wer sollte Dir eine Wohnung vermieten, wo du keinerlei Einkünfte nachweisen kannst.
    Mir wäre auch nicht bekannt, welche Behörde/ welches Amt Dir da weiterhelfen kann.


    Allerdings weiß ich nicht, ob du auch mal nachgefragt hast, ob dir auch weiterhin BAföG zustehen würde,
    wenn Du ausgezogen bist.
    BAföG wird u.a. in Abhängigkeit der Schulform, Schulart berechnet bzw. bewilligt.
    Viele Schüler haben dann eine eigene Wohnung an der Backe, aber nur das BAföG wie bei Wohnen bei den Eltern,
    weil eben die Schulart oder -form es nicht anders zu ließen.


    dms

    Hallo

    ...
    obwohl dieser bemessen wurde als ich noch mit meiner Frau zusammen lebte welche mit Monatlich 1.700€ der Hauptverdiener war.
    ....
    Vielen Dank!!!


    Wurde das Einkommen deiner Frau bei der Berechnung mit berücksichtigt?
    Wenn ja, gab es einen Anrechnungsbetrag?
    Notfalls sollte dazu auch was im Bescheid stehen (Bescheid, Seite 2).
    Wenn etwas berücksichtigt wurde/ angerechnet wurde, die Trennung mitteilen.


    dms